VwGH 2012/12/0001

VwGH2012/12/00011.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des K K in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom 17. November 2011, GZ. PA-944/11, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §48 Abs6;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
PTSG 1996 §17 Abs1a ;
PTSG 1996 §17;
Wochendienstzeit verlängerte PTV 1982 §1 Abs2;
Wochendienstzeit verlängerte PTV 1982 §1 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:2012120001.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Seit dem 1. Oktober 2005 wird er gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG bei der R GmbH verwendet.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer, ihn als Bundesbeamten der ÖBB-Postbus GmbH entsprechend dem Gehaltsgesetz und der Nebengebührenreglung zu entlohnen und ihm seine Ansprüche ab Oktober 2005 nachzuzahlen.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Der zurückweisende Bescheid der belangten Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0047, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Schreiben vom 27. März 2009 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin, dass auch über seine Ansprüche auf Dienstkleidung und Essensbons beziehungsweise entsprechende Geldersatzleistung für die Zeit ab 8. Juli 2005 abzusprechen sei.

Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom 30. Juni 2009 wurde der Antrag auf Ausgabe von Dienstkleidung abgewiesen. Das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Nachzahlung der Überstundenvergütung, sofern sich diese aus der "neuen Dienstplanreglung" ab Juli beziehungswiese Oktober 2005 ergibt, wurde bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur hg. Zl. 2009/12/0077 gemäß § 8a Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ausgesetzt. Das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Nachzahlung der Überstundenvergütung, sofern sich diese aus der geänderten Anrechnung der wöchentlichen Busreinigungszeiten beziehungsweise deren Festlegung im Dienstplan ab Juli beziehungsweise Oktober 2005 ergibt sowie das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Weitergewährung von Essensbons wurden bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur hg. Zl. 2008/12/0186 gemäß § 8a DVG ausgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom 17. November 2011 wurde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2007 (modifiziert am 27. März 2009) auf Feststellung 1. der Gebührlichkeit von Nebengebühren und 2. der Weitergewährung von Essensbons in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) noch bestimmt bezifferte Überstundenvergütungen für erbrachte Mehrdienstleistungen für die Zeiträume Oktober 2005 bis Dezember 2005, Jänner 2006 bis Dezember 2006, Jänner 2007 bis Dezember 2007, Jänner 2008 bis Dezember 2008, Jänner 2009 bis Dezember 2009 sowie Jänner 2010 bis August 2010 gebührten.

Mit Spruchpunkt 2. wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit er auf Feststellung der Gebührlichkeit weiterer Mehrleistungen gerichtet gewesen sei.

Mit Spruchpunkt 3. wurde der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass ihm Essensbons weiter gewährt werden müssten beziehungsweise es gebühre eine Ersatzleistung für die Nichtaushändigung von Essensbons, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der R GmbH seien Dienstpläne in Geltung, die jeweils zum Fahrplanwechsel in Kraft träten und ein Jahr lang gültig seien. Aufgrund der im Aufenthaltsraum in einer Mappe aufliegenden Dienstpläne und Stundeneinteilungen könne jeder Lenker die grundsätzliche Dienstplanung einsehen. Weiters erhielten die Beamten einen täglichen Ausdruck eines Fahrauftrages. Aus diesem gingen die konkret zu verrichtende Tätigkeit (Fahrtrouten), die Anfahrtszeiten und die Abfahrtszeiten hervor.

Die Dienstpläne sähen im Zusammenhang mit den jeweiligen Stundeneinteilungen eine Dienstzeit von 40 Wochenstunden vor. Von der Ermächtigung zur Erlassung verlängerter Dienstpläne habe die R GmbH nicht Gebrauch gemacht. Die Beamten hätten auch keine Pauschalvergütung gemäß § 16a GehG aufgrund des Vorliegens von verlängerten Dienstplänen erhalten.

Zu den Spruchpunkten 1. und 2. führte die belangte Behörde aus, die R GmbH habe bis einschließlich des Monats August 2010 eine andere Berechnung der Wendezeiten am Dienstort als die ÖBB-Postbus GmbH vorgenommen. Sie habe die Wendezeiten eines Tages am Dienstort, die je 30 Minuten überschritten hätten, zusammengerechnet und davon als Dienstzeit eine Stunde voll, die zweite und dritte Stunde zur Hälfte angerechnet. Darüber hinausgehende Zeiten seien nicht als Dienstzeit gewertet worden. Die Auslegung der einschlägigen Normen (Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird, BGBl. Nr. 17/1982, (Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV)), habe dazu geführt, dass weniger Überstunden angefallen seien, als bei jener Auslegung, die bei der ÖBB-Postbus GmbH Anwendung finde. Bei dieser finde keine tageweise Zusammenrechnung der Wendezeiten am Dienstort statt, sondern es werde von jeder einzelnen Wendezeit am Dienstort eines Tages die erste Stunde voll, die zweite und die dritte Stunde zur Hälfte als Dienstzeit angerechnet.

Seit September 2010 nehme die R GmbH die Berechnung der Wendezeiten am Dienstort wie die ÖBB-Postbus GmbH beziehungsweise in Entsprechung zur Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV vor.

Die belangte Behörde stellte im Anschluss in einer Tabelle unter anderem die sich aufgrund der Neuberechnung der Wendezeiten am Dienstort ergebenden Wendezeiten ("Wendezeit NEU") von Oktober 2005 bis August 2010, die sich auf Basis dieser Wendezeiten ergebenden Überstundenvergütungen (Grundvergütung und Überstundenzuschlag) sowie die aufgrund der alten Berechnungsmethode bereits bezahlten Überstundenvergütungen dar.

Der Beschwerdeführer habe bereits die unter "Betrag ALT" (Grundvergütung, Überstundenzuschlag) angeführten Beträge erhalten. Die unter "Betrag NEU" (Grundvergütung, Überstundenzuschlag) angegeben Beträge ergäben sich auf Basis der in Entsprechung der Verordnung errechneten Wendezeiten.

Die R GmbH vermerke die Wartungs- und Reinigungszeiten grundsätzlich nicht im Dienstplan. Den Beamten werde somit kein bestimmter Zeitraum vorgeschrieben. Die R GmbH gehe davon aus beziehungsweise erwarte von den bei ihr verwendeten Beamten, dass sie die für die Sauberkeit notwendigen Reinigungsarbeiten in der bezahlten Dienstzeit, die keine Lenkzeit sei und in der keine sonstigen Aufgaben dienstplanmäßig festgelegt seien, verrichteten. Es stehe den Beamten frei, in welchen Zeiträumen die Reinigungsarbeiten durchgeführt würden. Die Beamten seien nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten in den unbezahlten Teilen der Wendezeit zu verrichten.

Es könne nicht festgestellt werden, wann und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer "Reinigungszeiten geleistet" habe.

Unbestritten sei, dass die zuvor von der R GmbH (falsch) berechneten Wendezeiten beziehungsweise Mehrdienstleistungen bereits monatlich abgegolten worden seien. Fraglich sei daher, ob dem Beschwerdeführer noch weitere Ansprüche nach dem GehG gebührten.

§ 49 Abs. 1 erster Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) definiere die Mehrdienstleistung, welche zu einem Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß § 16 Abs. 1 GehG führen könne, als anordnungsgemäßes Versehen eines Dienstes über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus.

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in dem Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2010/12/0001, den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Berechnung des Ausmaßes der Wendezeiten am Dienstort im Verständnis des § 1 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz der Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV angeschlossen. Demnach sei die erste Stunde jedenfalls als Dienstzeit, die zweite und die dritte Stunde zur Hälfte und jede weitere Stunde nicht mehr als Dienstzeit zu rechnen, wobei auf jede Wendezeit gesondert abzustellen sei.

Da die Wendezeiten am Dienstort gesondert zu betrachten gewesen seien, hätten sich die neu berechneten Wendezeiten ergeben. Die über die bereits abgegoltenen Wendezeiten hinausgehenden Dienstzeiten seien daher in Entsprechung des GehG abzugelten.

Der § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV gelte für Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort nicht. Dessen unbeschadet zählten auftragsgemäße wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort während der Wendezeiten zweifelsohne als Dienstzeit. Soweit Wartungs- und Reinigungsarbeiten während der ohnedies als Dienstzeiten gewerteten Wendezeiten im Dienstort durchgeführt worden seien, seien sie in der Berechnung der belangten Behörde ohnedies als Dienstzeit gewertet worden. Eine Doppelberechnung solcher Zeiten sei demgegenüber nicht geboten.

Es bestehe keine Verpflichtung des Dienstgebers, dem Beamten auch dienstplanmäßig Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Zielort aufzutragen. Eine solche Verpflichtung könne auch nicht aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 2 der Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV abgeleitet werden. Diese Regel setze zunächst eine freie Entscheidung des Dienstplanerstellers zur Festlegung solcher Aufgaben am Zielort voraus.

Es sei daher zulässig, von Beamten zu verlangen, die Wartungs- und Reinigungsarbeiten an den Bussen in jenen Zeiträumen durchzuführen, die keine Lenkzeiten darstellten, aber ohnehin als Dienstzeiten (Wendezeit am Dienstort) entlohnt würden.

Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer und in welchem Ausmaß er Wartungs- und Reinigungsarbeiten erbracht habe. Entsprechende Sachverhaltsbehauptungen seien nicht aufgestellt worden. Es wäre aber zunächst Sache des Beschwerdeführers gewesen, ein derartiges Vorbringen zu erstatten.

Gegen Spruchpunkt 1. "als mit ihm für die einzelnen darin genannten Zeitabschnitte nicht höhere als die dafür jeweils genannten Beträge an Überstundenvergütung zugestanden werden" sowie gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde. Es werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zurück- oder abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind im Beschwerdefall die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, lautet (auszugsweise):

"Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

...

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

  1. 1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. 3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    ..."

    § 16 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, lautet (auszugsweise):

    "Überstundenvergütung

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

  1. 1. die nicht in Freizeit oder
  2. 2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.

..."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 96/2007 wurden keine für die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalls maßgeblichen Änderungen des § 16 Abs. 1 und 2 GehG vorgenommen.

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird (Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV), BGBl. Nr. 17/1982, lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Der Dienstplan der Omnibuslenker und der Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung umfaßt eine Wochendienstzeit, die um 50 vH der außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit. Das Ausmaß der Verlängerung darf die Differenz zwischen der im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehenen Wochendienstzeit und der für die ordnungsgemäße Besorgung der dienstplanmäßig festgelegten Aufgaben erforderlichen Zeit zuzüglich der im Sinne des Abs. 3 als volle Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten nicht überschreiten.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort, wobei im Dienstort Zeiten bis zur Dauer von einer Stunde zur Gänze, ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten Stunde zur Hälfte und darüber hinaus nicht als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen. Diese Wendezeiten bleiben für die Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 außer Betracht.

..."

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Überstundenvergütung durch den angefochtenen Bescheid. Sie vertritt den Standpunkt, der Bescheidbegründung könne nicht entnommen werden, wie die belangte Behörde hinsichtlich des Verhältnisses Reinigungszeit/Wendezeit vorgegangen sei. Es sei nicht klar, welche effektiven Wendezeiten der Berechnung zugrunde gelegt worden seien und inwieweit hiebei eine Berücksichtigung für die Berechnung der Überstunden erfolgt sei. Dies sei notwendig für die Nachprüfung der rechnerischen Richtigkeit und der Zugrundelegung der richtigen Tatsachen. Die Berechnungssystematik sei nicht dargelegt worden. Der Dienstplan habe früher wöchentlich zwei Stunden für Reinigungsarbeiten vorgesehen. Niemand habe je deklariert, dass nun die Reinigung unterbleiben oder reduziert werden solle. Es sei von einer konkludenten Weisung beziehungsweise von einem konkludenten Fortbestehen einer expliziten Weisung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Grund gehabt, Aufzeichnungen hinsichtlich der Reinigungsarbeiten zu führen. Die belangte Behörde hätte von einer täglichen Busreinigung von einer halben Stunde ausgehen müssen und zwar mit der Maßgabe, dass die Reinigungstätigkeit jeweils am Dienstort während des dortigen Aufenthaltes zwischen zwei Fahrten verrichtet worden sei. Eine solche Dienstzeit sei nicht Teil der Wendezeiten und nur einmal als Dienstzeit und nicht als Wendezeit in Ansatz zu bringen. Für die Wendezeit allerdings habe das die Bedeutung, dass sie entsprechend später beginne.

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) erfolgreich geltend gemacht werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0188 und 2008/12/0193 mwN).

Der Beschwerdeführer stützt das ihm seiner Auffassung nach zustehende Recht auf Berücksichtigung bestimmter Reinigungszeiten und eine daraus resultierende höhere Überstundenvergütung nicht auf Gesetze oder Verordnungen, sondern u.a. auf das Fortbestehen eines früher für ihn geltenden Dienstplans beziehungsweise auf eine "konkludente Weisung" der R GmbH.

Der für den Beschwerdeführer als Weisung geltende Dienstplan (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, Zl. 2012/12/0150), welcher nach seinen Angaben wöchentlich zwei Stunden "Reinigungszeit" vorsah, stand allerdings auch nach seinem Vorbringen in den hier zu beurteilenden Zeiträumen nicht mehr in Geltung, sodass auf dessen Grundlage im Beschwerdefall keine Ansprüche des Beschwerdeführers bestehen.

Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen vermerkt die R GmbH Wartungs- und Reinigungsarbeiten grundsätzlich nicht im Dienstplan. Für das Vorliegen einer konkludenten Weisung bzw. das Fortbestehen einer expliziten Weisung betreffend Wartungs- und Reinigungsarbeiten liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, insbesondere stellt der Umstand, dass derartige Arbeiten im Gegensatz zu früher nicht mehr in den Dienstplan aufgenommen wurden, keinesfalls einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der alte Dienstplan insofern weitergelten solle. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anspruch darauf, dass der Berechnung der Mehrdienstleistungen beziehungsweise der Überstundenvergütung auch ohne entsprechendem Vorbringen des Beschwerdeführers bestimmte Reinigungszeiten zu Grunde gelegt würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2010/12/0001, der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. August 2009, 8 ObA 13/09 h) angeschlossen und die Ansicht vertreten, die für die Anrechnung als Wendezeit geltenden Obergrenzen des Zeitraumes zwischen Ankunft am Dienstort und dienstplanmäßiger Abfahrt von diesem Ort seien je Fahrtunterbrechung zu ermitteln. Weiters vertrat er die Auffassung, dass § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV für Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort nicht gilt, dessen unbeschadet allerdings auftragsgemäße Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort während der Wendezeiten zweifelsohne als in der Dienstzeit erbracht anzusehen sind. Soweit also Wartungs- und Reinigungsarbeiten während der von der belangten Behörde ohnedies als Dienstzeiten gewerteten Wendezeiten im Dienstort durchgeführt wurden, wurden sie in der bisherigen Berechnung der belangten Behörde ohnedies als Dienstzeit berücksichtigt. Eine Doppelberechnung solcher Zeiten ist demgegenüber nicht geboten. Auch besteht keine Verpflichtung des Dienstgebers, dem Beamten im Dienstplan Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Zielort aufzutragen. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 2 Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV abgeleitet werden, setzt diese Regel doch zunächst eine freie Entscheidung des Dienstplanerstellers zur Festlegung von Aufgaben am Zielort voraus.

Der von der Beschwerde vertretene Standpunkt, wonach die Reinigungszeit als Dienstzeit und nicht als Wendezeit in Ansatz zu bringen sei, wodurch die Wendezeit entsprechend später beginne, hätte gerade eine "Doppelberechnung" zur Folge, der auch das mehrfach erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010 eine Absage erteilt hat (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0021 und Zl. 2012/12/0022, sowie vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0150).

Aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 2 der Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV ist schließlich für die Berechnung von Wendezeiten am Dienstort schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich dieser ausschließlich auf Wendezeiten am Zielort bezieht (vgl. das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011).

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Berechnung des Ausmaßes der Wendezeiten am Dienstort unter Bezugnahme auf das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010 dar (vgl. insbesondere die Ausführungen auf Seite 3 und 8 des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Reinigungszeiten führte sie - in Übereinstimmung mit der dargestellten hg. Rechtsprechung - aus, soweit Reinigungszeiten während der als Dienstzeiten gewerteten Wendezeiten im Dienstort durchgeführt worden seien, seien sie in der Berechnung ohnedies als Dienstzeit berücksichtigt worden. Eine Doppelberechnung sei nicht geboten.

Die belangte Behörde führte weiters aus, es habe nicht festgestellt werden können, wann vom Beschwerdeführer in welchem Ausmaß Wartungs- und Reinigungsarbeiten erbracht worden seien, weil er entsprechende Sachverhaltsbehauptungen nicht aufgestellt habe. Die belangte Behörde hat folgerichtig keine Reinigungszeiten berücksichtigt, welche außerhalb der als Dienstzeit gewerteten Wendezeiten durchgeführt wurden.

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, außerhalb der als Dienstzeit gewerteten Wendezeiten Reinigungsarbeiten durchgeführt und dadurch eine Mehrdienstleistung erbracht zu haben, für die ihm eine weitere Vergütung gebühre, welche in der Berechnung der Behörde keine Berücksichtigung gefunden habe. Eine weitere Aufschlüsselung des Verhältnisses von Reinigungsarbeiten innerhalb der Wendezeit beziehungsweise Darlegung der Vorgehensweise bei der Berechnung der Überstundenvergütung war daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht erforderlich.

Aufgrund dieser Erwägungen zeigt das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 1. Juli 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte