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§ 41 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ABSCHNITT III

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte

UNTERABSCHNITT A

Richteramtsanwärter und Richter

§ 41.

Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.