VwGH 91/12/0213

VwGH91/12/021319.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. Juli 1991, Zl. 114028/III-31/91, betreffend Ersatz von Übergenüssen nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (Überstundenentgelt), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GehG 1956 §16;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GehG 1956 §16;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung war er zuletzt als Leiter der Hausverwaltungs- und Wirtschaftsstelle beim Fernmeldebauamt (im folgenden FBau) tätig; außerdem war der Beschwerdeführer seit 1948 Personalvertreter, davon ab 1956 Obmann des Vertrauenspersonenausschusses (VPA) des Fernmeldebauamtes. Auf Grund dieser Funktion wäre ihm nach den postinternen Richtlinien grundsätzlich eine Dienstfreistellung zugestanden; hievon hatte der Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch gemacht. Ab 1974 bezog der Beschwerdeführer eine Überstundenvergütung von durchschnittlich 40 bis 50 Überstunden pro Monat (durchschnittlich zwei Überstunden pro Arbeitstag).

Der Überstundenvergütung war ein Schriftwechsel zwischen der Dienststelle und der Post- und Telegraphendirektion (im folgenden PTD) vorangegangen: Der damalige Leiter des Telegraphenbauamtes (frühere Bezeichnung des FBau) hatte in seinem über Aufforderung der PTD ergänzenden Schreiben vom 13. Februar 1974 darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer übe seine Tätigkeit als Leiter der "Hausverwaltungs- und Wirtschaftsstelle" voll neben seiner Tätigkeit als Obmann des VPA aus, wodurch sich die Verwaltung (wegen der nicht erfolgten Inanspruchnahme der Dienstfreistellung) einen Dienstposten eingespart habe. Durch die vermehrte Tätigkeit des Beschwerdeführers seien jedoch in letzter Zeit Mehrleistungen von etwa zwei Stunden täglich entstanden. Der Amtsvorstand beantrage daher, ihn zu ermächtigen, für den Beschwerdeführer täglich eine Mehrleistung von zwei Stunden ohne den sonst üblichen Antrag "beim AV" zur Verrechnung zu bringen. In ihrem Akt, Zl. 14 816-1S/74, hielt die PTD unter anderem fest, die Verrechnung einer pauschalen Zahl von Überstunden über einen unbegrenzten Zeitraum ohne jeweilige Prüfung von deren Notwendigkeit im Einzelfall und ohne Anordnung durch den Amtsvorstand erscheine nicht möglich. Die Anordnung von Überstunden im Bereich des Telegraphenbauamtes obliege dem Vorstand dieses Amtes. Es wurde "die Anordnung der im gegenständlichen Fall notwendigen Überstunden durch den Vorstand des TBA unter Beachtung der Bestimmungen des Rundschreibens des BKA vom 9.11.1972 ... daher zur Kenntnis genommen."

Auf Grund einer fernmündlichen Anfrage berichtete die PTD mit Schreiben vom 12. Oktober 1977 der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer werde von der Amtsvorstehung des TBA die für seine Ausübung als Obmann des VPA erforderliche Freizeit gewährt, wofür er während dieser Zeit nicht erledigte Amtsgeschäfte nach der Dienstzeit besorge. Für die Bewältigung dieses Arbeitsanfalles würden durchschnittlich Mehrleistungen von zehn Stunden wöchentlich durch den Amtsvorstand der TBA mit Kenntnisnahme der PTD genehmigt.

In dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum (ab September 1987) wurden im monatlichen Formular "Ausgleichsnachweis und Überstundenabrechnung" jeweils die Anzahl der Mehrleistungen sowie die Uhrzeit, in der sie geleistet wurden, angeführt. In der Spalte 18 dieses Formulars "Anmerkung - Begründung - durchgeführte Arbeiten, Freizeitausgleich für ..." führte der Beschwerdeführer jeweils an: "Gen. mit GZ 14 816/74 v. 26.3.1974".

Bei einer Prüfung bemängelte der Rechnungshof 1990 unter anderem die Überstundenvergütung des Beschwerdeführers. Die Leistung von Überstunden bedürfe (von Ausnahmefällen der Gefahr von Verzug abgesehen) nach § 49 Abs. 1 BDG 1979 der Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten. Dieser sei auch zur Kontrolle der Überstunden verpflichtet. Da die in den Überstunden geleisteten Arbeiten im Beschwerdefall nicht festgehalten worden seien, habe die Vorgangsweise des FBau auch bei der Abrechnung nicht den bestehenden Vorschriften entsprochen. Insbesondere wurde der zur Rechtfertigung für die Überstundenvergütung in die Verrechnungsnachweise aufgenommene Verweis auf das Geschäftsstück der PTD (aus 1974) gerügt, der die praktizierte Vorgangsweise nicht nur nicht genehmigt, sondern ausdrücklich zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen aufgerufen habe.

In der Folge führte die PTD (über Auftrag der belangten Behörde) Ermittlungen durch. Mit Schreiben vom 10. September 1990 teilte die PTD dem Beschwerdeführer im wesentlichen mit, die dienstliche Notwendigkeit der Tätigkeiten in den Zeiträumen, für die Überstundenvergütung verrechnet worden sei, würde nicht einwandfrei in den hiefür vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, seine Verpflichtung zum Ersatz der aus diesem Titel erhaltenen Abgeltungen für einen bestimmten Zeitraum anzuerkennen oder eine Stellungnahme abzugeben, in der insbesondere auszuführen sei, in welcher Form und von wem die fraglichen Überstunden angeordnet und welche Tätigkeiten während der Überstunden verrichtet worden seien.

In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 1990 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Überstundenvergütungen seien vom Amtsvorstand des FBau angeordnet, von ihm bzw. dem Leiter der Verwaltungsabteilung sowie fallweise durch die Fernmeldeinspektion kontrolliert und der Antrag von Überstundenvergütung vom Vorstand bzw. seinem Stellvertreter (durch Unterschrift) anerkannt und genehmigt worden. Aus den Überstundenabrechnungen gehe hervor, daß die Überstunden entweder vor der Regelarbeitszeit um 6.00 Uhr früh bzw. nach dieser ab 15.00 Uhr geleistet worden seien. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer u.a. Firmenrechnungen geprüft, Inventarverzeichnisse geprüft und neu erstellt, Berichte über notwendige Instandsetzungsarbeiten für die ca. 80 Gebäude und Unterkünfte der FBau verfaßt, Kostenangebote eingeholt, Akten erledigt, Telefonate mit Firmen geführt, schriftliche Anträge und Verfügungen ausgearbeitet, Handeinkäufe getätigt, Firmenleistungen überwacht, Amtsverfügungen studiert, den Reinigungsdienst überwacht, Raumbedarfspläne und Schlüsselanlagen ausgearbeitet usw. Mit dem Geschäftsstück GZ 14 816/74 sei die Notwendigkeit der Leistungen von Überstunden auch nicht in Frage gestellt und die Anordnung derselben dem Amtsvorstand überantwortet worden. Der Grund für seine Überstundenleistungen sei darin gelegen, daß er durch seine Personalvertretungstätigkeiten (Bedienstetenanzahl von ca. 1400 zuzüglich von durchschnittlich 300 Lehrlingen) während der Regelarbeitszeit seine Tätigkeiten als Leiter der Hausverwaltung und Wirtschaftsstelle nicht zur Gänze habe erfüllen können und er daher einen Teil dieser Tätigkeiten außerhalb der Regelarbeitszeit durchführen hätte müssen. Selbst sein Nachfolger als Leiter der Hausverwaltung, der keine anderen zusätzlichen Tätigkeiten ausübe, sei nicht in der Lage, seine dienstlichen Obliegenheiten ohne Leistung von Überstunden zu erfüllen. Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer die ihm von der Geldverrechnungsstelle des FBau zur Verfügung gestellten Ausgleichsnachweise mit (nachträglich eingefügten maschinschriftlichen) Begründungen in der Spalte 18 (die im wesentlichen den obigen Angaben in der Stellungnahme über die während der Überstunden geleisteten Tätigkeiten entsprechen).

In der Folge wurden die früheren Amtsvorstände des FBau seit 1974 sowie der Beschwerdeführer von der PTD zum Thema Überstundenanordnung einvernommen.

Mit Bescheid vom 2. April 1991 stellte die PTD (auf Grund des Begehrens des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1990) fest, er habe nach den Überstundenabrechnungen vom 13. September 1987 bis zum 31. Dezember 1988 insgesamt einen Betrag von S 206.725,60 zu Unrecht empfangen. Da ihm beim Empfang dieser Übergenüsse der gute Glaube gefehlt habe, habe der Beschwerdeführer diesen Übergenuß dem Bund zu ersetzen. Gleichzeitig wurden Raten für die Rückzahlung festgesetzt.

Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, der Beschwerdeführer habe nach Einsichtnahme in die Ausgleichsnachweise nachträglich die einzelnen von ihm zur Begründung der Überstundenleistungen geleisteten Tätigkeiten in der Spalte 18 eingetragen. Dieser Tätigkeitskatalog stimme auch mit den Angaben der Leiter des FBau seit 1974 überein. Die bis auf Hofrat Dipl.Ing. M. in Ruhestand befindlichen ehemaligen Leiter hätten auch übereinstimmend erklärt, daß sie als personalführende Stelle die Überstunden des Beschwerdeführers in erster Linie mündlich jeweils monatlich angeordnet hätten. Dies stimme auch mit dem Bericht an die Generaldirektion aus dem Jahr 1977 überein. Die Kontrolle der geleisteten Überstunden sei stichprobenweise durch den Leiter des FBau bzw. durch den zuständigen Abteilungsleiter und fallweise durch die Fernmeldeinspektion erfolgt; die Überstunden seien jeweils mit der Prüfungsklausel in Spalte 18 unten am Ausgleichsnachweis dokumentiert worden. Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer vor oder nach seiner Regelarbeitszeit Tätigkeiten als Leiter der Hausverwaltung ausgeübt hätte, die sich wegen seiner Funktion als Personalvertreter zwangsläufig außerhalb derselben verschoben hätte. Die Anordnung der Überstunden des Beschwerdeführers stehe außer Zweifel. Daraus könne jedoch der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen: Seine Eintragungen in Spalte 18 des Ausgleichsnachweises hätten ursprünglich keine Begründung enthalten, sondern lediglich auf die Genehmigung der PTD (aus 1974) hingewiesen, wobei dieser Hinweis unrichtig sei. Die nachträgliche Ergänzung, die einer Arbeitsplatzbeschreibung gleichkomme, die möglicherweise zu Überstunden führen könne, sei nicht geeignet, die zwingende dienstliche Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von Überstunden, die jahrelang zurücklägen, nachvollziehbar zu machen. Da keine konkreten Angaben nachweisbar seien, die den Erfordernissen des § 49 BDG 1979 entsprächen, seien die vom Beschwerdeführer bezogenen Überstunden nach § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) hereinzubringen. Im Zusammenhang mit der formalen Verrechnung von Überstunden seien von der Zentralstelle mit Dienstauftrag (aus 1979) nähere Bestimmungen über die Geltendmachung von Überstunden in der Drucksorte "Ausgleichsnachweis und Überstundenabrechnung" festgelegt worden, die allen Bediensteten der FBau zugegangen sei. In der Spalte 18 dieses Formulares seien demnach die Gründe für die geleisteten Überstunden und wenn nicht aus der Begründung die durchgeführten Arbeiten zu erkennen seien (z.B. Tätigkeit auf Schalter IV) oder auf die Angabe verzichtet werden könne (z.B. Kursverspätung) die durchgeführten Arbeiten konkret anzugeben. Diese Bestimmungen bezweckten, die Überstundenleistungen nach § 49 BDG 1979 überprüfbar und nachvollziehbar zu machen. Es erscheine auch nicht zweckmäßig und zumutbar, Jahre danach die unterlassenen Begründungen für Mehrleistungen ergänzend darzustellen.

Die Dienstbehörde erster Instanz bejahte auch das Fehlen guten Glaubens unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit und führte näher aus, wie der Betrag des Übergenusses ermittelt worden sei.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die empfangene Leistung rechtmäßig erhalten. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, daß ihm als VPA-Obmann die erforderliche Freizeit für seine Personalvertretungstätigkeit gewährt worden sei und er die Amtsgeschäfte, die er deshalb nicht während der Dienstzeit habe besorgen können, durch Überstundenleistungen erfüllt habe (im Ausmaß von täglich zwei Überstunden). Nach der Aussage seines zuständigen Vorgesetzten während der letzten drei Jahre seiner aktiven Zeit (Dipl.Ing. M.) habe dieser die Überstunden vor ihrer Leistung im Einzelfall bzw. durch die Übertragungen von Arbeiten angeordnet und der Beschwerdeführer diese auch tatsächlich geleistet. Die Auffassung der Dienstbehörde, § 49 BDG 1979 durch Verwaltungsverordnungen wie Dienstanweisungen und Erlässe, deren Inhalt ihm im übrigen nie zur Kenntnis gelangt sei, dahingehend zu ergänzen, daß die Erfordernisse einer schriftlichen und detaillierten Anordnung gegeben sein müßten, damit von einer Überstunde im Sinne des § 49 BDG 1979 die Rede sein könne, entspreche nicht dem Gesetz. Außerdem sei der Beamte verpflichtet, auch mündlich erteilte Weisungen zu befolgen. Es sei aber rechtswidrig, den in Erfüllung der Gehorsamspflicht (auf Grund mündlicher Weisungen) geleisteten Überstunden die besoldungsrechtliche Abgeltung mit dem Hinweis abzuerkennen, es fehlte die (durch Weisung) normierte "schriftliche Anordnung im Detail". Er sei auch gutgläubig gewesen. Vier verschiedene Amtsvorstände des FBau hätten Jahre hindurch monatlich Überstunden angeordnet bzw. ihm zu Überstunden führende Arbeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übertragen und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und die einzelnen Zeiten auf den Ausgleichsnachweisen bestätigt. Diese Überstunden habe er auch tatsächlich geleistet, was durch seine Vorgesetzten sowie das Fernmeldeinspektorat überprüft worden sei. Bei diesem Sachverhalt liege kein Irrtum im Sinne einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren der Auslegung nicht bedürftigen Norm vor. Außerdem wandte der Beschwerdeführer Verjährung ein. Abschließend wies er darauf hin, sein Amtsnachfolger als Personalvertreter habe von der Dienstfreistellung Gebrauch gemacht, weshalb dem Dienstgeber zusätzliche Kosten für einen Beamten der Verwendungsgruppe PT 3/1 entstünden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 1991 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und stellte fest, der Beschwerdeführer sei gemäß § 13a GG verpflichtet, die in der Zeit vom 14. bis 30. September 1987 und vom 1. Dezember 1987 bis 31. Dezemer 1988 bezogenen Überstundenvergütungen von zusammen S 173.763,50 brutto der Post- und Telegraphenverwaltung zu ersetzen.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führte die belangte Behörde in der Begründung im wesentlichen aus, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer in den im Spruch angeführten Zeiten Überstunden mit dem Hinweis auf die Geschäftszahl der PTD, 14 816-1S/74, geleistet habe. Diese Überstundenleistungen seien vom Vorgesetzten mündlich mit der Begründung angeordnet worden, dem Beschwerdeführer sei als Obmann des VPA beim FBau die für die Besorgung der Aufgaben als Personalvertreter erforderliche Zeit gewährt worden. Deshalb habe sich - die Vollauslastung seines Arbeitsplatzes als Leiter der Hausverwaltung und Wirtschaftsstelle vorausgesetzt - die Besorgung der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben auf außerhalb des Dienstplanes liegende Zeiträume verlagert.

Der Beschwerdeführer habe die von ihm beanspruchten Überstunden in dem Formblatt "Ausgleichsnachweis und Überstundenabrechnung" getrennt nach einzelnen Tagen, der Uhrzeit und mit der Begründung "genehmigt mit GZ 14 816-1S/74" dargestellt. Die in der Spalte 18 des Formulares vorgesehene Darstellung der in den angegebenen Zeiträumen durchgeführten Arbeiten habe der Beschwerdeführer unterlassen. Damit sei aber einer nachprüfenden Kontrolle und auch einer Beurteilung der Zweckmäßigkeit, zwingenden dienstlichen Notwendigkeiten und Wirtschaftlichkeit der in den angegebenen Zeiträumen erfolgten Dienstleistungen jeder Boden entzogen. Es sei im Beschwerdefall nicht einmal feststellbar, ob der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiten überhaupt Dienstleistungen erbracht habe, die eine Vergütung nach § 16 GG rechtfertigten. Die in den Ausgleichsnachweisen stereotyp wiederholten maschingeschriebenen Begründungen seien vom Beschwerdeführer selbst nachträglich (auf Grund des Schreiben der PTD vom 10. September 1990) angebracht worden. Eine solche allgemein gehaltene Begründung für über zwei bis drei Jahre zurückliegende Überstunden sei keine ausreichende Grundlage, um die Ausführungen von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nachzuweisen. Es sei ausgeschlossen, rückwirkend in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise festzustellen, es sei zum Zeitpunkt der Überstundenanordnung festgestanden, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen sei unumgänglich notwendig gewesen. Daran könne auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei verpflichtet gewesen, Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen, nichts ändern. Nach seinen eigenen Angaben sei dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Personalvertreter die erforderliche Freizeit gewährt worden; deshalb sei ihm die Bewältigung seiner dienstlichen Tätigkeiten nur außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden möglich gewesen. Er hätte ohne Schwierigkeiten nachweisen können, welche konkrete Arbeiten nur durch Überstunden hätten bewältigt werden können. Dies habe er aber mit dem Hinweis auf eine GZ/1974 unterlassen. Aus der geübten Praxis ergebe sich, daß die Abgeltung von Überstunden aus den durch die Personalvertretungsaufgaben resultierenden Gründen im Vordergrund gestanden sei. Im übrigen habe der Beschwerdeführer in keinem einzigen Fall nachgewiesen, in welchem zeitmäßigen Ausmaß Aufgaben der Personalvertretung an den Tagen wahrgenommen worden seien, an denen er Überstunden in den Ausgleichsnachweisen dargestellt habe. Ein gutgläubiger Empfang liege nicht vor, weil es der Beschwerdeführer selbst unterlassen habe, die für den Anspruch nach § 16 GG maßgeblichen anspruchsbegründenden Leistungen in Spalte 18 des Formblattes "Ausgleichsnachweis" zweifelsfrei darzustellen, den Vollzug der behaupteten mündlichen Weisungen nachzuweisen und damit die Voraussetzungen für eine nachträgliche gesetzeskonforme Beurteilung der für die Überprüfung der Überstundenleistungen maßgeblichen Umstände zu schaffen. Die bloße zeit- und datumsmäßige Darstellung einer nicht näher bezeichneten Dienstleistung lasse keinen Schluß darüber zu, ob überhaupt bzw. unter Anwendung welcher gesetzlicher Bestimmungen eine Vergütung zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe die konkreten Arbeiten, die zu den angeblich unumgänglich notwendigen Überstundenleistungen und letztlich zu deren Vergütung geführt habe, nicht nachweisen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz GG gebührt dem Beamten für Überstunden (§ 49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

Gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet. Ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten (§ 49 Abs. 2 BDG 1979).

Gemäß § 13a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unbestritten geblieben, daß die vom Vorgesetzten angeordneten Überstunden geleistet worden seien, weil der Beschwerdeführer infolge seiner Tätigkeit als Personalvertreter während seiner Dienstzeit Teile seiner mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben auf Zeiten außerhalb des Dienstplanes habe verlagern müssen. Aus der Unterlassung der in Spalte 18 des Formblattes für die Überstundenabrechnung vorgesehenen Darstellung der während der Überstunden durchgeführten Arbeiten leite die belangte Behörde den Übergenuß ab, weil überhaupt nicht feststellbar sei, ob in den angegebenen Zeiten eine Dienstleistung mit Anspruch auf Überstundenzahlung erbracht worden sei. Abgesehen davon, daß sich aus dem Verweis auf diese Geschäftszahl aus 1974 sehr wohl eine Begründung für die Überstunden ergebe, sei diese Vorgangsweise auch 1977 von der PTD nicht beanstandet worden. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf einen rein formalen Gesichtspunkt und vernachlässige völlig die Tatsache, daß die gewählte Vorgangsweise von den Vorgesetzten angeordnet und die Überstundenleistungen kontrolliert worden seien, und zwar sowohl vom Amtsvorstand als auch von der Fernmeldeinspektion. Es sei auch logisch, daß bei einer doppelten Arbeitsbelastung, wie sie beim Beschwerdeführer vorgelegen sei, Überstunden in Anspruch genommen werden mußten, wenn schon die mit dem Arbeitsplatz eines Leiters der Hausverwaltung verbundenen Aufgaben die Normalarbeitszeit in Anspruch genommen habe. Auch die angenommene fehlende Gutgläubigkeit könne nicht auf die (möglicherweise) fehlerhafte Ausfüllung der Spalte 18 des Formblattes gestützt werden. Die Angabe einer unrichtigen Geschäftszahl beruhe auf der Anweisung des Amtsvorstandes und sei durch 14 Jahre hindurch durch die Vorgesetzten nicht beanstandet worden. Der Personalvertreter sei nicht verpflichtet, die Arbeitszeiten der Personalvertretung nachzuweisen; andererseits sei offenkundig, daß die Tätigkeiten eines VPA-Obmannes für ein Amt mit 1400 Bediensteten und 300 Fernmeldemonteurlehrlingen ein enormes Arbeitspensum verlange und ein zumindest zweistündiger Aufwand pro Tag dafür nicht in Frage gestellt werden könne.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0014).

Eine zu Unrecht bezogene Leistung liegt dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1979, Zl. 1101/78 = Slg.Nr. 9937/A, vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0169 = Slg.Nr. 12904/A, sowie vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0062, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die belangte Behörde geht davon aus auf Grund der vom Beschwerdeführer unterlassenen Angaben über die während der Überstundenzeiten konkret von ihm durchgeführten Arbeiten in der Spalte 18 des Formulars "Ausgleichsnachweis und Überstundenvergütung" könne weder festgestellt werden, ob er überhaupt eine Dienstleistung erbracht habe, die eine Vergütung nach § 16 GG rechtfertigen würde, noch sei eine nachprüfende Beurteilung der Zweckmäßigkeit, zwingenden dienstlichen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der in diesem Zeitraum erfolgten Dienstleistungen möglich.

Der belangten Behörde ist einzuräumen, daß es zulässig ist, im Erlaßweg Vorkehrungen zu treffen, die die Kontrolle der Notwendigkeit der Anordnung und der Ableistung von Überstunden sicherstellt. Dazu kann auch die Vorschreibung eines Formblattes mit der Verpflichtung zu detaillierten Angaben gehören. Es trifft auch zu, daß eine zu Unrecht empfangene Leistung jedenfalls dann vorliegen würde, wenn die Überstunden, die in den Nachweisen ausgewiesen und für die Vergütung gemäß § 16 GG ausbezahlt wurde, vom Beamten nicht geleistet worden wäre. Hingegen kann bei einer ausdrücklichen Anordnung des Vorgesetzten, über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, die der Beamte auch erfüllt hat - abgesehen von Fällen, wo das Gesetz ausdrücklich einen Vergütungsanspruch nach § 16 GG verneint (vgl. z.B. § 16 Abs. 5 GG) oder erkennbar keine Pflicht, Dienst zu versehen, besteht (vgl. z.B. die Rechtsprechung zur Frage, ob Zeiten einer Reisebewegung als Dienstzeit zu sehen ist) - die hiefür geleistete Vergütung nach § 16 GG nicht deshalb zurückgefordert werden, weil z.B. die Anordnung der Überstunden durch den Vorgesetzten von der Dienstbehörde als nicht notwendig oder zweckmäßig beurteilt wird. Welche dienst- und haftungsrechtlichen Konsequenzen die Dienstbehörde in einem solchen Fall gegenüber dem Vorgesetzten ziehen könnte, ist aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht zu behandeln.

Nicht zutreffend ist allerdings die im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck kommende Auffassung der belangten Behörde, allein aus der pflichtwidrigen Ausfüllung eines Formulars könne der Rückschluß gezogen werden, es liege eine ungebührlich empfangene Überstundenleistung vor. Die belangte Behörde muß vielmehr auch in diesem Fall auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung ALLER in Betracht kommenden Beweismittel von Amts wegen den (im Lichte der obigen Rechtslage) maßgeblichen Sachverhalt klären. Zu einer diesbezüglichen Verschiebung der Beweislast könnte auch die Verpflichtung zur Ausfüllung eines erlaßmäßig vorgeschriebenen Formulares nicht führen.

Dazu kommt, daß im Beschwerdefall die von der belangten Behörde aus einer teilweise fehlerhaften Ausfüllung eines Formulars gezogenen Rückschlüsse in unlösbarem Widerspruch zu folgendem von ihr auf Grund anderer Beweismittel (offenkundig handelt es sich dabei vor allem um die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme seiner Vorgesetzten) angenommenen Sachverhalt steht: Die vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden beruhten auf einer mündlichen Anordnung seiner Vorgesetzten, weil dem Beschwerdeführer als Obmann des VPA die für die Besorgung der Aufgaben als Personalvertreter erforderliche Zeit gewährt worden sei und sich daher ein Teil seiner mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben auf außerhalb des Dienstplanes liegenden Zeiträume verlagert habe. Der angefochtene Bescheid läßt - offenbar von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend - völlig offen, aus welchen Gründen die belangte Behörde diesem Sachverhalt nicht folgt, der dazu führen würde, daß eine Rückforderung nach § 13a Abs. 1 GG ausgeschlossen wäre, weil eine zu Unrecht bezogene Leistung nicht vorläge. Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß der Rechnungshof in seinem Tätigkeitsbericht betreffend die vom Beschwerdeführer empfangenen Überstundenleistungen eine Rückforderung nach § 13a GG empfohlen hätte.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen (insbesondere zum guten Glauben bzw. zur behaupteten Verfahrensrüge) näher einzugehen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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