VwGH 95/12/0051

VwGH95/12/005114.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. L in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 11. Mai 1994, Zl. 7379/2-III 6/94, betreffend Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §1 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art87 Abs2;
B-VG Art87 Abs3;
B-VG Art94;
GehG 1956 §18;
RDG §36;
RDG §65;
RDG §68;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §1 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art87 Abs2;
B-VG Art87 Abs3;
B-VG Art94;
GehG 1956 §18;
RDG §36;
RDG §65;
RDG §68;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund der Beschwerdeergänzung und des mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht beim Landesgericht XY als Richter und damit zur Selbstvertretung nach § 24 VwGG berechtigt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 18. November 1993 machte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1993 im wesentlichen einen Anspruch auf zusätzlichen Bezug im Ausmaß eines Viertels der erhaltenen Nettobezüge geltend und begehrte bescheidmäßigen Abspruch.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 16. Februar 1994 abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und Berufung mit Datum 5. März 1994.

Diese Vorstellung wurde mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 14. März 1994 zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit 5. April 1994.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde

wie folgt ab:

"Ihren Berufungen

  1. 1) vom 5.3.1994 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16.2.1994,

    Jv 3909-4A/93-3, und

  1. 2) vom 5.4.1994 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14.3.1994,

Jv 3909-4A/93-5,

wird NICHT Folge gegeben; die angefochtenen Bescheide werden

bestätigt."

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes weiter ausgeführt: Mit seiner Berufung vom 5. März 1994 habe der Beschwerdeführer beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, seiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1994 im Sinne seines Antrages vom 18. November 1993 abzuändern. Er habe dazu ausgeführt, der Bescheiderlassung hätte ein Ermittlungsverfahren vorausgehen müssen, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben gewesen sei. Die von ihm geltend gemachten mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen seien nicht vom § 68 RDG erfaßt. Im Wege einer rechtswidrigen Geschäftsverteilung sei ihm vom Personalsenat ein Arbeitspensum aufgetragen worden, das zumindest ein Drittel über der maßstabgerechten "Normalarbeitszeit" eines durchschnittlichen Richters des Landesgerichtes XY gelegen habe. Die Zulage nach § 68 RDG beziehe sich jedoch nur auf jene Arbeit, die der Richter bei einigermaßen ausgewogener Geschäftsverteilung zu besorgen habe. Da im RDG keine seinen Fall betreffende Regelung enthalten sei, komme § 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und daher eine Überstundenvergütung nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. eine erhöhte Dienst-, Verwendungs-, Mehrleistungs- oder Erschwerniszulage oder eine Belohnung oder eine Aufwandsentschädigung zur Anwendung. Allenfalls seien die Mehrleistungen entsprechend dem Privatrecht abzugelten.

Mit seiner Berufung vom 5. April 1994 habe der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 14. März 1994 im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung abzuändern und der Erstbehörde die Einleitung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen.

Beiden Berufungen habe nicht Folge gegeben werden können.

Der unter anderem die Überstundenvergütungen und Mehrleistungszulagen betreffenden §§ 16 und 18 des Gehaltsgesetzes 1956 enthaltende Abschnitt I dieses Gesetzes finde entsprechend seinem § 1 auf alle Bundesbeamte des Dienststandes Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt sei. Gemäß § 41 des Gehaltsgesetzes 1956 seien die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter im Richterdienstgesetz (RDG) geregelt. Das Gehalt des Richters bestehe - abgesehen von festen Gehältern bzw. Ergänzungszulagen in bestimmten Einzelfällen - aus dem im wesentlichen durch Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe festgelegten Gehalt gemäß §§ 65 und 66 RDG, der Dienstzulage gemäß §§ 68 und 68a RDG und der Aufwandsentschädigung gemäß § 68e RDG sowie bei Eintritt der notwendigen Voraussetzungen auch noch aus der Dienstalterszulage gemäß § 67 RDG. Durch die Dienstzulage gemäß § 68 RDG würden - mit Ausnahme bestimmter, genau aufgezählter Leistungen in Strafsachen - alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Auf Grund dieser ausdrücklichen Regelung im Richterdienstgesetz fänden bei Richtern - abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmefällen - weder Überstundenvergütungen noch Mehrleistungszulagen gemäß den §§ 16 und 18 des Gehaltsgesetzes 1956 Anwendung. Überdies stehe bei Richtern die Befreiung von der Einhaltung einer festen Dienstzeit der Gewährung von Überstundenvergütungen ganz allgemein entgegen und könnten Mehrleistungszulagen nur in Bereichen zuerkannt werden, in denen die Arbeitsleistungen gezählt oder sonst gemessen werden könnten und wo eine Normalleistung ermittelt werden könne, was bei der richterlichen Tätigkeit ebenfalls nicht möglich sei.

Da somit alle Mehrleistungen des Beschwerdeführers bereits durch die Dienstzulage gemäß § 68 RDG abgegolten seien, bestehe für seine darüber hinausgehend geltend gemachten Ansprüche keine Berechtigung.

Im übrigen sei zu bemerken, daß die Erlassung der Geschäftsverteilung durch den Personalsenat zu erfolgen habe und zwar materiell eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstelle, aber von einem unabhängigen richterlichen Gremium beschlossen werde. Eine Anfechtungsmöglichkeit bezüglich der Geschäftsverteilung sei gesetzlich nicht vorgesehen, was natürlich auch nicht im Wege eines Dienstrechtsverfahrens umgangen werden könne.

Im Hinblick darauf, daß in dem dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren einzig eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, komme den tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen keinerlei Bedeutung zu, weshalb diesbezüglich Erhebungen unterbleiben konnten. Da somit auch keine vom Beschwerdeführer noch nicht bekannten Erhebungsergebnisse vorgelegen seien, sei durch die Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens auch nicht das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt.

Nach § 9 Abs. 3 DVG 1984 könne gegen ein Dienstrechtsmandat binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Vorliegendenfalls habe die Dienstbehörde erster Instanz auf Grund der Tatsache, daß kein Ermittlungsverfahren nötig gewesen sei, weil der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben gewesen sei, sogleich einen Bescheid erlassen. Da Bescheide nicht mit Vorstellung bekämpft werden könnten, sei deren Zurückweisung durch die Dienstbehörde erster Instanz zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 9. November 1994, B 1514/94, ablehnte und auf nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 7. Februar 1995 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Nach der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten insoweit verletzt, als der Bund als Dienstgeber von ihm im Vergleich zu anderen Richtern des Landesgerichtes XY wesentlich weitreichendere quantitative Mehrleistungen verlangt hat und ihm den dadurch entstandenen finanziellen Schaden nicht ersetzt bzw. die ungerechtfertigte Bereicherung beim Bund ("zumindest S 400.000,-- netto samt 4 % Zinsen seit dem 01.12.1993") nicht herausgibt; weiters sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

In Ausführung der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Anfechtung der §§ 57, 68 und 68a RDG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Da er ein um ein Drittel größeres Arbeitsquantum zu leisten gehabt habe und die genannten Zulagen darauf nicht Rücksicht nehmen, liege eine unsachliche Regelung vor.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, bei einer rechtskonformen Geschäftsverteilung hätte er um ein Drittel weniger Zeit für seine richterliche Tätigkeit aufwenden müssen; diese Arbeitskraft hätte er gegen ein angemessenes Entgelt von monatlich mindestens S 8.400,-- anderweitig einsetzen können. Die Nichterbringung der dem Beschwerdeführer aufgezwungenen wesentlichen Mehrarbeit hätte gemäß § 58 RDG eine Dienstpflichtverletzung bedeutet. Gegen die Geschäftsverteilung habe der Beschwerdeführer nach der damaligen Rechtslage überhaupt kein Rechtsmittel gehabt. Falls keine Schadensverursachung durch den Bund vorliegen sollte, sei jedenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung des Bundes gegeben. Der Bund habe sich diesfalls ein Drittel des einem anderen Richter zu leistenden Entgelts "erspart". Da die von ihm zwingend zu erbringen gewesenen wesentlichen Mehrleistungen "in natura" nicht mehr zurückgestellt werden könnten, müsse sie der Bund dem Beschwerdeführer insbesondere gemäß §§ 877 und 1041 ABGB in Geld ersetzen.

Die Behörde sei keinesfalls berechtigt gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. November 1993 ohne Ermittlungsverfahren abzuweisen. Es liege auch keine Vergleichbarkeit mit den sogenannten "ASG-Wien-Fällen" vor, weil es dort um eine ausgewogene und angemessene Vertretungsregelung gegangen sei.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Vorerst ist festzustellen, daß sich die Beschwerde nur gegen den Abspruch 1) und nicht gegen den Abspruch 2) richtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) geltend gemacht werden können (vgl. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, mit weiterer Rechtsprechung). Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (vgl. insbesondere Erkenntnis vom 4. März 1981, Slg. N.F. Nr. 10.390/A).

Bereits davon ausgehend hätte der Beschwerdeführer in dem von ihm initiierten besoldungsrechtlichen Verfahren vor der Dienstbehörde keinesfalls einen Anspruch auf Schadenersatz oder auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gehabt, weil es hiefür an einer entsprechenden besoldungsrechtlichen Deckung mangelt. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt vielmehr eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift grundsätzlich voraus. Den vom Beschwerdeführer genannten Regelungen des ABGB kommt diese Qualifikation nicht zu. Aber auch die vom Beschwerdeführer angestellten Vergleichsüberlegungen, er habe um ein Drittel mehr gearbeitet als die anderen Richter des Landesgerichtes XY können für sich alleine noch keinen besoldungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers begründen. Daß der Beschwerdeführer die ihm zustehenden Zulagen nach dem RDG erhalten hat, ist nicht in Zweifel gezogen. Neben dem RDG finden auf den Beschwerdeführer als Richter die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I) des Gehaltsgesetzes 1956 Anwendung. Rechtlich zutreffend hat sich die belangte Behörde - bezogen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik - mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Überstundenvergütung (§ 16 GG 1956) oder eine Mehrleistungszulage (§ 18 GG 1956) zusteht, auseinandergesetzt und dies verneint, weil durch die dem Beschwerdeführer zustehende Verwendungszulage alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Sicht als abgegolten gelten. Im übrigen würde die Regelung der Überstundenvergütung im Gehaltsgesetz 1956 die Leistung von Überstunden voraussetzen. Von der Leistung von Überstunden kann nach den entsprechenden dienstrechtlichen Regelungen aber nur gesprochen werden, wenn der Beamte grundsätzlich auf Anordnung außerdienstplanmäßige Mehrdienstleistungen erbracht hat. Dies kommt für den Beschwerdeführer als Richter aber schon deshalb nicht in Frage, weil für ihn kein Dienstplan gilt und er als Richter keiner Arbeitszeitregelung unterworfen ist.

Die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage setzt voraus, daß eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar ist, von der ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden müßte. Geistige Arbeitsleistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Feststellung einer Normalleistung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1975, Slg. Nr. 8901/A). Da es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Richter ohne Zweifel um geistige Arbeitsleistungen handelt, war auch aus diesem Grunde kein Anspruch gegeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, B 650/85, Slg. 11 193, ausgesprochen:

Auch wenn § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 tatsächlich eine Mehrleistungszulage nur für Leistungen eines Beamten vorsieht, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen "Normalleistung" zulassen (etwa bei Tätigkeiten, für die in der Privatwirtschaft ein Akkordlohn üblich ist), wenn es also § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 tatsächlich ausschließt, einem Beamten eine Mehrleistungszulage zuzuerkennen, bei dem die "Normalleistung" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung überhaupt nicht (oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand) eruierbar ist (etwa wenn er Akten verschiedener Schwierigkeitsgrade zu bearbeiten hat), hat der Verfassungsgerichtshof gegen eine solche Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken.

Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Bedenken, daß die Rechtslage dieser (weitmaschigen) Forderung nicht entspricht, haben sich in diesem Zusammenhang beim Verfassungsgerichtshof nicht ergeben.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes sowie unter Beachtung der vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Dienstrechtsgesetzgeber eingeräumten Rechtes auf eigenständige Regelungen, wobei bei Vergleichen eine gesamthafte Betrachtung anzustellen ist, teilt der Verwaltungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Bezugsregelung im RDG nicht. Im übrigen ergibt sich die vom Beschwerdeführer behauptete Unsachlichkeit seiner Mehrleistungen gegenüber den anderen Richtern seines Gerichtshofes, wenn überhaupt, in erster Linie aus der Tätigkeit des Personalsenates.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte in Ausübung seines richterlichen Amtes - mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Nach Abs. 3 desselben Artikels sind Geschäfte unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden. Die auf Grund dieser Verfassungsnormen eingerichteten Personalsenate sind nach dem Gesetz zur Verteilung der gerichtlichen Geschäfte innerhalb eines Gerichtshofes berufen. Diese Aufgabe der Justizverwaltung wird jedoch von den Mitgliedern des Personalsenates gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen, sodaß der Personalsenat als Gericht zu qualifizieren ist. Allein daraus folgt schon, daß es sich bei der Geschäftsverteilung, auf deren Grundlage dem Beschwerdeführer unter anderem auch eine Vertretungstätigkeit übertragen worden ist, um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, der nicht der Kontrolle der Verwaltung und damit auch des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen (Art. 94 B-VG) zwingend (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1991, Zl. 91/12/0083).

Da bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist, konnte die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

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