Normen
BDG 1979 §1 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §1 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2007, B 1559/06, von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Justizwache in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt X.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 beantragte er beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes X. (als Dienstbehörde erster Instanz) die Gewährung einer Supervision durch einen bestimmten externen Supervisor. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2006 teilte ihm der Präsident des Oberlandesgerichtes X. mit, dass die Durchführung einer Einzelsupervision durch einen internen Supervisor im Ausmaß von bis zu 20 Supervisionseinheiten für das Kalenderjahr 2006 bewilligt werde. Die Bewilligung erfolge jedoch mit der Maßgabe, dass ein interner Supervisor heranzuziehen sei.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2006 beantragte der Beschwerdeführer eine "bescheidmäßige Ausfertigung" dieser Entscheidung. Das begründete er damit, dass er aus persönlichen Gründen einen internen Supervisor nicht in Anspruch nehmen könnte.
Daraufhin erließ der Präsident des Oberlandesgerichtes X. folgende mit 10. Februar 2006 datierte Erledigung, die dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2006 zugestellt wurde:
"GZ: (...)
An Herrn
(Beschwerdeführer)
...
Betrifft: Supervision
Auf Grund Ihres Ansuchens vom 17.10.2005 und des Berichtes des Leiters der Justizanstalt X. vom 14.11.2005 wird Ihnen Supervision durch einen internen Supervisor im Ausmaß von bis zu 20 Einheiten für das Kalenderjahr 2006 bewilligt. Diese Bewilligung gründet sich auf den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 13.9.2005, BMJ-G22000/0003-III 2/2005.
Begründung
Am 17.10.2005 beantragte der Beschwerdeführer, ihm Supervision durch einen externen Supervisor in der Person des Mag. J. S. zu bewilligen. Er legte ein Schreiben der österreichischen Vereinigung für Supervision vom Dezember 2001 vor, wonach Mag. J. S. als Supervisor anerkannt ist, sowie ein Diplom lautend auf Mag. J. S. über die Ausbildung in einem Coaching-Kurs.
Nach dem im Spruch genannten Erlass des Bundesministeriums für Justiz erfolgt die Entscheidung über die Bewilligung der Supervision für Strafvollzugsbedienstete durch die Dienstbehörde I. Instanz im eigenen Wirkungsbereich über begründeten Antrag des Bediensteten. Eine Stellungnahme des Dienststellenleiters ist zu erstatten.
Als Supervisoren können Strafvollzugsbedienstete, die ausgebildete Sozialarbeiter oder Psychotherapeuten sind und seit mindestens 5 Jahren als solche tätig sind, herangezogen werden.
Nach dem Bericht des Leiters der Justizanstalt X. ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine Supervision durch einen derartigen internen Supervisor zu bevorzugen ist, dieser verfügt über Kenntnisse der Struktur, der Organisation und der internen Arbeitsabläufe, sodass für (den Beschwerdeführer) eine effiziente Beratung möglich ist. Nach dem Bericht des Anstaltsleiters besteht Verbesserungsbedarf hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit geleisteten Führungsarbeit, was ebenso durch einen internen Supervisor besser erreicht werden kann. Da die Supervision im vorliegenden Fall für den Antragsteller besondere Bedeutung für die Qualität seiner weiteren Tätigkeit als Bereichsleiter in der Justizanstalt X. hat, war einem internen Supervisor der Vorzug zu geben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieser Supervisor nicht derselben Dienststelle wie der antragstellende Bedienstete angehören soll.
Bei diesem Sachverhalt und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen (interne Supervisoren sind billiger) war dem Bediensteten die interne Supervision zu bewilligen.
Für den Präsidenten:
..."
(Anonymisierungen (in Kursivschrift) durch den Verwaltungsgerichtshof)
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Juni 2006 unter Verneinung der Bescheidqualität der Erledigung des Präsident des Oberlandesgerichtes X. vom 10. Februar 2006 als unzulässig zurückwies.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 24. September 2007, B 1559/06, aussprach, dass der Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, und den genannten Bescheid aufhob.
Der Verfassungsgerichtshof bejahte in seiner Begründung den Bescheidcharakter der Erledigung des Präsident des Oberlandesgerichtes X. vom 10. Februar 2006, sodass die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung verweigert habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. November 2007 gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
In ihrer Begründung stützte sie sich auf die "Vollzugsordnung der Justizanstalten" (Erlass vom 22. Dezember 1995) und einen weiteren Erlass vom 13. September 2005. Punkt 1.2.4. der Vollzugsordnung für Justizanstalten stelle ein allgemeines Postulat im Bereich der Personalentwicklung in Richtung beruflicher Professionalisierung von Strafvollzugsbediensteten durch Supervision dar. Der Erlass vom 13. September 2005 formuliere sodann Richtlinien für die Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung von Supervision für Strafvollzugsbedienstete. Der Richtliniencharakter dieses Erlasses zeige sich insbesondere darin, dass bereits die grundsätzliche Entscheidung über die Gewährung der Supervision durch die Dienstbehörde erster Instanz von einer (positiven) Stellungnahme des Dienststellenleiters (Anstaltsleiters) abhänge. Auf der Ebene der unmittelbaren Dienstaufsicht würden zunächst die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit sowie die Frage des zeitlichen Ausmaßes einer Supervision angesichts der konkreten beruflichen oder persönlichen Belastung des Bediensteten geprüft. Die Bewilligung der Supervision wie auch die konkrete Ausgestaltung, etwa im Hinblick auf die Frequenz der Supervisionsstunden oder die Person des Supervisors, lägen im Ermessen der Dienstbehörde, die hier insbesondere auch wirtschaftliche Erwägungen einzubeziehen und für eine Gleichbehandlung der Bediensteten zu sorgen habe.
Dem Beschwerdeführer sei eine Einzelsupervision im Ausmaß von bis zu 20 Supervisionseinheiten für das Kalenderjahr 2006 durch einen internen und nicht - wie beantragt - externen Supervisor bewilligt worden. Wenn auch die mit dem zitierten Erlass vom 13. September 2005 formulierten Richtlinien die Möglichkeit einer externen Supervision begründeten, bestehe kein Rechtsanspruch auf einen externen Supervisor. Im vorliegenden Fall erscheine im Hinblick auf die weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereichsleiter in der Justizanstalt X. die Beratung durch einen internen Supervisor als sinnvoll und effizient, verfüge dieser doch über genaue Kenntnisse der Struktur, Organisation und der internen Arbeitsabläufe. Ein solcher sei zudem auch aus ökonomischen Gründen vorzuziehen.
Dem Beschwerdeführer sei zwar darin beizupflichten, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen Supervisor und Supervisand für den Erfolg der Supervision prinzipiell nicht unwesentlich sei. Dennoch sei zu differenzieren, für welche Angelegenheiten die Supervision beansprucht werde. Der Beschwerdeführer behaupte, diese vor allem zur Unterstützung seiner Fähigkeiten bei der Bewältigung von Stressquellen und Belastungen bzw. einem Ausbau der sozialen Kompetenz zu benötigen. Dabei handle es sich nicht um einen derart höchstpersönlichen und sensiblen Bereich, der die Genehmigung eines Supervisors, zu dem bereits ein Vertrauensverhältnis bestehe, auch unter Berücksichtigung der angeführten entgegenstehenden Gründe unbedingt notwendig mache. Die bloße Eventualität, dass ein externer Supervisor neue Sichtweisen und Perspektiven eröffnen könnte, sei für die Genehmigung eines solchen nicht ausreichend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht der rechtskonformen Interpretation der Vollzugsanordnung für Justizanstalten vom 22. November 1995 ... bzw. vom 13. September 2005 ..." verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, er hätte keinen Anspruch auf Bewilligung einer externen Supervision. Ein solcher ergebe sich vielmehr aus Punkt 1.2.4. "der Vollzugsordnung" (wird näher ausgeführt).
Auch wenn ein derartiger Rechtsanspruch nicht gegeben sein sollte, habe der Beschwerdeführer ein subjektives Recht darauf, "dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch mach(e)". Die "Kann-Bestimmung des Regelungswerkes der Vollzugsordnung" räume der Behörde zwar die Möglichkeit ein, die Genehmigung einer Supervision an sich sowie das Gewähren einer internen bzw. externen Supervision nach freiem Ermessen zu beurteilen, jedoch nicht die Möglichkeit, sich willkürlich und nicht an sachlichen Kriterien im Sinn des Gesetzes orientierend zu entscheiden.
Dem Gesetz entsprechende Ermittlungen und die Einräumung rechtlichen Gehörs hätten ausreichende Grundlagen für die Bewilligung einer externen Supervision ergeben. Bei interner Supervision stelle nämlich "die Geheimhaltung des Besprochenen mitunter ein Problem dar". Auch wäre eine externe Supervision zum Zweck einer Verbesserung der sozialen Kompetenz und des Umganges mit Stress und Belastungen zielführender. Vor allem die Vertrauensfrage "im Hinblick auf die Öffnung einer Führungspersönlichkeit (Offizier) einer Justizanstalt und die in einer solchen Supervision zwangsweise einfließenden privaten Umstände" hätten zur Genehmigung einer externen Supervision führen müssen (wird näher ausgeführt). Die höheren Kosten (EUR 72,-- pro Einheit für die externe Supervision gegenüber EUR 50,-- pro Einheit für die interne Supervision) seien für die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der angefochtene Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2005 abschließend abgesprochen hat. Der Beschwerdeführer stützt die ihm seiner Auffassung nach zustehenden subjektiven Rechte (auf Bewilligung einer externen Supervision oder zumindest auf eine gesetzmäßige Ermessensausübung) auf nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Erlässe (Vollzugsordnung für Justizanstalten; Richtlinien für Gewährung von Supervision im Strafvollzug).
Dem ist zu entgegnen, dass sich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung ergeben. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298, und vom 19. März 2003, Zl. 2001/12/0206, jeweils mwN).
Aus Gesetz oder Verordnung kann jedoch der in der Beschwerde behauptete Anspruch auf Bewilligung einer externen Supervision oder zumindest auf gesetzmäßige Ermessensausübung nicht abgeleitet werden. Im Hinblick darauf, dass für das Bestehen eines Anspruches ausschließlich maßgeblich ist, ob in derartigen Normen dafür festgelegte Tatbestandserfordernisse erfüllt sind, kommt der Argumentation der Beschwerde mit näher bezeichneten Erlässen der belangten Behörde keine entscheidende Bedeutung zu. Die erwähnten Erlässe haben nämlich mangels entsprechender Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht die Qualität einer Rechtsverordnung und sind damit nach ständiger Judikatur für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 96/12/0024, mwN); sie scheiden daher als taugliche Anspruchsgrundlage aus.
Ausgehend von diesen materiell-rechtlichen Überlegungen kann der Beschwerdeführer auch nicht in den von ihm geltend gemachten Verfahrensrechten verletzt worden sein.
Da bereits auf Grund der Beschwerde und der erwähnten Unterlagen ersichtlich war, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Wien, am 29. Februar 2008
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