VwGH 2012/12/0021

VwGH2012/12/002119.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des H H in B, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 20. Dezember 2011, Zl. PA-815/11-A01, betreffend Versagung der Abgeltung von zeitlichen Mehrdienstleistungen, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §48 Abs6 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §48 Abs6;
Wochendienstzeit verlängerte PTV 1982 §1 Abs2 ;
Wochendienstzeit verlängerte PTV 1982 §1 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs6 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §48 Abs6;
Wochendienstzeit verlängerte PTV 1982 §1 Abs2 ;
Wochendienstzeit verlängerte PTV 1982 §1 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen, wo er als Busfahrer in Verwendung steht.

Der für ihn maßgebliche Dienstplan "O" sah für die Zeit vom 16. April bis 10. Dezember 2011 mit einem Dienstbeginn um 4:37 Uhr ab "DO H" Fahrten bis zum Busterminal L, Ankunft um 7:26 Uhr, mit einer anschließenden Arbeitsbereitschaft in der Dauer von zehn Minuten und sodann erst wieder weitere Fahrten vom Busterminal L ab 11:57 Uhr bzw. 12:28 Uhr vor.

In seiner Eingabe vom 1. August 2011, betreffend "Zahlungsforderung für vorenthaltene Gehaltsteile" brachte er im Wesentlichen vor, im Zuge seines dienstlichen Auftrages habe er die Reinigung des von ihm gelenkten Omnibusses entsprechend der dienstlichen Anordnung der P GmbH "die Fahrzeugreinigung ist im erforderlichen Ausmaß in der bezahlten Dienstzeit durchzuführen!" gereinigt. Durch diese Arbeitsleistung habe sich an den folgenden Arbeitstagen die Wendezeit entsprechend der aufgewendeten Zeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 und der dazu ergangenen Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, BGBl. Nr. 17/1982, für die Reinigung verschoben:

"Datum

Stunden lt.

Fahrtbericht

(hh:mm)

Stunden lt.

Fahrtbericht

(hh)

Stunden lt.

Monatsbericht

(hh)

Differenz

(hh)

14.04.2011

12:19

12,32

11,93

- 0,39

28.04.2011

12:24

12,40

11,93

- 0,47

05.05.2011

12:09

12,15

11,93

- 0,22

19.05.2011

12:09

12,15

11,93

- 0,22

16.06.2011

12:14

12,23

11,93

- 0,30

22.06.2011

12:14

12,23

11,93

- 0,30

29.06.2011

13:23

13,38

11,93

- 1,45"

Die Bezahlung der durchgeführten Reinigungsleistung - so das weitere Vorbringen - sei ihm von der P GmbH bei der Monatsabrechnung April und Juni 2011 vorenthalten worden. Er beantrage daher die Abgeltung der von ihm aufgewendeten Stunden. Im Fall der Ablehnung seines Antrages ersuche er um bescheidmäßige Absprache.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 2. August 2011 auf Abgeltung der für Reinigungsleistungen aufgewendeten Zeiten in den Monaten April, Mai und Juni 2011 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, sie habe das Ermittlungsverfahren eingeleitet und dabei Folgendes festgestellt:

"Der Antragsteller ist ein gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 auf Dauer der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesener Bundesbeamter. Gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG wurde er angewiesen, seinen Dienst bei der P GmbH zu verrichten. Im antragsgegenständlichen Zeitraum verrichtet der Antragsteller seinen Dienst als Omnibuslenker bei der P GmbH entsprechend dem Dienstplan O. Der Dienstplan O enthält die Dienstanweisung, dass 'die Fahrzeugreinigung im erforderlichen Ausmaß in der bezahlten Dienstzeit durchzuführen ist'. Der Dienstort des Antragstellers gemäß dem Dienstplan O ist L. Gemäß dem Dienstplan O dauert die Wendezeit am Dienstort L von 07:36 Uhr bis 11:57 Uhr. Nach den vom Antragsteller erstellten Fahrtberichten hat der Antragsteller am 14.04.2011 Reinigungsarbeiten von 07:36 bis 08:00 Uhr durchgeführt, am 28.04.2011 von 07:36 bis 08:05 Uhr, am 05.05.2011 von 07:36 bis 07:50 Uhr, am 19.05.2011 von 07:36 bis 07:55 Uhr, am 16.06. 2011 von 07:36 bis 07:50 Uhr, am 22.06.2011 von 07:36 bis 07:55 Uhr sowie am 29.06.2011 von 07:36 bis 09:10 Uhr. Diese Reinigungszeiten wurden dem Antragsteller als vollwertige Dienstzeiten abgegolten. Im Einzelnen wurde die von 07:36 bis 11:57 andauernde Wendezeit am Dienstort L, die insgesamt 4:21 Stunden beträgt, im Ausmaß von 2 Stunden als vollwertige Dienstzeit gewertet und auch bezahlt."

Nach weiterer Aufzählung der von ihr erhobenen Beweise schloss die belangte Behörde mit folgenden Erwägungen:

"Die Wendezeitberechnung erfolgt auf Grundlage der Verordnung der Bundesregierung vom 22. 12. 1981, BGBl Nr. 17/1982, die auf Grundlage des § 48 Abs. 6 BDG 1979 erlassen wurde. Die Verordnung BGBl Nr. 17/1982 wird von der P GmbH vollständig eingehalten, und zwar auch in Bezug auf die Abgeltung der in den Wendezeiten geleisteten Reinigungsarbeiten des Antragstellers.

Die vom Antragsteller geleisteten Reinigungsarbeiten fallen allesamt in dienstplanmäßig festgelegte Wendezeiten innerhalb des Dienstortes L. Für Wendezeiten am Dienstort ist § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl Nr. 17/1982 maßgeblich, wonach diese Wendezeiten wie folgt auf die Dienstzeit anzurechnen sind: Wendezeiten bis zur Dauer von einer Stunde sind Gänze, ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten Stunde zur Hälfte und darüber hinaus nicht als Dienstzeit anzurechnen.

Da die dienstplanmäßige Wendezeit des Antragstellers am Dienstort L von 07:36 Uhr bis 11.57 Uhr andauert und sohin insgesamt 4:21 Stunden beträgt, wurden sie von der P GmbH im Ausmaß insgesamt 2 Stunden voll als Dienstzeit gewertet und auch als vollwertige Dienstzeit abgegolten (die erste Wendestunde voll, die zweit und dritte jeweils zur Hälfte).

Hinsichtlich der vom Antragsteller auftragsgemäß durchgeführten Reinigungsarbeiten am Dienstort ist nun festzuhalten, dass diese zweifelsohne Dienstzeiten sind, die auch als solche abzugelten sind. Soweit diese Reinigungsarbeiten allerdings während der ohnedies gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl Nr. 17/1982 als Dienstzeiten geltenden Wendezeiten im Dienstort durchgeführt wurden, wurden sie von der P GmbH ohnedies als Dienstzeit gewertet und als solche abgegolten. Eine Doppelberechnung und Doppelabgeltung solcher Zeiten ist demgegenüber nach der insoweit eindeutigen Rsp des VwGH nicht geboten (VwGH 12.05.2010, 2010/12/0001). Gleiches gilt auch für die innerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitsbereitschaft erbrachten Reinigungsleistungen, die ebenfalls von der P GmbH bereits als Dienstzeit abgegolten wurden, und wo eine Doppelliquidation ebenfalls nicht vorgesehen ist.

Die Wende- und Reinigungszeiten wurden von der P GmbH daher nicht unrichtig abgerechnet."

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Abgeltung von 3,55 geleisteten Überstunden verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt einleitend vor, die Differenz von 0,20 Stunden auf die von der belangten Behörde in Summe festgestellten 3,35 Stunden errechne sich

"wie folgt:

am 14.04.11 Wagenreinigung von 07:36 bis 08:00 Uhr, das sind

richtig 0,40 anstatt 0,39

am 28.04.11 Wagenreinigung von 07:36 bis 08:05 Uhr, das sind richtig 0,48 anstatt 0,47

am 05.05.11 Wagenreinigung von 07:36 bis 07:50 Uhr, das sind richtig 0,23 anstatt 0,22

am 19.05.11 Wagenreinigung von 07:36 bis 07:55 Uhr, das sind richtig 0,32 anstatt 0,22

am 16.06.11 Wagenreinigung von 07:36 bis 07:50 Uhr, das sind richtig 0,23 anstatt 0,30

am 22.06.11 Wagenreinigung von 07:36 bis 07:55 Uhr, das sind richtig 0,32 anstatt 0,30

am 29.06.11 Wagenreinigung von 07:36 bis 09:10 Uhr, das sind richtig 1,57 anstatt 1,45."

Nach weiterer Zitierung der Verordnung BGBl. Nr. 17/1982 und deren Auslegung "nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang" sieht sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, § 1 Abs. 2 zweiter Satz der zitierten Verordnung beziehe sich sowohl auf die Wendezeit außerhalb des Dienstortes als auch auf jene im Dienstort mit dem Ergebnis, dass die Wagenreinigung wie auch sonstige während der Wendezeit angeordnete Dienstleistung den Beginn der Wendezeit entsprechend der Dauer dieser Dienstleistungen hinausschiebe, woraus zusätzlich die vom Beschwerdeführe geltend gemachten zeitlichen Mehrleistungen entstünden. Dass vom Omnibuslenker erbrachte Dienstleistungen als Dienstzeit gälten, ergebe sich schon aus seinem Beschäftigungsverhältnis und bedürfe daher auch keiner Regelung im Einzelfall. Dieser Auslegung stehe auch nicht § 1 Abs. 5 der zitierten Verordnung entgegen, weil - wie ausgeführt - der Begriff "Zielort" sowohl den Zielort außerhalb des Dienstortes als auch bei der Rückfahrt den Dienstort als Zielort erfasse. Beim Anspruch auf Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen könne es auch keinen Unterschied machen, ob die gegenständlichen Reinigungsarbeiten oder sonstigen Aufgaben bezüglich deren Beginn, Dauer und Ende vom Dienstgeber im Dienstplan bestimmt festgelegt würden oder ob deren zeitliche Einteilung im Rahmen der Wendezeit dem Omnibuslenker überlassen bleibe.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2010/12/0001, verwiesen.

Zur Frage der besoldungsrechtlichen Behandlung von Wartungs- und Reinigungsarbeiten während der Wendezeiten führte dieses Erkenntnis in seinen Erwägungen, Punkt III., abschließend aus:

"Zwar gilt der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung für Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort nicht. Dessen unbeschadet zählen auftragsgemäße Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort während der Wendezeiten zweifelsohne als Dienstzeit.

Soweit also Wartungs- und Reinigungsarbeiten entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rundschreiben während der von der belangten Behörde ohnedies als Dienstzeiten gewerteten Wendezeiten im Dienstort durchgeführt wurden, wären sie in der bisherigen Berechnung der belangten Behörde ohnedies als Dienstzeit gewertet. Eine Doppelberechnung solcher Zeiten ist demgegenüber nicht geboten.

Auch besteht keine Verpflichtung des Dienstgebers, dem Beamten auch dienstplanmäßig Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Zielort aufzutragen. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 2 der Verordnung abgeleitet werden, setzt diese Regel doch zunächst eine freie Entscheidung des Dienstplanerstellers zur Festlegung solcher Aufgaben am Zielort voraus."

Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die von 07:36 bis 11:57 andauernde Wendezeit am Dienstort L, die mehr als vier Stunden beträgt, im Ausmaß von zwei Stunden als vollwertige Dienstzeit gewertet und entlohnt wurde und dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Reinigungsarbeiten während der als Dienstzeit geltenden und entsprechend abgegoltenen Wendezeit erbracht hat. Ausgehend davon stellen die gegenständlichen Reinigungszeiten, mag auch die in der Beschwerde präferierte Berechnung des Ausmaßes zugrunde gelegt werden, kein über die für den Beschwerdeführer maßgebende längere Wochendienstzeit (verlängerten Dienstplan) hinausgehende zeitliche Mehrdienstleistung dar, weil der zitierten Verordnung vom 22. Dezember 1981, BGBl. Nr. 17/1982, keine Grundlage für eine "Doppelberechnung" von Reinigungszeiten entnommen werden kann. Die von der Beschwerde intendierte Verlagerung der Wendezeit durch dienstplanmäßige Reinigungs- oder sonstige Arbeiten hätte gerade eine solche "Doppelberechnung", der das zitierte Erkenntnis vom 12. Mai 2010 eine Absage erteilt hat, zur Konsequenz; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch nicht dazu veranlasst, von seiner Auslegung der zitierten Verordnung abzugehen.

Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der besoldungsrechtlichen Einordnung der vom Beschwerdeführer erbrachten Reinigungsleistungen während seiner Wendezeiten aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Dezember 2012

Stichworte