VwGH 95/12/0193

VwGH95/12/019326.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der Mag. H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. Mai 1995, Zl. 60.602/44-I/6/95, betreffend Zurückweisung von Anträgen i.A. Remuneration für Lehraufträge, zu Recht erkannt:

Normen

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974;
AVG §1;
AVG §56;
DVG 1984 §1 Abs1;
KHSchOrgG §12 Abs1;
KHSchOrgG §16;
KHSchOrgG §28 lits;
KHSchOrgG §28;
KHSchOrgG §3 Abs1;
KHSchOrgG §31;
KHSchOrgG §4 Abs2;
KHSchOrgG §5 Abs5;
KHSchOrgG §9 Abs1 Z4;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974;
AVG §1;
AVG §56;
DVG 1984 §1 Abs1;
KHSchOrgG §12 Abs1;
KHSchOrgG §16;
KHSchOrgG §28 lits;
KHSchOrgG §28;
KHSchOrgG §3 Abs1;
KHSchOrgG §31;
KHSchOrgG §4 Abs2;
KHSchOrgG §5 Abs5;
KHSchOrgG §9 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war im Studienjahr 1993/94 als Lehrbeauftragte an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien tätig.

Bei der Entschädigung dieser Tätigkeit kam es nach Ansicht des Rektors der genannten Hochschule zu einem Übergenuß für die Beschwerdeführerin (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 95/12/0004). Im Zusammenhang damit begehrte die Beschwerdeführerin - nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens - mit Schreiben vom 27. Juni 1994, vom 12. September 1994 und vom 12. Mai 1995 im wesentlichen die bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde über die "Höhe und Einstufung" eines ihr erteilten Lehrauftrages, die von ihr in Abrede gestellten Übergenüsse und die Klärung der Frage der Zuständigkeit hiefür. Die erstgenannten Schreiben waren auch an das Rektorat bzw. an den Rektor gerichtet gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Ihre Anträge vom 12. September 1994 und vom 12. Mai 1995 an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 und § 30 Abs. 1 sowie § 31 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (KHOG), BGBl. Nr. 54/1970, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen."

Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 9 Abs. 1 Z. 4 KHOG seien die einzelnen remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der Stundenkontingente zu erteilen. Die Ausstellung von Bescheiden über Lehraufträge betreffend den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1993 falle in den Aufgabenbereich des Rektors, weil dieser gemäß § 30 Abs. 1 KHOG im Zusammenhang mit § 15 des genannten Gesetzes Leiter des Rektorates sei und dieses die Amtsgeschäfte der akademischen Behörde zu besorgen habe (§ 30 KHOG). Für die Liquidierung der finanziellen Ansprüche aus erteilten Lehraufträgen sei gemäß § 31 KHOG die Quästur zuständig, welche unter der Leitung des Rektors stehe. Bescheide betreffend Übergenüsse aus Lehrauftragsvergütungen seien daher gleichfalls vom Rektor zu erlassen.

Bei den erwähnten Angelegenheiten handle es sich um Kompetenzbereiche des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschule; der Instanzenzug ende ebenfalls beim Rektor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten darauf, daß von ihr gestellte Anträge betreffend die ihr nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974 (ALPG), gebührenden Remunerationen, einen diesbezüglich behördlich geltend gemachten Übergenuß bzw. dessen Stundung nicht entgegen § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden, bzw. auf Sachentscheidung über diese Anträge durch die belangte Behörde gemäß den Bestimmungen des ALPG, KHOG und des AVG durch unrichtige Anwendung, insbesondere der erstzitierten Norm, sowie der §§ 3, 9, 12, 28 ff KHOG sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

In Übereinstimmung mit den Parteien des Verwaltungsverfahrens ist auch der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß es sich bei dem durch einen erteilten Lehrauftrag begründeten Rechtsverhältnis um ein Rechtsverhältnis eigener Art im Rahmen des öffentlichen Rechts handelt und über die mit ihm in direktem Zusammenhang stehenden Angelegenheiten (Besoldung, Übergenuß) mit verwaltungsbehördlichem Bescheid zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1966, Slg. Nr. 5366). Da aber kraft ausdrücklicher Regelung des § 9 Abs. 1 Z. 4 KHOG durch die Erteilung eines Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet wird, kommt im Beschwerdefall dem DVG - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt - keine Bedeutung zu.

Im Beschwerdefall ist in erster Linie strittig, ob die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung über die "Anträge vom 12. September 1994 und vom 12. Mai 1995" verneint hat.

Die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt zwar vor, weil der angefochtene Bescheid in keiner Weise den Inhalt der Anträge, über die abgesprochen wird, wiedergibt; damit ist dem Bescheid an sich nicht hinreichend zu entnehmen, worüber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid tatsächlich entschieden hat. Diesem Verfahrensmangel kommt aber dann keine relevante Bedeutung zu, wenn die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung der belangten Behörde, nämlich daß ihr von vornherein im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Lehraufträgen der Beschwerdeführerin keine Zuständigkeit zukommt, weil es sich diesbezüglich um Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches handelt, zumindest im Ergebnis rechtlich zutreffend ist.

Hinsichtlich der Abgrenzung der Wirkungsbereiche bestimmt § 3 Abs. 1 KHOG, daß der autonome Wirkungsbereich die im § 1 Abs. 2, im § 22 Abs. 1, im § 28 und im § 29 Abs. 4 und 5 KHOG bezeichneten Angelegenheiten umfaßt. Alle übrigen Angelegenheiten der Verwaltung gehören nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zum staatlichen Wirkungsbereich der Hochschulen.

In den Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen endet der administrative Instanzenzug nach § 4 Abs. 2 KHOG bei der gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde.

§ 5 KHOG regelt das Aufsichtsrecht des zuständigen Bundesministers. Nach Abs. 5 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Recht, die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Die Hochschulen und ihre Einrichtungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.

§ 9 Abs. 1 Z. 4 KHOG regelt - unter anderem - die Vorgangsweise der Betrauung von Lehrbeauftragten. Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Hochschulen Budgetmittel bei nicht remunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nicht remunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. Das Kollegialorgan hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen.

Aus § 12 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 1 und 28 lit. s KHOG folgt, daß - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - jedenfalls zur Erteilung von remunerierten Lehraufträgen "nach Maßgabe der zugewiesenen Stundenkontingente" das jeweils zuständige Abteilungskollegium im autonomen Wirkungsbereich berufen ist.

Der Wirkungsbereich der Abteilungskollegien, der nach § 3 Abs. 1 dem autonomen Wirkungsbereich der Hochschulen zuzuordnen ist, wird im § 28 nämlich dergestalt geregelt, daß nach dessen lit. s auch die Behandlung aller übrigen durch das KHOG dem Abteilungskollegium zugewiesenen Angelegenheiten zum Wirkungsbereich des Abteilungskollegiums und damit zum autonomen Wirkungsbereich gehört.

Die Beschwerde meint nun, die Sachkompetenz und die budgetären Kompetenzen seien in verschiedenen Rechtsbereichen, insbesondere im Beamtenrecht, getrennt. Die Weiterverweisung im § 28 lit. s KHOG umfasse nur die Bestellungskompetenz, nicht aber die Entscheidung über die daraus folgenden finanziellen Ansprüche; bei ihnen handle es sich vielmehr um eine der übrigen Angelegenheiten des staatlichen Wirkungsbereiches (§ 3 Abs. 2 KHOG) mit einer alleinigen Zuständigkeit der Zentralstelle (§ 4 Abs. 1 KHOG).

Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Bereits allgemeine Überlegungen zur Hochschulautonomie,

insbesondere aber die Verknüpfung der Erteilung der

Lehraufträge durch das zuständige Kollegialorgan im § 9 Abs. 1

Z. 4 KHOG mit der Bereitstellung der Budgetmittel durch die

belangte Behörde und die Beschränkung der Aufgaben des

Ministeriums in Angelegenheiten der Gebarung nach § 5

Abs. 5 KHOG auf ein Aufsichtsrecht, zeigen deutlich die Absicht

des Gesetzgebers, den Hochschulen dann, wenn die Sachkompetenz

in den autonomen Wirkungsbereich fällt, grundsätzlich auch die

budgetäre und damit auch die finanzielle Kompetenz zur

Abwicklung der Gebarungsfälle autonom (also nur unter der

Aufsicht der Zentralstelle) einzuräumen. Aus dem Satz im § 9

Abs. 1 Z. 4 KHOG "Sofern der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung den Hochschulen Budgetmittel ... bei

remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten

zuweist, sind die einzelnen ... remunerierten Lehraufträge vom

zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen." ergibt sich insbesondere in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 KHOG zunächst, wie bereits ausgeführt wurde, die Zuständigkeit des Abteilungskollegiums für die Erteilung der Lehraufträge, und zwar im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 28 lit. s KHOG. Zu der im § 28 lit. s KHOG angesprochenen Restkompetenz des Abteilungskollegiums im autonomen Wirkungsbereich gehört aber auch die Entscheidung über Anträge, die mit der Erteilung eines Lehrauftrages im unmittelbaren Zusammenhang stehen, wie die Frage der Höhe der Remuneration oder die Einstufung des Lehrauftrages selbst.

Da aber nach § 31 KHOG die Zahlungsgeschäfte an jeder Hochschule eine Quästur unter der Leitung des Rektors zu besorgen hat, hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, daß die zum bescheidmäßigen Abspruch über die Frage eines Übergenusses im autonomen Wirkungsbereich der Hochschule berufene Behörde nicht das Abteilungskollegium oder der Abteilungsleiter (§ 23 Abs. 6 KHOG), sondern - in Erweiterung des § 3 Abs. 1 KHOG - der Rektor als erste und letzte Instanz darstellt.

Was das Beschwerdevorbringen betrifft, die belangte Behörde hätte nach § 6 Abs. 1 AVG nicht mit einer Antragszurückweisung vorgehen dürfen, sondern hätte die Anträge an die zuständige Behörde weiterleiten müssen, so ist dem entgegenzuhalten, daß durch § 6 Abs. 1 AVG dem Einschreiter kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung seines Antrages unter Abstandnahme von dessen bescheidmäßiger Zurückweisung wegen Unzuständigkeit eingeräumt wird (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1986, Slg. Nr. 12.296/A - nur Rechtssatz). Im übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre zurückgewiesenen Anträge ohnehin auch an das Rektorat bzw. den Rektor gerichtet und ist von diesem bescheidmäßig über den Übergenuß abgesprochen worden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 95/12/0004).

Die vorstehenden Überlegungen zeigen, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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