VwGH 95/12/0004

VwGH95/12/000426.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der Mag. H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Rektors der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien vom 17. November 1994, Zl. 12/67/94, betreffend Rückzahlung eines Übergenusses und Berichtigung eines Bescheides über die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages, zu Recht erkannt:

Normen

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs4;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs2;
EGVG Art2 Abs2 C Z33;
GehG 1956 §13a impl;
KHSchOrgG §12 Abs1;
KHSchOrgG §15;
KHSchOrgG §16;
KHSchOrgG §28;
KHSchOrgG §31;
KHSchOrgG §4 Abs2;
KHSchOrgG §4 Abs3;
KHSchOrgG §4 Abs4;
KHSchOrgG §4 Abs5;
KHSchOrgG §9 Abs1 Z4;
VwRallg;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs4;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs2;
EGVG Art2 Abs2 C Z33;
GehG 1956 §13a impl;
KHSchOrgG §12 Abs1;
KHSchOrgG §15;
KHSchOrgG §16;
KHSchOrgG §28;
KHSchOrgG §31;
KHSchOrgG §4 Abs2;
KHSchOrgG §4 Abs3;
KHSchOrgG §4 Abs4;
KHSchOrgG §4 Abs5;
KHSchOrgG §9 Abs1 Z4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war im Studienjahr 1993/94 als Lehrbeauftragte in verschiedenen Fächern an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien tätig und erhielt dafür Remunerationen.

Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit der Beschwerdeführerin gab es Änderungen in der Betrauung und daraus resultierend angeblich einen Übergenuss.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

"I.) Sie werden aufgefordert, den Ihnen in Zusammenhang mit der Auszahlung Ihrer Remuneration als Lehrbeauftragte für die Fächer "Stimmbildung (MTH) 1 bis 4" und "Stimmbildung 3, 4" im Rahmen des Kurzstudiums für Musiktherapie im Studienjahr 1993/94 erwachsenen Übergenuß in der Höhe von S 28.695,-- (Schilling Achtundzwanzigtausendsechshundertfünfundneunzig) zu Gunsten der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien auf das Postscheckkonto der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien Nr. 5.030.109 binnen einer Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides einzuzahlen.

II.) Der Bescheid der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien vom 19.7.1994, betreffend die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages für das Fach "Stimmbildung 3, 4" wird dahingehend korrigiert, daß der 3. Absatz zu lauten hat:

"Die Remuneration wird der Einkommensteuer unterworfen und beträgt derzeit gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des BGBl. Nr. 463/74 in der derzeit geltenden Fassung für jede Semesterwochenstunde monatlich S 1.210,40.""

Begründend wird zu Spruchpunkt I.) ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin mit Beschluß des Abteilungskollegiums der Abteilung Musikpädagogik vom 29. November 1993 für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 im Rahmen des Kurzstudiums Musiktherapie ein Lehrauftrag im Ausmaß von 4 Wochenstunden für das Fach "Stimmbildung (MTH) 1-4" erteilt worden, wofür der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974 (ALPG), eine Remuneration gebührt habe, die gemäß § 2 Abs. 2 lit. b mit S 2.068,40 pro Monatswochenstunde (einkommensteuerpflichtig) festgesetzt worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführerin ein Lehrauftrag im Ausmaß von 4 Wochenstunden für das Fach "Stimmbildung 3, 4" zur Unterstützung der Klasse Künstlerische Ausbildung Gesang/o.Prof.Mag. B erteilt worden, für den der Beschwerdeführerin eine Remuneration gebührt habe, die laut § 2 Abs. 2 lit. c des genannten Gesetzes mit S 1.357,30 pro Monatswochenstunde (einkommensteuerpflichtig) festgesetzt worden sei.

Aufgrund eines Versehens bei der Eingabe sei der Beschwerdeführerin aber irrtümlicherweise in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. Mai 1994 für den Lehrauftrag "Stimmbildung 3, 4" (Unterstützung Klasse B) eine Remuneration für 6 Wochenstunden gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des genannten Gesetzes ausbezahlt worden. Weiters sei bei der Auszahlung der Remunerationen für beide Lehraufträge für die Monate Jänner 1994 bis Mai 1994 der Wegfall des Umsatzsteuerzuschlages nicht berücksichtigt worden. Durch den Wegfall des Umsatzsteuerzuschlages, der gemäß § 2 Abs. 4 des genannten Gesetzes nur für jene Remunerationen gebührt hätte, die der Umsatzsteuer unterliegen, habe die Remuneration rückwirkend ab 1. Jänner 1994 für eine Wochenstunde nach lit. c S 1.210,40 und für eine Wochenstunde nach lit. b S 1.844,50 betragen. Da in der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Erklärung vom "7. April zur Umsatzsteuerpflicht nicht bestätigt" worden sei, daß die ihr zustehende Remuneration für 1994 der Umsatzsteuerpflicht unterliege, sei die Remuneration rückwirkend ab 1. Jänner 1994 im "oben angeführten Ausmaß" zu verringern gewesen.

Es heißt dann weiter:

"Der entstandene Übergenuß errechnet sich wie folgt:

Monatswochenstunde gem. § 2 Abs. 2 lit. c

leg. cit. (S 1.357,30) x 6 = S 8.143,80

Monatswochenstunde gem. § 2 Abs. 2 lit. c

leg. cit. (S 1.357,30) x 4 = S 5.429,20

==========

Monatliche Differenz = Übergenuß S 2.714,60

S 2.714,60 x 3 Monate

(Oktober bis Dezember 1993) = S 8.143,80 Bruttoübergenuß

Monatswochenstunden gem. § 2 Abs. 2 lit. b

(S 2.121,10) x 4 = S 8.484,40

Monatswochenstunde gem. § 2 Abs. 2 lit. b

(S 1.844,50) x 4 (Ab Jänner 1994) = S 7.378,00

==========

Monatliche Differenz = Übergenuß S 1.106,40

S 1.106,40 x 5 Monate

(Jänner bis Mai 1994) S 5.532,-- Bruttoübergenuß

Monatswochenstunde gem. § 2 Abs. 2 lit. c

(S 1.391,30) x 6 = S 8.351,40

Monatswochenstunde gem. § 2 Abs. 2 lit. c

(S 1.210,40) x 4 (Ab Jänner 1994) = S 4.841,60

==========

Monatliche Differenz = Übergenuß S 3.509,80

S 3.509,80 x 5 Monate

(Jänner bis Mai 1994) = S 17.549,-- Bruttoübergenuß

Gesamt = S 31.224,80 Bruttoübergenuß

Sonderzahlungsübergenuß Okt. bis Dez. 1993 = S 1.357,30

Sonderzahlungsübergenuß Jän. bis Mai 1994 = S 2.308,10

Gesamt = S 3.665,40

---------------------------------------------------------------

Gesamtbruttoübergenuß S 34.890,20

Nettoübergenuß insgesamt S 28.695,--"

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es dann weiter, es sei mit Beschluß des Abteilungskollegiums der Abteilung Musikpädagogik vom 21. April 1994 der ursprünglich erteilte Lehrauftrag für das Fach "Stimmbildung 3, 4" (Unterstützung Klasse B) widerrufen und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober 1993 für das gesamte Studienjahr 1993/94 ein Lehrauftrag im Ausmaß von 7 Wochenstunden für das Fach "Stimmbildung 3, 4" (Unterstützung Klasse B) erteilt worden. Die Remuneration für diesen Lehrauftrag sei gemäß § 2 Abs. 2 lit. c mit S 1.210,40 festgesetzt worden. Eine Einstufung der Remuneration in lit. b der genannten Bestimmung mit S 1.844,50 habe dem § 2 Abs. 1 ALPG widersprochen, weil "nach ständiger Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung" die Tätigkeit funktioneller Assistenten, die keine eigenen Kataloge führen und keine Vorbereitungsschüler unterrichten, nur in lit. c möglich sei.

Aufgrund eines Irrtums sei bei der Anweisung der Erhöhung des Lehrauftrages "Stimmbildung 3, 4" (Unterstützung Klasse B ) zunächst lediglich der ursprünglich erteilte Lehrauftrag über 4 Wochenstunden gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des genannten Gesetzes widerrufen worden, jedoch nicht gleichzeitig die Erhöhung auf 7 Wochenstunden gemäß § 2 Abs. 2 lit. c angewiesen worden, wodurch unrichtigerweise für den Zeitraum von April 1994 bis Juni 1994 ein Nettoübergenuß in der Höhe von S 13.856,30 ausgewiesen worden sei, der der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 1994 vorgeschrieben worden sei. Zur Richtigstellung sei der Beschwerdeführerin im August 1994 eine Nachzahlung über 7 Wochenstunden gemäß § 2 Abs. 2 lit. c ALPG für den Zeitraum von April 1994 bis August 1994 angewiesen worden, die einschließlich der Sonderzahlungen für diesen Zeitraum brutto S 46.600,40 betragen habe.

"Monatswochenstunde gemäß § 2 Abs. 2 lit. c

(S 1.210,40) x 7 = S 8.472,80

x 5 (für April bis August 1994) = S 42.364,--

Sonderzahlungen für April bis August 1994 S 4.236,40

===========

Nachzahlung gesamt Brutto S 46.600,40

Abzüge Sozialversicherung S 8.507,20

Abzug Übergenuß S 13.856,30

===========

Nettonachzahlung S 24.236,90"

Zur rechnerischen Richtigstellung sei der ursprünglich fälschlich ausgewiesene Übergenuß in der Höhe von S 13.856,30 jedoch auf die Nachzahlung anzurechnen gewesen. Der Übergenuß in der Höhe von S 13.856,30 bestehe daher, wie der Beschwerdeführerin auch im Schreiben der Quästur vom 25. August 1994 mitgeteilt worden sei, nicht mehr.

Gemäß § 7 Abs. 4 ALPG sei auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen der § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Aufgrund dieser Bestimmung seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Leiste der Ersatzpflichtige keinen Ersatz, so seien die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes hereinzubringen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dann darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfanges einer Leistung, für die ein Rechtsgrund fehle, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes subjektive Gesichtspunkte nicht entscheidend seien. Der gute Glaube sei schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Da die Beschwerdeführerin von der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien sowohl über das Ausmaß ihres Lehrauftrages als auch über die Höhe der Remuneration schriftlich mittels "Lehrauftragsverständigung" informiert worden sei, könne sie keinen guten Glauben beim Empfang der Leistungen geltend machen.

Darüberhinaus sei auch auf den monatlichen "Lohnzetteln" das Bestehen eines Übergenüsses aufgeschienen.

Der festgestellte Gesamtnettoübergenuß in der Höhe von S 28.695,-- sei der Beschwerdeführerin mit "Schreiben der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien" vom 16. Juni 1994 erstmals vorgeschrieben worden. Mit Schreiben der "Quästur der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien" vom 25. August 1994 sei die Beschwerdeführerin erneut zur Bezahlung des Übergenusses aufgefordert worden. Eine Verjährung sei daher bis dato nicht eingetreten. Aufgrund der der Hochschule vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei als erwiesen anzusehen, daß die Beschwerdeführerin die an sie zuviel ausbezahlten Lehrauftragsremunerationen unrechtmäßig einbehalten habe und daher zur Zurückerstattung verpflichtet sei.

Schließlich wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Spruchpunkt II.) ausgeführt, aufgrund eines Versehens sei "im Bescheid der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien" vom 19. Juli 1994, mit welchem der Beschwerdeführerin unter anderem für das Sommersemester 1994 ein Lehrauftrag für das Fach "Stimmbildung 3, 4" (Unterstützung Klasse B) erteilt worden sei, die händische Korrektur zur richtigen Einstufung in lit. c mit S 1.210,40 lediglich bei der ziffernmäßigen Anführung der Höhe der gebührenden Remuneration, nicht jedoch auch im Text desselben Absatzes erfolgt. Da es sich hiebei um einen Schreibfehler gehandelt habe und die Einstufung in lit. c durch ausdrückliches Anführen der dafür gebührenden Remuneration klar zum Ausdruck gekommen sei, sei der Bescheid abzuändern gewesen.

Der angefochtene Bescheid ist auf Kopfpapier der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, Rektorat, geschrieben und enthält die Fertigungsklausel "Der Rektor: (unleserliche Unterschrift)" mit leserlicher Beifügung des Namens des Rektors.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung unter Bezugnahme auf die Pauschalierungsverordnung BGBl. 104/1991 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes wurden seitens der belangten Behörde noch ergänzende Schriftstücke vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, die "Umgruppierung" des Lehrauftrages gemäß Punkt II des bekämpften Bescheides unter § 2 Abs. 2 lit. c ALPG sei nicht zu Recht erfolgt, und leitet dies aus der Art ihrer Tätigkeit ab. Durch den "Bescheid des Abteilungskollegiums" vom 19. Juli 1994 sei ihr Lehrauftrag im Fach "Stimmbildung 3/4 W-F" de facto von vier Wochenstunden auf sieben Wochenstunden erhöht worden. Selbst wenn der Auszahlung sechs Wochenstunden zugrundegelegt worden wären, ergäbe sich daraus immer noch kein Übergenuß. Weiters führt sie aus, daß sie die angeblichen Übergenüsse jedenfalls in gutem Glauben empfangen und verbraucht hätte. Angesichts der Kompliziertheit der Berechnungen im angefochtenen Bescheid könne keine Rede davon sein, daß sie beim Empfang der Beträge in auffallender Sorglosigkeit gehandelt hätte. Sie habe vielmehr ihrem Dienstgeber bzw. der Rechtmäßigkeit seiner Berechnungen vertrauen müssen. Darüberhinaus greife der Bescheid in unzulässiger Weise in rechtskräftig zugesprochene Rechte ein.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, das Abteilungskollegium als akademische Behörde habe durch seinen Bescheid über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen. Dadurch sei das zugewiesene Stundenkontingent auf ihre Person übertragen worden. Es handle sich dabei um eine individuelle Norm, jedenfalls um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte ihn daher von Amts wegen nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG abändern können. Diese Voraussetzungen seien jedoch "klar nicht" vorgelegen, sodaß die Abänderung daher zu Unrecht erfolgt sei. Darüberhinaus habe die belangte Behörde ihr nicht Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Die Behörde habe dadurch ihr gesetzlich gewährleistetes Recht auf Parteiengehör verletzt. Bei Beachtung der verletzten Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zu einem anderslautenden Bescheid gelangen können.

Im vorliegenden Fall sind das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970 (im folgenden: KHOG), und das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974 (im folgenden: ALPG), anzuwenden.

Das ALPG regelt unter anderem die Remuneration für Lehraufträge. § 2 lautet:

"(1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste auf Grund eines besonderen Lehrauftrages (§ 18 Hochschul-Organisationsgesetz und § 7 Akademie-Organisationsgesetz) oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines Lehrauftrages (§ 9 Abs. 1 Z. 4 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(2) Die Remuneration beträgt für ein Semester

a) für die Erteilung wissenschaftlichen Unterrichts, mit Ausnahme des Unterrichts nach lit. c, für jede Semesterwochenstunde 65,54 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;

b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach für jede Semester-Wochenstunde 48,78 v.H. des Gehaltes ... (wie a))

c) für Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Vortragende eine vorwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit nur während eines Teiles der Zeit der Lehrveranstaltung ausübt, wie bei Laboratoriums-, Zeichen- und Konstruktionsübungen sowie ähnlichen Übungen, für jede Semesterwochenstunde 32,01 v.H. des Gehaltes ... (wie a))."

In den Absätzen 3 und 4 wird geregelt, wieviel an Sonderzahlungen und für den Fall der Umsatzsteuerpflicht an Zuschlag zu den Beträgen nach Abs. 2 und 3 gebührt.

§ 7 leg. cit. sagt in seinem Abs. 2:

"Die Remunerationen nach § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten auszuzahlen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die auf Grund des § 2 zu berechnende ziffernmäßige Höhe der Raten durch Verordnung kundzumachen."

Abs. 4 normiert, daß auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen der § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist.

Durch das KHOG werden die Errichtung, der Standort, die Auflassung und die Organisation der Kunsthochschulen, zu denen auch die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien gehört, geregelt (§ 1 Abs. 1 und § 6 lit. b KHOG).

Gemäß § 2 leg. cit. ("Verwaltung der Hochschulen") führen die Hochschulen die ihnen übertragenen Angelegenheiten der Verwaltung zum Teil in einem STAATLICHEN, zum Teil in einem AUTONOMEN WIRKUNGSBEREICH (Abs. 1). Im staatlichen Wirkungsbereich sind die Organe der Hochschulen an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden (Abs. 2). Im autonomen Wirkungsbereich werden die Hochschulen, zwar gebunden an die Rechtsvorschriften, aber frei von Weisungen, aufgrund eigener Willensbildung ihrer Organe tätig (Abs. 3).

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. umfaßt der AUTONOME WIRKUNGSBEREICH die im § 1 Abs. 2 (das sind die Agenden im Rahmen der Privatrechtsfähigkeit), im § 22 Abs. 1 (Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums), im § 28 (Wirkungsbereich des Abteilungskollegiums) und im § 29 Abs. 4 und 5 (Wirkungsbereich des Hochschulkonvents) bezeichneten Angelegenheiten.

§ 3 Abs. 2 leg. cit. normiert, daß ALLE ÜBRIGEN ANGELEGENHEITEN der Verwaltung ZUM STAATLICHEN WIRKUNGSBEREICH der Hochschulen gehören.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. endet der administrative Instanzenzug, soweit nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt ist, in den Angelegenheiten des staatlichen Wirkungsbereichs der Hochschulen beim zuständigen Bundesminister.

In den Angelegenheiten des AUTONOMEN WIRKUNGSBEREICHES der Hochschulen endet der administrative Instanzenzug bei der gesetzlich berufenen OBERSTEN AKADEMISCHEN BEHÖRDE (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

Laut § 15 sind die AKADEMISCHEN BEHÖRDEN

  1. a) der Rektor,
  2. b) das Gesamtkollegium,
  3. c) die Abteilungsleiter,
  4. d) die Abteilungskollegien und
  5. e) der Hochschulkonvent

Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. sind LEHRER an den Hochschulen

  1. 1. Hochschulprofessoren,
  2. 2. Bundeslehrer und Vertragslehrer,
  3. 3. Hochschulassistenten,
  4. 4. Lehrbeauftragte und
  5. 5. Gastprofessoren.

    LEHRBEAUFTRAGTE sind gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. idF der Novelle BGBl. Nr. 366/1990 Personen, die

"mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte Zeit oder mit der Abhaltung einzelner Vorträge betraut (sind); durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Abweichend von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde einen Lehrauftrag mit der Maßgabe erteilen, daß hiefür keine Remuneration gebührt. Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Hochschulen Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. (...) Das Kollegialorgan hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen."

Die §§ 10 und 11 leg. cit. regeln das BERUFUNGSVERFAHREN für Hochschulprofessoren. Gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. hat das erweiterte Gesamtkollegium (das ist das Gesamtkollegium, erweitert um das zuständige Abteilungskollegium - § 10 Abs. 2) aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen DREIERVORSCHLAG zu erstatten.

§ 12 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, daß bei der Bestellung der übrigen Lehrer und bei der Erteilung von Lehraufträgen die Bestimmungen des §§ 10 und 11 nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Einschränkungen sinngemäß anzuwenden sind; an die Stelle des erweiterten Gesamtkollegiums tritt jeweils das zuständige ABTEILUNGSKOLLEGIUM.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind freie Dienstposten von Bundeslehrern und Vertragslehrern vom zuständigen Abteilungskollegium auszuschreiben. Dies gilt sinngemäß auch für die Erteilung von Lehraufträgen; doch kann im Falle eines dringenden Bedarfes an der Bestellung eines Lehrbeauftragten von der Ausschreibung Abstand genommen und die Bestellung durch Beschluß des zuständigen Abteilungskollegiums eingeleitet werden. Weitere Bezugnahmen auf Lehraufträge gibt es im § 12 nicht.

Der AUTONOME WIRKUNGSBEREICH DER ABTEILUNGSKOLLEGIEN umfaßt gemäß § 28 leg. cit. unter anderem

a) die Vorsorge für die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen im gesamten Bereich der Abteilung;

b) die Koordinierung und die Wahrung der Interessen aller der Abteilung zugehörenden Studieneinrichtungen;

...

i) die Ausschreibung freier Dienstposten der Abteilung nach den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 (betrifft Hochschulprofessoren), 12 Abs. 2 und 3 (betrifft Bundeslehrer, Vertragslehrer und Hochschulassistenten) und 13 Abs. 4 (das betrifft künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte);

j) die Bestellung von Gastprofessoren gemäß § 12 Abs. 5 erster Satz und die ERSTATTUNG VON VORSCHLÄGEN AN DEN BUNDESMINISTER FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG für die Bestellung DER ANDEREN LEHRER GEMÄß § 12;

...

m) die Erstattung von Vorschlägen für die Gestaltung des Budgets an das Gesamtkollegium und von VORSCHLÄGEN für die sachgerechte ZUTEILUNG UND VERWENDUNG DER DER HOCHSCHULE

ZUGEWIESENEN MITTEL AN DEN REKTOR;

...

s) die Behandlung ALLER ÜBRIGEN durch dieses Bundesgesetz den Abteilungskollegien zugewiesenen Angelegenheiten.

Aus der Summe der gesetzlichen Bestimmungen leiten Walter - Mayer (Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 1987, Seite 203) ab, daß das ABTEILUNGSKOLLEGIUM eine UMFASSENDE KOMPETENZ bezüglich der die Abteilung betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bezüglich Verwaltung in Lehr- und Prüfungsangelegenheiten hat.

Dem ABTEILUNGSLEITER obliegt gemäß § 23 Abs. 6 die DURCHFÜHRUNG DER BESCHLÜSSE DES ABTEILUNGSKOLLEGIUMS und die Vertretung der Abteilung im Gesamtkollegium sowie die Koordination der Studieneinrichtungen innerhalb der Abteilung. Darüberhinaus ist der Abteilungsleiter VORSITZENDER DES ABTEILUNGSKOLLEGIUMS (§ 26 Abs. 1 Z. 1).

Gemäß § 26 Abs. 2 leg. cit. ist der REKTOR zu jeder Sitzung des Abteilungskollegiums unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden; nimmt er an der Sitzung teil, so gehört er dem Abteilungskollegium mit Sitz und Stimme an.

Dem GESAMTKOLLEGIUM obliegt nach Walter - Mayer, a.a.O., Seite 203, insbesondere die Besorgung der Aufgaben der zentralen Verwaltung.

Der AUTONOME WIRKUNGSBEREICH des Gesamtkollegiums umfaßt gemäß § 22 leg. cit. unter anderem

a) die Stellung von Anträgen betreffend das Budget und den Dienstpostenplan der Hochschule;

...

t) die BEHANDLUNG der BESCHLÜSSE DER ABTEILUNGSKOLLEGIEN, soweit dies vorgeschrieben ist und nicht schon aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat;

...

u) die Entgegennahme der BERICHTE DES REKTORS über die ZUTEILUNG UND VERWENDUNG DER DER HOCHSCHULE ZUGEWIESENEN

MITTEL;

v) die Behandlung ALLER ÜBRIGEN durch dieses Bundesgesetz dem Gesamtkollegium zugewiesenen Angelegenheiten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 ist der REKTOR der Vorsitzende des Gesamtkollegiums.

Die Aufgaben des REKTORS werden insbesondere in § 16 definiert: Danach ist er gemäß Abs. 1 der LEITER der Hochschule. Ihm obliegt die Vertretung der Hochschule nach außen, die Koordination der Studieneinrichtungen der Hochschule und die WAHRUNG DER EINHALTUNG der für die Hochschule geltenden Bestimmungen.

Gemäß Abs. 2 kann er einzelne seiner Amtspflichten seinem Stellvertreter (§ 19) zur Erledigung unter seiner Verantwortung übertragen. Er kann Angelegenheiten der Verwaltung im staatlichen Wirkungsbereiche (§ 3 Abs. 2) dem Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2) zur selbständigen Erledigung unter Wahrung seiner DIENSTAUFSICHT übertragen.

Der Rektor hat gemäß Abs. 3 für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Boden der Hochschule zu sorgen. Im Rahmen des Abs. 4 kann der Rektor zur Ordnungssicherung hochschulfremden Personen das Betreten des Hochschulbodens untersagen.

Das REKTORAT hat gemäß § 30 Abs. 1 die Amtsgeschäfte der obersten akademischen Behörde unter der Leitung des Rektors zu besorgen. Dem Rektorat obliegt auch die organisatorische Durchführung der Veranstaltungen (§ 36). Zur Leitung des inneren Dienstes des Rektorates ist gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag oder nach Anhörung des Gesamtkollegiums ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes als Rektoratsdirektor zu bestellen.

Gemäß § 31 leg. cit. besorgt die QUÄSTUR unter der Leitung des Rektors die Zahlungsgeschäfte.

Gemäß Art. II Abs. 2 C Z. 33 EGVG und § 4 Abs. 3 bis Abs. 5 KHOG ist auf das in Beschwerde gezogene Verwaltungsgeschehen das AVG anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 95/12/0193, mit der Einordnung der Erteilung von Lehraufträgen als Rechtsverhältnis eigener Art im Rahmen des öffentlichen Rechtes auseinandergesetzt und dargelegt, daß der Rektor die zum bescheidmäßigen Abspruch über die Frage eines Übergenusses bei der Bezahlung von Lehraufträgen im autonomen Wirkungsbereich der Hochschule berufene Behörde, und zwar in erster und letzter Instanz ist. Der angefochtene Bescheid ist daher hinsichtlich des Spruchpunktes I.) der Zuständigkeit nach zu Recht vom Rektor erlassen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 13a GG 1956 ausgesprochen, daß eine zu Unrecht empfangene Leistung dann vorliegt, wenn es für deren Empfang keinen gültigen Titel (Gesetz, Verordnung oder Bescheid) gibt (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 28. September 1979, SlgNF 9937/A). Einer entsprechenden Darstellung des bescheidmäßigen Rechtsgrundes für den konkreten Anspruch kommt insbesondere dann entscheidende Bedeutung zu, wenn möglicherweise rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Erst nach Richtigstellung bzw. Behebung dieser Bescheide nach den im Verwaltungsverfahren vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten der Berichtigung bzw. Durchbrechung der Rechtskraft kann rechtens ein Übergenuß ermittelt werden.

Im Beschwerdefall bleibt der angefochtene Bescheid eine entsprechende Darstellung der normativen bzw. bescheidmäßigen Grundlage schuldig. Auch aufgrund der vorgelegten schriftlichen Aufzeichnungen kann seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht beurteilt werden, welche rechtskräftigen Bescheide für welchen Zeitraum aufgrund welcher Beschlüsse des zuständigen Abteilungskollegiums als Anspruchsgrundlage bestanden haben oder ob überhaupt in einer dem öffentlichen Recht entsprechenden Art und Weise über die Erteilung der Lehraufträge an die Beschwerdeführerin abgesprochen worden ist.

Da aufgrund des Spruchpunktes I.) des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist, daß die belangte Behörde, ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die unter Mitbefassung der Beschwerdeführerin notwendigen diesbezüglichen Erhebungen und Feststellungen unterlassen hat und dadurch der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, die ihm zukommende rechtliche Überprüfung vorzunehmen, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Zum Spruchpunkt II.) ist vorweg zu bemerken, daß es keinen "Bescheid der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien" vom 19. Juli 1994 geben kann, weil es der genannten Hochschule an der Behördeneigenschaft mangelt. Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides setzt die erfolgte Erlassung eines (nämlich des zu berichtigenden) Bescheides voraus. Zuständige Behörde für die Erteilung eines Lehrauftrages ist im Beschwerdefall das Abteilungskollegium gewesen. Bei den vorgelegten Schriftstücken des Verwaltungsverfahrens befindet sich der Entwurf eines mit 19. Juli 1994 datierten formlosen Schreibens an die Beschwerdeführerin, in dem der Beschwerdeführerin "für den Rektor i.A." unter lediglich maschinschriftlicher Beisetzung des Namens, jedenfalls nicht in der äußeren Form eines Bescheides, mitgeteilt wurde, das Abteilungskollegium der Abteilung Musikpädagogik habe ihr in der Sitzung "vom 21.4.1994 zur Abhaltung folgender Lehrveranstaltungen einen remunerierten Lehrauftrag im Studienjahr 1993/94 erteilt:

558.074 KL Stimmbildung 3,4 WF

STDWS: 4.00 STDSS: 7.00

Die Remuneration wird der Einkommensteuer unterworfen und beträgt derzeit gemäß § 2 Abs. 2 lit. b des BGBl. Nr. 463/74 in der derzeit geltenden Fassung für jede Semesterwochenstunde monatlich S 1844.50."

Der maschinschriftlich angegebene Betrag ist ohne Korrekturzeichen handschriftlich auf "S 1.210,40" ausgebessert.

Da solcherart nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob und in welcher Form dieser Erledigungsentwurf der Beschwerdeführerin zugekommen ist, ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob es sich hiebei allenfalls um einen dem Abteilungskollegium als Kollegialorgan zuzurechnenden, vom Rektor intimierten Bescheid, handelt, der im Hinblick auf die verfügte Rückwirkung wohl rechtswidrig, aber mangels Bekämpfung rechtskräftig geworden ist. Grundlage eines solchen Bescheides müßte aber jedenfalls ein ordnungsgemäß protokollierter Beschluß des Abteilungskollegiums hierüber sein. Diesbezüglich konnten von der Behörde aber keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Die Klärung der Frage, welchen Beschluß das Abteilungskollegium tatsächlich gefaßt hat, wäre aber auch die Grundlage für die Zuständigkeit zur Berichtigung. Ist nämlich bereits der Beschluß des Abteilungskollegiums mit dem Fehler behaftet gewesen, der berichtigt worden ist, so wäre keine Zuständigkeit des Rektors, der als Behörde offensichtlich den Beschluß des Abteilungskollegiums intimiert hatte, zur inhaltlichen Berichtigung, sondern nur eine solche des Abteilungskollegiums gegeben gewesen.

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen zeigt sich im Ergebnis, daß hinsichtlich beider Spruchpunkte die belangte Behörde ausgehend von unrichtigen Rechtsauffassungen entscheidende Erhebungen und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin vorzunehmende Feststellungen unterlassen hat und im Hinblick darauf der Verwaltungsgerichtshof an der ihm zukommenden Rechtskontrolle gehindert war. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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