Normen
BDG 1979 §39;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §48;
GehG 1956 §49a Abs1;
GehG 1956 §49a Abs3;
GehG 1956 §49b Z2;
GehG 1956 §49b;
VwRallg;
BDG 1979 §39;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §48;
GehG 1956 §49a Abs1;
GehG 1956 §49a Abs3;
GehG 1956 §49b Z2;
GehG 1956 §49b;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der Verwendungsgruppe (VGr) L1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1993 wurde er der Hochschule für Musik und darstellende Kunst (im folgenden Hochschule) in Wien als Lehrer dienstzugeteilt. Ab diesem Zeitpunkt wurden ihm bis einschließlich November 1994 gegen Einstellung der ihm als L1-Lehrer gewährten Bildungszulage die Forschungszulage und Aufwandsentschädigung für Hochschulassistenten (nach §§ 49a Abs. 1 und Abs. 3 Z. 2 bzw. 49b Z. 2 GG) angewiesen.
Mit Schreiben vom 25. November 1994 teilte der Rektoratsdirektor dem Beschwerdeführer mit, daß diese Vorgangsweise nach Rechtsauffassung der belangten Behörde gesetzlich nicht gedeckt sei, weil der Beschwerdeführer als L1-Lehrer dienstzugeteilt worden sei und sich durch die erfolgte Dienstzuteilung besoldungsrechtlich für ihn keine Änderung ergebe. Es würden ihm daher vorerst mit Ablauf des Novembers 1994 die Forschungszulage und Aufwandsentschädigung für Hochschulassistenten eingestellt und die Bildungszulage für L1-Lehrer wieder angewiesen werden. Der entstandene Übergenuß in der Höhe von S 62.466,40 sei dem Bund wieder rückzuerstatten.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 1995 teilte der Rektoratsdirektor dem Beschwerdeführer neuerlich unter Hinweis auf sein obiges Schreiben mit, er sei im August 1993 beim Stadtschulrat für Wien besoldungsrechtlich als L1-Lehrer, 10. Gehaltsstufe, nächster Vorrückungsstichtag 1. Jänner 1995, mit einer Bildungszulage von monatlich S 100,-- eingestuft gewesen; in der Hochschule sei er ab seiner Dienstzuteilung (1. September 1993) besoldungsrechtlich als Hochschulassistent, 9. Gehaltsstufe, nächste Vorrückung 1. Jänner 1995, mit Forschungszulage und Aufwandsentschädigung als Hochschulassistent geführt worden. Nach mehreren Dienstgesprächen mit ihm sei im Dezember 1994 eine zum 1. September 1993 rückwirkende Korrektur seiner Bezüge auf die 10. Gehaltsstufe eines L1-Lehrers, nächste Vorrückung 1. Jänner 1995, zuzüglich der L1-Bildungszulage von monatlich S 100,-- erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit einen vom Bundesrechenamt ausgedruckten Bezugszettel erhalten, wonach der entstandene Übergenuß netto S 22.596,90 betrage. Er werde ersucht, diesen Betrag innerhalb eines Monates einzuzahlen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 1995 ersuchte der Beschwerdevertreter namens des Beschwerdeführers um die Erlassung eines Bescheides. Er sei der Auffassung, daß seinen Mandanten keinerlei Verschulden an der irrtümlichen fehlerhaften Berechnung seiner Bezüge treffe und ihm die Tatsache der unrichtigen Berechnung derselben auch weder bekannt gewesen sei noch habe bekannt sein müssen. Vielmehr sei die Quästur höchst überrascht gewesen, daß sie jahrelang bei mehreren Bediensteten die Bezüge unrichtig berechnet habe. Wenn somit nicht einmal für die zuständige Stelle die korrekte Berechnung ersichtlich gewesen sei, könne es umsoweniger vom Beschwerdeführer erwartet werden, daß ihm ein Irrtum hätte auffallen müssen. § 13a Abs. 1 GG schließe die Rückzahlung eines gutgläubig empfangenen Übergenusses aus. Zweifellos liege in seinem Fall guter Glaube vor.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 legte der Rektor der Hochschule den Antrag des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Entscheidung vor und teilte mit, daß rückwirkend mit 1. Oktober 1993 die entsprechenden besoldungsrechtlichen Korrekturen vorgenommen worden seien, sodaß der Übergenuß nunmehr S 22.596,90 betrage.
Nach Ermittlungen zur Höhe des Übergenusses (demnach wurde die niedrigere Summe unter Berücksichtigung der fehlerhaften Einstufung des Beschwerdeführers ab 1. September 1993 in der Gehaltsstufe 9 statt richtig in der Gehaltsstufe 10 als L1-Lehrer ermittelt) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 1995 mit, durch seine Dienstzuteilung als Bundeslehrer L1 an die Hochschule mit Wirkung vom 1. September 1993 habe sich an seiner besoldungsrechtlichen Stellung nichts geändert. Für das Gehalt eines Bundeslehrers L1 seien die §§ 55 ff GG maßgebend. Auf Grund einer unrichtigen Anweisung durch die Quästur der Hochschule seien dem Beschwerdeführer aber vom 1. September 1993 bis einschließlich November 1994 eine Dienstzulage (Forschungszulage) und eine Aufwandsentschädigung gemäß §§ 49a und 49b GG, wie sie Hochschulassistenten gebührte, ausbezahlt worden. Der Nettoübergenuß in der Höhe von S 22.596,90 ergebe sich durch Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer gebührenden Nachzahlung (infolge zu niedriger Einstufung bzw. Nichtauszahlung der Bildungszulage für L1-Lehrer). Im Beschwerdefall sei dem Beschwerdeführer der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar gewesen; es habe nämlich keiner diffizilen Vorgangsweise bedurft, um jene Zulagen zu erkennen, die ihm als Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L1 gebührten. Es sei daher beabsichtigt, den Übergenuß zur Gänze hereinzubringen.
In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 1995 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen neuerlich vor, ihm sei guter Glaube im Sinne des § 13a GG zuzubilligen. Er sei von einem namentlich genannten Organwalter der Quästur im Juli 1993 darüber informiert worden, welche Bezüge und Zulagen ihm auf Grund seiner Dienstzuteilung als Hochschulassistent an der Hochschule ab September 1993 zustünden. Es habe auch bei objektiver Betrachtung nicht der geringste Anlaß für einen Zweifel bestanden, daß diese Verrechnung - auch bei den als Bundeslehrer zugeteilten Hochschulassistenten - unrichtig sein könnte. Die Quästur als "Experte und Sachverständiger" des Gehaltsgesetzes sei von der Richtigkeit ihrer Berechnung überzeugt gewesen; es habe sich daher nicht um einen "Irrtum" der Berechnung gehandelt. Woraus hätte sich bei dieser Fallkonstellation für ihn der "objektive Zweifel" an der Richtigkeit der Zulagenberechnung ergeben sollen? Es könne nicht ernsthaft die Auffassung vertreten werden, daß er als juristischer Laie verpflichtet gewesen wäre, die ihm von der Quästur bekanntgegebene Zulagenverrechnung näher zu überprüfen und zu hinterfragen oder etwa ein Gutachten seitens der belangten Behörde dazu einzuholen. Bei einer derart "überspannten" Prüfungspflicht gebe es keinen Anwendungsbereich des § 13a Abs. 1 GG mehr, weil praktisch niemals Gutgläubigkeit gegeben wäre. Für den Beschwerdeführer sei der Irrtum der auszahlenden Stelle auch nicht leicht erkennbar gewesen, wenn sogar die Quästur von der Richtigkeit ihrer Berechnung ausgegangen sei. Als Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens beantragte er seine Einvernahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 1995 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, den Betrag von S 22.596,90, der ihm durch die fälschlicherweise angewiesene Forschungszulage und die Aufwandsentschädigung für Hochschulassistenten in der Zeit vom 1. September 1993 bis 30. November 1994 netto überwiesen worden sei, dem Bund zu ersetzen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, durch die ab 1. September 1993 wirksame Dienstzuteilung des Beschwerdeführers an die Hochschule habe sich in seiner besoldungsrechtlichen Stellung als Bundeslehrer L1 nichts geändert. Fälschlicherweise habe die Quästur jedoch den Beschwerdeführer Bestandteile des Bezuges für den Hochschulassistenten, nämlich die Forschungszulage und die Aufwandsentschädigung, angewiesen und die Bildungszulage für L1-Lehrer eingestellt. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September 1993 bis 30. November 1994 der obgenannte Betrag netto ausbezahlt worden. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens, insbesondere der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 1995, stellte die belangte Behörde fest, daß für die Anweisung der Forschungszulage und der Aufwandsentschädigung für den Beschwerdeführer kein Rechtstitel bestanden habe, da für seine besoldungsrechtliche Stellung als Bundeslehrer - L1 ausschließlich das Gehaltsschema des § 55 GG ausschlaggebend gewesen sei. Die Forschungszulage und die Aufwandsentschädigung seien daher vom Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum zu Unrecht empfangen worden.
Im Beschwerdefall werde die Höhe des entstandenen Übergenusses nicht bestritten, sondern nur geltend gemacht, daß beim Empfang der obgenannten Leistungen guter Glaube im Sinne des § 13a Abs. 1 GG vorhanden gewesen sei.
Der gute Glaube werde nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, er sei vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gelte auch dann, wenn der Rechtsirrtum mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles entschuldbar erschiene.
Im Beschwerdefall sei die dem Beschwerdeführer von der Quästur gegebene Zusage ohne Bedeutung. Die Quästur sei für die Durchführung der Zahlungsgeschäfte der Hochschule zuständig (§ 31 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes). Diese Zuständigkeit beinhalte auch die Verpflichtung, das Gehaltsgesetz zu vollziehen. Die belangte Behörde habe nach § 5 KHOG 1970 sicherzustellen, daß die Zahlungsgeschäfte nach Maßgabe der Gesetze durchgeführt werden würden.
Die Quästur sei insofern eindeutig einem Irrtum unterlegen, als sie statt der richtigerweise gebührenden Bildungszulage für den L1-Lehrer die §§ 49a und 49b des IV. Abschnittes des Gehaltsgesetzes, die nur für Hochschulassistenten gelten würden, angewandt habe. Der Irrtum der Quästur habe zu einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, nicht der Auslegung bedürftigen Norm geführt. Die Bestimmungen der §§ 55 ff GG seien unmißverständlich und klar formuliert. Bei Anweisung der nichtgebührenden Bezugsbestandteile hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, daß er, obwohl er nach der Dienstzuteilung weiterhin die Stellung als L1-Lehrer beibehalten habe, weitaus mehr an Bezügen angewiesen bekommen habe, als dies vor seiner Dienstzuteilung der Fall gewesen sei. Schon bei der Auskunft über die Verrechnung durch die Quästur hätten sich Zweifel ergeben müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werde keinesfalls eine "überspannte Prüfungspflicht" gefordert, wenn allein die Nachschau in die betreffenden einschlägigen Bestimmungen zur besoldungsrechtlichen Stellung eines L1-Lehrers ausreichten, um sich von der Rechtslage zu überzeugen. Dieses Nachschauen sei keine "Prüfung", sondern nur eine objektive Betrachtung, aus welcher sich mit Sicherheit auch objektive Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung durch die Quästur ergeben müßten. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde dabei keine Detailarbeit in juristischen Gebieten innerhalb des Gehaltsgesetzes verlangt, geschweige denn eine in Kleinarbeit erstellte Nachberechnung der Bezüge. Die eindeutigen Aussagen der §§ 55 ff GG zur besoldungsrechtlichen Stellung von L1-Lehrern seien auch für die juristischen Laien leicht verständlich, die Unrichtigkeit der fälschlicherweise angewiesenen Bezugsbestandteile daher leicht erkennbar. Der Bezugsempfänger könne jedenfalls nicht gänzlich von dieser einfachen Weise der Überprüfung seiner Bezüge entbunden werden. Bei objektiver Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen hätte der Beschwerdeführer aber jedenfalls Zweifel haben müssen. Auf Grund der restriktiven Auslegung des "guten Glaubens" im Sinne des § 13a Abs. 1 GG ändere auch ein entschuldbarer Rechtsirrtum nichts an der Tatsache, daß sich bei objektiver Beurteilung Zweifel hätten ergeben müssen. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer die ihm nicht gebührende Forschungszulage und Aufwandsentschädigung nicht im guten Glauben (im Sinne des § 13a Abs. 1 GG) empfangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 13a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer im maßgebenden Zeitraum als Lehrer der VGr L1 der Hochschule zur Dienstleistung zugeteilt war und ihm in der Zeit vom 1. September 1993 bis 30. November 1994 die Dienstzulage nach § 49a Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 und die Aufwandsentschädigung nach § 49b Z. 2 GG, die nach den zitierten Bestimmungen dem Hochschulassistenten zustehen, ausbezahlt wurde. Nicht strittig ist ferner - für den Fall des Zutreffens der Ersatzpflicht - die Höhe des zurückgeforderten Betrages.
1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist vorerst strittig, ob der Beschwerdeführer die Dienstzulage und Aufwandsentschädigung nach §§ 49a und 49b GG im genannten Zeitraum zu Unrecht empfangen hat, also ob überhaupt ein Übergenuß vorliegt.
1.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Fehlen eines Titels nie außer Streit gestellt. Nach dem Gesetzeswortlaut sei es keineswegs klar, daß die strittigen Geldleistungen nach §§ 49a und 49b GG nur dem Hochschulassistenten, nicht aber auch einem einer Hochschule zugeteilten Lehrer gebührten, der die gleiche Tätigkeit wie ein Hochschulassistent ausübe. Gehe man davon aus, daß nach dem Sinn und Zweck des Gehaltsgesetzes eine Zulage für eine bestimmte tatsächlich vollbrachte Leistung gebühre, stünden Zulagen für Hochschulassistenten auch einem Lehrer zu, der (dienstzugeteilt) die gleichen Tätigkeiten ausübe. Es sei durchaus logisch, daß die für eine bestimmte Tätigkeit oder Erschwernis vorgesehene Zulage all jenen Personen - unabhängig von ihrer sonstigen dienstrechtlichen Stellung - gebühre, welche diese anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich verrichteten oder von der Erschwernis tatsächlich betroffen seien. Dagegen spreche auch nicht § 39 Abs. 4 BDG 1979: diese Bestimmung betreffe nur die Zulässigkeit von Dienstzuteilungen ohne Zustimmung des Beamten, habe jedoch mit dem Gehalt des dienstzugeteilten Beamten nicht das geringste zu tun.
1.2. Dem ist folgendes zu erwidern:
1.2.1. Nach § 1 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) findet dieses Bundesgesetz auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet nach Abs. 3 dieser Bestimmung auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 GG regelt die "besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten". Danach richtet sich die Besoldung der Beamten nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
"...
- 3.
Hochschullehrer
- 4.
Lehrer
..."
Gemäß § 3 Abs. 1 GG gebühren dem Beamten Monatsbezüge. Abs. 2 dieser Bestimmung in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, lautet:
"(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Truppenverwendungszulage, Haushaltszulage, Teuerungszulagen)."
Im Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 27 GG) werden in den §§ 4 und 5 die Haushaltszulage und in § 12b die Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung geregelt.
Die §§ 15 ff betreffen die Nebengebühren. Dazu zählt nach § 15 Abs. 1 Z. 10 auch die Aufwandsentschädigung (§ 20), die nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung auch pauschaliert werden kann.
Nach § 20 Abs. 1 GG hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
Im Abschnitt IV wird die Besoldungsgruppe der "Hochschullehrer" geregelt (§§ 48 bis 54).
§ 48 legt dabei den Gehalt für Universitäts(Hochschul)assistenten (Abs. 1) und der Außerordentlichen und Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren (Abs. 3) fest.
§§ 49a und 49b in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 602/1988 lauten auszugsweise:
"Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 49a.(1) Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 v. H. der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
...
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in
Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie
außerordentliche Universitätsprofessoren gemäß
§ 154 Z. 1 lit. a und b und Z. 2 lit. a BDG 1979
...............................................20,0 v.H.
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß
§ 154 Z. 1 lit. c und d und Z. 2 lit. b und c
BDG 1979........................................12,5 v.H.
Aufwandsentschädigung
§ 49b.(1) Dem Hochschullehrer gebührt eine
Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung für
1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren
sowie außerordentliche Universitätsprofessoren
gemäß § 154 Z. 1 lit. a und b und Z. 2 lit. a
BDG 1979 .......................................4,00 v.H.
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154
Z. 1 lit. c und d und Z. 2 lit. b und c
BDG 1979....................................... 3.50 v.H."
Im Abschnitt V wird die Besoldungsgruppe der "Lehrer" geregelt (§§ 55 bis 64a).
Nach § 55 Abs. 1 GG werden das Gehalt der Lehrer durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufen bestimmt; in dieser Bestimmung ist auch der jeweilige Bezug der Lehrer der VGr L1 geregelt.
Für die an Universitäten verwendeten Bundeslehrer werden in diesem Abschnitt folgende besoldungsrechtliche Regelungen getroffen:
- § 57 regelt die Dienstzulage für Leiter von Unterrichtsanstalten; nach Abs. 8 sind die Abs. 1 bis 7 dieser Bestimmungen unter anderem auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten sinngemäß anzuwenden.
- § 58 regelt die Dienstzulage für sonstige Funktionen von Lehrern (wie z.B. Direktorstellvertreter, Abteilungsvorstand usw.). Nach Abs. 1 Z. 15 gebührt diese Dienstzulage auch den zu Fachvorständen ernannten fachlichen Leitern von Universitätsinstituten.
- Nach § 59 Abs. 2 gebühren Lehrern der VGr L1, die Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) sind, eine Dienstzulage in einer bestimmten gesetzlich geregelten Höhe.
- Gemäß § 62a Abs. 2 gebührt den Lehrern der VGr L1 für die Mitwirkung an den im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan von Universitätslehrern durchzuführenden Seminarstunden eine Vergütung.
Aus den Allgemeinen Bestimmungen des GG (§§ 1 bis 3 Abs. 1) geht unmißverständlich hervor, daß sich die Ansprüche des Beamten aus den im Abschnitt I und den für seine Besoldungsgruppe getroffenen Regelungen, die in den folgenden Abschnitten enthalten sind, ergeben.
1.2.2. Für den Bezugsanspruch (Gehalt und die in § 3 Abs. 1 GG genannten Zulagen) stellt das GG in seinem § 2 iVm § 3 Abs. 1 klar, daß hiefür die Zugehörigkeit zur Besoldungsgrupppe maßgebend ist. Die im Beschwerdefall strittige Dienstzulage nach § 49a GG fällt unter die in § 3 Abs. 2 GG angeführten Dienstzulagen. Unbestritten gehört der Beschwerdeführer durch seine Ernennung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L1 der Besoldungsgruppe der Lehrer im Sinne des § 2 Z. 4 GG an. Daran hat auch seine bloße Dienstzuteilung zur Hochschule und seine dortige Verwendung nichts geändert. Nach § 12a Abs. 1 GG bedarf die Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe der Hochschullehrer nach § 2 Z. 3 GG) der (durch Bescheid vorzunehmenden) Ernennung. Eine solche liegt aber im Fall einer (bloß durch Weisung vorzunehmenden) Dienstzuteilung nicht vor. Dies bedeutet, daß die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers - verstanden als Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe nach § 2 GG - auch während seiner Dienstzuteilung unverändert geblieben ist, sodaß sich seine bezugsrechtlichen Ansprüche (hier: Anspruch auf eine Dienstzulage) nach dem Abschnitt V (§§ 55 GG) richten. Der Abschnitt V sieht aber für die bloße Verwendung eines Lehrers der VGr L1 an einer Hochschule (ohne Leitungsfunktion) keine Dienst- oder sonstige Zulage vor. Auf Grund der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers als Lehrer kommt auch die Anwendung der im Abschnitt IV für Hochschullehrer getroffenen Bestimmungen (hier: des § 49a GG) nicht in Frage. Zwar enthält dieser Abschnitt (hier: § 49a Abs. 1, der den Anspruch auf die Dienst/Forschungszulage dem Grunde nach regelt) keine ausdrückliche Umschreibung, wer zum Personenkreis der Hochschullehrer (im besoldungsrechtlichen Sinn) gehört. Da jedoch § 48, aber auch die Bemessungsvorschrift für die hier strittige Dienstzulage nach § 49a Abs. 3 GG, ausschließlich die Hochschulassistenten und die Universitätsprofessoren anspricht und deren bezugsrechtlichen Ansprüche regelt, gehören nur diese Personen zu den Hochschullehrern (im besoldungsrechtlichen Sinn). Der Beschwerdeführer kann sich daher bezüglich der von ihm empfangenen Dienst/Forschungszulage nicht auf einen Titel im Sinne des Gehaltsgesetzes, insbesondere nicht auf § 49a Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 GG berufen. Daß die strittige Dienstzulage (ungeachtet der Gesetzeslage) dem Beschwerdeführer durch Bescheid (wenn auch rechtswidrig) zuerkannt worden wäre, hat er nicht behauptet; dies ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
1.2.3. Was die Aufwandsentschädigung betrifft, die dem Beschwerdeführer nach § 49b Z. 2 GG ausbezahlt wurde, so handelt es sich dabei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes um eine dem Hochschulassistenten kraft Gesetzes zustehende pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 20 Abs. 1 GG, d.h. also um eine Geldleistung, die keine Zulage, sondern eine Nebengebühr darstellt. Der Begriff "Hochschullehrer" im Satzeingang des § 49b GG umfaßt aus den oben dargestellten Gründen die Hochschulassistenten und Universitätsprofessoren. Da der Beschwerdeführer auch als ein an einer Hochschule verwendeter Lehrer der VGr L1 dieser Besoldungsgruppe nicht angehört, verschafft ihm § 49b GG keinen Titel für den Bezug der (dort auch der Höhe nach) geregelten Geldleistung. Es liegt auch kein Bescheid vor, der dem Beschwerdeführer eine Aufwandsentschädigung nach § 49b Z. 2 GG (wenn auch rechtswidrig) zuerkannt hätte. Anders als bei der Dienstzulage (hier nach § 49a GG) kommt aber für die vom Beschwerdeführer an sich nach § 49b Z. 2 GG zu Unrecht bezogene Aufwandsentschädigung als möglicher Titel dem Grunde nach § 20 Abs. 1 GG in Betracht, der für Beamte aller Besoldungsgruppen gilt und seinem Wortlaut nach unmißverständlich auf die Ausübung des Dienstes d.h. aber auf die tatsächliche Verwendung des Beamten (und nicht auf seine besoldungsrechtliche Einordnung) abstellt. Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer (aus einem unrichtigen Titel) bezogene Aufwandsentschädigung letztlich vollständig nach § 20 Abs. 1 GG gebührte, weil - wie noch zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer bezüglich des Empfanges dieser Geldleistung in der ausbezahlten Höhe jedenfalls guter Glaube zuzubilligen ist.
1.3. Strittig ist weiters, ob der Beschwerdeführer die von ihm empfangenen Geldleistungen (Dienstzulage und Aufwandsentschädigung) im guten Glauben im Sinne des § 13a Abs. 1 GG empfangen hat.
1.3.1. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GG durch die 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/66) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, 1278/63, Slg. N.F. Nr. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, 1167/70 und 1168/70, vom 17. März 1977, 21, 22/77, und vom 3. Juni 1985, 84/12/0118), nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, einer besonderen einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung nicht bedürfenden Norm (in dem in den Erkenntnissen vom 8. Juli 1975, 56/75, vom 7. November 1979, 1857/79, vom 19. Jänner 1981, 3309, 3381/79, und vom 10. Oktober 1983, 82/12/0127, näher umschriebenen Sinn) besteht (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, 1167/70 und 1168/70, vom 12. November 1970, 1166/70, vom 15. März 1978, 131/77, vom 7. November 1979, 1857/79, vom 10. Oktober 1983, 82/12/0127, und vom 3. Juni 1985, 84/12/0118); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 8. Juli 1975, 56/75, vom 19. Jänner 1981, 3309, 3381/79, vom 20. September 1982, 82/12/0022, vom 10. Dezember 1984, 84/12/0082, und vom 30. November 1987, 87/12/0078, Slg. N.F. Nr. 12.581/A). Daran ändert der Umstand, daß sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit im dargestellten Sinn vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistung - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 7. November 1979, 1857/79, vom 10. Oktober 1983, 82/12/0127, und vom 3. Juni 1985, 84/12/0118; anders wegen des Fehlens objektiver Erkennbarkeit die Erkenntnisse vom 19. Jänner 1981, 3309, 3381/79, und vom 20. September 1982, 82/12/0022).
1.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet unter dem Gesichtspunkt einer Rechswidrigkeit des Inhaltes die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes seien kompliziert, hätten teilweise einen unklaren Inhalt, seien nicht systematisch geordnet ausgeführt worden und in höchstem Maße der Auslegung bedürftig.
1.3.3. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß im Beschwerdefall - wie bereits oben ausgeführt - neben dem Abschnitt V des GG (§ 55 bis 64a) auch auf dessen
Abschnitt I -Allgemeine Bestimmungen zurückzugreifen ist, um den Irrtum der auszahlenden Stelle zu erkennen. Das allein begründet aber noch nicht die besondere Auslegungsbedürftigkeit der in Frage kommenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, weil § 1 Abs. 3 auf diesen Zusammenhang klar und deutlich hinweist.
1.3.3.1. Was die objektive Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der vom Beschwerdeführer bezogenen Dienstzulage (Forschungszulage) nach § 49a Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 GG betrifft, so sind die hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen eindeutig und keiner besonderen Auslegung (im obigen Sinn) bedürftig. So kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die strittige Dienstzulage unter den Zulagenbegriff des § 3 Abs. 2 GG fällt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, bei der Aufzählung der allfälligen Zulagen in der Klammer des § 3 Abs. 2 GG werde nicht gesagt, ob es sich dabei um allgemeine, d.h. (nach dem Abschnitt I) allen Beamten gebührende Zulagen oder nur um einer bestimmten Besoldungsgruppe nach den Abschnitten II ff gebührende Zulagen handelt, ist er darauf hinzuweisen, daß der Klammerausdruck beide Typen von Zulagen umfaßt, wie ohne besonderen Auslegungsaufwand durch bloßes Lesen des Gesetzestextes (des Klammerausdruckes in § 3 Abs. 2 und der Zulagenregelungen im Gehaltsgesetz) festgestellt werden kann. Neben der im Abschnitt I des Gehaltsgesetzes geregelten Haushaltszulage und der Ergänzungszulage aus Anlaß der Überstellung nach § 12b GG fallen darunter auch die in den folgenden Abschnitten geregelten Zulagen. Dabei kann die betreffende Zulage in allen (mehreren) der Besoldungsgruppen vorkommen, was in § 3 Abs. 2 GG durch die Verwendung der Mehrzahl zum Ausdruck kommt, wie dies z.B. bei den Dienstalterszulagen (vgl. dazu die für die jeweilige Besoldungsgruppe getroffenen Regelungen der §§ 29 und 40, 43, 50 und 50a , 56, 66, 72, 75 und 84a GG), aber auch den im Beschwerdefall interessierenden Dienstzulagen (vgl. dazu z.B. die §§ 44, 49a, 57 bis 59d und 60 GG usw.) der Fall ist oder nur in einer bestimmten Besoldungsgruppe gebühren (z.B. die Verwaltungsdienstzulage in der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung - vgl. dazu §§ 30 und 40 Abs. 3 GG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fallen die Nebengebühren, die in § 15 GG taxativ aufgezählt sind - ungeachtet des bei einigen Unterarten verwendeten Zusatzes "-zulage" (vgl. z.B. § 15 Z. 4 Journaldienstzulage usw.) - nicht unter die Zulagen im Sinne des § 3 Abs. 2 GG, was gleichfalls durch einen bloßen Vergleich der taxativen Aufzählung der in der Klammer des § 3 Abs. 2 angeführten Zulagen mit den in § 15 Abs. 1 GG genannten Nebengebühren festgestellt werden kann. Aus der Systematik des Gehaltsgesetzes ergibt sich ferner auch unmißverständlich, daß eine bloße Änderung der dienstlichen Verwendung, wie sie im Fall einer Dienstzuteilung vorliegt, zu keiner Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten führt und für die strittige Dienstzulage die besoldungsrechtliche Stellung und nicht die Verwendung ausschlaggebend ist (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Daß einem Lehrer der VGr L1, der an einer Hochschule (jedenfalls zum Teil wie ein Hochschulassistent) verwendet wird, für diese Verwendung keine Dienstzulage nach dem Abschnitt V (§§ 55 bis 64a GG), der die Besoldungsgruppe der Lehrer regelt, gebührt, geht aus diesen Bestimmungen eindeutig hervor. Der Umfang der zu lesenden Bestimmungen schließt für sich allein die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht aus.
Davon ausgehend hatte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Grundsätze bezüglich der Dienstzulage/Forschungszulage nach § 49a GG bei objektiver Beurteilung und nicht nach seinem subjektiven Wissen (auf seine fehlende juristische Ausbildung kommt es daher nicht an) auch unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren behaupteten Übung der Quästur an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Dienstzulage nach § 49a Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 GG Zweifel haben müssen. Auch die Auskunft bzw. ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle (Quästur) vor dem Beginn der Wirksamkeit der Dienstzuteilung zur Hochschule entband den Beschwerdeführer nicht schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z. B. die Erkenntnisse vom 3. Juni 1985, 84/12/0118, oder vom 20. April 1989, 87/12/0086).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von seiner Sachverhaltsdarstellung (insbesondere was das Verhalten einiger Bediensteten der Quästur betrifft) ausgegangen, sodaß sich schon deshalb die vom Beschwerdeführer angebotene Parteieneinvernahme erübrigte. Die diesbezügliche Verfahrensrüge geht daher ins Leere.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß der Beschwerdeführer die ihm ausbezahlte Dienstzulage (Forschungszulage) nicht im guten Glauben (im Sinne des § 13a Abs. 1 GG) empfangen hat.
1.3.3.3. Anderes gilt jedoch bezüglich der Aufwandsentschädigung, für die - wie oben ausgeführt - zwar nicht § 49b Z. 2 GG, wohl aber § 20 Abs. 1 GG (dem Grunde nach) in Betracht kommt und für deren Gebührlichkeit die tatsächliche Verwendung des Beamten ausschlaggebend ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, 95/12/0298). Wegen der durch die Dienstzuteilung herbeigeführten Verwendung des Beschwerdeführers an einem Institut der Hochschule in einem Tätigkeitsbereich (Lehre), der jedenfalls auch von Hochschulassistenten (vgl. § 155 Abs. 8 iVm § 179 Abs. 2 Z. 2 und § 180 Abs. 1 BDG 1979) wahrzunehmen ist, war es dem Beschwerdeführer nicht ohne erheblichen Auslegungsaufwand erkennbar, ob ihm nicht die ausbezahlte Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 GG in einem Ausmaß gebührt, wie es der Gesetzgeber bei Hochschulassistenten nach § 49b Z. 2 GG vorsieht. Bezüglich dieser Geldleistung ist daher dem Beschwerdeführer guter Glaube im Sinne des § 13a Abs. 1 GG zuzubilligen. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde beruht insoweit auf einer unrichtigen Rechtsauffassung, weil sie den Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 GG völlig außer Betracht gelassen hat.
1.4.Weder der Spruch noch die Begründung lassen eine Aufschlüsselung der einzelnen Bemessungskomponenten (Dienstzulage und Aufwandsentschädigung) des vorgeschriebenen Rückersatzes zu. Aus diesem Grund war daher der angefochtene Bescheid zur Gänze nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde nicht daran hindert, im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer den Rückersatz des Übergenusses in der Höhe der von ihm im maßgebenden Zeitraum zu Unrecht bezogenen Dienstzulage (Forschungszulage) nach § 49a Abs. 1 iVm mit Abs. 3 Z. 2 GG neuerlich vorzuschreiben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1998
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