OGH 9Os56/75 (RS0093543)

OGH9Os56/7517.9.1975

Rechtssatz

Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist oder nicht, kein taugliches Objekt eines Diebstahls. Unternimmt es der Täter aber in der Folge, ein solches Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage in Irrtum führt, so hat er - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - Betrug zu verantworten (keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem StG-Recht; vgl hiezu EvBl 1965/17 ua).

Normen

StGB §127 A
StGB §133 A
StGB §142 Abs1 A
StGB §144
StGB §146
StGB §146 E
StGB §229 Abs1

9 Os 56/75OGH17.09.1975

Veröff: SSt 46/45

13 Os 62/76OGH18.08.1976

Vgl; Beisatz: Stellungnahme der GenProk im Akt, dass auch eine missbräuchliche Abhebung von einem durch Losungswort vinkulierten Sparbuch durch den Verwahrer - der keine Erlaubnis zu Abhebungen hatte - Betrug ist. (T1)

9 Os 85/76OGH30.09.1976
11 Os 12/82OGH31.03.1982

nur: Unternimmt es der Täter aber in der Folge, ein solches Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage in Irrtum führt, so hat er - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - Betrug zu verantworten. (T2) Veröff: EvBl 1982/134 S 440 = SSt 53/18

12 Os 68/86OGH03.07.1986

Beisatz: Selbst wenn der Täter das Losungswort kennt, tritt der Vermögensschaden erst mit der Realisierung eines vinkulierten Sparbuchs ein, weshalb erst mit der (versuchten) Realisierung eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen (durch - versuchten - Betrug) in Betracht kommt. (T3)

11 Os 143/87OGH22.12.1987
15 Os 84/88OGH20.09.1988

Vgl auch; Beisatz: Ein vinkuliertes Sparbuch ist kein Wertträger, selbst wenn der Täter das Losungswort kennt. (T4) Veröff: RZ 1989/20 S 67

12 Os 99/89OGH14.09.1989

Beis wie T4

15 Os 108/90OGH30.10.1990

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Betrug kommt neben Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) in Betracht. (T5) Veröff: JBl 1991,808

16 Os 20/91OGH17.05.1991

Beis wie T5

13 Os 8/92OGH20.05.1992

Beisatz: Vinkulierte Sparbücher sind keine Wertträger (SSt 44/45 uva) und können solchermaßen auch nicht Gegenstand einer Raubtat und damit auch nicht eines Raubkomplottes sein. (T6)

15 Os 7/93OGH11.03.1993

Vgl auch; Beisatz: Das Wegwerfen eines vinkulierten Sparbuchs begründet das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, nicht jenes der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB. (T7)

15 Os 113/93OGH28.10.1993

Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/29 S 133

11 Os 19/95OGH28.02.1995
13 Os 129/98OGH11.11.1998

nur: Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist oder nicht, kein taugliches Objekt eines Diebstahls. (T8)

15 Os 167/03OGH19.02.2004

nur T8; Beis wie T4

13 Os 20/08bOGH14.05.2008

Vgl auch

14 Os 180/08iOGH17.02.2009

Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Bankomatkarte ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion. (T9)

15 Os 57/11pOGH29.06.2011

Vgl auch; nur T8; Beis ähnlichwie T4; Beis ähnlich wie T5

14 Os 99/11gOGH04.10.2011

Vgl auch; Beis wie T5

12 Os 17/12kOGH12.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Mangels Feststellung der Sicherung des Sparbuchs durch ein Losungswort liegt ein Rechtsfehler vor, weil die bloße Bezeichnung „Sparbuch“ für die rechtsrichtige Subsumtion nicht ausreicht. Die ‑ mit Bereicherungsvorsatz begangene ‑ Wegnahme von als selbstständige Wertträger zu beurteilenden Urkunden ist § 127 StGB zu unterstellen, die Unterdrückung anderer Urkunden (beispielsweise legitimierter Sparbücher) demgegenüber nach § 229 Abs 1 StGB zu bestrafen. (T10)

11 Os 34/15gOGH08.04.2015

Vgl; Beis wie T10

14 Os 129/15zOGH12.04.2016

Auch

12 Os 4/17fOGH06.04.2017

Auch; Beis wie T10

14 Os 71/18zOGH03.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750917_OGH0002_0090OS00056_7500000_003

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