VwGH 2008/12/0050

VwGH2008/12/005022.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des HH in F, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Franz-Keim-Straße 17, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 10. Jänner 2008, Zl. 0004B-HÖP/08, betreffend Nebengebühren und pauschalierte Reisengebühren gemäß § 21 RGV, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979;
B-VG Art139 Abs3 Satz2 litc;
B-VG Art49;
B-VG Art7;
B-VG Art89;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;
Nebengebührenvorschrift Post 2003 §12b;
Nebengebührenvorschrift Post 2003;
Postbus-BezügeV 2003 §1 Z3;
Postbus-BezügeV 2003;
PTSG 1996 §17a Abs3 Z1;
PTSG 1996 §17a Abs3 Z2;
PTSG 1996 §17a Abs4;
PTSG 1996 §18 Abs1;
PTSG 1996 §18;
VBG 1948;
BDG 1979;
B-VG Art139 Abs3 Satz2 litc;
B-VG Art49;
B-VG Art7;
B-VG Art89;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;
Nebengebührenvorschrift Post 2003 §12b;
Nebengebührenvorschrift Post 2003;
Postbus-BezügeV 2003 §1 Z3;
Postbus-BezügeV 2003;
PTSG 1996 §17a Abs3 Z1;
PTSG 1996 §17a Abs3 Z2;
PTSG 1996 §17a Abs4;
PTSG 1996 §18 Abs1;
PTSG 1996 §18;
VBG 1948;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird - soweit sie sich auf die Erschwerniszulage bezieht - als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Bis einschließlich September 2002 wurden dem Beschwerdeführer monatliche Geldleistungen unter dem Titel "Meisterpauschale" bzw. "Erschwerniszulage für den technischen Innendienst" ausbezahlt. Diese Zahlungen wurden ab Oktober 2002 eingestellt.

Mit Antrag vom 2. Mai 2005 begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung dieser seines Erachtens seit Oktober 2002 rückständigen Nebengebühren, wobei er die Auffassung vertrat, die Erschwerniszulage betrage EUR 93,38 monatlich und die Meisterpauschale EUR 97,69 monatlich. Er beantragte darüber hinaus die weitere laufende Auszahlung der Erschwerniszulage und Meisterpauschale. Mit Eingabe vom 27. September 2007 wurde dieser Antrag unter Androhung der Einbringung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2008 wies die belangte Behörde (nach Gewährung von Parteiengehör; siehe hiezu die folgende Wiedergabe der Bescheidbegründung) den Antrag des Beschwerdeführers vom "27.09.2007" (richtig wohl: vom 2. Mai 2005) ab. Sie stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Oktober 2002 weder eine Erschwerniszulage gemäß § 19a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), noch eine pauschalierte Reisegebühr gemäß § 21 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 (im Folgenden: RGV), gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die Zahlung einer Meisterpauschale sowie einer Erschwerniszulage für den technischen Innendienst wurde mit 30. September 2002 eingestellt, da die tatsächliche Tätigkeit von der dem Bediensteten zugewiesenen Tätigkeit erheblich abweicht und es für die Zahlungen keine Rechtsgrundlage gegeben hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 08.02.2000 und Wirkung vom 01.01.2000 der Arbeitsplatz 'Werkstättenmeister/Postautoservice' zugewiesen. Jedoch übt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit ausschließlich im Büro aus (Auftragsabrechnung, Auftragseröffnung Unfallabrechnung im SAP). Er übt seine Tätigkeit zwar für die Werkstätte aus, aber eben nicht Werkstättentätigkeit im engeren Sinn, welche allenfalls eine Erschwerniskomponente rechtfertigen könnte. Die zugewiesene Tätigkeit hat sich folglich geändert. Es erfolgte eine Änderung des Arbeitsplatzes gem. § 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz.

Im Zuge des Parteiengehöres hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, einerseits die Rechtsgrundlage im Beamtenrecht bekannt zu geben, welche aus seiner Sicht die Forderung der Weiterzahlung einer Meisterpauschale sowie einer Erschwerniszulage für den technischen Innendienst rechtfertigt, sowie andererseits, welche konkreten Tatbestandsmerkmale (quantitative und qualitative Ausprägung) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers dergestalt verwirklicht sind, die einen Gebührenanspruch aus dem Beamtenrecht im Zeitraum Oktober 2002 bis dato vermitteln. Hierbei wurde durch seine Rechtsvertreterin abermals auf die aus ihrer Sicht weiterhin aufrechte Arbeitsplatzzuweisung und den aus ihrer Sicht daraus resultierenden Gebührenanspruch verwiesen. Weiters wurde von seiner Rechtsvertreterin in der Stellungnahme zum Parteiengehör auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welche bei Anspruch auf die gegenständlichen Zulagen von einer objektiven Beurteilung des Dienstes ausgeht. Insoweit ist der Parteienvertreterin auch von der Dienstbehörde zu zustimmen. Auch die Dienstbehörde geht von einer objektiven Beurteilung des Dienstes - also der Tätigkeit der Bediensteten - aus.

Die Zahlung der 'Meisterpauschale' sowie der 'technischen Innendienstzulage' an den Beschwerdeführer wurde eingestellt, da derartige Leistungen dem Besoldungsrecht der Beamten, insbesondere dem Gehaltsgesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen unbekannt sind und es somit für diese Zahlungen nach Ansicht der Dienstbehörde keine Rechtsgrundlage gegeben hat.

Die im Beamtenrecht vorgesehenen Nebengebühren stellen auf die Art der Tätigkeit ab. Für die Zahlung einer Meisterpauschale sowie technischen Innendienstzulage gibt es im Beamtenrecht keinen Anknüpfungspunkt. Es gibt keine Rechtsgrundlage. Sowohl bei der 'technischen Innendienstzulage' als auch bei der 'Meisterpauschale' handelt es sich um eine pauschalierte Neben- bzw. Reisegebühr. Auf die Beibehaltung einer solchen Pauschale gemäß § 15 Gehaltsgesetz besteht nach ständiger Judikatur de Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine bloße Berechnungsart (vgl. VwGH vom 31.03.1977, Zl. 496/77; 02.06.1980, Zl 2660/79=Slg NF Nr. 10.153/A; 13.12.1982, Zl. 82/12/0117; 30.05.2001, Zl. 95/12/0079.

Über die Zuerkennung der 'Meisterpauschale' bzw. der 'technischen Innendienstzulage' wurde zum Zeitpunkt ihrer Entstehung kein Bescheid erlassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in folgenden subjektiven Rechten verletzt:

"a) Erhalt einer monatlichen Meisterpauschale gemäß § 3 Nebengebührenvorschrift der Österreichischen Postbus AG (Stand 1. Jänner 1995) in Verbindung mit § 15 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und der Reisegebührenvorschrift;

b) Erhalt einer monatlichen Erschwerniszulage für den technischen Innendienst gemäß § 12b Nebengebührenvorschrift der Österreichischen Postbus AG (Stand 1. Jänner 1995) bzw. § 12b Nebengebührenvorschrift im Bereich der Telekom Austria AG (Stand 11. Jänner 2003) bzw. § 12b der Nebengebührenvorschrift im Bereich der österreichischen Post AG in Verbindung mit § 15 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und der Reisegebührenvorschrift;

c) Nichtneubemessung der pauschalierten Nebengebühr, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979;

d) ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren gemäß § 37 AVG;"

Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Über telefonischen Auftrag des Berichters teilte die belangte Behörde mit, dass sie als jeweils in den "Postbusmitteilungen" kundgemachte "Nebengebührenverordnungen" (lediglich) die Postbus-Zuordnungsverordnung 2002 sowie die Postbus-Bezügeverordnungen 2003, 2004 und 2005 erlassen habe. Sie legte die diesbezüglichen Akte in Fotokopie vor.

Mit Note vom 8. Jänner 2009 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, die "Bezügeverordnungen" im Original vorzulegen, und trug unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068, den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, zur Rechtsfrage der gehörigen Kundmachung der in der Beschwerde (vgl. hiezu Wiedergabe des Beschwerdepunktes) zitierten "Nebengebührenvorschriften" Stellung zu nehmen, insbesondere dazu, ob vor Ausgliederung der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft durch das Personalamt bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft bzw. durch jenes bei der Österreichischen Post- und Telekom Aktiengesellschaft oder danach durch die belangte Behörde eine (neue) "Nebengebührenvorschrift" erlassen wurde, bejahendenfalls auf welche Weise die Kundmachung derselben erfolgte.

Daraufhin legte die belangte Behörde die in Rede stehenden Verordnungen im Original vor.

Der Beschwerdeführer erklärte, er könne zur Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der in der Beschwerde zitierten Nebengebührenvorschriften keine Stellung nehmen, da sie ihm lediglich in der dem Gericht übermittelten Kopie zugänglich seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetzes (Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201; im Folgenden:

PTSG) wurden die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem diese zumindestens mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, blieb mit näher genannten - hier nicht weiter interessierenden - Maßgaben unberührt.

Durch spätere Novellierungen wurde der Kreis der Unternehmungen, an welche Zuweisungen erfolgen, verändert.

§ 18 Abs. 1 PTSG (Stammfassung) lautet:

"Dienstrecht für Vertragsbedienstete

§ 18. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Diesen Arbeitnehmern bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte gewahrt."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999 wurde dem § 17 PTSG ein Abs. 1a eingefügt, nach dessen Z. 1 bisher überwiegend bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigte Beamte der letztgenannten Gesellschaft auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen wurden.

§ 17a Abs. 1, 3 und 4 PTSG in der Fassung dieses Bundesgesetzes lautet:

"Dienstrecht für Beamte

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

...

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der

Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen

ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen."

Durch die am 1. März 2001 in Kraft getretene Poststrukturgesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 10/2001, erhielt § 17 Abs. 1a PTSG folgende Fassung:

"(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

...

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft

beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. ..."

§ 17 Abs. 2 PTSG wurde in dieser Novelle wie folgt neu gefasst:

"(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. ..."

§ 15 Abs. 1 Z. 8 und Abs. 2 GehG in der Fassung der wiedergegebenen Teile der Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 214/1972 lauten:

"Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

...

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),

...

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. ..."

§ 12b Abs. 1 Z. 1 lit. a und Abs. 2 der "Nebengebührenvorschrift" nach dem Stand vom 1. Jänner 1995, also noch vor Wirksamwerden der Zuweisung von Bundesbeamten zur Österreichischen Post und Telekom Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften lautete auszugsweise:

"Erschwerniszulage für den technischen Innendienst

§ 12b. (1) Die Erschwerniszulage für den technischen Innendienst gebührt

1. a) dem Bediensteten des fernmeldetechnischen, des kraftfahrzeugtechnischen und des posttechnischen sowie des Garage- und Werkmeisterdienstes,

...

(2) Die Erschwerniszulage für den technischen Innendienst beträgt gem. § 19a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 monatlich 6,00 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen), d. s. S 1.400,-- ..."

Keine der von der belangten Behörde vorgelegten Verordnungen enthält Regelungen, welche dieser Bestimmung der "Nebengebührenvorschrift" entsprechen oder sie wiederholen würde.

Die Bezügeverordnungen 2003, 2004 und 2005 stützen sich ausdrücklich auf § 17 Abs. 3 Z. 2 PTSG und legen der Höhe nach Gehalts- und Dienstzulagenansätze fest. Weiters wird jeweils für die nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen dieser Ansatz mit Wirkung für zugewiesene Beamte in einer bestimmten betraglichen Höhe festgesetzt. Ein Verweis auf Anlagen findet sich im Verordnungstext nur in Ansehung der Gehalts- und Dienstzulagenansätze.

Im in Kopie vorgelegten Konvolut der Bezügeverordnung 2003 findet sich ein Beiblatt, auf welches im Verordnungstext nicht verwiesen wird und das (ausschließlich) betragliche Ansätze für die in § 12b der" Nebengebührenvorschrift" geregelte pauschalierte Nebengebühr enthält.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu überprüfen. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070).

Aus dem oben wiedergegebenen ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt (bei der Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren handelt es sich bloß um einen Beschwerdegrund) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich im Recht auf pauschalierte Neben- bzw. Reisegebühren verletzt erachtet. In Ansehung der Erschwerniszulage folgt dieses Ergebnis daraus, dass der Beschwerdeführer eine "monatliche Erschwerniszulage für den technischen Innendienst" begehrt, wie sie seines Erachtens auf Grund des oben wiedergegebenen § 12b der "Nebengebührenvorschrift" oder vergleichbarer seines Erachtens anwendbarer Pauschalierungsbestimmungen zusteht. Damit erachtet sich der Beschwerdeführer aber offenkundig auch insoweit ausschließlich in seinem Recht auf Bezug einer pauschalierten Erschwerniszulage, wie sie in der in Rede stehenden "Nebengebührenvorschrift" für den technischen Innendienst vorgesehen ist, verletzt.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf Pauschalverrechnung von Nebengebühren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2008/12/0129) einräumt.

Pauschalierte Nebengebühren könnten daher nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beschwerdeführer angehört) wirksam vorgenommen worden wäre.

Die Annahme im angefochtenen Bescheid, wonach kein Pauschalierungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen ist, wird in der Beschwerde nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer stützt sich in diesem Zusammenhang auf die bereits mehrfach zitierte "Nebengebührenvorschrift". Zu dieser hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068, Folgendes ausgeführt:

"Ebenso wenig können durchsetzbare Ansprüche aus der von der belangten Behörde mehrfach zitierten 'Nebengebührenvorschrift' abgeleitet werden: Durchsetzbare Ansprüche könnten durch einen generellen Verwaltungsakt nur dann begründet werden, wenn es sich dabei um eine (auf Grund von Gesetzen) erlassene Rechtsverordnung handelt; dies setzt allerdings eine ordnungsgemäße Kundmachung der betreffenden Vorschrift voraus. Mangelt einer generellen Anordnung einer Verwaltungsbehörde die gehörige Kundmachung, hat dies deren Unbeachtlichkeit für die Gerichte und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG führen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177). Um als Rechtsverordnung qualifiziert werden zu können, müsste die Nebengebührenvorschrift daher ordnungsgemäß, d. h. in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Weise kundgemacht worden sein. Eine solche Kundmachung ist jedoch nicht erfolgt: Bei der 'Nebengebührenvorschrift' handelt es sich um eine Dienstanweisung der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Jahr 1955, die jedoch nie kundgemacht wurde und daher nicht den Charakter einer Rechtsverordnung erlangt hat (vgl. dazu schon die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1994, Zl. 90/12/0009, vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0147, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2004/12/0121). Sie kann auch nicht als Verordnung im Sinne des § 17a Abs. 3 Z. 1 PTSG angesehen werden: Nach dieser Bestimmung ist zwar der jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstandes dazu befugt, für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten auf Grund der Dienstrechtsgesetze Verordnungen zu erlassen; derartige Verordnungen waren aber nach § 17a Abs. 4 PTSG bis zur Änderung dieser Bestimmung durch BGBl. I Nr. 96/2007 'im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen' (seit dieser Novelle sind sie im BGBl. II zu publizieren). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.944/2006 ausgesprochen hat, sind als 'offizielles Nachrichtenorgan' nur solche Publikationen anzusehen, die dem früheren Post- und Telegraphenverordnungsblatt bzw. den PTA-Mitteilungen entsprechen. Eine Kundmachung der Nebengebührenvorschrift in einer derartigen Weise ist jedoch nicht ersichtlich. In Ermangelung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kundmachung können die in der Nebengebührenvorschrift vorgesehenen finanziellen Leistungen somit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht durchgesetzt werden."

Relevante gegenteilige Behauptungen wurden auch von den Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Einräumung rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erhoben:

Insbesondere ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus dem Text der von der belangten Behörde in Kopie und im Original vorgelegten, ausdrücklich auf § 17a Abs. 3 Z. 2 PTSG gestützten Postbus-Bezügeverordnungen für die Jahre 2003 bis 2005. Der Wortlaut dieser Verordnungen nimmt auf die hier gegenständliche Nebengebühr keinen Bezug (auch nicht etwa durch Verweise auf Anlagen).

Insoweit sich in dem in Kopie vorgelegten Konvolut der Postbus-Bezügeverordnung 2003 unter "dynamisierte Nebengebühren der Österreichischen Postbus AG 2003" ein nicht als Anlage bezeichnetes Beiblatt findet, in welchem betragliche Ansätze für die "Erschwerniszulage für den technischen Innendienst" aufscheinen, könnte - selbst wenn dieses Beiblatt als Teil der Postbus-Bezügeverordnung 2003 aufzufassen wäre und mit dieser gehörig kundgemacht worden wäre - hieraus allein keinesfalls eine wirksame Gruppenpauschalierung dem Grunde nach abgeleitet werden. Das in Rede stehende Beiblatt sollte ja offenkundig bloß die Auswirkungen der Neufestlegung des Ansatzes für den Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in § 1 Z. 3 der Postbus-Bezügeverordnung 2003 auf die in § 12b der "Nebengebührenordnung" festgelegten Pauschalsätze zum Ausdruck bringen und hätte damit wohl nur erläuternden Charakter. Da es aber - wie oben dargelegt - dem § 12b der "Nebengebührenordnung", welcher intentional die Pauschalierung der Nebengebühren vorgenommen hat, am Charakter einer Rechtsverordnung mangelt, ginge die intendierte Anpassung der Höhe des vermeintlich pauschalierten Betrages durch § 1 Z. 3 der Postbus-Bezügeverordnung 2003 ins Leere.

Dahingestellt kann im Übrigen die Frage bleiben, ob - was gleichfalls von keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet wird - durch gehörig kundgemachte Rechtsverordnungen anderer Personalämter vergleichbare Pauschalierungen von Nebengebühren vorgenommen worden sind. Spätestens mit seiner Zugehörigkeit zum Personalamt der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2001 am 1. März 2001 wären - in Ermangelung einer dem § 17 Abs. 1 zweiter Satz bzw. dem § 17a Abs. 1 PTSG entsprechenden Vorschrift anlässlich der Einrichtung der belangten Behörde - derartige Verordnungen als solche für ihn nicht mehr gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 PTSG zuständiger Dienstbehörden gegenüber dem Beschwerdeführer unwirksam geworden.

Nach dem Vorgesagten kann der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht entgegengetreten werden, wonach es an einem Gesetz im materiellen Sinne fehle, welches Grundlage für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die hier angesprochene pauschalierte Erschwerniszulage bilden könnte.

Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 18 PTSG beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nicht auf Beamte, sondern ausschließlich auf Vertragsbedienstete anzuwenden ist.

Auch die Hinweise auf ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen betreffend die in Rede stehenden Ansprüche vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nämlich darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die in den genannten Vorschriften enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für nach § 17 Abs. 1 PTSG zugewiesene Beamte (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0086). Nichts anderes gilt für die hier gegenständlichen pauschalierten Reise- bzw. Nebengebühren.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von zugewiesenen Beamten und Vertragsbediensteten geltend macht, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken nicht, zumal der Bundesgesetzgeber zu einer Gleichbehandlung von zugewiesenen Beamten und Vertragsbediensteten in Ansehung der Ausgestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes offenkundig nicht gehalten ist.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde soweit sie sich auf die Erschwerniszulage bezieht gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Beschwerde betreffend pauschalierte Reisegebühren durch den zuständigen Senat vorbehalten.

Von der offenbar nur erforderlichenfalls beantragten mündlichen Verhandlung konnte jedenfalls aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil vorliegendenfalls ausschließlich Rechtsfragen strittig waren (die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend Vereinbarungen über die genannten Ansprüche sind aus rechtlichen Gründen irrelevant).

Wien, am 22. April 2009

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