VwGH 2008/12/0186

VwGH2008/12/018610.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des R F in S, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Garnisongasse 11/1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. August 2008, Zl. 0077B-HÖP/08, wegen Feststellungen i.A. Reinigungsarbeiten und Ausgabe von Essensbons, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit dem Jahr 2005 gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz des Poststrukturgesetzes der X GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2008, es werde festgestellt, "dass Reinigungsarbeiten auch nach den 01.10.2005 nach der Lenkerdienstvorschrift A 24, Teil IV, Punkt 2. und Punkt 7., im Sinne der Zeitwerttabelle auf die Dienstzeit anzurechnen und gebührlich sind" (Spruchpunkt 1.), und einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers vom selben Tag, es werde festgestellt, dass die Österreichische Postbus Aktiengesellschaft auch über den 1. Oktober 2005 hinaus verpflichtet sei, vierteljährlich Essensbons im Nachhinein als Sachbezug auszugeben (Spruchpunkt 2.), ab.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, bei der die Erstellung der Dienstpläne regelnden Lenkerdienstvorschrift A 24 handle es sich um keine objektive Rechtsnorm, sondern um eine Dienstanweisung, aus der der einzelne Beamte keinerlei Ansprüche ableiten könne. Ein Beamter, der bei einem Unternehmen wie der betreffenden GmbH gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG seinen Dienst verrichte, habe daher keinen Rechtsanspruch darauf, dass dieses Unternehmen seine Dienstpläne entsprechend dieser Lenkerdienstvorschrift gestalte.

In Ansehung des Spruchpunktes 2. führte die belangte Behörde aus, die Ausgabe von Essensbons bis 30. September 2005 sei als freiwillige Sozialleistung erfolgt, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe. Die Essensbons seien immer unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit und Freiwilligkeit gewährt worden. Im Übrigen könne ein Beamter im öffentlichen Dienst auch diesbezüglich keinen durch betriebliche Übung entstandenen Anspruch geltend machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinem Spruchpunkt 1. in allen entscheidungserheblichen Umständen jenen, welche dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/12/0193, in Ansehung des Spruchpunktes 2. in allen entscheidungserheblichen Umständen jenen, welche dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/12/0188, zu Grunde lagen.

Aus den in diesen Erkenntnissen genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch die hier vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.

Wien, am 10. September 2009

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