OGH 12Os68/86

OGH12Os68/863.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard Franz P*** und Harald S*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Harald S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengricht vom 11.Dezember 1985, GZ 9 a Vr 7496/85-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Stöger als Vertreter der Generalprokuratur und des Verteidigers Dr. Bernhauser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Harald S***, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua der am 19.Juli 1964 geborene Harald S*** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB (Punkt A/ 1./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (Punkt A/ 3./) schuldig erkannt. Darnach hat er gemeinsam mit dem (ua auch) deshalb mit demselben Urteil bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Eduard Franz P*** als Mittäter (am 2. Juli 1985) in Wien

zu Punkt A/ 1./: mit Bereicherungsvorsatz Angestellte der E*** Ö*** S*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich

durch die Vorlage des (mit Losungswort) vinkulierten Sparbuches der Maria S***, Nr 4403-64434, unter Nennung des (beiden Angeklagten bekannten) Losungswortes, sohin unter der Vorspiegelung, über das Guthaben auf diesem Sparbuch verfügungsberechtigt zu sein, zur Ausfolgung des (gesamten) Guthabens von 185.000 S zu verleiten versucht, wodurch Maria S*** oder die E*** Ö***

S*** an ihrem Vermögen (in der vorbezeichneten Höhe) geschädigt

werden sollte;

und

zu Punkt A/ 3./: ein weiteres (vinkuliertes) Sparbuch der Maria S***, Nr 4403-05624 (mit einem Einlagenstand von 169.000 S), somit eine Urkunde, über die Harald S*** oder der Mitangeklagte P*** allein nicht verfügen dürfte (durch Zerreißen und Wegwerfen) mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß dieses Sparbuch im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werde.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Harald S*** in Ausführung der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO der Sache nach nur den unter Punkt A/ 1./ bezeichneten Schuldspruch wegen Verbrechens des versuchten schweren Betruges. Der Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung (Punkt A/ 3./) blieb ebenso wie der weiters im Ersturteil enthaltene, andere Fakten betreffende Freispruch der Angeklagten P*** und S*** unangefochten.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** ist in keiner Richtung berechtigt.

In Ausführung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer eine dem Ersturteil anhaftende Undeutlichkeit, weil sich daraus nicht entnehmen lasse, welcher der beiden Angeklagten der Maria S*** am 1.Juli 1985 die beiden Sparbücher (samt dem jeweiligen Losungswort) herausgelockt habe. Abgesehen davon, daß die behauptete Undeutlichkeit dem angefochtenen Urteil schon deshalb nicht anhaftet, weil darin ausdrücklich ausgeführt wird, es könne (aufgrund der Verfahrensergebnisse) (eben) nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte P*** oder der Angeklagte S*** am 1. Juli 1985 Maria S*** in deren Wohnung aufgesucht habe, hat das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß sich der Angeklagte S*** mit dem Vorschlag des Mitangeklagten P***, der - in ihrer geistigen Beweglichkeit altersbedingt bereits erheblich eingeschränkten 82-jährigen - Maria S*** Sparbücher herauszulocken und damit bei der Bank Geld zu beheben, einverstanden erklärt hat und am 1.Juli 1985 gemeinsam mit dem Mitangeklagten P*** in dessen PKW zwecks Verwirklichung dieses Vorhabens zur Wohnung der Maria S*** in Wien 16., Schellhammergasse 22/3 gefahren ist (S 325 d.A). Der vom Erstgericht als nicht mehr feststellbar bezeichnete Umstand, ob der Angeklagte S*** oder der Mitangeklagte P*** die Maria S*** in ihrer Wohnung aufgesucht und ihr die Sparbücher (samt den Losungswörtern) herausgelockt hatte (während der andere Angeklagte vor dem Haus oder vor der Wohnung gewartet hatte), betrifft im übrigen keine für den Schuldspruch wegen (versuchten) Betruges (Punkt A/ 1./ des Urteilssatzes) entscheidungswichtige Tatsache. Denn im vorliegenden Fall bestand das in vermögensrechtlicher Beziehung strafrechtlich allein relevante Verhalten (Betrugsversuch) nicht darin, daß die alte Frau durch falsche Vorspiegelungen zur Ausfolgung der beiden Sparbücher unter gleichzeitiger Preisgabe der dazugehörigen Losungswörter veranlaßt wurde; es lag vielmehr (erst) in dem nachfolgenden Versuch, diese Sparbücher durch Vorlage bei der Bank zu realisieren, woraus erst durch die Täuschung der Bankbeamten über die Berechtigung der das Sparbuch vorlegenden Person, über das dort aufscheinende Guthaben zu verfügen, und durch die solcherart angestrebte Auszahlung des Guthabens der für eine Tatbeurteilung als Betrug essentielle Vermögensschaden herbeigeführt werden sollte. Denn anders als bei einem nicht vinkulierten (und damit als selbständigen Wertträger etwa auch diebstahlsfähigen) Sparbuch, dessen Guthaben von jedermann, der das Sparbuch in den Händen hat, frei behebbar ist (vgl 9 Os 153/81 ua), tritt bei einem durch Losungswort gesicherten Sparbuch, selbst wenn der Täter das Losungswort kennt, erst mit der Realisierung des Sparbuches ein - in der Regel auch mit einer unrechtmäßigen Bereicherung des Täters verbundener - Vermögensschaden tatsächlich ein, sodaß erst mit der Realisierung eines solchen Sparbuches oder mit einem Realisierungsversuch eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen (durch Betrug bzw Betrugsversuch) in Betracht kommt (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 6 zu § 127 StGB und die dort zitierte Judikatur; ferner Kienapfel, BT II, RN 123 zu § 146 StGB und RN 32 zu § 127 StGB).

Mit seiner auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer, daß sein im Ersturteil festgestelltes und dem Schuldspruch wegen Verbrechens des versuchten schweren Betruges (Punkt A/ 1./) zugrundeliegendes Tatverhalten eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt; insbesondere könne ihm darnach kein Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu dem allein vom Mitangeklagten P*** am 1.Juli 1985 (richtig: 2. Juli 1985) begangenen Betrugsversuch angelastet werden, weil er nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen den Mitangeklagten P***, der allein zum Zwecke der Abhebung des gesamten, auf dem Sparbuch der Maria S***, Nr 4403-64434, erliegenden Betrages von 185.000 S die Filiale der E*** Ö*** S*** in Wien 3., Landstraßer Hauptstraße 58, aufgesucht hatte, bloß bis zu dieser Filiale begleitet habe (dort aber aus dem PKW des Mitangeklagten P*** ausgestiegen sei und sich in ein Cafehaus begeben habe; vgl Urteilsfeststellungen S 327 d.A), demnach sich an dem allein vom Mitangeklagten P*** unternommenen Betrugsversuch in keiner Weise beteiligt habe.

Dieser rechtliche Einwand schlägt nicht durch.

Zwar liegt entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung eine unmittelbare (Mit-)Täterschaft des Beschwerdeführers (vgl hiezu den Urteilsspruch zu Punkt A/ 1./) an dem vom Mitangeklagten P*** am 2.Juli 1985 im Zusammenhang mit der angestrebten Realisierung des Sparbuches der Maria S*** mit einem Einlagenstand von 185.000 S unternommenen Betrugsversuch nicht vor, weil der Beschwerdeführer, der damals die Filiale der E*** Ö*** S*** in Wien 3., Landstraßer Hauptstraße 58, gar nicht betreten hatte, deliktsspezifische Ausführungshandlungen zur Verübung des - allerdings nach den weiteren Urteilsfeststellungen (vgl S 326 und 327 d.A) von dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten P*** schon vorher gemeinsam geplanten und beschlossenen - Betruges (durch Realisierung dieses Sparbuches) nicht gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat demnach an der Tatausführung nicht unmittelbar mitgewirkt, sodaß eine Beurteilung seines Verhaltens als Mittäter nicht in Betracht kommt (vgl hiezu Leukauf-Steininger, StGB 2 RN 10 zu § 12 StGB und die dort zitierte Judikatur). Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn abgesehen davon, daß er selbst nach den im angefochtenen Urteil ausdrücklich und auch insoweit mängelfrei getroffenen Feststellungen bereits am 1. Juli 1985 im unmittelbaren Anschluß an die Herauslockung der beiden Sparbücher, der Maria S*** (durch ihn oder den Mitangeklagten P***) zum Zwecke der Realisierung eines dieser beiden Sparbücher (mit einem Einlagenstand von 185.000 S oder 169.000 S) die Filiale der E*** Ö*** S*** in Wien 18., Gentzgasse, oder in Wien 16., Gablenzgasse, aufgesucht hatte und die Behebung der (gesamten) Sparbucheinlage damals bloß deshalb gescheitert ist, weil der Beschwerdeführer die ihm an sich bekannten Losungswörter für die beiden der Maria S*** kurze Zeit vorher herausgelockten Sparbücher verwechselt und bei der Vorlage eines dieser Sparbücher in dieser Filiale das falsche Losungswort angegeben hatte (vgl Ersturteil, S 326 d.A), sodaß ihm schon aufgrund dieses, allerdings in der Anklageschrift unerwähnt gebliebenen (vgl ON 34 d.A) Vorfalles, der ersichtlich deshalb und mangels einer Anklageausdehnung durch den öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung dem Schuldspruch des Beschwerdeführers (und des Mitangeklagten P***) wegen Betrugsversuches nicht zugrundegelegt werden konnte, an sich ein als Betrugsversuch (mit einem jedenfalls angestrebten Schaden von mehr als 100.000 S) zu beurteilendes strafbares Verhalten als unmittelbarer Täter zur Last fiele (vgl EvBl 1983/16 = 12 Os 84/82), das allerdings aus den vorerwähnten Gründen nicht Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs ist, reichen die Feststellungen im Ersturteil für die Annahme eines sonstigen Tatbeitrages des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu dem vom Mitangeklagten P*** am 2. Juli 1985 verübten Betrugsversuch aus. Denn gemäß dem § 12 dritter Fall StGB ist auch jeder als Täter zu behandeln, der sonst zur Ausführung der strafbaren Handlung beiträgt. Darunter fällt jede für die Tatausführung ursächliche und konkret wirksam gewordene Förderung der Ausführung der Tat durch einen anderen (Kienapfel, JBl 1974, 187; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 36 und 39 zu § 12 StGB). Diese Förderung durch den Beitragstäter kann auch in einer psychischen Unterstützung des unmittelbaren Täters, etwa durch Bestärken im Tatentschluß, gelegen sein (sogenannte psychische oder intellektuelle Beihilfe; vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 37 zu § 12 StGB).

Es kann aufgrund der vom Erstgericht im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein, daß dem Beschwerdeführer bei dem vom Schuldspruch zu Punkt A/ 1./ ersichtlich erfaßten Vorfall vom 2.Juli 1985 (Realisierungsversuch des Sparbuches mit der Einlage von 185.000 S durch den Mitangeklagten P***) Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB durch intellektuelle Unterstützung des als unmttelbaren Täter agierenden Mitangeklagten P*** bei der Tatausführung zur Last fällt; wird doch im angefochtenen Urteil aufgrund der insoweit vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten (auch den Beschwerdeführer eindeutig belastenden) Angaben des Mitangeklagten P*** als erwiesen angenommen, daß beide Angeklagte die "gesamte Handlungsweise", womit das gesamte Tatgeschehen ab 1.Juli 1985, beginnend mit der Herauslockung der Sparbücher gemeint ist, vorher abgesprochen und den Erfolg, nämlich die Realisierung dieser Sparbücher, konsequent im bewußten und gewollten Zusammenwirken angestrebt haben (S 325 und 334 d.A). Für ein von vornherein von einem gemeinsamen Vorsatz getragenes Vorgehen spricht auch schon der im Ersturteil ausdrücklich festgestellte, an sich auch vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellte (vgl S 311 d.A), allerdings mißlungene Einlösungsversuch des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Herauslockung der Sparbücher am 1.Juli 1985. Aber auch der zweite Realisierungsversuch am 2.Juli 1985 durch den Mitangeklagten P*** war nach den auch insoweit mängelfrei begründeten Urteilsannahmen eine akkordierte Aktion der beiden Angeklagten (vgl Ersturteil, S 326 und 327 d.A), hat doch der Beschwerdeführer den Mitangeklagten P*** damals zur Filiale der E*** Ö*** S*** in Wien 3., Landstraßer Hauptstraße 58, begleitet, sodann in der Nähe dieser Filiale auf dessen Rückkehr gewartet und nach dem Scheitern (auch) dieses Einlösungsversuches gemeinsam mit dem Mitangeklagten P*** schließlich die Flucht ergriffen (S 327 und 328 d.A). Diese Urteilsfeststellungen sind entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge vertretenen Auffassung für die Annahme einer Beitragstäterschaft durch sogenannte intellektuelle Beihilfe im Sinne des § 12 dritter Fall StGB durchaus tragfähig, weil der Beschwerdeführer auch durch sein im angefochtenen Urteil bechriebenes Tatverhalten am 2.Juli 1985 den Mitangeklagten P*** in dessen Entschluß, die vorher bereits mit dem Beschwerdeführer abgesprochene und gemeinsam beschlossene (vgl Ersturteil, S 326 und 327 d.A) Realisierung des Sparbuches der Maria S***, Nr 4403-64434 (mit einem Einlagenstand von 185.000 S) vorzunehmen, zumindest bestärkt und ihm (durch sein Mitkommen) bei der (letztlich beim Versuch gebliebenen) Tatausführung am 2.Juli 1985 zumindest in psychischer Beziehung einen entsprechenden Rückhalt gegeben hat (vgl 12 Os 77/81, 9 Os 96/79 ua).

Angesichts der grundsätzlichen rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB angeführten Täterschaftsformen (vgl 13 Os 64/85, 9 Os 78/83, 10 Os 48/82 = JBl 1983, 214; 10 Os 3/83, 12 Os 40/80, 13 Os 110/80 ua) ist dem Beschwerdeführer durch die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Mittäter (statt richtig als Beitragstäter) kein Nachteil erwachsen, hat doch die vom Mitangeklagten P*** als unmittelbaren Täter am 2.Juli 1985 ausgeführte (Haupt-)Tat das Stadium des strafbaren Versuches jedenfalls erreicht, sodaß nach den auch insoweit mängelfrei getroffenen Urteilsfeststellungen der vorerwähnte, dem Beschwerdeführer zur Last liegende, nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 2 StGB) akzessorische, d h vom Eintritt der Haupttat zumindest in das Versuchsstadium abhängige und sohin in seiner Strafbarkeitsvoraussetzung quantitativ limitierte Tatbeitrag auch strafbar ist.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald S*** war sohin ein Erfolg zu versagen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei deren Bemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Delikten, der rasche Rückfall und die beabsichtigte Höhe des Schadens beim Betrug, mildernd hingegen der Umstand, daß es beim Betrug beim Versuch geblieben ist und durch das Vergehen der Urkundenunterdrückung kein finanziell meßbarer Schaden entstanden ist.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Richtig ist zwar, daß der Angeklagte diese Straftaten noch vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres verübt hat und dies als weiterer Milderungsgrund (§ 34 Z 1 StGB) zu berücksichtigen gewesen wäre; hingegen mag es zwar zutreffen, daß er sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, eine objektiv als drückend zu empfindende Notlage iS des Milderungsgrundes des § 34 Z 10 StGB ist nach dem Akteninhalt, insbesondere der Verantwortung des Berufungswerbers, nicht anzunehmen.

Selbst unter Zugrundelegung der zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründen ist eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf den überaus raschen Rückfall - er war erst am 21. Juni 1985 nach Verbüßung einer wegen schweren Betruges verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten aus der Haft entlassen worden - sowie der Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen und der Tatsache, daß mit der gegenständlichen Straftat eine alte und hilflose Frau um ihre Ersparnisse gebracht werden sollte, nicht gerechtfertigt.

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