Normen
PTSG 1996 §17 Abs1a;
PTSG 1996 §17 Abs1a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die belangte Behörde. Seit 2005 wird der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz des Poststrukturgesetzes bei der X-GmbH verwendet.
Mit Eingabe vom 4. März 2008 beantragte er bei der belangten Behörde, es möge die Feststellung ergehen, "dass Reinigungsarbeiten auch nach dem 1.10.2005 nach der Lenkerdienstvorschrift A 24, Teil IV Punkt 2. und Punkt 7. im Sinne der Zeitwerttabelle auf die Dienstzeit anzurechnen und gebührlich sind".
Weiters beantragte der Beschwerdeführer, es möge festgestellt werden, dass "die Österreichische Postbus AG" auch über den 1. Oktober 2005 hinaus verpflichtet sei, vierteljährlich Essensbons im Nachhinein als Sachbezug auszugeben, wie sie der Beschwerdeführer davor bezogen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2008 wurden diese Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zum erstgenannten Antrag im Wesentlichen aus, bei der die Erstellung der Dienstpläne regelnden Lenkerdienstvorschrift A 24 handle es sich um keine objektive Rechtsnorm, sondern um eine Dienstanweisung, aus der der Einzelne keinerlei Ansprüche ableiten könne. Ein Beamter, der bei einem Unternehmen wie der betreffenden GmbH gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 206/1996 (im Folgenden: PTSG), seinen Dienst verrichte, habe daher keinen Rechtsanspruch darauf, dass dieses Unternehmen seine Dienstpläne entsprechend dieser Lenkerdienstvorschrift gestalte.
In Ansehung der Abweisung des zweitgenannten Antrages führte die belangte Behörde aus, die Ausgabe von Essensbons bis 30. September 2005 sei als freiwillige Sozialleistung erfolgt, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe. Sie sei stets unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit und Freiwilligkeit gewährt worden. Im Übrigen könne ein Beamter im öffentlichen Dienst auch diesbezüglich keinen durch betriebliche Übung entstandenen Anspruch auf die Ausgabe von Essensbons geltend machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich des oben erstgenannten Antrages gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2008/12/0193, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des oben erstgenannten Antrages richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich des zweitgenannten Antrages bringt der Beschwerdeführer vor, es treffe zwar zu, dass die von ihm vor seiner Verwendung bei der X-GesmbH bezogenen Essensbons nach entsprechenden Richtlinien als freiwillige Sozialleistung bezeichnet worden seien, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Er habe diese Essensbons seit 1986 bezogen. Ein Widerruf sei nie erfolgt. Unter Zitierung zivilrechtlicher Judikatur und zivilrechtlicher Lehrmeinungen vertritt er die Auffassung, der Arbeitgeber hätte in seinem Fall den Vorbehalt bei jeder einzelnen Leistung zu erklären gehabt. Außerdem sehe die entsprechende Richtlinie vor, dass bei ihrer Nichteinhaltung diese freiwillige Sozialleistung entzogen werden könne. Auch sehe Punkt 5 der Richtlinie vor, wie ein Beamter vorgehen müsse, wenn keine Essensbons ausgegeben würden, obwohl ihm diese seiner Meinung nach zustünden. Schließlich verstoße die Vorgangsweise der belangten Behörde gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, welches auch im öffentlichen Dienst zur Anwendung gelange, zumal die zugewiesenen Beamten, die bei der ÖBB-Postbus GmbH als Lenker verwendet würden, nach wie vor die Essensbons erhielten.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 4. März 2008 begehrt, seine Dienstbehörde möge (bescheidmäßig) feststellen, dass die "Österreichische Postbus AG" zur Ausgabe von Essensbons verpflichtet sei. Bei verständiger Würdigung dieses gegenüber der Dienstbehörde gestellten Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wollte der Beschwerdeführer geklärt wissen, ob ihm im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausstellung von Essensbons zusteht. Nur über diese Frage (nicht aber über den Bestand allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Österreichischen Postbus AG) hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (negativ) abgesprochen.
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145 = VwSlg. Nr. 16.848 A/2006).
Der Beschwerdeführer zeigt weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung auf, aus der der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Essensbons abzuleiten wäre. Dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Richtlinie um eine ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsverordnung (vgl. zu den Kundmachungserfordernissen vor Inkrafttreten des § 17a Abs. 4 PTSG idF BGBl. I Nr. 96/2007 das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068) gehandelt hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Ihr Charakter als Rechtsverordnung wird aber auch schon durch die Bezeichnung als "Richtlinie" ausgeschlossen. Schließlich wäre selbst auf Basis des Beschwerdevorbringens aus dieser Richtlinie kein Anspruch des Beschwerdeführers abzuleiten, wird dort doch die Ausgabe der Essensbons ausdrücklich als freiwillige Sozialleistung bezeichnet.
Dass aber im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Ansprüche aus betrieblicher Übung bzw. (konkludenten) Zusagen des Dienstgebers nicht ableitbar sind, hat die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum erkannt. Die auf arbeitsrechtliche Vertragsverhältnisse abstellende zivilrechtliche Judikatur und Lehre ist im Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht anwendbar.
Insofern der Beschwerdeführer auf die nach wie vor bestehende Praxis Bezug nimmt, bei anderen Gesellschaften tätigen Omnibuslenkern Essensbons auszugeben, ist ihm entgegen zu halten, dass eine solche Praxis, soweit sie auf die Erbringung von Sachleistungen des Dienstgebers im Rahmen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses abzielte, rechtswidrig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung hat aber niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0187 = VwSlg. Nr. 16.596 A/2005, mwH). Insoweit es sich bei diesen Essensbons freilich um freiwillige Zuwendungen seitens einer privaten Gesellschaft an die dort tätigen Lenker handelte, wären daraus öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Bund im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers nicht abzuleiten.
Aus diesen Erwägungen war auch die Beschwerde gegen die Abweisung des oben zweitgenannten Antrages durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Zur Gebührlichkeit von vollem Schriftsatzaufwand gegenüber dem Beschwerdeführer für die für mehrere Verfahren gegen verschiedene Beschwerdeführer gemeinsam erstattete Gegenschrift wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/19/0566, verwiesen.
Wien, am 10. September 2009
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