VwGH 95/08/0095

VwGH95/08/00952.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der A in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 21. Februar 1995, Zl. LA 2/7022/B-Dr.Puy/Fe, betreffend Widerruf der Zuerkennung der Sondernotstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §39 Abs1 Z3;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §39 Abs1 Z3;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) S 4.565,-- an Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer am 27. Dezember 1991 geborenen Tochter. Vom 31. März 1992 bis zum 27. Dezember 1993 bezog sie das Karenzurlaubsgeld für alleinstehende Mütter. Im Antrag auf Karenzurlaubsgeld gab sie an, sie wohne mit dem Kind in P, und M. - der Vater des Kindes - sei in E, wohnhaft.

Im März 1993 wurde dem zuständigen Arbeitsamt Leibnitz von dritter Seite angezeigt, die Beschwerdeführerin wohne nicht bei ihren Eltern in P, sondern bei M. "in E". Die Beschwerdeführerin wurde dazu am 16. April 1993 niederschriftlich befragt. Sie gab an:

"Ich bestreite jede Lebensgemeinschaft, weil Herr M. von Montag bis Freitag bei der Leasing-Firma ... in Wien tätig ist. Ich halte mich mit dem Kind nur von Samstag auf Sonntag in E auf."

Am 6. Dezember 1993 zeigte die Mieterin des Hauses in P dem Arbeitsamt an, die Beschwerdeführerin und M. seien seit dem 1. Jänner 1993 die im Grundbuch noch nicht eingetragenen "neuen Besitzer" und Vermieter dieses Hauses und die Beschwerdeführerin erziele dadurch Mieteinnahmen. Sie sei zwar "zu Hause in P gemeldet", wohne aber bei M. in "E". Dieser Anzeige waren Belege über Mietzinszahlungen sowie zwei schriftliche Vereinbarungen zwischen der Anzeigerin als Mieterin einerseits und der Beschwerdeführerin sowie M. als Vermietern andererseits (betreffend Räumung einer Garage und weiterer Nebenräume durch die Anzeigerin und die "Eigenbenützung" dieser Räumlichkeiten durch die Beschwerdeführerin und M.) in Kopie angeschlossen.

Am 22. Dezember 1993 (Ausgabedatum) beantragte die Beschwerdeführerin Sondernotstandshilfe. Sie nannte für sich, das Kind und M. die gleichen Wohnadressen wie im Antrag auf Karenzurlaubsgeld und gab neu an, daß sie sich bis Juli 1994 einer Tagesmutterausbildung unterziehe und für ein "Eigenheim" eine monatliche "Rückzahlung" von S 2.250,-- zu leisten habe.

Am 25. Jänner 1994 teilte das Arbeitsamt Leibnitz der Beschwerdeführerin mit, ihr Anspruch auf Sondernotstandshilfe sei für die Zeit vom 28. Dezember 1993 bis voraussichtlich 27. Dezember 1994 mit S 189,40 täglich bemessen worden.

Am 16. März 1994 nahm das Arbeitsamt Leibnitz folgende Niederschrift mit der Beschwerdeführerin auf:

"Gegenstand der Verhandlung: Lebensgemeinschaft und Vermietung. Der Vater meines Kindes, Herr M. ist von Montag bis Freitag in Wien bei der Firma ... seit ca. 1 Jahr beschäftigt und hält sich in dieser Zeit auch in Wien auf. An den Wochenenden hält er sich bei mir auf. Es kann jedoch auch vorkommen, daß wir uns an gewissen Wochenenden bei ihm in E aufhalten (wo Herr M. polizeilich gemeldet ist). Im Dezember 1992 kauften Herr M. und ich je zur Hälfte ein Haus von meinen Eltern, welches wir auch zur Gänze, außer einer Garage, vermieten. Die Mieteinnahmen gehen zur Gänze beiderseits aufs Kreditkonto. Welchen Kredit wir zum Kauf dieses Hauses aufnahmen."

Die Beschwerdeführerin legte eine Bankbestätigung vor, wonach sowohl sie als auch M. auf das gemeinsame Konto (dasjenige, auf das die Anzeigerin nach den ihrer Anzeige beigeschlossenen Belegen die monatliche Miete in der Höhe von etwa S 5.500,-- zahlte) mit getrennten Daueraufträgen monatlich je S 2.250,-- überwiesen, und vom gemeinsamen Konto sodann monatliche Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt S 10.000,-- (S 7.000,-- und S 3.000,--) auf zwei nicht namentlich zugeordnete Kreditkonten mit dem Verwendungszweck "Hauskauf" geleistet würden.

In weiterer Folge ließ sich das Arbeitsamt Leibnitz M. betreffende Lohnbescheinigungen sowie Kopien von Kontoauszügen des erwähnten gemeinsamen Kontos, des 1985 zwischen der Anzeigerin und den Eltern der Beschwerdeführerin geschlossenen Mietvertrages und des Kaufvertrages vom 23. Dezember 1992 vorlegen, mit dem die Eltern der Beschwerdeführerin das vermietete Haus als dessen gemeinsame Eigentümer an die Beschwerdeführerin und M. verkauft hatten.

Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 21. Juni 1994 wurde die Einstellung der Zahlungen an die Beschwerdeführerin verfügt (Einstelltermin: 1. Juni 1994).

Nach internen Berechnungen und einem Aktenvermerk, der Bezug werde "ab 23.12.1992 neu aufgerollt (Datum des Hauskaufes)", erhielt die Beschwerdeführerin - datiert mit 13. Juli 1994 - eine "Mitteilung" darüber, daß ihr Karenzurlaubsgeld für die Zeit vom 23. Dezember 1992 bis zum "vorauss. Ende" am 27. Dezember 1993 mit Beträgen in der Höhe des Karenzurlaubsgeldes für nicht alleinstehende Mütter "bemessen" worden sei, sowie den erstinstanzlichen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihrem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe wird gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung, mangels Notlage keine Folge gegeben."

Die Begründung bestand aus der Wiedergabe von Inhalten der im Spruch zitierten Vorschriften sowie folgendem Satz:

"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Ihr Lebensgefährte erzielt ein mtl. anrechenbares Nettoeinkommen, das den Anspruch auf Sondernotstandshilfe ausschließt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In ihrer Berufung rügte die Beschwerdeführerin die unzureichende Begründung dieses Bescheides. Zur Sache führte sie im wesentlichen aus, sie habe keinen Lebensgefährten und befinde sich in einer echten Notlage, weil sie wegen ihres Kleinkindes keiner Beschäftigung nachgehen könne und "andererseits unvorsichtigerweise mit einem Bekannten eine Liegenschaft erworben hat, die sie an sich bewohnen wollte, bei der sich jedoch herausstellte, daß sie nicht bezugsfähig ist, weil sich noch eine andere Person darin befindet, die nicht daran denkt, das Haus zu räumen, sodaß das mit dem Hauskauf angestrebte Ziel, nämlich eine Wohnversorgung, die eben in Raten abgestattet wird, anstelle der Zahlung einer Miete, die niemals Eigentum an einer Liegenschaft verschafft, fehlgegangen ist."

Ohne "Notstandshilfe" würde die Beschwerdeführerin gänzlich ohne Einkommen und dazu noch ohne "Wohnversorgung" sein. Einen Lebensgefährten habe sie deshalb nicht, weil eine Lebensgemeinschaft voraussetze, daß die Partner einander im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistünden und einander an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben ließen, was "nicht der Fall" sei. Der angebliche Lebensgefährte halte sich von Montag bis Freitag in Wien auf und habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Er halte sich nur am Wochenende wegen des gemeinsamen Kindes in der Weststeiermark auf und nächtige hier "einmal in E, ein anderes Mal natürlich in P". Es fehlten jedoch "all jene Umstände, die in rechtlicher Hinsicht erst eine Lebensgemeinschaft indizieren", was die Beschwerdeführerin in ihren beiden Stellungnahmen dargelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe "kein anrechenbares Nettoeinkommen dritter Personen zur Verfügung". Ihrem Antrag hätte daher "stattgegeben werden müssen".

Während des Berufungsverfahrens richtete die Behörde erster Instanz an die Beschwerdeführerin einerseits Mahnungen (ohne vorausgegangenen Rückforderungsbescheid), wonach sie wegen Ausscheidens aus dem Leistungsbezug mit 27. Dezember 1993 S 61.703,-- (darin die bis zum 31. Mai 1994 ausbezahlte Sondernotstandshilfe) zurückzahlen solle, sowie Mitteilungen über die "Stundung" dieses Betrages, und andererseits eine mit 7. November 1994 datierte "Mitteilung" darüber, daß die Sondernotstandshilfe der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 28. Dezember 1993 bis zum "vorauss. Ende" am 31. Mai 1994 mit S 189,40 täglich bemessen worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, der zuständige Ausschuß habe in seiner Sitzung vom 13. Dezember 1994 wie folgt entschieden:

"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in geltender Fassung, keine Folge gegeben, jedoch der Bescheid dahingehend berichtigt, daß Ihr Bezug der Sondernotstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 38 und 39 AlVG rückwirkend mit 28. Dezember 1993 eingestellt wird."

Begründend wurde - nach einer Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen und einer Darstellung des Verfahrensganges ab Dezember 1993 - im wesentlichen ausgeführt, die berufsbedingten Abwesenheiten M.s entsprächen in Verbindung damit, daß er die Wochenenden bei der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind verbringe, der Lebensgestaltung zahlreicher anderer Familienväter, und auch der gemeinsame Hauskauf deute auf eine Lebensgemeinschaft hin. Nichts anderes gelte auch für die mit der Mieterin getroffene Vereinbarung über die Räumung der Garage und anderer Räumlichkeiten für die Eigenbenützung durch die beiden neuen Vermieter und für die Abwicklung der Zahlungen über das gemeinsame Konto. Zwischen der Beschwerdeführerin und M. müsse ein besonderes Verhältnis bestehen, dem noch dazu ein gemeinsames Kind entspringe, wobei die Beschwerdeführerin jede verfügbare Zeit (ausgenommen nur die Zeit der zwangsweisen berufsbedingten Abwesenheit des M. in Wien) mit M. verbringe. Die belangte Behörde gehe aus diesen im angefochtenen Bescheid noch näher ausgeführten Gründen von einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und M. aus, was bei Berücksichtigung des Einkommens von M. einer Gewährung der Sondernotstandshilfe entgegenstehe. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher "lediglich spruchgemäß abzuändern" gewesen. Zuletzt müsse noch darauf hingewiesen werden, daß die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tagesmutterausbildung nicht arbeitslos gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. April 1995.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie "ergänzend" auf die Ergebnisse von Erhebungen verweist, die wegen eines im Jänner 1995 von der Beschwerdeführerin (die im September 1994 in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten war) gestellten Antrages auf Notstandshilfe im Mai 1995 stattfanden. Aus den Akten geht weiters hervor, daß die Behörde erster Instanz die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 2. März 1995 zur Rückzahlung von S 61.703,-- (darin die bis 31. Mai 1994 ausbezahlte Sondernotstandshilfe) verpflichtete, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhob.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführerin wurde die beantragte Leistung zunächst zuerkannt und ausbezahlt, worüber auch die in § 47 Abs. 1 AlVG (anstelle eines Bescheides) vorgesehene Mitteilung ausgestellt wurde. Fällt in einem solchen Fall eine der Voraussetzungen für den Anspruch nachträglich weg, so ist die Leistung gemäß § 24 Abs. 1 (wenn es sich um Sondernotstandshilfe handelt: in Verbindung mit §§ 38, 39 Abs. 3) AlVG "einzustellen". Stellt sich nachträglich heraus, daß schon bisher die Zuerkennung der Leistung gesetzlich nicht begründet war, so ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 (im Falle der Notstandshilfe: in Verbindung mit §§ 38, 39 Abs. 3) AlVG "zu widerrufen". Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz den Antrag auf "Notstandshilfe" (ohne Bezugnahme auf § 24 oder §§ 38 und 39 AlVG) nachträglich "abgewiesen". Die belangte Behörde hat dies "dahingehend berichtigt", daß der Bezug "gemäß § 24 ABS. 1" (in Verbindung mit §§ 38 und 39) AlVG "rückwirkend mit 28.12.1993" (somit auf den Beginn des Bezuges) "eingestellt" werde.

Mit der ausdrücklichen Anordnung einer Rückwirkung läßt der angefochtene Bescheid erkennen, daß sein Inhalt - trotz der verfehlten Wortwahl und des falschen Gesetzeszitates - nicht eine Einstellung nach § 24 Abs. 1 AlVG, sondern ein Widerruf (Abs. 2 dieser Bestimmung) sein soll. Die "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) wurde damit nur dann nicht (zum Teil) überschritten, wenn die Anordnung einer Rückwirkung auf den Beginn des Leistungsbezuges auch schon im erstinstanzlichen Bescheid zum Ausdruck kam. Die verfehlte Wortwahl (Abweisung statt Widerruf) könnte in Verbindung mit der auch hier unzureichenden Anführung der der Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetzesbestimmungen zum Ergebnis führen, daß die Behörde erster Instanz den Leistungsanspruch nur für die Zukunft oder nur ab der schon zuvor verfügten Einstellung der Zahlungen (mit 1. Juni 1994) verneinen wollte. Aus der Bezugnahme auf einen Antrag der Beschwerdeführerin - wobei nach der Aktenlage nur der für den 28. Dezember 1993 gestellte Antrag gemeint gewesen sein konnte - kann aber gerade noch geschlossen werden, daß die Entscheidung auch für den Zeitraum gelten sollte, während dessen Dauer die Leistung schon zuerkannt und gewährt worden war. Daß dies tatsächlich gemeint war, ist angesichts der internen Aktenvermerke und Berechnungen und auch des zeitlichen Zusammenhanges mit der Mitteilung über die Neubemessung des Karenzurlaubsgeldes nicht bezweifelbar. Auch die Beschwerdeführerin legt dem erstinstanzlichen Bescheid keine andere Bedeutung bei (vgl. den ersten Absatz der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde) und macht nicht geltend, erst der angefochtene Bescheid habe eine Rückwirkung auf den Beginn des Leistungsbezuges ausgesprochen. Es ist daher davon auszugehen, daß beide Instanzen in mangelhaft formulierten, aber inhaltlich übereinstimmenden Bescheiden einen Widerruf der Zuerkennung der bis zum 31. Mai 1994 gewährten Leistung im Sinne des § 24 Abs. 2 (in Verbindung mit §§ 38 und 39 Abs. 3) AlVG zum Ausdruck brachten.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, sie sei "von den Ergebnissen des angeblich durchgeführten Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde niemals in Kenntnis gesetzt" worden. Andernfalls hätte sie darlegen können, daß M. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Wien habe, der gemeinsame Erwerb des Hauses der Sicherung der Wohnversorgung des Kindes gedient habe und M. nicht regelmäßig jedes Wochenende, sondern nur dann, wenn es ihm zeitlich möglich sei und er sein Kind sehen möchte, in die Weststeiermark komme; weiters, daß der Verkauf des Hauses durch die Pflegebedürftigkeit des Vaters und finanzielle Nöte beider Eltern der Beschwerdeführerin ausgelöst worden sei und der Erwerb durch die Beschwerdeführerin und M. der "Wohnversorgung für das gemeinsame Kind" gedient habe, daß "die Mieter" zugesagt gehabt hätten, sie würden das Haus räumen, wenn die Tochter der Beschwerdeführerin und sie selbst das Haus benötigen würden, diese Zusage zunächst aber nicht eingehalten hätten, und daß es die finanzierende Bank gewesen sei, die darauf bestanden hätte, daß die Mieteinnahmen, die zur Gänze zur Abdeckung "des für den Hauskauf erforderlichen Kredites" verwendet worden seien, auf ein gemeinsames Konto fließen sollten. Durch die Verletzung ihres Parteiengehörs sei die Beschwerdeführerin auch daran gehindert worden, ihre Mutter und die "zuständigen Bankbeamten" zu den zuletzt erwähnten Themen als Zeugen zu beantragen. Auch die Einvernahme M.s sei unterblieben.

Dem ist zu entgegnen, daß zwar die belangte Behörde die Ermittlungsergebnisse, auf die sich ihre Entscheidung stützt, in ihrer Sachverhaltsdarstellung aufzählt - es sind dies die Anzeige vom Dezember 1993 und deren Beilagen, die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin am 16. März 1994, die von ihr in der Folge vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag, Kontoauszüge, Bankbestätigung) und die eingeholten Lohnbescheinigungen -, die Beschwerdeführerin aber nicht darlegt, durch die Unkenntnis welcher dieser zur Gänze im Verfahren erster Instanz gewonnenen Ermittlungsergebnisse sie an weiterem als dem in der Berufung erstatteten Vorbringen (dessen Themen zum Teil auch mit den in der Beschwerde behandelten übereinstimmen) gehindert worden sei. In bezug auf die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, von ihr selbst vorgelegte Unterlagen und ihre - im angefochtenen Bescheid gleichfalls gewürdigten - Behauptungen in der Berufung kommt eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Unterlassung des Vorhaltes dieser Verfahrensergebnisse, etwa unter vorweggenommener Bekanntgabe der Schlüsse, welche die belangte Behörde daraus zu ziehen gedenke, nicht in Betracht (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 611, wiedergegebene Rechtsprechung). Fraglich kann somit (abgesehen von den Lohnbescheinigungen, hinsichtlich derer die tatsächlichen und rechtlichen Schlußfolgerungen der belangten Behörde nicht strittig sind) nur sein, ob der Vorhalt der Anzeige vom Dezember 1993 und ihrer Beilagen unterblieb (aktenkundig ist ein solcher Vorhalt nicht) und unterbleiben durfte. Der einzigen bloß auf diese Ermittlungsergebnisse gestützten Feststellung, nämlich derjenigen über die Vereinbarung hinsichtlich der Eigenbenützung der Garage durch die Beschwerdeführerin und M. tritt aber auch die Beschwerde nicht entgegen, sodaß die Relevanz des allfälligen Unterbleibens eines Vorhaltes der darüber in Kopie vorliegenden, die Unterschriften u.a. der Beschwerdeführerin und M.s zeigenden Urkunden nicht erkennbar ist. Der Beschwerdeführerin war aus dem erstinstanzlichen Bescheid bekannt, daß die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung auf die Annahme einer Lebensgemeinschaft gestützt hatte, und sie kannte (mit der schon behandelten, möglichen Ausnahme) die im erstinstanzlichen Bescheid nur nicht im einzelnen aufgezählten und gewürdigten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung in der Sache (zumindest auch) zu stützen haben würde. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert gewesen, für sie nachteiligen Schlußfolgerungen aus diesen Ermittlungsergebnissen schon vor der belangten Behörde durch ausreichendes Tatsachenvorbringen und entsprechende Beweisanbote (statt des bloßen Verweises auf schon vorliegende "Stellungnahmen" der Beschwerdeführerin) entgegenzuwirken. Dem Versuch, dies in der Beschwerde nachzuholen, steht daher § 41 Abs. 1 VwGG entgegen. Inwieweit das neue Vorbringen überhaupt geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Bescheid zu führen, muß unter diesen Umständen nicht geprüft werden.

Geht man von den in erster Instanz erzielten Ermittlungsergebnissen und von den Berufungsbehauptungen der Beschwerdeführerin aus, so kann den tatsächlichen und rechtlichen Schlußfolgerungen der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Die von der Beschwerdeführerin selbst beschriebene Lebensgestaltung - Wochentagsarbeit M.s in Wien, gemeinsame Verbringung der Wochenenden bei der Beschwerdeführerin oder (gelegentlich) bei M. - bot in Verbindung mit der Vaterschaft M.s und dem gemeinsamen Erwerb eines Hauses genug Anhaltspunkte, um daraus nach der Lebenserfahrung eine Geschlechts- , Wirtschafts- und Wohngemeinschaft und somit in rechtlicher Hinsicht eine Lebensgemeinschaft abzuleiten. Diese Schlußfolgerung ist im angefochtenen Bescheid auch in hinreichend nachvollziehbarer Weise dargestellt, sodaß von einem Begründungsmangel, den die Beschwerde noch rügt, in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein kann. Wenn die Beschwerdeführerin nun davon ausgeht, M. sei "nicht regelmäßig jedes Wochenende" in die "Weststeiermark" gekommen, er habe sich nur "wegen des Kontakts mit dem Kind" mit ihr getroffen und (implizit) er gehöre zu den Vätern, die "ihr außereheliches Kind so gern haben, daß sie wegen des Kindes auch weite Strecken auf sich nehmen, um es zu besuchen", so setzt sie sich in Widerspruch zu ihren niederschriftlichen Angaben, in denen die gemeinsame Verbringung "der Wochenenden" durch M. und die Beschwerdeführerin beschrieben wurde, ohne daß das Kind dabei auch nur erwähnt worden wäre ("An den Wochenenden hält er sich bei mir auf. Es kann jedoch vorkommen, daß wir uns an gewissen Wochenenden bei ihm in E aufhalten"). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde trägt dem in lebensnaher Weise Rechnung. In rechtlicher Hinsicht ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, daß die berufsbedingte Abwesenheit M.s unter der Woche im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, am Bestand einer Lebensgemeinschaft zweifeln zu lassen (vgl. dazu, unter dem Gesichtspunkt der Annahme einer Lebensgemeinschaft, das zu § 39 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 594/1983 ergangene Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 92/08/0003).

Demgegenüber geht die Beschwerde in ihren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst zu Unrecht davon aus, es sei nicht erkennbar geworden, "aus welchem der im AlVG vorgesehenen Gründe" der Beschwerdeführerin "die Notstandshilfe entzogen" worden sei, und es könne "nicht beurteilt werden, welche der Ausschlußgründe des § 10 Abs. 1 AlVG vorliegen könnten". Diese Ausführungen setzen sich über den völlig klaren Begründungszusammenhang des angefochtenen Bescheides hinweg, wonach der Beschwerdeführerin in Anwendung der im einzelnen dargestellten Bestimmungen der Notstandshilfe-Verordnung das Einkommen M.s angerechnet und eine Notlage der Beschwerdeführerin (§ 33 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Z. 3 AlVG) deshalb verneint wurde. Mit § 10 Abs. 1 AlVG hat das Verfahren schon deshalb nichts zu tun, weil die darin geregelten Fälle unzureichender Arbeitswilligkeit (als Grundlage eines zeitlich befristeten Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes) eine Anspruchsvoraussetzung betreffen, auf die es für den Bezug der Sondernotstandshilfe nach § 39 Abs. 1 Z. 3 AlVG gar nicht ankommt. Im übrigen erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit in einer Wiederholung von Behauptungen über die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wozu auf das schon Ausgeführte zu verweisen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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