Normen
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs6 idF 1997/I/061;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
PTSG 1996 §17a Abs2;
PTSG 1996 §17a Abs3 Z1;
PTSG 1996 §17a Abs4 idF 2007/I/96;
PTSG 1996 §17a Abs4;
PTSG 1996 §17a;
PTSG 1996 §24 Abs6;
VwRallg;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs6 idF 1997/I/061;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
PTSG 1996 §17a Abs2;
PTSG 1996 §17a Abs3 Z1;
PTSG 1996 §17a Abs4 idF 2007/I/96;
PTSG 1996 §17a Abs4;
PTSG 1996 §17a;
PTSG 1996 §24 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die belangte Behörde.
Im Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde angewiesen, seinen Dienst ab 8. Juli 2005 gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 (im Folgenden: PTSG), bei einer näher genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verrichten. Dieser Dienstanweisung ist der Beschwerdeführer gefolgt. Er ist daher seit 8. Juli 2005 bei diesem Unternehmen als Lenker im Fahrdienst tätig.
Mit Datum vom 9. Mai 1959 wurden vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu Zl. 24400-7/1959 Richtlinien für die Erstellung der Diensteinteilungen im Postautodienst erlassen, welche einerseits an "die Post- und Telegraphendirektionen" sowie andererseits an "das Post- und Telegrapheninspektorat" gerichtet waren. In Punkt fünf dieser Richtlinien waren Regelungen betreffend die Festsetzung von Wagenpflegezeiten wie folgt enthalten:
"5.) Wagenpflegezeiten
Die Wagenpflegezeiten sind nach den örtlichen Erfordernissen, den Pflegeeinrichtungen bei den einzelnen Garagen, der Fahrzeuggröße und Beanspruchung, der Fahrtstrecke und Fahrtleistung festzusetzen.
Die Wagenpflegezeiten dürfen für jeden voll eingesetzten Omnibus eine obere Grenze von 4 ½ Wochenstunden und Zurechnung von einer weiteren Wochenstunde für je 600 km Fahrtleistung im Monat nicht überschreiten. Für die zwischen der Steigerung von einer vollen Wochenstunde für je 600 Kilometer Fahrtleistung im Monat liegenden Fahrtleistungen ist eine anteilsmässige Zurechnung (15 Minuten für je 150 Kilometer Fahrtleistung) vorzunehmen.
Die auf dieser Grundlage ermittelten Werte stellen die obere Grenze für die Wagenpflege - Lenker und Pflegepersonal - dar.
Die Wagenpflege ist möglichst weitgehend eigenen Kräften zu übertragen.
In die Diensteinteilungen ist nur der nach den örtlichen Verhältnissen und Regelungen - Pflegepersonal und Einrichtungen - auf die Lenker entfallende Teil der Gesamtpflegestunden aufzunehmen."
Diese Richtlinien wurden sodann abgelöst durch die am 26. Jänner 1982 mit Wirksamkeit vom 23. Mai 1982 vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu GZ 13 600/III-14/81 erlassene "A 24 Dienstvorschrift für den Lenkdienst im Postautodienst (Erstellung der Dienstpläne)" (im Folgenden: A 24/1982). Adressaten dieser Dienstvorschrift waren einerseits "die Postautoverkehrsdienstabteilung der Direktionen bzw. des Inspektorats" sowie andererseits "die Systemisierungsabteilung der Direktionen". Inhaltlich enthielt diese Dienstvorschrift auszugsweise folgende Bestimmungen:
"Teil I: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Geltungsbereich
Diese Vorschrift regelt die Erstellung der Dienstpläne für die Lenker der Postautobetriebsleitung.
Nebengebührenregelungen werden hiervon nicht berührt.
...
Teil IV: Fahrzeugunterhalt
1. Fahrzeugunterhalt
Der Fahrzeugunterhalt gliedert sich in den Reinigungs-, Wartungs- und den Reparaturdienst (Dienstvorschrift Postautodienst
(PAD) II).
2. Reinigungsdienst
Der Reinigungsdienst umfasst die Außen- und Innenreinigung der Fahrzeuge.
...
5. Durchführung des Fahrzeugunterhaltes
Der Fahrzeugunterhalt kann vom Lenker alleine, allenfalls gemeinsam mit dem Werkstätten- und Reinigungspersonal oder durch eine Pflegegruppe besorgt werden. In die Dienstpläne ist nur der auf den Lenker entfallende Teil des gesamten Fahrzeugunterhaltes aufzunehmen.
...
7. Zeitwerte
7.1. Reinigungsdienst
Lfd. Nr. | BEZEICHNUNG | ZEITWERT IN MIN | EINHEIT, AUF DIE SICH DER ZEITWERT BEZIEHT | ANMERKUNG |
1a | Reinigungsarbeiten bei PKW und bei Kraftfahrzeugen bis zu 1 t | 30 | 1 Fahrzeug je Woche | mit autom. Waschanlage |
1b | 40 | ohne autom. Waschanlage | ||
2a | Reinigungsarbeiten bei Kraftfahrzeugen über 1t und bei mehrachsigen Anhängern mit geschlossenem Aufbau | 30 | mit autom. Waschanlage | |
2b | 50 | ohne autom. Waschanlage | ||
3a | Reinigungsarbeiten bei Omnibussen | 120 | mit autom. Waschanlage | |
3b | 180 | ohne autom. Waschanlage | ||
Zu lfd. Nr | ERLÄUTERUNGEN | ANMERKUNG | ||
1a | Waschen des Fahrzeuges nach Bedarf (etwa 25 mal jährlich) und Reinigen des Fußbodens, der Fenster und der Sitze nach Bedarf | In den Zeitwerten ist berücksichtigt, dass das Fahr-zeug entsprechend den Witterungsverhältnissen in einem sauberen Zustand zu halten ist. Sauber ist ein Fahrzeug dann, wenn bei der üblichen Bernützung des Fahrzeuges der Lenker (und die Insassen) durch Verunreinigung nicht beeinträchtigt wird (werden) und das Erscheinungsbild des posteigenen Fahrzeuges zufrieden stellend ist | ||
1b | Siehe Erläuterungen zu 1a | |||
2a | Siehe Erläuterungen zu 1a | |||
2b | Siehe Erläuterungen zu 1a | |||
3a | Waschen des Fahrzeuges nach Bedarf (etwa 100 mal jährlich) und Reinigen des Fußbodens, der Fenster und der Sitze nach Bedarf *) | |||
3b | Siehe Erläuterungen zu 3a |
*) Nicht enthalten sind Zeiten für die jährliche Reinigung des Omnibusinnenraumes (Plafond, Innenverkleidung, Sitze und Fußboden mit Reinigungsmittel). ..."
In weiterer Folge wurden zur A 24/1982 ergänzende bzw. abändernde Bestimmungen erlassen, deren Adressaten ebenfalls jeweils "die Postautoverkehrsdienstabteilung der Direktionen bzw. des Inspektorats" sowie "die Systemisierungsabteilung der Direktionen" waren.
Die A 24/1982 wurden ihrerseits abgelöst durch die am 5. August 2003 mit Wirksamkeit "ab sofort" vom Vorstand der Österreichischen Postbus AG erlassene "A 24 Fassung 09/2003" (im Folgenden: A 24/2003). Adressaten dieser Bestimmung waren jene Bediensteten, die mit der Erstellung der Dienstpläne befasst waren. Die hier maßgeblichen Teile dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"Teil I: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Geltungsbereich
Die Dienstanweisung 'A 24 Fassung 09/2003' regelt die Erstellung der Dienstpläne im Linien- und regelmäßigen Gelegenheitsverkehr bei der Österreichischen Postbus AG. Nebengebührenregelungen werden hiervon nicht berührt.
Die Dienstanweisung bezieht sich auf die bei der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und auf Lenker, die gemäß Dienstordnung der Österreichischen Postbus AG beschäftigt werden. Auf Disposition von Kollektivvertragslenkern ist die Dienstanweisung nicht anzuwenden.
...
Teil IV: Fahrzeugunterhalt
...
2. Reinigungsdienst
Der Reinigungsdienst umfasst die Außen- und die Innenreinigung der Fahrzeuge.
Der Reinigungsdienst ist im Dienstplan in einer solchen Dauer einzuplanen, dass eine wirkungsvolle Reinigungsarbeit erzielt wird. Die Planung von Reinigungsdiensten von Lenkern vor der ersten Fahrt bzw. nach dem Abstellen ohne zwingenden Grund ist nicht zulässig.
...
5. Zeitwerte Reinigungsdienst
Die im Dienstplan zu berücksichtigenden Zeitwerte für den Reinigungsdienst pro Bus sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:
Tabelle Reinigungsdienst:
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Zeitwert in Minuten | Einheit, auf die sich der Zeitwert bezieht | Anmerkung |
1a | Reinigungsarbeiten bei Omnibussen | 120 | 1 Fahrzeug je Woche | mit autom. Waschanlage**) |
1b | 180 | ohne autom. Waschanlage**) | ||
1c | Verunreinigung durch Fahrgast | Bis zu 30 | Bedarfsfall | --- ------------------------------ |
Zu lfd. Nr | Erläuterungen | Anmerkung | ||
1a | Waschen des Fahrzeuges nach Bedarf (etwa 100 mal jährlich) und Reinigen des Fußbodens, der Fenster und der Sitze nach Bedarf *) | In den Zeitwerten ist berücksichtigt, daß das Fahrzeug entsprechend den Witterungsverhältnissen in einem sauberen Zustand zu halten ist. Sauber ist ein Fahrzeug dann, wenn keine Verschmutzungsgefahr für Fahrgäste und Lenker betsteht und das Erscheinungsbild des Fahrzeuges zufriedenstellend ist | ||
1b | Siehe Erläuterungen zu 1a |
*) Nicht enthalten sind Zeiten für die jährliche Reinigung des Omnibusinnenraumes (Plafond, Innenverkleidung, Sitze und Fußboden mit Reinigungsmittel).
**) Bei Gelenkbussen erhöht sich der Zeitwert um 50%. Bei anderen Größen ist der Zeitwert verhältnismäßig anzupassen. ..."
Das Unternehmen, bei welchem der Beschwerdeführer seit 8. Juli 2005 seinen Dienst verrichtet, wendet diese Bestimmung hingegen nicht an, und trägt sohin die Zeitwerte für die Reinigung von Omnibussen in ihren Dienstplänen nicht ein. Stattdessen vermerkt es in seinen Dienstplänen bzw Arbeitsübersichten, dass Wartungs- und Reinigungsarbeiten in den bezahlten Steh- und Wendezeiten zu erledigen sind, wobei es den Beamten selbst überlassen bleibt, welche Zeiträume konkret für diese Arbeiten genutzt werden. Lediglich für Sonderfälle - beispielsweise für den Fall einer angeordneten Generalreinigung von Bussen - werden im Dienstplan ausdrücklich Zeiträume für die Verrichtung der Reinigungsarbeiten vorgesehen.
Mit Eingabe vom 4. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter dem Betreff "Bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit von Reinigungsarbeiten", es möge die Feststellung ergehen, "dass Reinigungsarbeiten auch nach dem 1.10.2005 nach der Lenkerdienstvorschrift A 24, Teil IV. Punkt 2. und Punkt 7., im Sinne der Zeitwerttabelle auf die Dienstzeit anzurechnen und gebührlich sind".
Inhaltlich brachte er im Wesentlichen vor, dass "Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach wie vor die Österreichische Postbus AG" sei, und daher die A 24 weiterhin zur Anwendung gelange. Seitdem er jedoch bei dem eingangs genannten Unternehmen in Verwendung stehe, würden die durchzuführenden Reinigungsarbeiten nicht mehr im Dienstplan eingeplant und in Zeitwerte umgerechnet werden; es werde auch das hierfür zustehende Entgelt nicht ausbezahlt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung "dass Reinigungsarbeiten auch nach dem 1.10.2005 nach der Lenkerdienstvorschrift A 24, Teil IV. Punkt 2. und Punkt 7., im Sinne der Zeitwerttabelle auf die Dienstzeit anzurechnen und gebührlich sind", abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der die Erstellung der Dienstpläne regelnden Lenkerdienstvorschrift A 24 handle es sich um keine objektive Rechtsnorm, sondern um eine Dienstanweisung, aus der der Einzelne keinerlei Ansprüche ableiten könne. Ein Beamter, der bei einem Unternehmen wie der betreffenden GmbH gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG seinen Dienst verrichte, habe daher keinen Rechtsanspruch darauf, dass dieses Unternehmen seine Dienstpläne entsprechend dieser Lenkerdienstvorschrift gestalte.
Die Rechtsbeziehung des Beamten zu seinem Dienstgeber sei gesetzlich in jeder Richtung zwingend festgelegt. Die Entlohnung des Beamten ("Gebührlichkeit der Reinigungszeiten") erfolge nur durch Gesetz und Verordnung, nicht jedoch durch andere Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Feststellung der Gebührlichkeit von Reinigungszeiten könne daher nicht auf die - eine bloße Dienstanweisung darstellende - A 24 gestützt werden.
Im öffentlichen Dienst gebe es, basierend auf dem in der Verfassung verankerten Legalitätsprinzip darüber hinaus auch kein Gewohnheitsrecht und damit auch kein Entstehen einer betrieblichen Übung.
Dass vom Beschwerdeführer verrichtete Reinigungsarbeiten seitens des genannten Unternehmens nicht entlohnt würden, sei überdies unrichtig. Es werde dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur bisherigen Handhabung lediglich offen gelassen, wann innerhalb der entlohnten Wendezeiten der Reinigungsdienst verrichtet werde. Während der unbezahlten Wendezeiten sei der Beschwerdeführer hingegen zu keinerlei Dienstverrichtung verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979; dessen zweiter Satz idF BGBl. I Nr. 61/1997) lautet wie folgt:
"Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes."
Betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister ordnete schon § 2 Abs. 1 lit. f des "Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920 über das Bundesgesetzblatt" idF des Bundesgesetzes BGBl. 106/1972 wie folgt an:
"§ 2 (1) Das Bundesgesetzblatt ist bestimmt zur Verlautbarung:
...
f) der Verordnungen der Bundesregierung und der
Bundesminister, jedoch mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen);
..."
Entsprechende Regelungen sah diese Bestimmung schon in ihren früheren Fassungen nach den Bundesgesetzen BGBl. Nr. 277/1925 und BGBl. Nr. 60/1964 vor.
Mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 603/1981 wurden in weiterer Folge auch Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes von der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt ausgenommen. Durch das am 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Gesetz über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 660/1996, wurde eine Dreiteilung des Bundesgesetzblattes beschlossen, und in § 2 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. angeordnet wie folgt:
"§ 2
...
(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung:
...
2. der Verordnungen der Bundesregierung und der
Bundesminister - jedoch mit Ausnahme der Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen - sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;
..."
Nach der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 3 Z. 1 PTSG hat der nach § 17 Abs. 2 leg. cit. jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands durch Verordnung alle Dienstrechtsangelegenheiten zu regeln, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind.
Gemäß § 17a Abs. 4 PTSG in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung waren Verordnungen nach Abs. 3 als solche des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und von diesem im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 96/2007 wurde § 17a Abs. 4 PTSG mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 neu gefasst. Seither sind solche Verordnungen im BGBl. II kundzumachen.
Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer, die "A 24 Dienstvorschrift für den Lenkdienst im Postautodienst (Erstellung der Dienstpläne)", also die A 24/1982, sei vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als Verordnung gemäß § 48 Abs. 6 BDG 1979 erlassen worden.
Der Verordnungscharakter dieser Bestimmung ergebe sich schon aus ihrem Inhalt, da in deren Teil I Punkt 1 festhaltgehalten werde, dass Nebengebührenregelungen nicht berührt würden. Nebengebührenregelungen seien jedoch Verordnungen (wie beispielsweise die auf Grund § 48 Abs. 6 BDG 1979 erlassene Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, BGBl. Nr. 17/1982), weshalb es sich - dem Stufenbau der Rechtsordnung folgend - bei der A 24/1982 nicht um eine bloße Dienstanweisung handeln könne.
Des Weiteren seien verschiedene in der Beschwerde bezeichnete "Durchführungsbestimmungen" zur A 24/1982 erlassen worden, woraus zu folgern sei, dass die A 24/1982 eine Verordnung sei, weshalb die genannten "Durchführungsbestimmungen" sohin als "Durchführungsverordnungen" zu qualifizieren seien.
Die A 24/1982 sei auch durch Aushang in allen betroffenen Dienststellen und durch Übergabe an alle betroffenen Dienstnehmer gehörig kundgemacht worden.
Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer, er habe gemäß § 48 BDG 1979 Anspruch auf Erstellung eines Dienstplans. Er stehe nach wie vor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und sei der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Auch wenn gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG eine "Verwendung" bei einem in dieser Bestimmung bezeichneten Unternehmen zulässig sei, sei dennoch die belangte Behörde oberste Dienstbehörde, und als solche für die Erstellung der Dienstpläne zuständig. Es sei unzulässig, diese hoheitliche Funktion an Dritte abzugeben.
Schlussendlich habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom Juni 2005 ausdrücklich zugesichert, dass mit seinem Wechsel zum betreffenden Unternehmen keine dienstrechtlichen Änderungen bzw. Änderungen seiner Versicherungszugehörigkeit verbunden seien. Demzufolge sei gemäß den Bestimmungen des BDG 1979, des Gehaltsgesetzes und der A 24/1982 die Reinigungszeit im Dienstplan zu fixieren und weiterhin zu bezahlen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Beschwerdeführer stützt das ihm seiner Auffassung nach zustehende Recht (Anrechnung bzw Entlohnung von Reinigungsarbeiten gemäß der A 24 auch nach dem 1. Oktober 2005) auf die Bestimmungen der A 24/1982. Er wirft damit die Frage auf, welche Rechtsnatur der A 24/1982 zukommt. Die dabei vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, es handle sich um eine Verordnung gemäß § 48 Abs. 6 BDG 1979, ist unrichtig:
Wie sich aus den eingangs zitierten Bestimmungen ergibt, sind von der Bundesregierung oder den Bundesministern erlassene Verordnungen zwingend im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung erlassene A 24/1982 wurde lediglich an "die Postautoverkehrsdienstabteilung der Direktionen bzw. des Inspektorats" sowie an "die Systemisierungsabteilung der Direktionen" adressiert. Eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt ist hingegen nicht erfolgt. Auf Grund des zwingenden Erfordernisses einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt stellt der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Aushang in den betroffenen Dienststellen respektive die Übergabe an die betroffenen Dienstnehmer keine gehörige Kundmachung dar. Schon mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt kommt sohin der A 24/1982 nicht die Qualität einer Rechtsverordnung zu.
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der Verordnungscharakter der A 24/1982 aus deren Inhalt sowie aus erlassenen Durchführungsbestimmungen zur A 24/1982 ergebe, sind daher schon aus diesem Grunde verfehlt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die A 24/1982 auch ihrem Inhalt nach nicht unter § 48 Abs. 6 BDG 1979 zu subsumieren ist:
§ 48 Abs. 6 BDG 1979 ermächtigt die Bundesregierung, durch Verordnung zu bestimmen, dass der Dienstplan unter den dort genannten Voraussetzungen generell eine längere als die in § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Eine solche Verordnung ist etwa die "Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird", BGBl. Nr. 17/1982. Hingegen enthält die A 24/1982 keine solche Regelung, wonach in Abweichung von § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 ein Dienstplan mit verlängerter Wochendienstzeit zu erstellen ist. Vielmehr enthält die A 24/1982 lediglich an unterstellte Verwaltungsbehörden (die Postautoverkehrsdienstabteilung der Direktionen bzw. des Inspektorats sowie die Systemisierungsabteilung der Direktionen) gerichtete generelle Anweisungen, welche Grundsätze bei der Erstellung von Dienstplänen zu beachten sind. Als generelle Anweisung, deren Adressaten ausschließlich nachgeordnete Verwaltungsorgane sind, ist die A 24/1982 somit als (bloßer) Erlass (Verwaltungsverordnung) einzustufen.
Darüber hinaus ist festzuhalten dass die vom Beschwerdeführer ausschließlich relevierte A 24/1982 auf Grund des In-Kraft-Tretens der Nachfolgebestimmung A 24/2003 auf zeitlich spätere Sachverhalte gar nicht mehr anzuwenden ist. Auch die vom Vorstand der Österreichischen Postbus AG erlassene A 24/2003 ist jedoch nicht als Rechtsverordnung zu qualifizieren:
Die Bestimmung des § 17a Abs. 4 PTSG, wonach gemäß Abs. 3 leg. cit. vom Vorstand der Österreichischen Postbus AG erlassene Verordnungen im Bundesgesetzblatt II kundzumachen sind, wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 novelliert, und gilt gemäß § 24 Abs. 6 PTSG für ab dem 1. Jänner 2008 erlassene Verordnungen. Die vor diesem Stichtag vom Vorstand der Österreichischen Postbus AG gemäß § 17a Abs. 3 PTSG erlassenen Verordnungen waren im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens kundzumachen.
Adressaten der A 24/2003 waren nach Angabe der belangten Behörde in deren Gegenschrift ausschließlich jene Bediensteten, die mit der Erstellung der Dienstpläne befasst waren. Dem tritt auch der Beschwerdeführer nicht entgegen, der sich zur Begründung seines Anspruches ausschließlich auf die ihm übergebene A 24/1982 stützt. Damit ist auch die A 24/2003 schon mangels ordnungsgemäßer Kundmachung gemäß § 17a Abs. 4 PTSG in der vor dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung nicht als Verordnung gemäß § 17a Abs. 3 PTSG zu qualifizieren. Darüber hinaus enthält sie - wie auch ihre Vorgängerbestimmung - schon ihrem Inhalt nach lediglich generelle Anweisungen, welche Grundsätze bei der Erstellung von Dienstplänen zu beachten sind, und ist damit ebenfalls als bloßer Erlass einzustufen.
Dem Beschwerdeführer ist daher entgegnen zu halten, dass sich die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung ergeben. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) geltend gemacht werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2008/12/0017, mwN).
Aus Gesetz oder Verordnung kann jedoch der in der Beschwerde behauptete Anspruch auf Anrechnung bzw Entlohnung von Reinigungsarbeiten nach einer bestimmten Zeitwerttabelle nicht abgeleitet werden, zumal sowohl die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte A 24/1982, als auch die A 24/2003 schon mangels entsprechender Kundmachung nicht die Qualität einer Rechtsverordnung aufweisen, und damit nach ständiger Judikatur für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtlich sind (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 29. Februar 2008, mwN).
Wenn der Beschwerdeführer weiters moniert, er habe gemäß § 48 BDG 1979 Anspruch auf Erstellung eines Dienstplans durch die belangte Behörde, so ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens die von ihm in seinem Antrag vom 4. März 2008 begehrte Feststellung ist, "dass Reinigungsarbeiten auch nach dem 1. Oktober 2005 nach der Lenkerdienstvorschrift A 24, Teil IV. Punkt 2. und Punkt 7., im Sinne der Zeitwerttabelle auf die Dienstzeit anzurechnen und gebührlich sind". Die Frage des Bestehens eines subjektiven Rechts auf Erstellung eines Dienstplanes nach § 48 BDG 1979 war mangels entsprechender Antragstellung durch den Beschwerdeführer von der belangten Behörde richtigerweise nicht zu behandeln. Daher hat auch der Verwaltungsgerichtshof hierüber nicht abzusprechen.
Die letztlich vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zusicherung der belangten Behörde im Schreiben vom Juni 2005, dass mit seiner Verwendung beim genannten Unternehmen keine dienstrechtlichen Änderungen bzw. Änderungen seiner Versicherungszugehörigkeit verbunden sei, vermag seinen Standpunkt schon deshalb nicht zu stützen, weil derartige Zusicherungen keine für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse relevanten Rechtsgestaltungswirkungen zu entfalten vermögen (vgl. zur "Wesenskerntheorie" unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0050). Dass diese "Zusicherung" aber etwa in Form eines Bescheides erfolgt wäre, wird aber nicht einmal in der Beschwerde behauptet. Im Übrigen hat der Wechsel keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers in Ansehung des Rechtes, dessen er sich in seinem Antrag berühmt, bewirkt, weil in Ermangelung des Verordnungscharakters der A 24/1982 bzw. der A 24/2003 auch schon vor seinem Wechsel aus diesen Bestimmungen für ihn eben keine subjektiven Rechte abzuleiten waren.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 10. September 2009
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