Normen
ABGB §1497;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs1;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 idF 1986/392;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs4;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 idF 1987/657;
AHStG §19 Abs1 idF 1982/112;
AHStG §19 Abs2 idF 1981/332;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs6;
BDG 1979 §51;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art137;
DVG 1984 §1 Abs1;
EGVG 2008 Art2 Abs4;
GehG 1956 §13;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs2 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs3 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehG 1956 §13b idF 1973/318;
GehG 1956 §51 Abs6;
UOG 1975 §23 Abs1 lita Z4;
UOG 1975 §38 Abs5;
UOG 1975 §38 Abs6;
UOG 1975 §43 Abs1;
UOG 1975 §43 Abs3;
UOG 1975 §43;
VVG §3 Abs2;
ABGB §1497;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs1;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 idF 1986/392;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs4;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 idF 1987/657;
AHStG §19 Abs1 idF 1982/112;
AHStG §19 Abs2 idF 1981/332;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs6;
BDG 1979 §51;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art137;
DVG 1984 §1 Abs1;
EGVG 2008 Art2 Abs4;
GehG 1956 §13;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs2 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs3 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehG 1956 §13b idF 1973/318;
GehG 1956 §51 Abs6;
UOG 1975 §23 Abs1 lita Z4;
UOG 1975 §38 Abs5;
UOG 1975 §38 Abs6;
UOG 1975 §43 Abs1;
UOG 1975 §43 Abs3;
UOG 1975 §43;
VVG §3 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war bis zu seinem während des anhängigen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens am 10. Oktober 1995 erfolgten Todes Honorarprofessor am Institut für Germanistik an der Universität X und viele Jahre Lehrbeauftragter für den Bereich "Nederlandistik".
Auch im Studienjahr 1989/90 wurden dem Beschwerdeführer auf Grund eines Antrages des zuständigen Fakultätskollegiums mit Erledigung der belangten Behörde vom 18. Oktober 1989 nachträglich vier völlig gleichartige remunerierte Lehraufträge im Ausmaß von jeweils 2 Wochenstunden sowohl für das Wintersemester (WS) 1989/90 als auch das Sommersemester (SS) 1990 erteilt. Ein Lehrauftrag (Proseminar aus Mittelniederländisch) wurde nach § 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974 (im Folgenden kurz ALP-Gesetz), die restlichen drei nach § 2 Abs. 2 lit. b leg. cit. remuneriert. Die Erteilung dieser Lehraufträge wurde vom Dekan mit Schreiben vom 2. November 1989 dem Beschwerdeführer mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1989 teilte Univ.Prof. Dr. X vom Institut für Germanistik dem Dekan mit, der Beschwerdeführer sei vor kurzem schwer erkrankt und nicht imstande, während des laufenden Semesters seine Lehraufträge aus Niederländisch wahrzunehmen. Für die Übernahme der Lehraufträge sei Frau A. qualifiziert, die sich auch bereit erklärt habe, ab sofort anstelle des Beschwerdeführers zu lehren.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 1990 teilte der Beschwerdeführer dem Dekanat mit, er sei zu seinem großen Bedauern krankheitshalber nicht mehr in der Lage, die ihm erteilten Lehraufträge in Nederlandistik im Rahmen des Instituts für Germanistik auszuführen. Eine Wiederaufnahme seiner Lehrtätigkeit sei unter den gegebenen Umständen leider nicht möglich.
Über Antrag des Fakultätskollegiums genehmigte die belangte Behörde mit Erledigung vom 22. Februar 1990 den Widerruf aller im Studienjahr 1989/90 dem Beschwerdeführer erteilten remunerierten Lehraufträge und bewilligte (mit einer gegenüber den bisherigen Lehraufträgen vorgenommenen inhaltlichen Modifikation) die Erteilung entsprechender Lehraufträge (für Niederländisch) im Studienjahr 1989/90 im Gesamtausmaß von jeweils acht Wochenstunden an Frau A.
Der Dekan verständigte hierauf mit Schreiben vom 7. März 1990 die Quästur vom erfolgten Widerruf; eine laut Zustellverfügung vorgesehene Durchschrift davon wurde dem Beschwerdeführer (nach dessen Angaben in der Beschwerde - siehe unten II.4.1.) auch tatsächlich zugestellt.
Soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist, wurden dem Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 1989 bis einschließlich März 1990 monatlich die Remunerationen für die ihm im WS 1989/90 erteilten Lehraufträge angewiesen.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1990 ersuchte die Quästur den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den gemäß Erlass der belangten Behörde vom 22. Februar 1990 u.a. erfolgten Widerruf der erteilten remunerierten Lehraufträge für das WS 1989/90 um Rückzahlung der vollständig geleisteten Entschädigung in der Höhe von S 74.196,30.
Mit undatiertem Schreiben (bei der Quästur am 16. Juli 1990 eingelangt) teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er habe fristgerecht Anfang Oktober 1989 mit seinen Lehrveranstaltungen begonnen. Die ihm erteilten Lehraufträge seien - soweit ihm dies bekannt sei - niemals widerrufen worden. Leider sei er Ende November 1989 ernstlich erkrankt (er sei immerhin schon 69). Sein Arzt habe ihm dringend geraten, sich weitgehend zu schonen. Darauf habe er dem Dekanat mitgeteilt, dass er vorläufig verhindert sein werde. Es sei ihm völlig normal erschienen, dass seine Remuneration während seiner Krankheit weiter bezahlt worden sei; er habe daher guten Glaubens die Überweisungen auf seinem Konto entgegengenommen.
Im Zuge weiterer Ermittlungen teilte der Dekan mit Schreiben vom 10. September 1990 der Quästur u.a. mit, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1990 sei nicht eindeutig. Es werde nicht deutlich, ob es sich dabei um eine Krankmeldung oder um die Zurücklegung der Lehraufträge gehandelt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Lehrveranstaltungen (bis Ende November 1989) abgehalten und den Abbruch mit seiner Krankheit begründet habe, könne davon ausgegangen werden, dass er subjektiv der Meinung gewesen sei, dass ihm für die abgehaltenen Lehrveranstaltungen und die Zeit seiner Krankheit (also für das WS 1989/90) eine Entlohnung zustehe. Der Widerruf sei erst mit 7. März 1990 (Anmerkung: gemeint ist offenkundig das an die Quästur gerichtete Schreiben des Dekanes, das dieses Datum trägt) erfolgt. Im Zusammenhalt mit dem Schreiben von Prof. X. (vom 5. Dezember 1989) habe das Schreiben des Beschwerdeführers allerdings als Widerruf verstanden werden müssen. Dies würde eine "gutgläubige" Annahme der Lehrauftragsentlohnung allerdings ausschließen. Es wäre also festzustellen, ob Prof. X vom Beschwerdeführer in Richtung Widerruf informiert worden sei oder ob dessen Schreiben eine "Interpretation" einer Krankmeldung des Beschwerdeführers gewesen sei. Nachdrücklich werde ersucht, die Angelegenheit im Sinne des Beschwerdeführers zu behandeln, der sich in der Fakultät große Verdienste erworben habe. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt die Verwaltungsabläufe bei remunerierten Lehraufträgen nicht habe überschauen können. Der späte und in gewissem Sinne nachträgliche Widerruf einer begonnenen Lehrveranstaltung lasse jedenfalls die geforderte Rückzahlung als unangemessene Härte erscheinen.
In der Folge weigerte sich der Beschwerdeführer, die von ihm empfangene Remuneration für das WS 1989/90 (in der Höhe von S 74.196,30) zurückzuzahlen. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen stellte die belangte Behörde laut Spruch ihres Bescheides vom 22. Oktober 1992 fest, dass die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 31. März 1990 empfangene Lehrauftragsremuneration in der Höhe von S 48.226, 70 gemäß § 13a Abs. 1 GG eine zu Unrecht empfangene Leistung darstelle. Er werde daher aufgefordert, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf ein bestimmtes Konto zu überweisen, da sonst eine zwangsweise Hereinbringung nach dem VVG vorgenommen werden müsse. Nach der Begründung ging die belangte Behörde nach den Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass er im Oktober und November 1989 die Lehrveranstaltungen abgehalten habe. Da er diese mit Ende November krankheitshalber eingestellt habe, habe ihm ab Dezember 1989 keine Vergütung mehr gebührt. Im Hinblick darauf, dass er viele Jahre als Lehrbeauftragter tätig gewesen sei, hätte es ihm auch subjektiv klar sein müssen, dass eine Remuneration für einen Lehrauftrag nur dann gebühre, wenn ein Lehrauftrag zur Gänze abgehalten werde; somit sei Gutgläubigkeit auszuschließen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die unter der hg. Zl. 92/12/0277 protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieses Verfahren wurde wegen Klaglosstellung nach Aufhebung jenes Bescheides durch den auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1993 (in dem im Abschnitt "Sonstige Bemerkungen" darauf hingewiesen wurde, dass das Ermittlungsverfahren für die Erlassung eines neuen allfälligen Feststellungsbescheides fortgesetzt werde) mit hg. Beschluss vom 28. April 1993 eingestellt.
Im fortgesetzten Verfahren gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör. Die belangte Behörde schlüsselte die dem Beschwerdeführer für die ihm im WS 1989/90 erteilten remunerierten Lehraufträge zustehenden Bruttobeträge pro Monat (einschließlich Sonderzahlung) und die davon einbehaltenen gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge; Lohnsteuer) näher auf. Auf Grund seiner Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neun von insgesamt fünfzehn Wochen - bezogen auf ein Semester - tätig gewesen sei; der Rückforderungsanspruch bestehe daher in einer bestimmten (dem Beschwerdeführer mitgeteilten, unter Berücksichtigung der in Abzug gebrachten Beträge ermittelten) Höhe für jene sechs Wochen, in denen er im WS 1989/90 keinen Unterricht erteilt habe, zu Recht. Zum guten Glauben teilte die belangte Behörde mit, dass es seit Jahren üblich sei, dass die Quästur einen Lehrbeauftragten aus Anlass der Beginnmeldung seiner Lehrveranstaltung für das jeweilige Semester dahingehend informiere, dass er als Lehrbeauftragter ASVG-versichert sei und ihm im Fall seiner Erkrankung keine Remuneration, wohl aber Krankengeld von der Gebietskrankenkasse (nach dem ASVG) zustehe.
Der Beschwerdeführer gab dazu keine Äußerung ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1993 stellte die belangte Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer empfangene Lehrauftragsremuneration in Höhe von S 31.614,94 brutto für die Zeit seiner Erkrankung (sechs Wochen) gemäß § 13a Abs. 1 GG eine zu Unrecht empfangene Leistung darstelle. In der Begründung wies sie darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im Studienjahr 1989/90 Lehraufträge im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden (zwei nach § 2 Abs. 2 lit. a , sechs nach § 2 Abs. 2 lit. b ALP-Gesetz) mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 erteilt worden seien. Seinem Vorbringen sei zu entnehmen, dass er nur neun Wochen unterrichtet habe. Gemäß § 2 Abs. 1 ALP-Gesetz bestehe für Lehrveranstaltungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule auf Grund eines besonderen Lehrauftrages abgehalten worden seien, Anspruch auf Remuneration nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4. Dem sei zu entnehmen, dass für nicht abgehaltene Lehrveranstaltungen kein Anspruch auf eine Remuneration bestehe und der Semestergesamtbetrag entsprechend abzuändern sei.
Überdies gebühre gemäß § 1 Abs. 4 ALP-Gesetz in Verbindung mit § 51 Abs. 6 GG bei nicht remunerierten Lehraufträgen die Kollegiengeldabgeltung anteilig, sofern ein Nachholen eines entfallenden Unterrichts nicht möglich oder eine Verhinderung auf Dauer sei. Aus dem Begriff "Remuneration", die nach § 2 Abs. 2 lit. a ALP-Gesetz "für die Erteilung des wissenschaftlichen Unterrichts gebührt", sei abzuleiten, dass Gleiches auch für remunerierte Lehraufträge gelten müsse. Die Remuneration entfalle demnach auch "in analoger Interpretation" anteilig für die Zeit, in der keine Lehrveranstaltung abgehalten worden sei. Der Widerruf (Anmerkung: diese und jede nachfolgende Unterstreichung findet sich im Original des angefochtenen Bescheides) eines Lehrauftrages sei daher nur von Belang für das Bestehen eines Lehrauftrages, nicht aber für den Anspruch auf Abgeltung von nicht abgehaltenen Lehrveranstaltungen.
Da auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers angenommen werden müsse, dass er neun von fünfzehn Wochen - bezogen auf ein Semester - an der Universität tätig gewesen sei, bestehe ein Rückforderungsanspruch für jene sechs Wochen, in denen er keinen Unterricht erteilt habe, also 6/15 des von der Quästur neuerlich ermittelten Betrages.
Der Rückforderungsanspruch sei wie folgt berechnet worden:
Von den Angaben des Beschwerdeführers (Unterrichtserteilung bis Anfang Dezember) ausgehend sei ihm im Jahr 1989 eine Remuneration - beruhend auf der Basis von zwei "lit. a-Stunden"
(eine Stunde lit. a = S 2.008, 30) und sechs "lit. b-Stunden" (eine
Stunde lit. b = S 1.494,70) in der Höhe von (insgesamt) S 12.984,80
brutto zugestanden. 1990 seien die Sätze erhöht worden, sodass ihm für eine "lit. a-Stunde" S 2.066,50 und eine "lit. b-Stunde" S 1.538,--, also insgesamt für sechs (richtig wohl: acht) Semesterwochenstunden eine Remuneration in Höhe von S 13.361,-- brutto gebührt habe. Zu den monatlichen Einkünften sei anteilsmäßig die Sonderzahlung (gedrittelt) für Oktober, November und Dezember 1989 in Höhe von S 2.164,10 pro Monat und für die Monate Jänner, Februar und März 1990 in Höhe von S 2.226,80 hinzuzurechnen. Das Bruttoentgelt habe - bezogen auf sechs Monate - S 79.037,40 und die Sonderzahlung S 13.172,70 (= insgesamt S 92.210,10) ausgemacht.
In der Folge schlüsselte die belangte Behörde die jeweils für die Monate Oktober bis Dezember 1989 bzw. Jänner bis März 1990 erfolgten gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge; Lohnsteuer - bei dieser auch für die Sonderzahlung) auf. Insgesamt hätten diese Abzüge S 22.357,70 betragen, sodass an den Beschwerdeführer im WS 1989/90 S 69.852,60 netto ausbezahlt worden seien. Ausgehend von der an den Beschwerdeführer im WS 1989/90 ausbezahlten Remuneration in Höhe von (S 69.852,40 netto) S 79.037,40 brutto, hafteten demnach 6/15 (S 27.941,04 netto) also S 31.641,96 brutto als Übergenuss aus. Eine Aufstellung der Quästur sei im Anhang beigeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei von einer Bruttoberechnung auszugehen (wird näher dargestellt).
Die Anwendbarkeit des § 13a GG ergebe sich aus § 7 Abs. 4 ALP-Gesetz. Guter Glaube sei schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger nicht nach seinem subjektiven Wissen - sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Überdies sei der Beschwerdeführer als Lehrbeauftragter nach dem ASVG versichert und habe im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld von der Gebietskrankenkasse. Er habe daher die vorstehend genannten Leistungen nicht gutgläubig empfangen.
Der Abschnitt "Sonstige Bemerkungen" lautet:
"Der Betrag in Höhe von S 31.614,94 brutto ist binnen zwei Wochen auf das Konto der Quästur der Universität ... zu überweisen, da sonst eine zwangsweise Hereinbringung diese Betrages nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/91, vorgenommen werden müsste."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Beschwerdeführer hat dazu unaufgefordert eine Replik erstattet, zu der wiederum die belangte Behörde eine Stellungnahme abgegeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG erwogen:
I. Rechtslage
1. UOG 1975
In dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum galt das UOG 1975, BGBl. Nr. 258, das an die Stelle des Hochschul-Organisationsgesetzes getreten war.
Der Beschwerdeführer gehörte als Honorarprofessor zum Kreis der Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a Z. 4 UOG 1975. Als solcher stand er nach der letztgenannten Bestimmung in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund.
§ 38 Abs. 4 bis 6 UOG 1975 lauteten:
"(4) Personen, die nicht schon gemäß Abs. 2 und 3 zu den Universitätslektoren oder gemäß § 23 Abs. 1 lit. a zu den Universitätslehrern zählen, können vom zuständigen Kollegialorgan als Universitätslektoren mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte oder unbestimmte Zeit betraut werden (Lehrauftrag). Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet.
(5) Mit der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages (§ 43) an eine Person, die nicht zu den Universitätslehrern zählt, ist die Bestellung zum Universitätslektor (Abs. 1) verbunden.
(6) Die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Bestellung zum Universitätslektor gemäß Abs. 4 und 5 erlischt durch Widerruf sowie mit Ablauf des Jahres, in dem der Betreffende das 65. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen können nach Maßgabe des Bedarfes vom zuständigen Kollegialorgan bewilligt werden."
§ 43 UOG 1975 regelte die remunerierten Lehraufträge und Unterrichtsaufträge. Die Bestimmung lautete in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der (erst am 1. Oktober 1990 in Kraft getretenen) UOG--Novelle 1990, BGBl. Nr. 364:
"(1) Auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an Universitätslehrer remunerierte Lehraufträge und Unterrichtsaufträge zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zwecks Sicherung der Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen, der Vielfalt der Lehrmeinungen sowie der individuellen Betreuung der Studierenden erteilen. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, werden nicht berührt.
(2) Für remunerierte Lehraufträge oder Unterrichtsaufträge gebührt eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(3) Ein Dienstverhältnis wird durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages nicht begründet."
2. Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (ALP-Gesetz)
Die §§ 1, 2 und 7 ALP-Gesetz, BGBl. Nr. 463/1974 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung (§ 1 Abs. 1 und 3 sowie die Absatzbezeichnung des 4. Absatzes in der Fassung
BGBl. Nr. 657/1987; § 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 392/1986),
lauten auszugsweise:
"Kollegiengeldabgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung, wenn
a) für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und
b) an diesen Lehrveranstaltungen wenigstens drei Studierende durchgehend teilgenommen haben, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelte.
(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer Semester-Wochenstunde beträgt ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.
(3) Die Kollegiengeldabgeltung für eine Person darf im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.
(4) Der § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die nach Abs. 1 bis 3 gebührende Kollegiengeldabgeltung anzuwenden.
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste auf Grund eines besonderen Lehrauftrages (§ 18 Hochschul-Organisationsgesetz und § 7 Akademie-Organisationsgesetz) oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines Lehrauftrages (§ 9 Abs. 1 Z. 4 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) abgehalten werden, besteht Anspruch auf Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die Remuneration beträgt für ein Semester
a) für die Erteilung wissenschaftlichen Unterrichts, mit Ausnahme des Unterrichts nach lit. c, für jede Semester-Wochenstunde 65,54 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach für jede Semester-Wochenstunde 48,78 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
c) ...
(3) Die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Beträge erhöhen sich um den Betrag, der jeweils den Bundesbeamten des Dienststandes als Sonderzahlung gebührt, wobei ein Semester als sechs Monate zu berücksichtigen ist.
(4) Weiters gebührt zu den Beträgen nach Abs. 2 und 3 ein Zuschlag von 75 v.H. des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Remuneration der Umsatzsteuer unterliegt.
...
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. (1) Die Abgeltung nach § 1 und die Entschädigungen nach den §§ 4 bis 6 sind am Ende jedes Semesters auszuzahlen.
(2) Die Remunerationen nach § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten auszuzahlen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die auf Grund des § 2 zu berechnende ziffernmäßige Höhe der Raten durch Verordnung kundzumachen.
(3) ...
(4) Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ist der § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden."
(Anmerkung: Durch die im Beschwerdefall nicht relevante spätere Novellierung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, erhielt § 7 Abs. 1 und 2 ALP-Gesetz folgende Fassung, die zum Zweck des Vergleiches von Interesse ist:
"(1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Abgeltung gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.").
Im WS 1989/90 galt bis zum 31. Dezember 1989 die auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 ALP-Gesetz erlassene Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 60/1989. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung betrug die Remuneration (die nicht der Umsatzsteuer unterlag) für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach § 2 Abs. 2 lit. a ALP-Gesetz S 2.008,30, nach § 2 Abs. 2 lit. b leg. cit. S 1.494,70 monatlich.
Die entsprechenden Sätze ab dem 1. Jänner 1990 betrugen auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 95/1990 S 2.066,50 bzw. S 1.538,--.
Zu diesen in § 1 genannten Beträgen gebührten jeweils auf Grund des § 2 der genannten Verordnungen in den Monaten März, Juni, September und Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der (jeweils) in § 1 genannten Beträge.
3. Gehaltsgesetz 1956
Nach § 13a GG (eingefügt durch Art. I Z. 10 der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen (Abs. 1).
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind rückforderbare Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen ist.
Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann nach Abs. 5 dieser Bestimmung die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 13b GG (die Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Art. I Z. 2 der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z. 7 der 26. GG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973) regelt die Verjährung.
Nach seinem Abs. 1 ist der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung (§ 13b Abs. 2 GG).
Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nach Abs. 3 dieser Bestimmung nicht zurückgefordert werden.
Abs. 4 ordnet an, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 1497 ABGB sieht vor, dass sowohl die Ersitzung als auch die Verjährung unterbrochen wird, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage "durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten."
§ 51 GG in der im Beschwerdefall (WS 1989/90) geltenden Fassung regelte das Kollegiengeld an Universitäten für ordentliche und außerordentliche Universitätsprofessoren sowie Universitätsassistenten.
Übt der Universitätsprofessor seine Lehrtätigkeit nur während eines Teiles des Semesters aus, so vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze Semester bezogenen Lehrverpflichtung (Abs. 6).
4. Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG)
Nach § 19 Abs. 1 des im maßgebenden Zeitraum (WS 1989/1990) geltenden AHStG, BGBl. Nr. 177/1966 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 332/1981 und Nr. 112/1982, begann das Studienjahr am 1. Oktober und endete am 30. September. Es bestand aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester begann am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes konnte die oberste akademische Behörde einer Hochschule jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Die Weihnachtsferien begannen am 19. Dezember und endeten am 7. Jänner. Die Semesterferien und die Osterferien waren von der obersten akademischen Behörde jeder Hochschule nach den örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, dass auf beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen entfielen. Semester- und Osterferien zusammen durften sechs Wochen nicht übersteigen. Das Sommersemester endete frühestens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien dauerten bis 30. September.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981) waren die angekündigten Lehrveranstaltungen ab Semesterbeginn abzuhalten (erster Satz). Lehrveranstaltungsfrei waren nach dem zweiten Satz innerhalb des Studienjahres die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Samstag vor und der Dienstag nach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag des Landespatrons sowie ein vom Rektor zu bestimmender Tag (Rektorstag).
II. Beschwerdeausführungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen aus §§ 2 und 7 ALP-Gesetz und §§ 13a und 13b GG erfließenden Rechten verletzt, dass
a) drei Jahre nach der Leistung jede Rückforderung unterbleibe (siehe näher unter 2.1),
b) ohne seinen Antrag gemäß § 13a Abs. 3 GG keine Feststellungsbescheid ergehen dürfe (siehe näher unter 3.1.),
c) die Rückforderung der ausbezahlten Remuneration von bescheidmäßig erteilten Lehraufträgen nur dann vorgenommen werde, wenn bescheidmäßig für einen nach Zustellung des Bescheides liegenden Zeitraum eine Fortsetzung des Lehrauftrages untersagt werde, in eventu bei der durch unverschuldete Krankheit bewirkten Einstellung der Lehrtätigkeit eine Kürzung bereits ausbezahlter Lehrauftragsremunerationen überhaupt nicht stattfindet, in eventu bei freiwilliger (durch höhere Gewalt bewirkter) Einstellung der Lehrtätigkeit die Monatsremunerationen für jene Monate keine Kürzung erfahren, in denen Lehrveranstaltungen abgehalten wurden (siehe näher unter 4.1.),
d) bei freiwilliger (durch höhere Gewalt bewirkter) Einstellung der Lehrtätigkeit eine Kürzung bereits ausbezahlter Lehrauftragsremunerationen nur in dem Umfang eintritt, der dem Verhältnis der tatsächlich abgehaltenen Lehrveranstaltungswochen zu den 15 Wochen des Semesters (§ 19 AHStG) entspricht (siehe näher unter 5.1.),
e) bei gutgläubigem Verbrauch überhaupt keine Kürzung der Lehrauftragsremuneration "post festum" vorzunehmen sei (siehe näher unter 6.1.) und
f) die Höhe des Rückforderungsanspruches nach dem Nettoprinzip zu ermitteln sei.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es treffe zwar zu, dass § 7 Abs. 4 ALP-Gesetz nur die sinngemäße Anwendung des § 13a GG vorsehe. Trotz verschiedener Unterschiede zwischen dem Anspruch auf Bezug auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und einem solchen auf Remuneration müsse im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes § 13b GG auch bei Remunerationen nach dem ALP-Gesetz zur Anwendung kommen. Dies ergebe sich auch aus § 1486 ABGB, der für zu Unrecht geleistete Vorschüsse für Arbeitnehmer gleichfalls eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehe. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (22. Dezember 1993) sei die Verjährungsfrist, die im Beschwerdefall am 1. April 1993 geendet habe, bereits abgelaufen gewesen.
In seiner Replik zur Gegenschrift räumt der Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde habe zwar das Rückforderungsverfahren rechtzeitig aufgenommen, es jedoch im Sinne des nach § 13b Abs. 4 GG geltenden § 1497 ABGB nicht gehörig fortgesetzt. Werde die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, sei die Verjährung für "ununterbrochen" zu halten. Im ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (92/12/0277) sei durch den Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1993 das bisherige Verwaltungsverfahren samt dem damals angefochtenen Bescheid aufgehoben worden. Die erste nach außen erkennbare Amtshandlung in Schriftform, mit der neuerlich im Verwaltungsweg ein Geldbetrag vom Beschwerdeführer eingefordert worden sei, sei das Schreiben der belangten Behörde vom 29. Juli 1993 gewesen, das dem Beschwerdeführer erst im August 1993, also mehr als fünf Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist, zugestellt worden sei.
2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Zutreffend geht der Beschwerdeführer (wie übrigens auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, in der sie die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht in Abrede gestellt hat) davon aus, dass § 13b GG - ungeachtet des § 7 Abs. 4 ALP-Gesetz, der nur § 13a GG ausdrücklich nennt - auch im Anwendungsbereich des ALP-Gesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung zu beachten ist. Das ergibt sich schon daraus, dass § 13b Abs. 2 GG ausdrücklich auf § 13a leg. cit. Bezug nimmt. Es findet sich kein Ansatzpunkt dafür, dass § 7 Abs. 4 ALP-Gesetz in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ausschließlich § 13a GG, nicht aber auch jene Normen, die sich im GG ausdrücklich auf diese Bestimmung beziehen, für anwendbar erklären wollte. Eine solche eingeschränkte Anordnung begegnete auch massiven verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 B-VG (vgl. nunmehr § 7 Abs. 1 letzter Satz ALP-Gesetz in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201)
Zutreffend hat der Beschwerdeführer in seiner Replik sein erstes Argument, auf das er seine Verjährungseinrede stützte, nicht mehr aufrechterhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (die sich allerdings - soweit ersichtlich - auf Fälle bezog, in denen eine Abzugsmöglichkeit in Betracht kam) betont, kann nämlich der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden. Da die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht mittels Bescheid zu erfolgen hat, kommt bereits den obgenannten Handlungen in Bezug auf die Verjährung die Wirkung der Unterbrechung zu (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1989, 88/12/0225, vom 17. Februar 1993, 89/12/0187, oder vom 19. Jänner 1994, 91/12/0213). Dies gilt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn die Hereinbringung im Abzugsweg nicht möglich ist, weil z.B. - wie im Beschwerdefall - außerhalb des Remunerationsverhältnisses keine weitere Leistungsbeziehung zum Bund besteht (wobei es aus der Sicht des Beschwerdefalles offen bleiben kann, ob die Anwendung des § 13a Abs. 2 GG nach § 7 Abs. 4 ALP-Gesetz bedeutet, dass nur mit Ansprüchen des Lehrbeauftragten gegen den Bund auf Grund des ALP-Gesetzes "aufgerechnet" werden kann). Auch die in § 13a Abs. 2 vorletzter Satz GG geregelte Vorgangsweise bei mangelnder Abzugsmöglichkeit setzt nämlich nicht zwingend und in jedem Fall die Erlassung eines Bescheides voraus. Die Wendung "zum Ersatz zu verhalten" schließt es nicht aus, dass darunter z.B. auch die über Aufforderung der Dienstbehörde freiwillig erfolgende Bezahlung eines Übergenusses fällt. Daher reicht auch in diesem Fall ein von der Behörde (bzw. ein ihr zurechenbares) auf Rückforderung gerichtetes Verhalten aus, das dem Beamten als solches erkennbar ist.
Was das zweite auf § 13b Abs. 4 GG gestützte Argument betrifft, ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass von dieser Bestimmung auch die Anordnung des letzten Satzes des § 1497 ABGB mitumfasst wird. Zu berücksichtigen ist aber das im Beschwerdefall anzuwendende Verfahrensrecht, insbesondere welchen Inhalt ein auf § 68 Abs. 2 AVG gestützter Bescheid hat. Nur dann, wenn mit der Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides in der betreffenden Verwaltungssache gleichsam ein Schlussstrich gezogen werden soll, d. h. bezogen auf den Beschwerdefall die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 22. Oktober 1992 nach § 68 Abs. 2 AVG mit einer Begründung erfolgt wäre, die eine Fortsetzung des Verfahrens ausgeschlossen hätte, läge der Fall einer als "unstatthaft" erklärten Klage im Sinne des § 1497 letzter Satz ABGB vor. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu; zwar enthält der auf § 68 Abs.2 AVG gestützte Aufhebungsbescheid vom 9.März 1993 keine nähere Begründung, weshalb er erfolgte; aus seinem Abschnitt "Sonstige Bemerkungen" geht aber hinreichend hervor, dass die Behörde damit keine ersatzlose Behebung intendierte, sondern eine Fortsetzung des Verfahrens beabsichtigte, die dann in der Folge zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides führte. Wegen dieses Fortsetzungszusammenhanges blieb aber die Unterbrechungswirkung der der belangten Behörde zurechenbaren Handlungen der Quästur, die diese vor Erlassung des Bescheides vom 22. Oktober 1992 gesetzt hatte (vgl. dazu das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der Quästur vom 19. Juni 1990), weiterhin gewahrt. Das vom Beschwerdeführer als erste Amtshandlung nach dem Behebungsbescheid der belangten Behörde angeführte Schreiben vom 29. Juli 1993 (das ihm nach seinen Angaben im August 1993 zugestellt wurde) erging daher entgegen seiner Auffassung nicht erst nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers trifft aus diesen Gründen nicht zu.
3.1. In Ausführung des unter 1 b angeführten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid enthalte einen unlösbaren Widerspruch: einerseits werde im Spruch festgestellt, dass die von ihm empfangene Lehrauftragsremuneration (in bestimmter Höhe) für die Zeit seiner Erkrankung gemäß § 13a GG eine zu Unrecht empfangene Leistung darstelle, anderseits werde im Abschnitt "Sonstige Bemerkungen" - offensichtlich normativ nicht völlig unerheblich - angeführt, dass die Zahlung dieses Betrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen habe, widrigenfalls ein Vollstreckungsverfahren angedroht werde.
Liege ein Feststellungsbescheid vor, scheine dies dem § 13a Abs. 3 GG zu entsprechen; übersehen werde dabei aber, dass diese Norm nur dann anzuwenden sei, wenn ein Fall des § 13a Abs. 2 erster Satz GG vorliege. Andernfalls hätte nämlich das Gesetz einen Feststellungsbescheid vorgesehen, der entgegen § 3 VVG vollstreckbar wäre, obwohl er nicht zu einer Leistung verpflichte. Darin läge aber ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG, weil eine Abweichung vom Verfahrensrecht nicht erforderlich sei. Außerdem habe er selbst gar nicht den in § 13a Abs. 3 GG vorgesehenen Antrag gestellt. Im Übrigen bestehe auch gar kein öffentliches Interesse an der (amtswegigen) Erlassung eines Feststellungsbescheides, zumal ein solcher Bescheid nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei.
Sei die Hereinbringung eines Geldbetrages (wie im Beschwerdefall) nicht im Wege der Verrechnung möglich, sei aber stets ein Leistungsbescheid zu erlassen. Welche Leistungsfrist dabei zu setzen sei, sei im GG nicht geregelt. Aus § 13a Abs. 6 (richtig wohl: Abs. 5) GG sei aber zu schließen, dass über die Leistungsfrist (den Leistungszeitpunkt) jedenfalls auch ein Ermittlungsverfahren stattzufinden habe. Dies sei aber im Beschwerdefall unterbleiben. Bei Einhaltung des Parteiengehörs wäre ein anderer Bescheid (mit einer jedenfalls längeren Leistungsfrist) zu erwarten gewesen.
3.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Es trifft zu, dass der rückzahlungspflichtige Empfänger eines Übergenusses, bei dem die Hereinbringung im Abzugsweg (wie im Beschwerdefall) nicht möglich ist und der sich weigert, dieser nach Auffassung der Dienstbehörde bestehenden Verpflichtung nachzukommen, letztlich durch einen Leistungsbescheid der Dienstbehörde zum Ersatz zu verpflichten ist, der im Falle einer auch dann nicht erfolgten Zahlung nach dem VVG als ein auf Geldleistung lautender Titel nach dessen § 3 zu vollstrecken ist (vgl. dazu § 13a Abs. 2 vorletzter und letzter Satz GG). Aus § 13a Abs. 2 vorletzter Satz GG lässt sich - auch nicht in Verbindung mit dem letzten Satz - mangels einer eindeutigen Anordnung keine Ermächtigung zur Ausstellung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises ableiten, der als Exekutionstitel die Erlassung eines Leistungsbescheides überflüssig machen würde. § 13 a Abs. 3 GG weist vor dem Hintergrund dieses Inhaltes der letzten beiden Sätze des Abs. 2 leg. cit. einen überschießenden Wortlaut auf und bezieht sich im Ergebnis - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat - nur auf den in § 13a Abs. 2 erster Satz GG geregelten Abzugsfall: Damit stellt er den Rechtsbehelf des Beamten gegen einen von ihm als unzulässig angesehenen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug vor, der eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ausschließt (vgl. zu diesem Ausschluss der Klagemöglichkeit nach Art. 137 B-VG VfSlg. 7110 und 7127, beide aus 1973). Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs. 3 GG rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des Einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art. 137 B-VG einklagen (sogenannten Liquidierungsklage).
Die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Art. 11 Abs. 2 B-VG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 13a Abs. 3 GG treffen daher nicht zu, weil diese Regelung keine (vom "allgemeinen Standard" abweichende) Sonderbestimmung enthält.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der als Spruch des angefochtenen Bescheides gekennzeichnete Teil für sich allein betrachtet missverständlich ist. In Verbindung mit der in ihm angeführten gesetzlichen Grundlage und dem Abschnitt "Sonstige Bemerkungen", dem nach seinem Inhalt (ungeachtet seiner Überschrift) normative Bedeutung zukommt und der daher als Ergänzung des Spruches anzusehen ist, lässt sich aber der angefochtene Bescheid im Ergebnis als Leistungsbescheid deuten, der eine Leistungsfrist im Ausmaß von zwei Wochen festgelegt hat.
Zu den (sonstigen)Ausführungen des Beschwerdführers zur Leistungsfrist ist zu bemerken, dass sich ihre Rechtsgrundlage im Beschwerdefall aus § 59 Abs. 2 AVG ergibt.
Aus der sich im Beschwerdefall aus § 43 Abs. 1 UOG 1975 (in der Fassung vor der UOG-Novelle 1990) ergebenden Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages folgt nämlich lege non distinguente, dass ihr im Beschwerdefall, in dem kein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund bestand (vgl. § 23 Abs. 1 lit. a Z. 4 UOG 1975) und ein solches auch nicht durch die Erteilung des remunerierten Lehrauftrages begründet wurde (vgl. dazu § 43 Abs. 3 UOG 1975), auch die Vollziehung der Bestimmungen über die Remuneration nach den §§ 2 und 7 ALP-Gesetz zukam (vgl. zu dieser Verknüpfung zwischen der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages und der "finanziellen" Kompetenz zur Abwicklung der Gebarung, zu der auch die Rückforderung von Übergenüssen gehört, allgemein das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 95/12/0193 = Slg. NF. Nr. 14.486 A).
Es trifft daher auch die im Beschwerdepunkt geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde, die allerdings in der Beschwerde nicht näher ausgeführt wurde, nicht zu. Ferner kommt dem DVG in dieser Fallkonstellation keine Bedeutung zu (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Slg. NF Nr. 14.486 A). Die belangte Behörde hatte aber im behördlichen Verfahren nach § 7 Abs. 4 ALP-Gesetz in Verbindung mit § 13a GG, in dem sie als Behörde erster Instanz einschritt, gemäß Art. II Abs. 4 EGVG u.a. das AVG ohne Einschränkung, und daher auch dessen § 59 Abs. 2, anzuwenden (vgl. zur Anwendbarkeit des § 59 Abs. 2 AVG in Verbindung mit dem DVG bei einem Leistungsbescheid nach § 13a GG gegenüber einem karenzierten Beamten das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, 97/12/0190).
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass vor Festsetzung einer Leistungsfrist dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Dies ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf die in § 13a Abs. 5 GG vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten zweckmäßig, die allenfalls nach der jeweiligen Lage des Falles in Betracht kommen könnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich aber auf das Aufzeigen des gerügten Verfahrensmangels, ohne darzulegen, was er im Verwaltungsverfahren vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Festlegung der Paritionsfrist gegeben worden wäre. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil erst dann die nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG vom Gesetz geforderte Relevanz des Verfahrensmangels beurteilt werden kann.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (oder allenfalls eines Teiles desselben) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung des § 45 Abs. 3 AVG kommt daher im Beschwerdefall nicht in Betracht.
4.1. In Ausführung des Beschwerdepunktes 1c bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, § 13a GG setze voraus, dass er die Leistung zu Unrecht empfangen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1989, 88/12/0066, ausgesprochen, dass die Remuneration zwar für ein Semester zu bemessen, jedoch in Monatsraten auszubezahlen sei, die nicht als bloße Vorschüsse auf eine erst am Ende des Semesters fällige Geldleistung aufgefasst werden könnten. Ihm seien die Lehraufträge bescheidmäßig erteilt worden, weil die Schreiben des Dekans vom 2. November 1989 bzw. vom 13. September 1989 als Intimationsbescheide zu werten seien. Hingegen seien ihm seine Lehraufträge niemals bescheidförmig entzogen worden. Er habe zwar lange nach Ablauf des WS 1989/90 die Durchschrift eines Schreibens des Dekans an die Quästur erhalten, in dem der Dekan mitgeteilt habe, dass bestimmte Lehraufträge widerrufen worden seien. Dieses Schreiben könne aber nicht als Bescheid gewertet werden, weil es bloß eine interne Mitteilung des Dekans an die Quästur dargestellt habe. Solange ihm gegenüber kein Widerrufsbescheid ergangen sei, in dem die beiden obgenannten (die Erteilung von remunerierten Lehraufträge betreffenden) Bescheide aufgehoben werden würden, stehe ihm schon allein auf Grund der ihm gegenüber erfolgten Erteilung der Lehraufträge die dafür vorgesehene Remuneration zu.
In seiner Replik zur Gegenschrift hält der Beschwerdeführer der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung, der bescheidmäßige Widerruf eines remunerierten Auftrages sei nur für die Frage des Bestehens des Lehrauftrages, nicht aber für den Anspruch auf Remuneration von Bedeutung, in Auseinandersetzung mit dem im angefochtenen Bescheid im Ergebnis (auch) dafür ins Treffen geführten Argument entgegen, die von ihr angenommene "gestaffelte Analogie" aus § 51 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 ALP-Gesetz (Maßgeblichkeit der tatsächlichen Abhaltung des Lehrauftrages für den Abgeltungsanspruch unabhängig vom Widerruf; Aliquotierung des Abgeltungsanspruches bei nicht vollständiger Abhaltung) für den im Beschwerdefall maßgebenden § 2 ALP-Gesetz sei verfehlt. § 51 Abs. 6 GG betreffe den Fall der von einem Universitätsprofessor bloß teilweise ausgeübten Lehrtätigkeit und ordne die aliquote Verminderung des Kollegiengeldes im Verhältnis der tatsächlich von ihm ausgeübten Lehrtätigkeit zur vollen Lehrverpflichtung an. Damit werde ein Fall geregelt, in dem die Verwaltungsbehörde weder für die Abhaltung der Lehrveranstaltung noch für deren Beendigung eine Verfügung zu treffen habe; vielmehr kündige der Universitätsprofessor seine Lehrveranstaltung in diesem Fall selbst an, halte sie aber dann (z.B. wegen Erkrankung oder Berufung an eine ausländische Universität) nicht entsprechend seiner Ankündigung ab. Gehe man davon aus, dass der Kollegiengeldanspruch des Universitätsprofessors ein Annexanspruch zu seinem sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Bezugsanspruch sei, sei die Höhe dieses Anspruches nur von der Willensentscheidung des Universitätsprofessors (oder allenfalls höherer Gewalt) abhängig, nicht aber von einer Verfügung der Verwaltung. Eine Beendigung der Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors durch einen Bescheid sei in diesem Fall gar nicht denkbar; für diesen Fall werde auf die tatsächliche Leistung abgestellt. § 1 Abs. 4 ALP-Gesetz dehne diese Regelung auf Personen aus, die teilweise Bundesbeamte seien, teilweise infolge ihrer Stellung zur Universität (z.B. als Universitätsdozent) prinzipiell frei entscheiden könnten, ob sie diese Lehrveranstaltung abhalten wollten oder nicht.
Bei einem remunerierten Lehrauftrag habe sowohl dessen Erteilung als auch sein Widerruf durch Bescheid zu erfolgen. Damit hänge sowohl die Entstehung des Bezugsanspruches als auch dessen Untergang von der vorgängigen Verfügung der Verwaltungsbehörde ab. Es liege daher kein verwandter Fall zu der Regelung des § 1 Abs. 4 ALP-Gesetz vor, weshalb Analogie ausgeschlossen sei. Stelle die Verwaltungsbehörde fest, dass jemand trotz eines remunerierten Lehrauftrages diesen nicht ausführe oder ihn vorzeitig abbreche, habe sie den Lehrauftrag bescheidförmig zu widerrufen oder für beendet zu erklären, worauf dann die bezugsrechtliche Auswirkung eintrete. Ein solcher bescheidförmiger Widerruf sei aber im Beschwerdefall nicht erfolgt. § 13a GG sei im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 ALP-Gesetz auf nicht bescheidmäßig zustehende Lehrauftragsvergütungen eingeschränkt wie z.B. im Fall einer auf Grund eines Berechnungsfehlers durch die Quästur irrtümlich erfolgten Überzahlung. Auch im GG könne die Frage, ob ein Beamter qualifiziert rechtswidrig ernannt worden sei und daher an ihn geleistete Zahlungen rückforderbar seien, nicht im Weg des § 13a GG geklärt werden.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, für die Titellosigkeit der von ihm empfangenen Leistung sei auch entscheidend, ob ein Anspruch auf Remuneration, der bereits "für ein Semester" entstanden sei, durch vom Anspruchsberechtigten nicht verschuldete Umstände wie z.B. Erkrankung oder höhere Gewalt wieder verloren gehen könne. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 18. Dezember 1989, 88/12/0066, offen gelassen.
4.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer, dass er die ihm im WS 1989/90 ausbezahlte Remuneration auch nur zum Teil zu Unrecht d.h. ohne Titel empfangen hat, weshalb es an einer der beiden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 13a GG fehle.
Mit der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird - unbeschadet des Umstandes, dass dadurch kein Dienstverhältnis zustandekommt - ein Rechtsverhältnis, das verschiedene Rechte und Pflichten des Lehrbeauftragten (weiterer Begriff als der des Universitätslektors) umfasst, begründet. Dazu gehört u.a. auch der Remunerationsanspruch nach § 2 ALP-Gesetz. Aus § 2 Abs. 1 ALP-Gesetz (arg.: "auf Grund eines besonderen Lehrauftrages") ist abzuleiten, dass die (förmliche) Erteilung eines solchen Auftrages jedenfalls auch Voraussetzung für den Entgeltanspruch ist (vgl. dazu auch die Ausführungen von Binder, Der Lehrbeauftragte im Universitätsrecht, in Strasser/Hrsg, Grundfragen der Universitätsorganisation III, Seite 47 - 76, hier 61 f). An die Stelle des in Klammer angeführten Zitates der genannten Rechtsvorschrift in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ("§ 18 Hochschul-Organisationsgesetz" - nur dieser Fall ist hier von Bedeutung) sind seit dem Inkrafttreten des UOG 1975 die §§ 38 Abs. 5 und 43 UOG 1975 getreten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Textierung durch die Novellierung des § 2 Abs. 1 ALP-Gesetz durch Art. XXXVII Z. 2 des Strukturanpassungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 297, das auch das UOG 1993 berücksichtigte).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages in Form eines Hoheitsaktes zu erfolgen hat. Dies ergibt sich schon - wie Binder, aaO, Seite 48, zutreffend nachgewiesen hat - aus der Terminologie des UOG 1975, das für das hoheitliche Verwaltungshandeln typische Begriffe verwendet. So ist in § 38 Abs. 5 und § 43 Abs. 1 leg. cit. bezüglich des remunerierten Lehrauftrages von dessen Erteilung die Rede; § 38 Abs. 5 UOG 1975 spricht überdies von der damit verbundenen Bestellung zum Universitätslektor. Auf Grund des Inhaltes des Bestellungsaktes und des damit begründeten Rechtsverhältnisses zwischen dem Bund und einem namentlich genannten Lehrbeauftragten kommt hiefür, soweit diese Person in keinem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund steht, jedenfalls nur die Rechtsform des Bescheides in Betracht. Dies gilt aber mangels jeglicher Unterscheidung im Gesetz auch für jemanden, der in einem (sonstigen) Rechtsverhältnis zum Bund steht, wenn ihm ein remunerierter Lehrauftrag erteilt wird.
Lege non distinguente ist aber dann auch der Widerruf eines remunerierten Lehrauftrages (als actus contrarius) in Bescheidform vorzunehmen. Der hg. Beschluss vom 4. Juli 1955, Slg. N.F. Nr. 3803/A, steht dazu nicht im Widerspruch, weil er zu einer früheren als der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage erging.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt ferner die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass ihm die Lehraufträge für das Studienjahr 1989/90 in Form eines (Intimations)Bescheides erteilt wurden, weil die diesbezügliche Erledigung des Dekans vom 2. November 1989 unzweifelhaft (trotz Fehlens der Bezeichnung als Bescheid) diesen normativen Inhalt aufweist, auch alle sonstigen Mindesterfordernisse für das Zustandekommen eines Bescheides erfüllt sind, sie (unmittelbar) an den Beschwerdeführer adressiert war und ihm auch unbestritten zugestellt wurde.
Hingegen kann die bloße Übermittlung der Verständigung der Quästur vom ministeriellen Widerruf der erteilten Lehraufträge durch den Dekan mit dessen Schreiben vom 7. März 1990 an den Beschwerdeführer diesem gegenüber nicht als Erlassung eines (Intimations)Bescheides gedeutet werden: Sie stellt nämlich ihrem Inhalt nach bloß die Mitteilung an den Beschwerdeführer über eine Information der Quästur dar, die diese in die Lage versetzen soll, die erforderlichen Schritte für die Eintreibung eines angenommenen Übergenusses in die Wege zu leiten.
Mangels Bescheidqualität des Schreibens des Dekans vom 7. März 1990 führte daher diese Veständigung keinen rechtswirksamen Widerruf der dem Beschwerdeführer für das Studienjahr 1989/90 erteilten remunerierten Lehraufträge herbei. Dass dem Beschwerdeführer eine sonstige Erledigung bezüglich des Widerrufs zuging, hat die belangte Behörde nicht behauptet; dies ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Akten.
Es kann daher die Frage auf sich beruhen, welche Rechtsfolgen sich aus einem rechtswirksamen in Bescheidform getroffenen Widerruf, der (nach der Intention der belangten Behörde) rückwirkend gelten sollte und vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde, für den Beschwerdefall ergeben hätten.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass ihm schon allein mangels eines wirksamen Widerrufs für das WS 1989/90 der Anspruch auf Remuneration nach § 2 ALP-Gesetz zugestanden sei, trifft aber nicht zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des in § 38 Abs. 6 UOG 1975 ausdrücklich für den Fall einer auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Bestellung zum Universitätslektor nach Abs. 4 und 5 vorgesehenen Widerrufs eines (auch remunerierten) Lehrauftrages der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass bei der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages (Beauftragung mit einem Lehrauftrag) auf bloß bestimmte Zeit kein Widerruf zulässig ist (so Binder, aaO, Seite 62) oder ob dies nicht auch in diesem Fall (allenfalls eingeschränkt auf wichtige Gründe) zulässig ist. Auch wenn Letzteres zu bejahen wäre, ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Widerruf nach dem Gesetz bloß eine Art "Kündigungsfunktion" für die zukünftige Auflösung des (öffentlich-rechtlichen) Lehrauftragsverhältnisses zukommt; im Gesetz fehlt jeglicher Ansatz dafür, dass der Widerruf (rechtmäßig) auch mit ex tunc Wirkung erfolgen darf. Dies hätte als Durchbrechung der Rechtskraft des Erteilungsbescheides in Abweichung vom Regelungsmodell des AVG im Sinne von dessen § 68 Abs. 6 jedenfalls einer klaren und unmissverständlichen Anordnung durch den Gesetzgeber bedurft.
Daraus ist aber auch abzuleiten, dass der (pro futuro wirksame) Widerruf nicht die Anwendbarkeit des § 13a GG für Zeiträume einschränkt, die vor seiner Wirksamkeit liegen, sofern für die Gebührlichkeit der Remuneration neben der Erteilung eines solchen Lehrauftrages nach dem Gesetz noch mindestens eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss, die beim Lehrbeauftragten aber nicht gegeben war.
Aus der Sicht des Beschwerdefalles bleibt daher zu klären, ob ein Remunerationsanspruch für die Dauer eines auf bestimmte Zeit erteilten, nicht widerrufenen Lehrauftrages zusätzlich zum förmlichen Erteilungsakt von der tatsächlichen Abhaltung (Durchführung) der Lehrveranstaltung abhängt.
Das ist zu bejahen.
Auch für die im Beschwerdefall anzuwendende Fassung des ALP-Gesetzes ergibt sich dies nämlich aus einer - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zulässigen - Analogie zu § 1 Abs. 4 leg. cit., der einen durchaus mit § 2 vergleichbaren Fall regelt. § 1 Abs. 4 ALP-Gesetz übernimmt für die in dieser Bestimmung geregelten Kollegiengeldansprüche - dem anspruchsbegründenden Personenkreis nach dieser Bestimmung ist gemeinsam, dass er die Lehrveranstaltung nicht in Erfüllung eines sich aus ihrem (allenfalls) bestehenden Dienstverhältnisses (zum Bund) erbringt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, 90/12/0154) - u.a. die in § 51 Abs. 6 GG (für die von ordentlichen und außerordentlichen Professoren abgehaltenen Lehrveranstaltungen sowie für die Mitarbeit von Universitätsassistenten in Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtung nach § 184 Abs. 2 BDG 1979 zustehende Kollegiengeldabgeltung) normierten Grundsätze. § 51 Abs. 6 GG ordnet im Ergebnis die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Lehrtätigkeit an und sieht eine Aliquotierung des Entgeltanspruches im Verhältnis des Ausmaßes der tatsächlich abgehaltenen Lehrveranstaltung zur auf das Semester bezogenen Lehrverpflichtung vor. Zum Personenkreis nach § 1 Abs. 1 ALP-Gesetz gehören aber jedenfalls auch nach § 38 Abs. 4 UOG 1975 (vom zuständigen Kollegialorgan der Universität im autonomen Wirkungsbereich) betraute Lehrbeauftragte. Betrauung und Widerruf erfolgen auch in diesem Fall durch einen hoheitlichen Akt (Bescheid), der von den zuständigen Kollegialorganen der Universität im autonomen Wirkungsbereich vorzunehmen ist (vgl. §§ 64 Abs. 3 lit. l, 73 Abs. 3 lit. d sowie 75 Abs. 2 UOG 1975; siehe auch Binder, aaO, 48). Sowohl im Fall des § 1 ALP-Gesetz als auch im Fall des § 2 leg. cit. sind (abgesehen von der unterschiedlichen Zuständigkeit) Bestellungs- und Abberufungsmodus in Bezug auf den Lehrauftrag vergleichbar, wobei in beiden Fällen kein Dienstverhältnis begründet wird; dies gilt auch für die Art der Tätigkeit sowie die Erbringung der Leistung außerhalb von Dienstpflichten, die sich aus einem allfälligen bestehenden Dienstverhältnis (zum Bund) ergeben. Damit ist die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Vergleichbarkeit zwischen § 1 und § 2 ALP-Gesetz für eine Analogie hinreichend erfüllt; auf die vom Beschwerdeführer zu § 51 GG angestellten Überlegungen kommt es wegen der ausdrücklichen Rezeption verschiedener dort normierter Grundsätze für den Anwendungsbereich des § 1 ALP-Gesetz nicht an.
Das bedeutet, dass bereits die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage für Entgeltansprüche nach § 2 ALP-Gesetz zu dem Ergebnis führt, das nunmehr in § 7 Abs. 2 ALP-Gesetz (in der Fassung des Strukturanpassungsgetzes 1996) ausdrücklich normiert ist (Maßgeblichkeit der tatsächlich erbrachten Lehrtätigkeit; Aliquotierung des Anspruches). Die diesbezüglich zu der auch im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage im hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1989, 88/12/0066, ausdrücklich offen gelassene Frage ist daher in diesem Sinn zu lösen.
Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesen Erkenntnis auch die weitere Frage offen gelassen hat, ob es für den Remunerationsanspruch allenfalls darauf ankommt, aus welchen Gründen die tatsächliche Abhaltung einer Lehrveransteltung unterblieben ist. Eine abschließende umfassende Klärung dieser Frage kann auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles unterbleiben, weil hier nur der Fall der infolge Erkrankung unterbliebenen Abhaltung von Lehrveranstaltungen von Bedeutung ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht dazu davon aus, dass ein "Bezugsfortzahlungsanspruch" wie er bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem BDG 1979 (vgl. § 51 BDG 1979 und § 13 GG) besteht, auf den Fall des remunerierten Lehrauftrages nicht übertragen werden kann, dessen Erteilung ein solches Dienstverhältnis nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerade nicht begründet. Im Übrigen gibt es auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Ansprüche wie z.B. bei den Nebengebühren, die - soweit hier relevant - von der Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung (z.B. der Überstunden) abhängen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die lediglich eine Lockerung dieses Prinzips darstellende Bestimmung des § 15 Abs. 5 GG bei pauschalierten Nebengebühren). Im Hinblick auf die Art der bei Abhaltung eines Lehrauftrages zu erbringenden Leistungen und der Begründung eines dem öffentlichen Recht zugeordneten Rechtsverhältnisses sui generis (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Slg. NF Nr. 14.486 A unter Hinweis auf VfSlg. 5366/1966), das sich deutlich von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (insbesondere auch von einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis) abhebt, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass jedenfalls der Sphäre des Lehrbeauftragten zurechenbare Umstände wie z.B. die Erkrankung keinen Anspruch auf Remuneration begründen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass im Beschwerdefall der Lehrauftrag ein die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG begründendes Beschäftigungsverhältnis darstellte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1985, Slg NF Nr. 11.648 A mit weiteren Judikaturhinweisen).
Aus diesen Gründen kann das unter Punkt 4.1. dargestellte Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
5.1. In Ausführung des Beschwerdepunktes 1d bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn man die Auffassung der belangten Behörde teile, dass es nicht auf die bescheidmäßige Aberkennung des Remunerationsanspruches, sondern auf die tatsächliche Abhaltung der Lehrveranstaltungen ankomme, sei aus dem obgenannten Erkenntnis abzuleiten, dass die Monatsrate für Dezember, die bereits vor Einstellung seiner (nach dieser Auffassung maßgeblichen tatsächlich abgehaltenen) Lehrveranstaltungen ausbezahlt worden sei, zu Recht ausbezahlt worden, weil er auch in diesem Monat noch Lehrveranstaltungen abgehalten habe. Da die nach § 7 Abs. 2 ALP-Gesetz für 1. März (hier: 1990) in keinem Zusammenhang mit einer vorangegangenen Lehrtätigkeit im WS (hier: 1989/90) stehe, weil in diesem Monat bereits nach § 19 AHStG das SS (hier: 1990) beginne, könnten bei dieser Betrachtungsweise im Beschwerdefall nur die Monatszahlungen Jänner und Februar 1990 Gegenstand einer Rückforderung sein. Dies ergebe aber nach der Nettoberechnungsmethode lediglich einen Betrag in der Höhe von S 23.284,-- (Anmerkung: Dieser Betrag ist niedriger als der "Nettobetrag" nach der von der Behörde angewandten Aliquotierungsregel, die die nach Wochen berechneten tatsächlich vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen von der durchschnittlichen Gesamtwochenanzahl in einem Semester abgezogen hat und im Beschwerdefall daher zu einer Rückforderungsquote von 6/15 der für das WS 1989/90 ausbezahlten Remuneration gelangt ist).
5.2. Auch mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend, dass er in einem höheren Ausmaß als dies die Behörde angenommen hat, die ausbezahlten Remuneration zu Recht bezogen hat.
Nach dem oben unter 4.2. Ausgeführten, ist auch im Fall des § 2 ALP-Gesetz die analoge Anwendung des § 1 Abs. 4 ALP-Gesetz zulässig. Daraus ergibt sich aber das Zutreffen der von der belangten Behörde angewandten Berechnungsmethode. Bezugspunkt der "auf das ganze Semester bezogenen Lehrverpflichtung" (im Sinne des § 51 Abs. 6 GG) ist nämlich, da auch die Erteilung der Lehraufträge im Beschwerdefall auf die Semestereinteilung abgestellt hat, mangels einer eigenen Bestimmung im ALP-Gesetz offenkundig das (damals geltende) AHStG, an dessen § 19 angeküpft wird, der das Studienjahr mit seinen Unterteilungen regelt. Da demnach die Unterrichtstätigkeit in beiden Semestern zusammen
30 Unterrichtswochen zu betragen hat und auf eine möglichst ausgewogene Verteilung der auf jedes Semester entfallenden Unterrichtswochen abgestellt wird, die nur eine vergleichsweise geringe Abweichung vom arithmetischen Mitteln
(15 Unterrichtswochen) zulässt (nämlich nur ein Verhältnis von 16:14), ist es unbedenklich, wenn bei dieser "Sollgröße" vom arithmetischen Mittel ausgegangen wird. Aus der Maßgeblichkeit der Unterrichtswoche für die Ermittlung dieser "Sollgröße" ist diese Maßeinheit auch für die Ermittlung der tatsächlichen Erteilung des Lehrauftrages und damit für die Aliquotierung bei bloß teilweiser tatsächlicher Abhaltung des Lehrauftrages von Bedeutung. Dem steht auch nicht die Anordnung des § 7 Abs. 2 ALP-Gesetz entgegen, weil der jeweilige Anspruch auf monatliche Auszahlung letztlich wie der Gesamtanspruch auf Remuneration unter der Voraussetzung der tatsächlichen Erbringung des Lehrauftrages im erteilten Ausmaß während des Semesters steht, und die beiden letzten Auszahlungsraten für einen im WS erteilten Lehrauftrag während des Februars, auf den zur Gänze oder zu einem großen Teil die Semesterferien fallen, und im darauf folgenden März bloß aufzeigen, dass keine Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung und dem Recht auf ratenweise monatliche Bezahlung der hiefür gebührenden (Gesamt)Remuneration besteht.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben, denen die belangte Behörde gefolgt ist, im WS 1989/90 insgesamt neun Wochen unterrichtet hat. Nach der dargelegten Rechtslage war es demnach nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer 6/15 der von ihm für die Abhaltung von Lehraufträgen im Ausmaß von 8 Semester-Wochenstunden (2 Stunden nach § 2 Abs. 2 lit. a, 6 Stunden nach § 2 Abs. 2 lit. b ALP-Gesetz) während des WS 1989/90 ausbezahlten Remuneration im Hinblick auf die in diesem Umfang von sechs Wochen wegen seiner Erkrankung nicht abgehaltenen Lehrveranstaltungen zu Unrecht bezogen hat.
6.1. Unter dem Gesichtspunkt eines gutgläubigen Empfanges bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe jahrelang Lehrveranstaltungen gehalten und dafür Remunerationen bezogen. Er sei während dieser Zeit nicht erkrankt, sodass er keinen Anlass gehabt habe, sich mit der Auswirkung einer Erkrankung auf den Remunerationsanspruch zu beschäftigen. In den Formularen werde auf andere Umstände hingewiesen, um einen Übergenuss zu vermeiden (z.B. die "Dreihörerklausel" usw.), nicht aber auf den Umstand, dass im Krankheitsfall keine Remuneration gebühre. Ungeachtet des Umstandes, dass durch die Erteilung eines Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet werde, sei es für einen Sprachwissenschaftler nicht recht einzusehen, warum die Remuneration im Krankheitsfall anders behandelt werden solle als im Dienstverhältnis, sei doch seine Tätigkeit dem eines Bundeslehrers an Hochschulen, der ohne Lehrauftrag im Rahmen seines Dienstverhältnisses gegen Gehalt eine ähnliche Tätigkeit entfalte, durchaus gleichartig. Es liege also ein "Quasi-Dienstverhältnis" vor, was auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt werde, die die Sozialversicherungspflicht für die Tätigkeit im Rahmen eines remunerierten Lehrauftrages bejahe. Er habe daher seine Auffassung, dass ihm mangels eines Widerrufes bzw. auch im Krankheitsfall die Remuneration (für das WS 1989/90) gebührt habe, für richtig gehalten. Wäre auf Grund seiner Krankmeldung sofort ein Widerruf erfolgt, wären die entsprechenden Budgetmittel für die Ersatzkraft zur Verfügung gestanden und hätte er Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkassa in Anspruch genommen, was ihn im Ergebnis genauso wie die Zahlung durch die Universität gestellt hätte.
6.2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kommt es dabei nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer sie erbracht wird, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzpflicht zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, einer besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht; andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen (vgl. dazu statt aller das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 95/12/0339, mit weiteren zahlreichen Judikaturhinweisen).
Zwar stellt ein Großteil der Einwendungen des Beschwerdeführers auf subjektive Umstände (z.B. kein Anlass, sich vor dem WS 1989/90 mit der Frage der Auswirkung einer Erkrankung auf den Remunerationsanspruch zu beschäftigen; Kenntnisse eines Sprachwissenschafters) ab, die sich vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken können. Es liegen aber auch keine Feststellungen der Behörde vor, dass der Beschwerdeführer nach seinem subjektiven Wissen etwa auf Grund einer ihm nachweislich erteilten entsprechenden Information (die Berufung auf eine diesbezüglich seit Jahren übliche Information der Quästur aus Anlass der Beginnmeldung einer Lehrveranstaltung reicht dafür für sich allein nicht aus) um die Ungebührlichkeit der Auszahlung wusste oder hätte wissen müssen. Ebenso wurde eine Verletzung einer Meldepflicht des Beschwerdeführers, durch die der Irrtum der auszahlenden Stelle veranlasst wurde, nicht festgestellt.
Der Rückgriff auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle scheitert im Beschwerdefall aber daran, dass die damals maßgebende Rechtslage alles andere als klar war und die Bedeutung des Ausmaßes der tatsächlichen Abhaltung des remunerierten Lehrauftrages für den Remunerationsanspruch einschließlich der Berechnungsgrundlagen für die Aliquotierung nur auf Grund einer Analogie klargestellt werden konnte, die - wie oben dargelegt - weitwendige und komplizierte rechtliche Überlegungen voraussetzt, sodass von der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren keiner besonderen keinen erheblichen Aufwand erfordernden Auslegung des ALP-Gesetzes (insbesondere dessen § 2) keine Rede sein kann.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Zur Vermeidung von Missverständnissen verweist der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf, dass aus diesem Erkenntnis keinerlei Rückschlüsse für die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffene neue Rechtslage (siehe die Wiedergabe der Neufassung des § 7 Abs. 1 und 2 ALP-Gesetz unter Punkt I.2) gezogen werden können, die im Vergleich zu der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des ALP-Gesetzes für die im Beschwerdefall relevanten Fragen eine wesentlich klarere Regelung enthält.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft die für die Replik zur Gegenschrift verlangten Kosten: Für eine Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde besteht kein Anspruch auf Schriftsatzaufwand. Da diese Stellungnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war, gebührt auch kein Ersatz der hiefür entrichteten Stempelgebühr.
Wien, am 29. März 2000
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