Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer in Wien befindlichen Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken *****2 und *****5. An ihre Liegenschaft grenzt eine im Eigentum der Antragsgegnerin (Stadt Wien) stehende und ebenfalls in Wien befindliche Liegenschaft, bestehend aus dem Grundstück *****4. Dieses Grundstück hat die Stadt Wien im Jahre 1967 entgeltlich erworben und später als öffentliche Verkehrsfläche ausgebaut.
Mit Bescheid vom 27. 1. 1984 wurde eine Grundabteilung für die genannte Liegenschaft der Antragstellerin genehmigt, wobei nur im Bereich des neu geschaffenen Grundstücks *****5 eine Bauplatzschaffung erfolgte. Das Grundstück *****2 wurde als Restfläche genehmigt.
Mit dem Anlass für den vorliegenden gerichtlichen Antrag geltenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. 4. 2011 wurden die beiden der Liegenschaft der Antragstellerin zugehörigen Grundstücke *****2 und *****5 als einBauplatz genehmigt. Die Antragsgegnerin schrieb der Antragstellerin mit diesem Bescheid gemäß § 50 iVm § 55 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) als Eigentümerin des Bauplatzes auch einen Kostenersatz von insgesamt 70.380 EUR und für die Herstellung der Höhenlage auf dem der Liegenschaft der Antragsgegnerin zugehörigen Grundstück einen Kostenersatz von 6.645,60 EUR vor.
Die Antragstellerin hat nach der damals geltenden Rechtslage (§ 55 Abs 1 letzter Satz iVm § 59 Abs 8 BO für Wien in der bis zum 31. 12. 2013 geltenden Fassung) als Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Kostenersatzes gestellt. Damit trat die Entscheidung der Antragsgegnerin (Bescheid vom 4. 4. 2011) über die Entschädigung außer Kraft (§ 59 Abs 8 Satz 3 BO für Wien aF).
Die Antragsgegnerin bestritt und beantragte die Antragstellerin zur Leistung des im Bescheid festgelegten Kostenersatzes zu verpflichten.
Das Erstgericht wies mit Teil‑/Zwischenbeschluss vom 24. 5. 2013 das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ab und sprach weiters aus, dass der Antrag der Antragsgegnerin dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Mit Beschluss vom 30. 4. 2014 bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zwar bereits zu Fragen der Kostentragung gemäß §§ 50, 55 BO für Wien Stellung genommen habe, im konkreten Fall aber gerade die Auslegung des Begriffs „Grundabteilung“ im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht und der Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 BO für Wien für die Einräumung eines Aufschließungsvorteils bei einer Bauplatzbewilligung für ein zusammengelegtes Grundstück fraglich sei.
Die Antragstellerin stützt die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses auf keine anderen Fragen. Unter dem Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht sie die mangelnde Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn (die Sache gehört nicht vor die Gerichte) geltend und beantragt primär die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben und das von ihr eingeleitete und betriebene Verfahren für nichtig zu erklären. In eventu begehrt sie unter Geltendmachung des Revisionsrekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag die Stattgabe ihres Feststellungsantrags. Hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz begehrt.
Die Antragsgegnerin spricht sich gegen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aus, weil die ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der materiellen Rechtsfrage nicht mehr zuständig seien. In der Folge vertritt sie jedoch die Ansicht, dass durch die Aufhebung des § 59 Abs 8 BO für Wien aF die durch die Anrufung des Gerichts begründete Zuständigkeit nicht berührt werde. Sie beantragt die Zurück- bzw Abweisung des Revisionsrekurses.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
1. Zur Zulässigkeit des Rechtswegs:
Der Oberste Gerichtshof hat dazu zuletzt in der sich ebenfalls auf die BO für Wien beziehenden Entscheidung 3 Ob 127/14v vom 18. 9. 2014 wie folgt ausgeführt:
„1. ... Die Zulässigkeit des Rechtswegs bildet eine absolute Sachentscheidungsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen ist (RIS‑Justiz RS0046861). Eine perpetuatio fori tritt nicht ein (RIS‑Justiz RS0046060). Das Fehlen der Sachentscheidungsvoraussetzung führt ebenso wie ihr nachträglicher Wegfall zur Nichtigerklärung des durchgeführten Verfahrens einschließlich bereits gefällter Entscheidungen und zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags (RIS‑Justiz RS0046060 ua; Mayr in Rechberger 4 Vor § 1 JN Rz 8, § 42 JN Rz 1). Diese Folgen einer Unzulässigkeit des Rechtswegs wurden vom Erstgericht nicht ausgesprochen.
Aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses des Antragstellers ist daher (auch) zu prüfen, ob von Amts wegen eine Unzulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn (die Sache gehört nicht vor die ordentlichen Gerichte) aufzugreifen und die Unzulässigkeit des Rechtswegs samt den genannten Folgen auszusprechen ist.
2. § 59 Abs 8 WrBauO in der bis zum 31. 12. 2013 geltenden Fassung legte für die hier verfahrensgegenständliche Verpflichtung zur Erbringung einer Anliegerleistung (§ 50 iVm § 17 Abs 4a WrBauO) eine sukzessive Kompetenz fest (4 Ob 103/14x).
Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (LGBl 2013/35) wurde auch die WrBauO geändert. Art 1 Z 13 dieses Gesetzes lautet folgendermaßen: '§ 59 Abs. 8 entfällt'. Nach dem neuen § 136 WrBauO steht den Parteien das Recht zu, gegen Bescheide, die aufgrund der WrBauO ergehen, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Die für den Entfall des § 59 Abs 8 WrBauO maßgebliche Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung in Art XIV Abs 2 Satz 2 lautet: 'Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Jänner 2014 in Kraft.' Eine explizite Übergangsbestimmung ist nicht vorhanden.
In den Gesetzesmaterialien (Beilage Nr. 13/2013, LG‑00173‑2013/001) wird der Entfall des § 59 Abs 8 WrBauO folgendermaßen begründet:
'Da künftig die nachprüfende Kontrolle der bescheidmäßigen Festsetzung von Entschädigungen durch das Verwaltungsgericht Wien als ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht („Tribunal“) im Sinne des Art. 6 EMRK erfolgt, ist eine diesbezügliche sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht mehr erforderlich und werden die diesbezüglichen Bestimmungen entsprechend angepasst.'
Ganz allgemein wird in den Materialien darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 im Wesentlichen der administrative Instanzenzug abgeschafft wird und anstatt einer Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde in Angelegenheiten der Wiener Landesverwaltung künftig gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen steht. Als Ziel der Novelle wird die 'Gewährleistung des Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verwaltungs-gerichtsbarkeits‑Novelle 2012' genannt.
3. In der Entscheidung 4 Ob 103/14x hat der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall aus der Inkrafttretensbestimmung geschlossen, dass seit 1. Jänner 2014 keine Kompetenz der ordentlichen Gerichte für eine Entscheidung über einen im Sinn des § 59 Abs 3 WrBauO gestellten Antrag mehr besteht. Der nachträgliche Fortfall der Zulässigkeit des Rechtswegs habe immer die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zur Folge. Auch noch im Rechtsmittelverfahren sei auf entsprechende Gesetzesänderungen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, die Einfluss auf die Zulässigkeit des Rechtswegs haben.
4. Demgegenüber argumentiert das Rekursgericht damit, dass sich die Gesetzesänderung nicht auf bereits rechtmäßig ‑ im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ‑ vor dem ordentlichen Gericht anhängig gemachte Verfahren beziehe, die am 1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien; in solchen Verfahren sei weiterhin eine Sachentscheidung vom angerufenen ordentlichen Gericht zu treffen.
5. So wie beim KindNamRÄG 2013 (dazu 3 Ob 238/13s) nimmt das Problem der intertemporalen Rechtsanwendung ihren Ausgangspunkt bei einer 'legistischen Unterlassungssünde' (Vonkilch, Rechtsprobleme im Übergangsrecht, Zak 2014/530, 283), die darin besteht, es in den Schlussbestimmungen eines neuen Gesetzes bei der bloßen Regelung des Inkrafttretens zu belassen, hingegen auf spezielle Übergangsbestimmungen, durch die die zeitlichen Anwendungsbereiche von altem und neuem Recht exakt abgegrenzt werden, zu verzichten.
5.1. Dabei wird nicht bedacht, dass durch die Regelung des Inkrafttretens eines neuen Gesetzes bloß festgelegt wird, ab welchem Zeitpunkt ein Gesetz grundsätzlich normative Wirkungen entfaltet. Zur Gänze offen bleibt demgegenüber, auf welche Sachverhalte im Detail dieses neue Gesetz ab seinem Inkrafttreten tatsächlich angewendet werden soll (näher dazu Vonkilch, Das Intertemporale Privatrecht [1999] 41 mwN; Vonkilch, Verbindlichkeitszeitraum versus zeitlicher Anwendungs-bereich von Gesetzen, Zak 2013/178, 394).
Jedenfalls kann aus dem Umstand des Inkrafttretens eines Gesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt kein unmittelbarer Rückschluss auf dessen zeitlichen Anwendungsbereich gezogen werden.
5.2. Mit § 5 ABGB hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, eine allgemeine Regelung für die Abgrenzung der zeitlichen Anwendungsbereiche von altem und neuem Recht zu schaffen, der dahin geht, dass eine Gesetzesänderung auf 'vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss hat'. Demnach sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (RIS‑Justiz RS0008715 [T2]).
5.3. Die Rechtsprechung betont, dass die Wirkungen einer Gesetzesänderung daher keine Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes 'abschließend und endgültig verwirklicht' wurden (RIS‑Justiz RS0008715 [T5]).
Hier wurde zwar der Schritt der Anrufung des ordentlichen Gerichts, womit der Bescheid außer Kraft getreten ist, vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht, aber es wurde vom Gericht noch nicht über den Anspruch, der den Gegenstand des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde bildete, entschieden. Daher ist die Frage zu beantworten, ob die 'abschließende und endgültige Verwirklichung' in der Anrufung des Gerichts oder in der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch liegt.
5.4. Gerade bei Verfahrensvorschriften tendiert die Rechtsprechung dazu, jedenfalls die aktuelle Fassung auch auf früher eingeleitete Verfahren anzuwenden (RIS‑Justiz RS0008733). Bei Fehlen von Übergangsvorschriften ist daher ein laufendes Verfahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen neuen Vorschriften nach diesen fortzusetzen und zu beenden (RIS‑Justiz RS0008733 [T3]).
5.5. Nach der Entscheidung 8 Ob 89/06f kommt dagegen eine 'Rückwirkung' von Verfahrensgesetzen auf Verfahrensschritte, die zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten einer neuen Verfahrensregelung gesetzt wurden, ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0008733 [T10]). In diesem Fall ging es um eine Klage, die bereits vor einer Gesetzesnovelle eingebracht worden war, mit der der Klage ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren vorgeschaltet wurde. Nach Ansicht des 8. Senats führt diese Gesetzesnovelle nicht zum Wegfall der Zulässigkeit des Rechtswegs (wegen Nichtbefassung der Streitbeilegungsstelle), weil zum Zeitpunkt der Klageeinbringung die Einleitung des Streitbeilegungs-verfahrens noch nicht erforderlich war (RIS‑Justiz RS0008733 [T11]).
5.6. Der 4. Senat hat zuletzt mehrfach unter Berufung auf die dargestellte Entscheidung 8 Ob 89/06f darauf abgestellt, ob die jeweilige Verfahrenshandlung vor oder nach dem Geltungsbeginn der Novelle gesetzt wurde: Wurde sie vor der Geltung der Novellierung einer Verfahrensvorschrift gesetzt, ist auf sie die frühere Rechtslage anzuwenden (4 Ob 9/14y, 4 Ob 10/14w, 4 Ob 11/14t, 4 Ob 57/14g ‑ jeweils zu der seit 1. Jänner 2014 bestehenden Rechtsanwaltspflicht vor dem OGH in Patent- und Markensachen).
5.7. Nun ist richtig, dass aus den unter 5.5. und 5.6. genannten Entscheidungen nicht zwingend auf die Lösung der hier relevanten 'Wegfallproblematik' geschlossen werden kann: Zweifelsohne wurde der vorliegende Antrag entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage beim ordentlichen Gericht gestellt. Es ist denkbar, dass die mit 1. Jänner 2014 wirksam gewordene Änderung der WrBauO anstrebte, die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte generell zu beseitigen, also auch in Bezug auf die am 1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig entschiedenen Gerichtsverfahren, und eine allgemeine Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts Wien einzuführen. Der Rechtsschutz würde dadurch nicht entfallen (wie das Rekursgericht befürchtet), denn der vor dem ordentlichen Gericht bekämpfte Bescheid ist mit der Anrufung des Gerichts außer Kraft getreten.
Mangels entschiedener Sache könnte ein neuer Bescheid beantragt und erlassen und dieser mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft werden.
Die Annahme, dass der Landesgesetzgeber eben eine allgemeine Inkrafttretensregelung getroffen hat, ohne in irgendeiner Weise auf das Schicksal der vor den ordentlichen Gerichten anhängigen Verfahren Bezug zu nehmen, hätte zur Folge, dass ein unter Umständen hoher Verfahrensaufwand frustriert wird und die Anwendung der neuen Bestimmungen Rückwirkungskraft hätten, die ohne ausdrücklich gesetzliche Anordnung nicht in Betracht kommt (vgl zum Verbot der Rückwirkung auf Verfahrensschritte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung gesetzt wurden: 6 Ob 19/09a). Der Rechtssatz, dass ein laufendes Verfahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschrift nach den neuen Verfahrensvorschriften fortzusetzen und zu beenden ist (RIS‑Justiz RS0008733 [T3]), setzt voraus, dass dies überhaupt möglich ist. Ohne gesetzliche Anordnung einer Überleitung (vgl § 44 JN) an eine andere Behörde oder Gericht ist eine Fortsetzung des anhängigen Verfahrens nicht möglich. Einer Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens steht das Rückwirkungsverbot entgegen.
5.8. Dagegen spricht ferner, dass der Wiener Landesgesetzgeber nur die Bestimmung (§ 59 Abs 8 WrBauO) entfallen hat lassen, die regelte, dass einer Partei des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde frei steht, die Entscheidung der ordentlichen Gerichte zu begehren. Inhaltlich trat an diese Stelle § 136 Abs 1 WrBauO neu, wonach gegen Bescheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erhoben werden kann. Es wird also jeweils auf den verfahrenseinleitenden Akt beim Gericht abgestellt, während für anhängige Verfahren keine Regelung in die Richtung getroffen wird, dass die einmal begründete Zulässigkeit des Rechtswegs (beim ordentlichen Gericht) mit dem Geltungsbeginn der Gesetzesnovelle wegfallen sollte. In der gegebenen Konstellation hätte der Wegfall explizit in einer Übergangsbestimmung vorgesehen werden müssen.
5.9. Dazu kommt der Zweck der Neuregelung: Der gerichtliche Rechtsschutz kann ab 1. Jänner 2014 durch das neu geschaffene Verwaltungsgericht gewährleistet werden; dieser Schutz ist im Hinblick auf die Vorgaben des Art 6 EMRK dem durch die sukzessive Kompetenz gewährleisteten gleichwertig. Entscheidend ist also der Rechtsschutz durch ein Gericht, sei es durch ein ordentliches Gericht, sei es durch ein Verwaltungsgericht. Weder Gesetz noch Gesetzesmaterialien bringen zum Ausdruck, dass es ab 1. Jänner 2014 allein auf die Gewährung von Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht Wien ankommen soll und diese gesetzgeberische Absicht auch auf bei einem ordentlichen Gericht anhängige Verfahren durchschlagen soll.
6. Da im vorliegenden Fall die vor dem 1. Jänner 2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts nicht mit Geltungsbeginn der Novellierung der WrBauO (mit 1. Jänner 2014) weggefallen ist, ist der Beschluss des Rekursgerichts zu bestätigen. Die in der Entscheidung 4 Ob 103/14x vertretene Rechtsansicht wird nicht geteilt.“
Der erkennende Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Rechtsansicht des 3. Senats an. Da im vorliegenden Fall die vor dem 1. Jänner 2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts nicht mit Geltungsbeginn der Novellierung der BO für Wien (mit 1. Jänner 2014) weggefallen ist, ist der Rechtsweg für den gestellten Feststellungsantrag (nach wie vor) zulässig.
2. Zur erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG:
2.1. Das Rekursgericht stützt seine bestätigende Entscheidung in Bezug auf die ‑ als erheblich relevierte - Rechtsfrage, ob ein Fall des § 10 Abs 1 lit b BO für Wien vorliegt, auf zwei Begründungen:
1. Wenn auch im konkreten Fall dem Ansuchen um Baubewilligung keine Grundabteilung im Sinn der Trennung mehrerer Grundstücksteile zugrunde liege, werde gerade durch die Bauplatzbewilligung betreffend einer, dh aus mehreren Grundstücken zusammengelegten Liegenschaft, von denen eines der Grundstücke vor diesem Zeitpunkt noch nicht als Bauplatz gewidmet gewesen sei, erstmals auch ein Frontrecht für das Grundstück *****2 ausgeübt, das ebenfalls einen „Aufschließungsvorteil“ für den Grundstückseigentümer durch den Anschluss an die angrenzende Verkehrsfläche schaffe.
2. Überdies sei bereits durch die Bewilligung der Grundabteilung mit Bescheid vom 27. 10. 1984 im Zuge des Ansuchens des früheren Grundeigentümers die Voraussetzungen der „Grundabteilung“ im Sinn des § 10 Abs 1 lit b BO für Wien erfüllt worden. Da in diesem Zeitpunkt ‑ unter Berücksichtigung der Negativfeststellung des Erstgerichts hinsichtlich davor vorliegender Baubewilligungen ‑ aber lediglich bezüglich des neu geschaffenen Grundstücks *****5 ein Bauplatz geschaffen worden, damit der Aufschließungsvorteil bei erstmaligem Anbau nur hinsichtlich dieses Grundstücks eingetreten und damit nur diesbezüglich auch ein Kostenersatz gemäß §§ 50 und 55 BO für Wien vorgeschrieben und auch entrichtet worden sei, habe damals von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Grundstücks *****2 noch kein Kostenersatz eingehoben werden können. Dieser grundstücks‑ und nicht personenverhaftete Anspruch, der gegen den neuen Grundeigentümer weiterhin aufrecht bleibe, sei daher erst im Zuge der nunmehrigen Bewilligung fällig geworden. „Erstmalig“ werde an eine Verkehrsfläche im Sinn des § 17 BO für Wien nämlich dann angebaut, wenn ein „Frontrecht“ noch nicht ausgeübt worden sei. Dieses Frontrecht werde dadurch ausgeübt, dass an der Verkehrsfläche eine Baulichkeit errichtet und hierbei von den im § 9 Abs 1 BO für Wien genannten Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werde. Obwohl das Ansuchen um Bauplatzschaffung eine Vereinigung der ursprünglich getrennten Grundstücke und damit einen Bauplatz umfasse, seien die den Kostenersatz begründenden Sachverhaltselemente bereits in der Vergangenheit, nämlich im Zeitpunkt der Grundabteilung durch den Voreigentümer zu erblicken.
2.2. Im Revisionsrekurs bekämpft die Antragstellerin, in eventu für den Fall der unterbleibenden Nichtigerklärung, lediglich die vorstehend unter Punkt 1 dargelegte Rechtsansicht des Rekursgerichts. Sie ist insoweit der Meinung, dass nicht jede bewilligungspflichtige Abteilung im Sinne des § 13 BO für Wien auch eine Grundabteilung darstelle. Nur eine bewilligungspflichtige Grundabteilung (§ 10 Abs 1 lit b BO für Wien), also eine Zu‑ oder Abschreibung von Teilflächen, stelle einen in § 50 BO für Wien genannten Fall für eine Verpflichtung zum Kostenersatz dar. Die weitere, vorstehend unter Punkt 2 dargelegte Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Voraussetzung der „Grundabteilung“ im Sinn des § 10 Abs 1 lit b BO für Wien sei ohnedies bereits durch die Bewilligung der Grundabteilung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. 10. 1984 im Zuge des Ansuchens des früheren Grundeigentümers erfüllt worden, findet im Revisionsrekurs der Antragstellerin keine Behandlung und keinen Widerspruch.
2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermag aber der Revisionsrekurs dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen, wenn er eine alternative Begründung des Rekursgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (vgl 9 Ob 66/11p; RIS‑Justiz RS0118709).
Schon aus diesem Grund war der Revisionsrekurs der Antragstellerin daher zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).
Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin waren nicht zuzusprechen, weil darin nicht jene Umstände dargelegt wurden, welche den Revisionsrekurs der Antragsteller tatsächlich unzulässig machen (10 Ob 38/14g mwN; RIS‑Justiz RS0122774; vgl RS0035962 [T6]).
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