Normen
NGZG 1971 §2 Abs4;
NGZG 1971 §2 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Amtssekretärin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 (Bescheid erster Instanz mit Wirkung vom 30. November 1991, Berufungsentscheidung am 25. März 1993 mit Wirkung vom 31. März 1993) im Bereich der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg tätig.
Mit Bescheid vom 2. Februar 1994 stellte die vorher genannte Dienstbehörde der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes fest, daß
"A) die Summe der Nebengebührenwerte, die den von Ihnen erworbenen anspruchsbegründenden Nebengebühren für die nachstehend angeführten Zeiträume entspricht,
- 1) für das Jahr 1977 (04 - 12) 92,106 Nebengebührenwerte
- 2) für das Jahr 1979 (01 - 12) 78,890 Nebengebührenwerte
- 3) für das Jahr 1980 (01 - 12) 136,093 Nebengebührenwerte
- 4) für das Jahr 1981 (01 - 12) 117,180 Nebengebührenwerte
- 5) für das Jahr 1982 (01 - 12) 117,204 Nebengebührenwerte
- 6) für das Jahr 1983 (01 - 12) 136,759 Nebengebührenwerte
- 7) für das Jahr 1985 (01 - 12) 117,144 Nebengebührenwerte
und
8) für das Jahr 1991 (01 - 07) 68,334 Nebengebührenwerte
B) für den Zeitraum vom 1. August 1991 bis 31. März 1993 wegen
Nichtanfalls von anspruchsbegründenden Nebengebühren keine Nebengebührenwerte bzw. Summen von Nebengebührenwerten festzuhalten sind."
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 2 des Nebengebührenzulagengesetzes (= NGZG) ab.
Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage und des Spruchpunktes A) des erstinstanzlichen Bescheides weiter ausgeführt, in ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser Summe bestritten und im wesentlichen ausgeführt, daß ihr für ihre ab dem 1. April 1982 ausgeübte Tätigkeit an "Bildschirm-Terminals" die "Betriebssonderzulage", Zulagengruppe I im Sinne des § 12a Abs. 4 Z. 5 der Nebengebührenvorschrift (NGV), gebührt hätte und für den Zeitraum vom 1. August 1991 bis 31. März 1993
(- vgl. Spruchpunkt B) -) ein Anspruch auf Nebengebühren bestanden habe, sodaß sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine höhere Summe an Nebengebührenwerten ergeben hätte. Auf Grund des Vorliegens von im wesentlichen gleichartigen Diensten bei den Dienststellen des ausübenden Dienstes der Post- und Telegraphenverwaltung sei bei gleichartigen Verwendungen u.a. die Erschwerniszulage gemäß § 19a GG 1956 und die Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG 1956 für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen pauschaliert worden. Die Pauschalierungssätze sowie die Anspruchsvoraussetzungen seien in der für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung geltenden Nebengebührenvorschrift im § 12a "Betriebssonderzulage" präzisiert. Die "Betriebssonderzulage" bestehe aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote, die den Bediensteten der Post bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gebühre.
Die Erschwernisquote betrage je Kalendermonat:
"1. in der Zulagengruppe I 4,25 vH
- 2. in der Zulagengruppe II 3,35 vH
- 3. in der Zulagengruppe III 2,45 vH,"
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) des GG 1956. Auf die in der "Betriebssonderzulage" vorgesehene Aufwandsquote sei nicht weiter einzugehen, weil gemäß § 2 Abs. 1 NGZG Aufwandsentschädigungen keine "anspruchsbegründenden Nebengebühren" darstellten. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin für die Erhöhung der Summe der Nebengebührenwerte vorgebrachten Argumentes, wonach sie ab dem 1. April 1982 auf Grund ihrer Tätigkeit an "Bildschirm-Terminals" Anspruch auf die "Betriebssonderzulage/Zulagengruppe I" und damit, soweit dies für die Ermittlung der Nebengebührenwerte von Bedeutung sei, auf die Erschwernisquote im Ausmaß von 4,25 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V des GG 1956 gehabt hätte, werde festgestellt:
Die von der Direktion Innsbruck festgestellte Summe der Nebengebührenwerte habe sich aus den von der Beschwerdeführerin jeweils in den betreffenden Zeiträumen bzw. Kalenderjahren bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren ergeben. Unbestritten und übereinstimmend mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung sei jedoch, daß die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. April 1982 lediglich die "Betriebssonderzulage/Zulagengruppe III" und damit eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 2,45 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V des GG 1956 erhalten habe. Gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 4 NGZG seien nur solche Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen und in dem Bescheid über die Summe der Nebengebührenwerte festzustellen, die der Beamte auf Grund eines gesetzlichen Anspruches im Sinne der im § 2 Abs. 1 NGZG angeführten Bestimmungen bezogen habe. Im übrigen sei eine bescheidmäßige Zuerkennung dieser pauschalierten Nebengebühr im Ausmaß der Zulagengruppe I nicht erfolgt, was jedoch Voraussetzung für die Annahme des Bezuges dieser (erhöhten) Aufwandsentschädigung gewesen wäre.
Da - wie von der Behörde erster Instanz dargelegt - keine Nebengebührenwerte für den Zeitraum 1. August 1991 bis 31. März 1993 festzustellen gewesen seien, weil sich die Beschwerdeführerin vom 19. Juni bis 12. November 1991 sich im "Krankenstand" befunden habe und im Anschluß daran bis 31. März 1993 im Rahmen der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 6 BDG 1979 als beurlaubt gegolten habe, sei gemäß § 15 Abs. 5 zweiter Satz GG 1956 ab 1. August 1991 ein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren bei der Beschwerdeführerin eingetreten. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der Summe der Nebengebührenwerte bestreite, so sei dies unbegründet, weil bei ihr die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Bezuges von anspruchsbegründenden Nebengebühren für den Zeitraum vom 1. August 1991 bis 31. März 1993 nicht vorgelegen seien.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 1887/94, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Nach Beschwerdeergänzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrte, eröffnete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren.
Die belangte Behörde legte die Verfahrensakten vor und verzichtete auf die Einbringung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihr nach § 12a Abs. 4 Z. 5 der Nebengebührenvorschrift zustehenden Recht auf eine Betriebssonderzulage der Zulagengruppe I verletzt.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin im wesentlichen, daß die belangte Behörde nicht begründet habe, wieso sie lediglich die "Gebührenzulage der Zulagengruppe III" erhalten habe, "obwohl nach § 12a Zif. 5 der Nebengebührenvorschrift bei der Bildschirmzulage die Zulagengruppe I anzuwenden" gewesen wäre. Es sei auch keine Auseinandersetzung mit der Frage des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Nebengebühren während der Zeit ihres "Krankenstandes" vom 19. Juni bis 12. November 1991 und dem nachfolgenden Zeitraum der amtswegigen Ruhestandsversetzung erfolgt. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen unter Bezug auf die genannte Regelung der Nebengebührenvorschrift vor, die von ihr geleistete Arbeit an einem "Computer-Terminal" sei dem als anspruchsbegründend anerkannten Dienst an einem Mikrofilmlesegerät gleichzuhalten. Sie meint weiters, daß sie im Hinblick auf ihre rechtswidrige und zwangsweise Ruhestandsversetzung jedenfalls für den Zeitraum dieses Verfahrens (1. August 1991 bis 31. März 1993) den Anspruch auf Nebengebühren behalten habe.
Auf Grund dieses Vorbringens steht fest, daß die Beschwerdeführerin die Bedeutung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, auf dessen ausschließlicher Grundlage die Behörde abgesprochen hat, dem Grunde nach verkennt. Der von der Beschwerdeführerin geführte Streit betrifft nämlich die Höhe der von ihr seinerzeit bezogenen bzw. für einen bestimmten Zeitraum eingestellten Nebengebühren und nicht die auf Grundlage des NGZG mit den bekämpften Behördenakten festgestellten Nebengebührenwerte:
Das NGZG regelt gemäß § 1 Abs. 1 die Ansprüche der Bundesbeamten auf Nebengebührenzulagen. Der Anspruch auf Nebengebührenzulage (= eine Zulage zum Ruhegenuß) setzt den seinerzeitigen Bezug von anspruchsbegründenden Nebengebühren voraus (vgl. § 4 Abs. 1: Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat ...). § 2 Abs. 1 NGZG zählt erschöpfend die anspruchsbegründenden Nebengebühren auf. Die vom Beamten bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 NGZG) sind in Nebengebührenwerte umzurechnen und laufend festzuhalten. Dem Beamten ist die jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 4 NGZG schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat die Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Verfahrensgegenstand in einem Feststellungsverfahren nach § 2 Abs. 4 NGZG ist demnach nicht die Frage eines allenfalls höheren Anspruches auf eine Nebengebühr (- ein solches Verfahren wäre im Rahmen der besoldungsrechtlichen Regelungen des GG 1956 zu führen -), sondern, ob die tatsächlich vom Beamten bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des NGZG richtig in Nebengebührenwerte umgerechnet worden sind. Würde ein besoldungsrechtlicher Streit nachträglich zur Zuerkennung von weiteren anspruchsbegründenden Nebengebühren nach dem NGZG führen, so läge zweifellos ein geänderter Sachverhalt vor, der dann auch nach dem NGZG neu zu berücksichtigen wäre.
Abgesehen von diesen Überlegungen verkennt die Beschwerde aber auch den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) geltend gemacht werden können. Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen könne keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil selbst wenn das Vorbringen des betroffenen Beamten zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist. Ein besoldungsrechtlicher Abspruch setzt eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus
(vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051).
Die Beschwerdeführerin nennt als Grundlage ihres geltend gemachten Anspruches weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Bei der von ihr angegebenen Nebengebührenvorschrift handelt es sich um eine nicht in der für Rechtsverordnungen entsprechenden Form publizierte behördeninterne Regelung, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zukommt (vgl. in diesem Sinn Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1984, Zl. 83/09/0212, vom 12. Dezember 1984, Zl. 84/09/0180, u.v.a.).
Die solcherart unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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