VwGH 89/12/0187

VwGH89/12/018717.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der A in U, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. August 1989, Zl. 119297/III-31/89, betreffend Übergenuß an Fahrtkostenzuschuß,

Normen

AVG §56;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs8;
GehG 1956 §20b;
VwRallg;
AVG §56;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs8;
GehG 1956 §20b;
VwRallg;

 

Spruch:

1. den Beschluß gefaßt:

Soweit der angefochtene Bescheid den Rückersatz für die Monate Oktober und November 1985 ausspricht, wird das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre (Stamm)Dienststelle ist das Fernmeldeamt Wien. Über ihr Ersuchen wurde sie mit 30. Juni 1986 dem Fernmeldegebührenamt dienstzugeteilt.

Auf Grund ihres Antrages vom 11. Jänner 1982 wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 1982 ein Fahrtkostenzuschuß nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden GG) für die regelmäßige Zurücklegung der Wegstrecke zwischen dem Dienstort Wien und ihrer nächstgelegenen Wohnung in U in der Höhe von S 430,-- gewährt. Bereits anläßlich dieser Antragstellung bestätigte die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift auf dem Formblatt "Meldung betreffend das Entstehen eines Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder der Änderung seiner Höhe", daß sie insbesondere zur Kenntnis genommen habe, sie habe alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung seien, binnen einer Woche zu melden. Das Formblatt enthält unter anderem auch in seinen "Erläuterungen" den Hinweis, der Bedienstete habe bei Benützung mehrerer Wohnungen die Adresse jener Wohnung anzugeben, die der Dienststelle am nächsten liege. Zuletzt meldete die Beschwerdeführerin im September 1982 die Änderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses wegen einer Tarifänderung, die auch zuerkannt wurde.

Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin die Wohnung (Kategorie D) in Wien III, bestehend aus Zimmer und Küche mit einer Nutzfläche von 30,82 m2 ab 1. Dezember 1983 gemietet hat. Seit Jänner 1984 ist sie unter dieser Adresse auch polizeilich gemeldet. Nach dem Meldezettel handelt es sich nicht um den ordentlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin; dieser ist nach wie vor in U gelegen.

Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin ihrer Stammdienststelle nicht gemeldet. Allerdings befindet sich nach den Verwaltungsakten auf der "Handkartei" der Zuteilungsdienststelle (Fernmeldegebührenamt), die über keine Personalunterlagen der Beschwerdeführerin verfügt, ein handschriftlicher Hinweis auf den "Zweitwohnsitz in Wien", der auf eine entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin zurückgeht.

Mit Schreiben vom 28. September 1988 teilte das Fernmeldegebührenamt Wien der Post- und Telegraphendirektion (Dienstbehörde erster Instanz, im folgenden kurz DB) die polizeiliche Meldung der Beschwerdeführerin vom 9. Jänner 1984 in Wien mit. Mit 30. November 1988 wurde hierauf der Fahrtkostenzuschuß eingestellt.

In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin (offenkundig in Reaktion auf den ihr von der Buchhaltung übermittelten Rückforderungsauftrag betreffend einen Übergenuß vom 1. Oktober 1985 bis 1. November 1988) mit Schreiben vom 17. November 1988 von der Rückforderung des Fahrtkostenzuschusses in der Höhe von S 17.974,-- Abstand zu nehmen, weil sie den Fahrtkostenzuschuß im guten Glauben empfangen habe. Sollte dies nicht möglich sein, ersuche sie um bescheidmäßige Absprache.

Über Aufforderung der DB mitzuteilen, worauf sich (trotz des Hinweises auf die Meldepflicht bei der Antragstellung bzw. der Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses) der gute Glaube der Beschwerdeführerin stütze, gab diese in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 1988 an, sie habe ihren Zweitwohnsitz dem Fernmeldegebührenamt zum Zeitpunkt ihrer Dienstzuteilung mitgeteilt. Aus der Bezugsaufgliederung habe sie nicht erkennen können, daß der in der Spalte "Sonstiges" ausgewiesene Betrag der Fahrtkostenzuschuß gewesen sei. Auf der Rückseite der Bezugsaufgliederung sei eine Kennziffer "111" dafür vorgesehen. Sie habe daher angenommen, daß sie keinen Fahrtkostenzuschuß erhalten habe.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1989 stellte die DB gemäß § 13a Abs. 1 und 3 GG fest, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit von Oktober 1985 bis November 1988 zu Unrecht empfangene Leistungen (Bezugsübergenuß) in der Gesamthöhe von S 17.974,-- zu ersetzen. Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe sich laut Meldezettel am 9. Jänner 1984 in Wien III angemeldet, diese Tatsache jedoch weder ihrer Stammdienststelle bekanntgegeben, noch eine Meldung betreffend den Wegfall oder die Änderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses erstattet. Durch die Nichtbeachtung der Meldepflicht des § 20b Abs. 8 GG sei ein Übergenuß in der Höhe von S 17.974,-- (für den ab 1. Oktober 1985 zu Unrecht bezogenen Fahrtkostenzuschuß) entstanden. Auf Grund ihrer polizeilichen Anmeldung in Wien am 9. Jänner 1984 sei ihr Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ab Februar 1984 nicht mehr gegeben gewesen, da für die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses die der Dienststelle nächstgelegene Wohnung maßgebend sei und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um den ordentlichen Wohnsitz handle oder nicht. Der Empfang des Fahrtkostenzuschusses im guten Glauben könne von der Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg behauptet werden: Durch ihre Bestätigung der Kenntnisnahme sowohl der Erläuterungen auf der Rückseite der "Meldung" als auch der Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 8 GG und durch den mehrmaligen Hinweis auf die Meldepflicht durch die Dienststelle (auch anläßlich der Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses) sei der Empfang im guten Glauben auch dann ausgeschlossen, wenn der Fahrtkostenzuschuß in der Bezugsaufgliederung nicht gesondert und entsprechend bezeichnet aufscheine.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, aus dem Meldezettel vom 9. Jänner 1984 könne keine Aussage über die Wohnsitzverlegung abgeleitet werden. Sie habe die gemieteten Räumlichkeiten lediglich als Unterkunft in Anspruch genommen, wenn eine Heimfahrt nach einem Spätdienst nicht mehr möglich gewesen sei. Da sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, habe sie sich eine Möglichkeit suchen müssen, gegebenenfalls im Dienstort zu nächtigen und erst am nächsten Tag nach Hause zu fahren. Die Beschaffenheit und vor allem die Einrichtung dieser Unterkunft hätten keinen Anlaß geboten, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Wien zu verlegen. Sie sei nach wie vor regelmäßig zu ihrem elterlichen Wohnsitz in U gefahren. Erst Ende 1988 habe sie ihre Unterkunft für ein ständiges Wohnen entsprechend ausgestattet und eingerichtet. Diesbezüglich habe kein Ermittlungsverfahren stattgefunden. Sicherheitshalber habe sie ihre Wiener Adresse "anläßlich der Dienstzuteilung zum Fernmeldegebührenamt am 28. Juni 1985" gemeldet, aber dadurch keine Wohnsitzänderung bekanntgegeben, weil eine solche tatsächlich nicht stattgefunden habe. Sie könne nicht feststellen, ob diese Meldung an ihre Stammdienststelle oder die Dienstbehörde weitergeleitet worden sei. Sie sei der Auffassung gewesen, sie würde ab ihrer Verwendung im Fernmeldegebührenamt eine Zuteilungsgebühr bekommen. Inzwischen wisse sie, daß ihr eine solche Gebühr nicht zugestanden sei. Jedenfalls sei für sie der unter "Sonstiges" ausgewiesene Betrag in der Bezugsaufgliederung nicht näher definiert gewesen. Es sei ihr unverständlich, warum der Fahrtkostenzuschuß trotz einer entsprechenden Code-Zahl nicht als solcher erkennbar in der Bezugsgliederung ausgewiesen sei.

Über Aufforderung der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin eine Abschrift ihres Mietvertrages vor und gab an, die Wohnung in Wien III habe eine Nutzfläche von 30,82 m2 (Kategorie D) und bestehe aus einem Zimmer und einer Küche ohne jede Sanitäreinrichtung. Zur Frage nach den Gründen, die im Hinblick auf die sozialen Umstände und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin diese Wohnung für den Wohnzweck als ungeeignet habe erscheinen lassen, gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. August 1989 an, sie sei ledig und wohne nach wie vor bei ihren Eltern in U. Die Wohnung (in Wien) sei notdürftigst mit einem Bett und einem Kasten eingerichtet gewesen. Erst später habe sie nach ihren finanziellen Gegebenheiten eine neue Einrichtung angeschafft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. August 1989 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, sie habe in der Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 30. November 1988 den als Fahrtkostenzuschuß zu Unrecht bezogenen Betrag von S 17.974,-- der Post- und Telegraphenverwaltung zu ersetzen.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 20b Abs. 1 und 8 GG und des bisherigen Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, aus den amtlichen Unterlagen sei zu ersehen, daß die Beschwerdeführerin am 30. Juni 1986 dem Fernmeldegebührenamt dienstzugeteilt worden sei und die von ihr behauptete Meldung erst zu diesem Zeitpunkt (und nicht wie in der Berufung angegeben am 28. Juni 1985) erfolgt sei. Aus § 20b GG ergebe sich eindeutig, daß für den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein maßgebliches Kriterium darstelle. Es wäre daher ihre Pflicht gewesen, ihrer Dienststelle - dem Fernmeldeamt Wien - unter Vorlage des Meldezettels bekanntzugeben, daß sie ab 9. Jänner 1984 in Wien III eine Unterkunft habe. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin, wenn auch zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, "sicherheitshalber" die Tatsache, daß ihr in Wien eine Unterkunft zur Verfügung stehe, bekanntgegeben.

Es treffe zu, daß der Meldezettel vom 9. Jänner 1984 nichts über eine Wohnsitzverlegung aussage. Im Beschwerdefall sei aber zu klären, ob die Unterkunft der Beschwerdeführerin in Wien als Wohnung im Sinne des § 20b Abs. 1 Z. 1 GG zu werten sei oder nicht. Unter dem Begriff Wohnung könne nicht jede Wohnung verstanden werden, die dem Beamten als Eigentümer oder auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses gehöre. Es sei aber darunter jede Wohnung zu verstehen, die dem Beamten zum Wohnen zur Verfügung stehe und auf Grund seiner sozialen Umstände und Familienverhältnisse für den Wohnzweck geeignet erscheine. Darauf, welche Wohnung der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Beamten sei, komme es nicht an, weil dies dem Begriff der nächstgelegenen Wohnung (im Sinne des § 20b Abs. 1 GG) widerspreche.

Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 1983 vermietete Wohnung, bestehend aus einem Zimmer und Küche, ihren Wohnbedürfnissen entsprochen habe. In ihrer Berufung habe sie u.a. ausgeführt, sie habe die Unterkunft erst Ende 1988 entsprechend ausgestattet, damit sie darin auch ständig wohnen könne. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 1989 habe sie darauf hingewiesen, daß die Wohnung notdürftigst mit einem Bett und einem Kasten eingerichtet gewesen sei. Die bescheidene Einrichtung einer Wohnung könne nicht die Eignung des Objektes für den Wohnzweck beeinflussen, weil es bei der Ausstattung einer Wohnung weitgehend auf persönliche Umstände ankomme.

Es sei außerdem festgestellt worden, daß der Beschwerdeführerin ab 18. Jänner 1984 die Bewilligung zum ständigen Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage und ab 12. Juni 1984 zum ständigen Betrieb einer Fernsehrundfunkempfangsanlage in Wien III erteilt worden sei. Darüber hinaus sei an der genannten Adresse im Jahr 1984 ein auf ihren Namen lautender Fernsprechanschluß errichtet worden.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung in Wien III offensichtlich die Voraussetzungen für die Benützung und den Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehrundfunkanlage geschaffen und durch Installierung eines Fernsprechapparates die Möglichkeit zur Führung von Ferngesprächen eröffnet habe, müsse angenommen werden, daß diese Wohnung ihren Wohnbedürfnissen entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe - mit Ausnahme der angeblich mangelhaften Ausstattung - keine (weiteren) Gründe genannt, die den Schluß zuließen, ihre Wiener Wohnung hätte nicht ihrem Wohnbedürfnis entsprochen.

Die notwendigen Fahrtauslagen für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung (in Wien) übersteige daher nicht den Fahrtkostenanteil, den die Beschwerdeführerin selbst zu tragen habe.

Der Hinweis in der Berufung, die Beschwerdeführerin sei der Meinung gewesen, ab ihrer Verwendung beim Fernmeldegebührenamt bestehe ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr, solle offenbar zum Ausdruck bringen, daß ihr deshalb die weitere Anweisung des Fahrtkostenzuschusses nicht aufgefallen sei. Nach dem klaren Wortlaut der Reisegebührenvorschrift 1955 (im folgenden RGV) könnten aber Zuteilungsgebühren bei Dienstverrichtungen am Dienstort nicht anfallen; außerdem seien Ansprüche nach der RGV mit einer vom Beamten unterfertigten Reiserechnung geltend zu machen. Da die Beschwerdeführerin aber Gebühren nach der RGV nicht geltend gemacht habe, habe sie auch nicht der Meinung sein können, der seit 1983 auf der Bezugsaufgliederung unter "Sonstiges" in gleicher Höhe von S 473,-- monatlich aufscheinende Betrag hätte eine Zuteilungsgebühr sein können. Vielmehr sei anzunehmen, daß diese in der Berufung aufgestellte Behauptung lediglich den Zweck verfolge, die vermeintliche Unkenntnis der Beschwerdeführerin über den Bezug des Fahrtkostenzuschusses glaubhaft zu machen.

Aus den dargestellten Gründen ergebe sich aber zweifelsfrei, daß die Beschwerdeführerin den von ihr zu Unrecht empfangenen Fahrtkostenzuschuß nicht im guten Glauben empfangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Fahrtkostenzuschuß nach § 20b GG sowie in ihrem Recht darauf, daß nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13a GG von ihr im guten Glauben empfangene Leistungen (Fahrtkostenzuschuß) bzw. diese trotz "zeitweise" eingetretener Verjährung zurückgefordert werden, verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die Beschwerdeführerin vor, rückgefordert werde der Fahrtkostenzuschuß ab Oktober 1985. Die Rückforderung sei jedoch erstmals mit dem erstinstanzlichen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 24. Februar 1989 zugestellt worden sei, erfolgt. Die Rückforderung der Monatsbeträge Oktober 1985 bis Februar 1986 in der Höhe von insgesamt S 2.365,-- sei daher wegen Verstoßes gegen § 13b GG inhaltlich rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift eingeräumt, der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand der Verjährung des rückgeforderten Betrages treffe teilweise zu. Da der Beschwerdeführerin nachweislich im November 1988 mit Rückforderungsauftrag der Buchhaltung der unrechtmäßige Bezug des Fahrtkostenzuschusses für die Zeit ab 1. Oktober 1985 bis 1. November 1988 bekanntgegeben worden sei, sei im Hinblick auf § 13b GG die Rückforderung für die Monate Oktober und November 1985 in der Höhe von insgesamt S 946,-- zu Unrecht erfolgt. Deshalb habe die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 6. Dezember 1989 gemäß § 68 Abs. 2 AVG den zur Rückforderung vorgeschriebenen Betrag auf S 17.028,-- verringert (und auch den Rückforderungszeitraum entsprechend korrigiert).

Diese Mitteilung der belangten Behörde, der die Beschwerdeführerin trotz Übermittlung der Gegenschrift nicht entgegengetreten ist, stimmt mit der Aktenlage überein. Dadurch ist eine teilweise Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten, sodaß das Verfahren - soweit es die Rückforderung des Fahrtkostenzuschusses für die Monate Oktober und November 1985 betrifft - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Die (in zeitlicher Hinsicht) darüber hinausgehende Verjährungseinwendung der Beschwerdeführerin trifft jedoch nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß die Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen könne. Der Gerichtshof hat demgemäß die Rechtsansicht vertreten, daß die Verjährung für Ansprüche des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen unterbrochen wird, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1976, Zl. 1774/74, sowie vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0095, und die jeweils angeführte Vorjudikatur). Im Beschwerdefall hat die Buchhaltung der Post- und Telegraphendirektion der Beschwerdeführerin mit Rückforderungsauftrag einen Übergenuß für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 1. November 1988 in der Höhe von S 17.974,-- zur Bezahlung vorgeschrieben, auf den sie mit ihrem oben erwähnten Schreiben vom 17. November 1988 reagiert hat. Dem Rückforderungsauftrag der Buchhaltung (und nicht erst der Zustellung des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz) kommt daher in bezug auf die Verjährung Unterbrechungswirkung zu.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zunächst strittig, ob der vom angefochtenen Bescheid (noch) betroffene Teil des Fahrtkostenzuschusses (für Dezember 1985 bis Ende November 1988) von der Beschwerdeführerin zu Unrecht empfangen wurde, ob also überhaupt ein Übergenuß gegeben ist.

Gemäß § 20b Abs. 1 GG gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuß, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

In Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Eigenanteil (das ist der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat) näher geregelt.

Gemäß § 20b Abs. 8 GG hat der Beamte alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden.

Gemäß § 13a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, eine Wohnung (im Sinne des § 20b GG) müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Beamten für Wohnzwecke zur Verfügung stehen. Eine Wohnung, hinsichtlich derer der Beamte zwar einen Rechtstitel für ihre Benützung habe, die aber nicht bewohnbar sei, stehe ihm aber nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar für Wohnzwecke, sondern zunächst lediglich für die Adaptierung der Einrichtung als "bewohnbare Wohnung" zur Verfügung. Dabei gebe es zwar fließende Übergänge, müßten doch nicht alle Räumlichkeiten einer Wohnung voll eingerichtet sein, damit deren Bewohnbarkeit gegeben sei. Andererseits begründe aber nicht schon jede Teileinrichtung, die einen Aufenthalt (sei es auch in Form einer Nächtigung) ermögliche, die Bewohnbarkeit. Es sei daher eine Abgrenzung erforderlich, die durch die Begriffe "Wohnung" und "Unterkunft" angegeben werde. Für eine Wohnung sei die Erfüllung von - gemessen an einem westlichen mitteleuropäischen Standard - Mindesterfordernissen an Gefälligkeit, Behaglichkeit und Vorrichtungen für eine "variable" Gestaltung des Aufenthaltes notwendig. Die belangte Behörde habe selbst nur erwähnt, daß die Wohnung notdürftigst mit einem Bett und einem Kasten eingerichtet gewesen sei und ein Telefonanschluß und eine Rundfunkbewilligung vorhanden gewesen seien. Da das Telefon Zwecken diene, die mit dem Wohnen nichts zu tun hätten, sei der Telefonanschluß ohne Bedeutung. Auch das Vorhandensein einer Rundfunkbewilligung sei unerheblich, weil es nichts darüber aussage, welche Geräte vorhanden seien. Es könne nicht die (entscheidende) Frage beantwortet werden, ob den vorhandenen Geräten (auf Grund ihrer Qualität) ein "wohntypischer Unterhaltungswert" zukomme oder sie lediglich ein Informationsbedürfnis befriedigen könnten. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch geltend, die Feststellungen betreffend Rundfunkbewilligung und Fernsprechanschluß seien offenkundig durch einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz zur Kenntnis der belangten Behörde gelangt. Außerdem sei ihr das Parteiengehör nicht gewährt worden: Zwar seien die (festgestellten) Tatsachen an sich richtig, doch hätte sie vorgebracht und beweisen können, daß sie bis Ende 1988 die Rundfunkbewilligung nur durch den Betrieb eines alten Schwarz-Weiß-Fernsehgerätes ausgenützt habe, das nicht ordentlich funktionierte, sodaß es nur zum Empfang der täglichen Informationssendungen getaugt habe. Im übrigen habe die belangte Behörde auch keine ausreichenden Erhebungen bzw. Feststellungen darüber getroffen, ob eine Wohnung im Sinne des § 20b GG im fraglichen Zeitraum vorgelegen sei oder nicht.

Abgesehen davon, sei auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen der Wohnungscharakter der von ihr angemieteten Räumlichkeiten eindeutig zu verneinen: Sie habe bis Ende 1988 lediglich eine Unterkunft, an der sie sich habe aufhalten können, wenn es für sie schwierig oder geradezu unmöglich gewesen sei, in ihre Wohnung in U (nach Dienstschluß) zu gelangen, in der es aber an jenem Mindestkomfort gefehlt habe, der für den Begriff des "Wohnens" erforderlich sei. Eine Pflicht des Beamten, eine ihm (in rechtlicher Hinsicht) zur Verfügung stehende Wohnung auch tatsächlich innerhalb einer angemessenen Frist als Wohnung einzurichten bzw. dies nach entsprechendem Zeitablauf als geschehen zu fingieren, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Strittig ist damit, ob im fraglichen Zeitraum die von der Beschwerdeführerin im Dezember 1983 gemietete Wohnung in Wien III die zur Dienststelle nächstgelegene Wohnung im Sinne des § 20b Abs. 1 Z. 1 GG war, was bejahendenfalls in Verbindung mit Z. 3 und Abs. 3 leg. cit. zum Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Fahrtkostenzuschuß geführt hätte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, kann nicht jede Wohnung, die einem Beamten als Eigentümer oder auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses gehört, als Wohnung im Sinne des § 20b GG verstanden werden. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Wohnung auf Grund der sozialen und Familienverhältnisse des Beamten geeignet erscheint. Ein Hinweis darauf, daß diese Voraussetzung gegeben ist, wird im Regelfall darin bestehen, daß der Beamte mit seinen Angehörigen, denen er auf Grund seiner gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtungen eine Wohngelegenheit zu bieten hat, die Wohnung tatsächlich benützt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1974, Zl. 1084/74, vom 17. Jänner 1983, Zl. 81/12/0213, und vom 9. September 1985, Zl. 84/12/0208).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß das von der Beschwerdeführerin gemietete Objekt aus Zimmer und Küche besteht und eine Nutzfläche von 30,82 m2 aufweist. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat offenbar - wie das Fehlen eines in eine andere Richtung gehenden Vorbringens zeigt - nur für ihre Wohnbedürfnisse zu sorgen. Sie hat in ihrer Beschwerde die Wohnungseigenschaft des gemieteten Objekts im Sinne des § 20b Abs. 1 Z. 1 GG im wesentlichen damit bestritten, die Ausstattung sei im fraglichen Zeitraum (bis Ende 1988) unter dem üblichen Mindeststandard gelegen, weshalb die Räumlichkeiten ihrem Wohnbedürfnis nicht entsprochen hätten. Im Hinblick auf die Größe des gemieteten Objektes (30,82 m2), das auch eine Küche umfaßt - daß die Beschwerdeführerin keine Kochgelegenheit gehabt hat, hat sie weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde vorgebracht - und unter Berücksichtigung der Familiensituation der Beschwerdeführerin und der sie betreffenden sozialen Umstände ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die (wenngleich sehr einfache, aber zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses ausreichende) Ausstattung nicht geeignet ist, dem Mietobjekt die Eigenschaft als Wohnung zu nehmen. Insoweit ist eine Vergleichbarkeit zu dem dem Erkenntnis vom 9. September 1985, Zl. 84/12/0208, zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem das angemietete Zimmer im Hinblick auf seine Größe und Ausstattung (13,5 m2 großer Raum, eingerichtet mit einem Bett, einem Kasten, einem Tisch mit zwei Sesseln, in welchem aber weder eine Koch- oder Waschgelegenheit, geschweige denn sonstige sanitäre Einrichtungen vorhanden waren) lediglich als Schlafstelle, nicht aber als Wohnung im Sinne des § 20b Abs. 1 GG gewertet wurde, nicht gegeben.

Dazu kommt im Beschwerdefall, daß die im Jahr 1984 unbestritten erfolgte Bewilligung für eine Rundfunk- und eine Fernsehrundfunkempfangsanlage sowie die Errichtung eines auf die Beschwerdeführerin lautenden Fernsprechanschlusses entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein taugliches Indiz dafür sind, daß das gemietete Objekt (spätestens ab diesem Zeitpunkt) auch tatsächlich als Wohnung (und nicht bloß als fallweise Schlafstelle) benützt wurde. Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz liegt (sofern es überhaupt anzuwenden ist) im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz im Beschwerdefall nicht vor, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Verstoß ein Verwertungsverbot begründen würde oder nicht.

Mangels Erheblichkeit der Frage, von welcher Qualität der von der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum benutzte Schwarz-Weiß-Fernsehapparat war, ist auf den vorgebrachten Verfahrensmangel nicht einzugehen.

Damit war aber (jedenfalls im für den Beschwerdefall fraglichen Zeitraum ab Dezember 1985) die nächstgelegene Wohnung der Beschwerdeführerin zur Dienststelle in Wien III gelegen, was schon gemäß § 20b Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 3 GG zum Wegfall ihres Anspruches auf Fahrtkostenzuschusses führte, da (unbestritten) die monatlichen Fahrtauslagen der Beschwerdeführerin (von dieser Wohnung ausgehend) nicht über dem Eigenanteil lagen. Die belangte Behörde hat daher ihrer Entscheidung mit Recht den der Höhe nach nicht bestrittenen Übergenuß zugrunde gelegt.

Gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe den Übergenuß nicht im guten Glauben empfangen, bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dies nur dann der Fall, wenn unmittelbar aus dem Gesetz erkennbar gewesen sei, daß die empfangene Leistung nicht gebühre. Die zum Wohnungsbegriff angestellten rechtlichen Überlegungen könnten jedoch nur durch "interpretatorische Folgerungen" gewonnen werden, die von einem Nichtjuristen nicht verlangt werden könnten. Dies gelte auch, wenn trotz der Minimaleinrichtung eine Wohnung schon vor Ende 1988 anzunehmen wäre. Dies würde nämlich der gewöhnlichen Auffassung von einem Mindestwohnstandard nicht entsprechen, sodaß auch ein Irrtum der Beschwerdeführerin darüber nichts an ihrer Gutgläubigkeit beim Empfang des Fahrtkostenzuschusses geändert habe.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 30. Juni 1986 dem Fernmeldegebührenamt dienstzugeteilt wurde. Soweit sie in ihrer Berufung ausführte, sicherheitshalber habe sie ihre Wiener Adresse "anläßlich der Dienstzuteilung zum Fernmeldegebührenamt am 28.6.1985" gemeldet, liegt wegen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Meldung und dem Anlaß dafür (Dienstzuteilung), offenkundig ein Schreibfehler vor. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung bekämpft, die von ihr behauptete Meldung sei erst im Zeitpunkt der Dienstzuteilung (= 30. Juni 1986) erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls überhaupt keine Meldung des Zweitwohnsitzes der Beschwerdeführerin erfolgt ist.

Nach der (zu anderen Meldepflichtnormen ergangenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jede (schuldhafte) Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht zur Folge, daß sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen kann, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuß im guten Glauben empfangen zu haben. Dies trifft auch für Meldepflichtverletzungen nach § 20b Abs. 8 GG zu. Denn da der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen, um seine Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses am Fahrtkostenzuschuß - vor dem Hintergrund des Zweckes der (eine spezielle Form der Mitwirkungspflicht darstellenden) Meldeverpflichtung nach § 20b Abs. 8 GG - die Behörde (in Fällen, in denen der Beamte schon einen Fahrtkostenzuschuß bezieht) ehestmöglich in die Lage zu versetzen, Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist - jedenfalls dann verneint werden -, wenn der Beamte solche Tatsachen, deren Bedeutung für den Wegfall oder die Änderung der Höhe er zumindest - wiederum objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen -erkennen mußte, nicht (nicht rechtzeitig) meldet und der Übergenuß darauf zurückzuführen ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Zl. 88/12/0052 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Auf dem Boden dieser Rechtslage erfolgte der Bezug des Fahrtkostenzuschusses jedenfalls von Dezember 1985 bis Juni 1986 nicht im guten Glauben: Denn auch bei Annahme einer rechtsirrigen Auslegung des Begriffes "Wohnung" im Sinne des § 20b Abs. 1 Z. 1 GG mußte die Beschwerdeführerin - objektiv beurteilt - im Hinblick auf die erteilten Belehrungen im Jahr 1982 und 1983 die Möglichkeit einer anderen Auslegung in Betracht ziehen und daher - dem obgenannten Sinn der Meldevorschrift des § 20b Abs. 8 GG entsprechend - der Dienstbehörde auf Grund einer Meldung ihres zweiten Wohnsitzes die Beurteilung dieser Frage ermöglichen.

Was die Zeit ab Juli 1986 bis Ende November 1988 betrifft, ist folgendes zu vermerken: Es kannn dahingestellt bleiben, ob die jedenfalls verspätete Bekanntgabe des Zweitwohnsitzes der Beschwerdeführerin an die Dienstzuteilungsstelle (Fernmeldegebührenamt) (die ohne erkennbaren Bezug auf mögliche Auswirkungen zu dem von der Beschwerdeführerin bezogenen Fahrtkostenzuschuß erfolgte) eine Meldung im Sinne des § 20b Abs. 8 GG war oder nicht: Denn selbst wenn dies bejaht werden kann, hätte die Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit des nach wie vor in unveränderter Höhe ausbezahlten Bezuges haben müssen.

Aus den angeführten Überlegungen war die Beschwerde (soweit das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung einzustellen war) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 und 56 erster Satz VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1981, Zl. 81/09/0006) ist die Kostenregelung des § 56 zweiter Satz VwGG sinngemäß auch auf den Fall der teilweisen Klaglosstellung anzuwenden.

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