Rechtssatz
Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist oder nicht, kein taugliches Objekt eines Diebstahls. Unternimmt es der Täter aber in der Folge, ein solches Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage in Irrtum führt, so hat er - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - Betrug zu verantworten (keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem StG-Recht; vgl hiezu EvBl 1965/17 ua).
9 Os 56/75 | OGH | 17.09.1975 |
Veröff: SSt 46/45 |
13 Os 62/76 | OGH | 18.08.1976 |
Vgl; Beisatz: Stellungnahme der GenProk im Akt, dass auch eine missbräuchliche Abhebung von einem durch Losungswort vinkulierten Sparbuch durch den Verwahrer - der keine Erlaubnis zu Abhebungen hatte - Betrug ist. (T1) |
11 Os 12/82 | OGH | 31.03.1982 |
nur: Unternimmt es der Täter aber in der Folge, ein solches Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage in Irrtum führt, so hat er - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - Betrug zu verantworten. (T2) Veröff: EvBl 1982/134 S 440 = SSt 53/18 |
12 Os 68/86 | OGH | 03.07.1986 |
Beisatz: Selbst wenn der Täter das Losungswort kennt, tritt der Vermögensschaden erst mit der Realisierung eines vinkulierten Sparbuchs ein, weshalb erst mit der (versuchten) Realisierung eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen (durch - versuchten - Betrug) in Betracht kommt. (T3) |
15 Os 84/88 | OGH | 20.09.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Ein vinkuliertes Sparbuch ist kein Wertträger, selbst wenn der Täter das Losungswort kennt. (T4) Veröff: RZ 1989/20 S 67 |
15 Os 108/90 | OGH | 30.10.1990 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Betrug kommt neben Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) in Betracht. (T5) Veröff: JBl 1991,808 |
13 Os 8/92 | OGH | 20.05.1992 |
Beisatz: Vinkulierte Sparbücher sind keine Wertträger (SSt 44/45 uva) und können solchermaßen auch nicht Gegenstand einer Raubtat und damit auch nicht eines Raubkomplottes sein. (T6) |
15 Os 7/93 | OGH | 11.03.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Das Wegwerfen eines vinkulierten Sparbuchs begründet das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, nicht jenes der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB. (T7) |
15 Os 113/93 | OGH | 28.10.1993 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/29 S 133 |
13 Os 129/98 | OGH | 11.11.1998 |
nur: Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist oder nicht, kein taugliches Objekt eines Diebstahls. (T8) |
14 Os 180/08i | OGH | 17.02.2009 |
Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Bankomatkarte ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion. (T9) |
15 Os 57/11p | OGH | 29.06.2011 |
Vgl auch; nur T8; Beis ähnlichwie T4; Beis ähnlich wie T5 |
12 Os 17/12k | OGH | 12.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Mangels Feststellung der Sicherung des Sparbuchs durch ein Losungswort liegt ein Rechtsfehler vor, weil die bloße Bezeichnung „Sparbuch“ für die rechtsrichtige Subsumtion nicht ausreicht. Die ‑ mit Bereicherungsvorsatz begangene ‑ Wegnahme von als selbstständige Wertträger zu beurteilenden Urkunden ist § 127 StGB zu unterstellen, die Unterdrückung anderer Urkunden (beispielsweise legitimierter Sparbücher) demgegenüber nach § 229 Abs 1 StGB zu bestrafen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0090OS00056_7500000_003
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