Spruch:
1. Die Revision wird in Ansehung der viertbeklagten Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der viertbeklagten Partei die mit EUR 1.787,22 (darin EUR 297,87 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
2. Darüber hinaus wird der Revision teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in Ansehung der drittbeklagten Partei als Teilurteil bestätigt.
Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit EUR 5.266 (darin EUR 872,12 Umsatzsteuer und EUR 33,33 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit EUR 1.141,54 (darin EUR 190,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 684,59 (darin EUR 114,09 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Darüber hinaus, sohin in Ansehung der erst- und zweitbeklagten Partei, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.
Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die darauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Eine Dienststelle der Wildbach- und Lawinenverbauung beabsichtigte in Absprache mit der Bundesgebäudeverwaltung Renovierungsarbeiten an einem Wohn- und Bürogebäude ihres Bauhofs durchzuführen. Die Arbeiten sollten durch Angehörige der Dienststelle verrichtet werden, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügten.
Der Viertbeklagte als Bauhofleiter war für die Durchführung des Projekts verantwortlich und hatte die Aufsicht über die Arbeiten. Es wurden ihm zwei Arbeiter der Dienststelle, ein gelernter Zimmerer und ein gelernter Maurer, zugewiesen, um vorerst an dem Gebäude die Dachrinne abzumontieren und ein Dachfanggerüst anzubringen. Da der Viertbeklagte wegen der Höhe des Hauses Bedenken gegen die Verwendung einer Leiter hatte, sollten die Arbeiten mittels eines Ladekrans und eines Arbeitskorbes durchgeführt werden. Den dann verwendeten Arbeitskorb hatte der Viertbeklagte während der Arbeitszeit selbst gebaut und ihn dabei ausschließlich für die Verwendung mittels Gabelstapler konstruiert. Tatsächlich wurde der Arbeitskorb aber auch des Öfteren mit Ladekränen hochgehoben. Dies, obwohl der Arbeitskorb für den Kranbetrieb nicht geeignet war, da die entsprechenden Befestigungsmittel (geschlossene Ösen usw) für ein Anschlagen an den vier Eckpunkten des Geländers nicht vorhanden waren. Die Höhe des Geländers betrug 102 cm, die Grundfläche des Arbeitskorbes 120 x 80 cm. An der Unterseite des Bodens waren senkrecht zur Arbeitskorblängsachse links und rechts je zwei rechteckige ca 16 cm breite und ca 70 cm voneinander entfernte Metallhülsen mit je einer Klemmschraube zur Aufnahme der Zinken eines Gabelstaplers angebracht. Eine Abnahmeprüfung des Arbeitskorbes war bis zum Unfallszeitpunkt noch nicht durchgeführt worden.
Der Viertbeklagte bestellte für 22. 7. 1996 7.00 Uhr beim drittbeklagten Transportunternehmer einen LKW mit Ladekran, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war und vom Erstbeklagten gelenkt wurde. Der Viertbeklagte ersuchte ausdrücklich um Beistellung des Erstbeklagten, weil ihm dieser als guter Kraftfahrer bekannt war. Der Viertbeklagte teilte dem Drittbeklagten nicht genau mit, wofür er den LKW benötige. Er sagte ihm vor allem nicht, dass der Kran zur Personenbeförderung eingesetzt werden sollte oder welche Arbeiten durchzuführen beabsichtigt waren. Wäre dem Drittbeklagten bekannt gewesen, dass der Ladekran des LKW zur Personenbeförderung verwendet werden sollte, hätte er das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt. Weder der Ladekran noch der Arbeitskorb waren für einen Transport von Personen zugelassen.
Der Erstbeklagte war seit 15 Jahren als LKW-Fahrer und Kranführer bis auf eine Unterbrechung von zwei Jahren beim Drittbeklagten beschäftigt. Er war der Meinung, dass für den Kran auf dem von ihm gelenkten LKW kein Kranführerschein nötig sei, obwohl dies nicht der Rechtslage entsprach. Der Erstbeklagte hatte noch nie zuvor Personen mit einem Arbeitskorb mit dem Kran in die Höhe gehoben und es war ihm auch nicht bekannt, dass dies nur mit einer besonderen Bewilligung und unter Beachtung besonderer Sicherheitsvorkehrungen geschehen dürfe.
Zum Befestigen des Arbeitskorbes am Ladekran verwendete der Erstbeklagte die Lastketten des LKWs, wobei er je zwei von diesen rechts und links durch die unter dem Korbboden angebrachten Hülsen zog und die Haken der Ketten unterhalb des Korbes gegenseitig einhängte. Durch die Aufhängung unterhalb des Schwerpunktes ergab sich eine labile Gleichgewichtslage. Der Korbboden überragte die Aufhängungspunkte, sodass es zum Kippen kam, als sich die beiden Arbeiter der Wildbachverbauung im Korb außerhalb der Aufhängungspunkte befanden und beim Lösen eines Dachrinnenhakens noch eine weitere Kippkraft auf den Arbeitskorb einwirkte.
Die durch diese Aufhängung hervorgerufene Gefahr wurde weder vom Erstbeklagten noch von den beiden Arbeitern erkannt. Der Erstbeklagte hob die Arbeiter, die sich ungesichert im Arbeitskorb befanden, mit dem Kran bis an die Dachkante des Gebäudes, damit diese ihre Arbeiten verrichten konnten. Obwohl Sicherheitsgurte zur Verfügung gestanden wären, war den Arbeitern nicht bekannt, dass sie entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen gehabt hätten. Sie wussten allerdings über persönliche Schutzmaßnahmen Bescheid, weil Sicherungsmaßnahmen bei der Wildbach- und Lawinenverbauung immer dann durchzuführen waren, wenn bestimmte Höhen überschritten wurden.
Während der Verwendung des Arbeitskorbes war der LKW durch ausgefahrene Stützen am Boden fixiert, sodass seine Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben war. Beim Entfernen der Dachrinnenhaken kippte der Arbeitskorb gegen 8.10 Uhr plötzlich seitlich um und die beiden Arbeiter stürzten aus einer Höhe von ca 5,5 m auf den Boden.
Während der Zimmerer Prellungen am Brustkorb, an der Brustwirbelsäule, am linken Unterarm und einen Bruch des linken Unterarms erlitt, zog sich der Maurer bei dem Sturz neben Prellungen des Bauch- und Brustkorbes, des Außenknöchels und des rechten Oberarms einen Berstungsbruch des ersten Lendenwirbels mit Conus-Cauda-Laesion zu. Er stellte in der Folge einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension, welcher am 11. 3. 1998 in einer Außenstelle der Klägerin einlangte. Am 20. 3. 1998 beantragte der Verletzte die Zuerkennung von Pflegegeld. Aus dem Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension war der Klägerin ersichtlich, dass das Leiden die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist und dass eine Unfallsanzeige bei der AUVA erstattet worden war. Am 9. 4. 1998 bestand bei dem Maurer ein rechts betonte Paraparese, sodass er nur mit zwei Stöcken gehen konnte und eine Blasen- und Mastdarmlähmung, derentwegen er dreimal täglich eine Selbstkatheterisierung durchführen musste. Geregelte nutzbringende Tätigkeiten waren ihm daher nicht mehr zumutbar. Mit Bescheid der Klägerin vom 4. 5. 1998 wurde ihm deshalb die Invaliditätspension und Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 4. 1998 zuerkannt.
Der Erstbeklagte gab gegenüber der AUVA einen unbefristeten Verjährungsverzicht ab. Diese Versicherungsanstalt stellte mit Schreiben, beim Vertreter des Viertbeklagten am 16. 8. 2000 eingelangt, das Regressverfahren nach dem Unfall endgültig ein.
Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 28. 10. 1997 wurde der Viertbeklagte von der wider ihn wegen der Zurverfügungstellung eines ungeeigneten Arbeitskorbes erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Erstbeklagte wurde mit Strafverfügung vom 30. 9. 1996 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt, weil er als Kranführer beim Bauhof der Wildbach- und Lawinenverbauung einen Arbeitskorb, in dem sich zwei Arbeiter befanden, mit dem Kran zur Durchführung von Renovierungsarbeiten bis an die Dachkante hochhob, obwohl der Kran nicht zur Personenbeförderung geeignet war, wobei es in der Folge zum Kippen des Arbeitskorbes kam. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Klägerin erbrachte für den Maurer im Zeitraum vom 1. 4. 1998 bis 31. 12. 2000 insgesamt Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 40.580,11.
Mit ihrer am 17. 4. 2001 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von ATS 558.394,50 sA schuldig zu erkennen. Es werde gegenüber dem Erstbeklagten festgestellt, dass er für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 ihres am 15. 4. 1950 geborenen Pflichtversicherten aufgrund der jeweils geltenden Bestimmung über die gesetzliche Pensionsversicherung zu erbringen hat, gemäß § 334 ASVG ersatzpflichtig sei; in eventu werde gegenüber dem Erstbeklagten festgestellt, dass er für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 zu erbringen habe, insoweit diese Leistungen im Schaden Deckung finden, den der Pflichtversicherte ohne Berücksichtigung der Legalzession nach § 332 ASVG gegenüber dem Erstbeklagten geltend zu machen berechtigt wäre, ersatzpflichtig sei. Die Ersatzpflicht bestehe jedenfalls zur ungeteilten Hand mit den Zweit- bis Viertbeklagten. Gegenüber der Zweit- und dem Drittbeklagten werde festgestellt, dass sie für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 zu erbringen habe, insoweit die Leistungen im Schaden Deckung finden, den der Pflichtversicherte unter Berücksichtigung der Legalzession nach § 332 ASVG gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten geltend zu machen berechtigt wäre, ersatzpflichtig sind, und zwar zur ungeteilten Hand mit dem Erst- und Viertbeklagten. Die Haftung der Zweitbeklagten sei auf die Haftpflichtsumme beschränkt. Es werde gegenüber dem Viertbeklagten festgestellt, dass er für alle künftigen Pflichtleistungen, die die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 22. 7. 1996 zu erbringen habe, gemäß § 334 ASVG ersatzpflichtig sei. Die Ersatzpflicht des Viertbeklagten bestehe zur ungeteilten Hand für den Erst-, der Zweit- und den Drittbeklagten.
Hätte der Maurer nicht den Unfall vom 22. 7. 1996 erlitten, hätte er in den Jahren ab 1998 zwischen ATS 20.000 und ATS 25.000 monatlich netto verdient. Darüber hinaus wäre er auch krankenversichert gewesen. Es seien daher sowohl die Pension als auch der Krankenversicherungsbeitrag voll regressfähig, weil sie im Schaden Deckung fänden, den der Maurer ohne Versicherungsschutz durch die Klägerin unmittelbar geltend zu machen berechtigt gewesen wäre. Auch das Pflegegeld, das dem Maurer bescheidmäßig zuerkannt worden sei, unterliege dem Regress und seien auch diese Ansprüche wegen der sachlichen Kongruenz auf die Klägerin übergegangen.
Der Erstbeklagte sei nur als LKW-Fahrer ausgebildet und besitze keinen eigenen Kranführerschein, weshalb er den Ladekran nicht hätte bedienen dürfen. Der Arbeitskorb sei nicht für einen Kraneinsatz geeignet gewesen, weil an den oberen Ecken des Geländers Aufhängeösen gefehlt haben und die Ausführung des Korbes auch sonst vorschriftswidrig gewesen sei. Insbesondere haben die erforderliche Abnahme bzw wiederkehrenden Prüfungen gefehlt. Darüber hinaus habe der Erstbeklagte die für einen Transport von Personen erforderliche Ausbildung samt Prüfung nicht gehabt. Auch seien die 18 Punkte umfassenden Bedienungsanweisungen des TÜV für Arbeitskörbe auf Ladekränen nicht erfüllt worden. Der Erstbeklagte habe den Arbeitsunfall somit grob fahrlässig verursacht. Seine Haftung werde auf die Bestimmungen des ABGB, des EKHG sowie der einschlägigen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie der Ö-Norm 9601 gestützt. Die Regressforderung der Klägerin basiere sowohl auf § 332 ASVG als auch auf § 334 ASVG.
Der Drittbeklagte hafte gemäß EKHG, da er Halter des LKW gewesen sei sowie gemäß § 1313a ABGB und aus allen denkbaren Vertragsgründen. Der Drittbeklagte habe sich gegenüber der Wildbach- und Lawinenverbauung verpflichtet, einen LKW mit Kran zur Verfügung zu stellen. Dies hätte er aber nur mit einem entsprechend befähigten Lenker tun dürfen, sodass der Drittbeklagte jedenfalls die mangelnde Aufsichts- und Belehrungspflicht gegenüber dem Erstbeklagten zu vertreten habe.
Die Haftung der Zweitbeklagten ergebe sich aus dem KHVG, weil sie Haftpflichtversicherer des vom Drittbeklagten gehaltenen LKW gewesen sei. Die Regressforderung stütze sich ebenso wie gegen den Drittbeklagten auf § 332 ASVG.
Der Viertbeklagte sei als Leiter des Bauhofes für die Sanierungsarbeiten verantwortlich gewesen, weshalb er als Aufseher im Betrieb zu betrachten sei. Sein Verhalten sei als grob fahrlässig zu beurteilen, und zwar insbesondere deshalb, weil er es unterlassen habe, Vorsorge für die Verwendung von Schutzausrüstung zu treffen. Darüber hinaus habe sich der Viertbeklagte beim Erstbeklagten nicht nach dessen Befähigung zur Kranbedienung erkundigt. Der Regressanspruch beruhe auf § 334 ASVG. Beide Arbeiter treffe kein Mitverschulden, weil sie weder aufgrund ihrer beruflichen noch praktischen Arbeitserfahrung Kenntnisse für die angeordneten Tätigkeiten gehabt haben. Der von der AUVA erklärte Regressverzicht habe keine Rechtswirkungen auf das Forderungsverhältnis der Klägerin.
Die Klagsforderung sei nicht verjährt, weil der Erstbeklagte am 30. 9. 1999 eine ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben habe. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeklagten beginne die Verjährung erst mit 4. 5. 1998, da die Klägerin erst mit diesem Datum endgültig Kenntnis darüber erlangt habe, dass sie dem Maurer Versicherungsleistungen erbringen müsse. Vor Einlangen des Antrages vom 20. 3. 1998 habe die Klägerin überhaupt keine Kenntnis über den Schadensfall gehabt und auch nicht erlangen können.
Die Klägerin werde in Zukunft erhebliche Rentenleistungen erbringen müssen, sodass ein tatsächliches und rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Leistungspflicht bestehe, dies insbesondere auch wegen der sonst drohenden Verjährung der Ansprüche der Klägerin.
Die Beklagten wendeten Verjährung der Klagsforderung ein. Der Erstbeklagte habe nur bis zum 31. 12. 2000 auf den Einwand der Verjährung verzichtet. Die Erst- bis Drittbeklagten brachten darüber hinaus vor, dass das Vorgehen des Viertbeklagten gesetzwidrig gewesen sei. Hätte er dem Drittbeklagten die geplante Verwendung des Ladekrans mitgeteilt, hätte dieser seine Zustimmung nicht erteilt. Mangels Kenntnis habe der Drittbeklagte nicht die Möglichkeit gehabt, den Erstbeklagten hinsichtlich auszuführender Tätigkeiten anzuweisen oder zu belehren. Durch die vom Viertbeklagten gewählte Vorgangsweise sei eine Ausgliederung des Kranwagens samt Fahrer aus dem Betrieb des Drittbeklagten und eine Eingliederung in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt. Es läge ein Betriebshaftpflichtschaden der Wildbach- und Lawinenverbauung vor. Das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug sei als ortsgebundene Kraftquelle zu artfremden Zwecken eingesetzt worden. Es liege der Risikoausschluss gemäß Art 8 Abs 3 AKHB vor, weshalb die Zweitbeklagte passiv nicht legitimiert sei. Auch eine Haftung des Drittbeklagten nach dem EKHG sei nicht gegeben. Die Zweitbeklagte habe gemäß § 4 Abs 1 KHVG die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle im Versicherungsvertrag als Haftungsfall ausgeschlossen. Dem Erstbeklagten könne deshalb kein Verschulden angelastet werden, da die eingetretenen Fehler außerhalb des Wissens eines schlichten LKW-Fahrers lägen, der nur kleine Ladekräne bedienen dürfe. Das Verschulden liege bei den verletzten Arbeitern und insbesondere beim Viertbeklagten. Auch sei der Erstbeklagte als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, den jedenfalls grobe Fahrlässigkeit nicht treffe.
Der Viertbeklagte berief sich darauf, dass er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen worden sei. Das Zurverfügungstellen eines ungeeigneten Arbeitskorbes stelle keinen Rechtswidrigkeitszusammenhang her, weil die Kippgefahr bei entsprechender Befestigung zur Gänze hätte ausgeschlossen werden können. Ein allfälliges Verschulden treffe den Erstbeklagten, der die Fixierung der Aufhängeketten vorgenommen habe. Die von der AUVA abgegebene Verzichtserklärung sei endgültig gewesen und wirke auch gegenüber der Klägerin. Der Viertbeklagte habe keinesfalls grob fahrlässig gehandelt. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass nicht die zur Verfügung gestellten kurzen Ketten, sondern die langen Ketten des LKWs zur Befestigung des Arbeitskorbes verwendet worden seien. Bei Verwendung der kurzen Ketten hätte nicht die geringste Kippgefahr bestanden. Jedem Arbeiter seien sämtliche Schutzeinrichtungen zur Verfügung gestanden, die auch vom Viertbeklagten bereitgestellt worden seien. Die Verletzten hätten ein Eigenverschulden von zumindest 50 % dem Grunde nach zu vertreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass die Klagsforderung nicht verjährt sei. Soweit eine Haftung gemäß § 334 ASVG behauptet werde, verjähre der daraus abgeleitete originäre Anspruch gemäß § 337 Abs 1 ASVG erst drei Jahre nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht, die im Bescheid vom 4. 5. 1998 zu erblicken sei. Zwar sei es möglich, dass die Ansprüche nach § 332 ASVG zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt gewesen seien, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Sozialversicherungsträger erst durch den Antrag auf Zuerkennung der Pension die Möglichkeit gehabt habe, vom Schaden und Schädiger Kenntnis zu erlangen. Die Klägerin sei nach dem Antrag ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen. Für den Beginn des Laufs der Verjährung sei die durchschnittliche Dauer der zumutbaren und notwendigen Erkundigungen heranzuziehen, und zwar ab dem 11. 3. 1998. Dies könne durchaus mit mehreren Wochen veranschlagt werden, weshalb die Klage am 17. 4. 2001 noch rechtzeitig eingebracht worden sei. Hinsichtlich des Erstbeklagten liege eindeutig ein unbegrenzter Verjährungsverzicht gegenüber der AUVA vor.
Der Erstbeklagte habe als Arbeitnehmer des Drittbeklagten die gegenständlichen Arbeiten anstelle der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt. Er sei demnach in diesem Umfang und für diesen Bereich in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung eingegliedert und auch ihr Bevollmächtigter gewesen. Den Erstbeklagten habe eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitskollegen getroffen und es sei ihm auch ein zeitlich eingeschränktes Weisungsrecht gegenüber den beiden Arbeitern zugestanden. Der Erstbeklagte sei als Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG zu qualifizieren, den jedenfalls nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit treffe. Die beiden Arbeiter hätten aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Arbeiten erkennen können; dass der Erstbeklagte Weisungen zur Durchführung notwendiger Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe, habe nicht dazu geführt, dass mit dem Eintritt des Unfalles geradezu habe gerechnet werden müssen. Auch die Tatsache, dass der Erstbeklagte den Arbeitskorb nicht sicher angehängt habe, begründe nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, weil er noch nie Personen mit dem Kran befördert und auch keine entsprechende Ausbildung aufgewiesen habe. Mangels näherer Information durch den Viertbeklagten habe er die Ketten durch die einzig hiefür vorhandenen Fixierungsvorrichtungen geführt. Der Erstbeklagte habe sich seinen Wissensstand gemäß verhalten. Fragen bezüglich Schwerpunkt und Haftreibung lägen außerhalb der persönlichen Problemerkennungs- und Problemlösungskapazität des Erstbeklagten. Ein Anspruch ihm gegenüber im Sinn des § 334 ASVG sei daher zu verneinen.
Weil die Fahrbarkeit des LKWs durch Ausfahren der Stützen aufgehoben gewesen sei, sei auf die Zeit der ortsgebundenen Verwendung das EKHG nicht anzuwenden. Der Haftpflichtversicherungsschutz für den LKW und den mitversicherten Erstbeklagten sei grundsätzlich gegeben, weil § 2 KHVG nicht auf den Betrieb, sondern die Verwendung des Fahrzeuges abstelle und diese auch bei einem durch ausgefahrene Stützen fixierten LKW zu bejahen sei. Allerdings bestünde die Möglichkeit, gemäß § 4 Abs 1 Z 4 KHVG Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle vom Versicherungsschutz auszuschließen. Ob dies auch hier geschehen sei, sei im Verfahren nicht erörtert worden. Dies sei jedoch unerheblich, weil das Bestehen des Versicherungsschutzes eine Schadenersatzpflicht des Erst- oder Drittbeklagten voraussetze, die in beiden Fällen nicht gegeben sei.
Der Drittbeklagte habe nämlich nach seinem Wissensstand nicht davon ausgehen können, dass es zur Beförderung von Personen mit dem Ladekran des LKW unter Verwendung eines Arbeitskorbes komme. Dem Drittbeklagten könne keine unsorgfältige Auswahl oder Belehrung zur Last gelegt werden. Dass er nicht gewusst habe, dass man zur Bedienung des neuen Kranes einen Führerschein benötige, sei nicht vorwerfbar, weil dies weder in der Beschreibung für den Kran noch am Kran selbst ersichtlich gewesen sei.
Der Viertbeklagte sei als Aufseher im Betrieb anzusehen, der aber nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Er habe sich zur Verwendung des Arbeitskorbes entschieden, weil ihm die Durchführung der Arbeiten auf Leitern als zu gefährlich erschienen sei, woraus sich ergebe, dass sich der Viertbeklagte ohnedies Gedanken über eine allfällige Gefährdung der Arbeiter gemacht habe. Für ihn als Konstrukteur des Korbes sei dessen sicheres Anhängen an einem Ladekran durchaus möglich gewesen. Wären die Arbeiten so durchgeführt worden, wie sie sich der Viertbeklagte vorgestellt habe, indem der Korb am Geländer mittels Gurten aufgehängt worden wäre, wäre es nicht zum Arbeitsunfall gekommen. Das Nichtbedenken einer für ihn unvorstellbaren Möglichkeit der Befestigung des Arbeitskorbes könne dem Viertbeklagten aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dem Viertbeklagten sei auch nicht bekannt gewesen, dass sich der Erstbeklagte nicht im Besitz eines Kranführerscheins befinde. Da der Erstbeklagte als guter Kraftfahrer bekannt gewesen sei und er an den Viertbeklagten keinerlei Fragen gerichtet habe, habe dieser berechtigterweise davon ausgehen können, dass der Erstbeklagte über das ordnungsgemäße Anhängen des Korbes Bescheid wisse. Auch habe der Viertbeklagte davon ausgehen können, dass die verletzten Arbeiter gewusst haben, dass sie sich bei Arbeiten in der Höhe zu sichern haben. Die entsprechenden Gurte seien bereit gestellt und das Angurten unter diesen Umständen sonst üblich gewesen. Die Summe all dieser Umstände sei nicht geeignet, eine Haftung des Viertbeklagten und damit ein Regressrecht der Klägerin im Sinn der §§ 333, 334 ASVG zu begründen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen führte es zur Rechtsrüge aus, dass dem Erstbeklagten die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zuzubilligen sei, weil er beim Transport des Korbes für das Zusammenwirken von menschlicher Arbeit und technischem Gerät verantwortlich gewesen und die mit einer gewissen Selbständigkeit verbundene Durchführung des Arbeitsganges allein in seinen Pflichtenkreis gefallen sei. Dass auch der Viertbeklagte als Aufseher im Betrieb anzusehen sei, schade nicht, weil aufgrund der arbeitsteiligen Abwicklung einer Tätigkeit mehrere Aufseher vorhanden sein könnten, von denen einer einen umfassenderen Pflichtenkreis als der andere zu verantworten hat. Es genüge auch ein kleiner, wenn auch selbständiger Pflichtenkreis auf einer Baustelle, um die Aufsehereigenschaft zu begründen. Bei Verrichtung der gegenständlichen Arbeit liege ein organisiertes Ineinandergreifen der Tätigkeit des Unternehmens des Drittbeklagten einerseits und der Wildbach- und Lawinenverbauung andererseits vor, wobei auch die Weisungsunterworfenheit der beiden verletzten Arbeitnehmer gegeben gewesen sei. Die Wildbach- und Lawinenverbauung habe sich des Unternehmens des Drittbeklagten bedient, um Arbeiten durchzuführen, die sie selbst nicht bewerkstelligen konnte. In diesem eigenständigen Tätigkeitsbereich der Kranarbeiten haben sich die beiden Verletzten eingeordnet, sodass das Haftungsprivileg des Erstbeklagten als Aufseher zu bejahen sei.
Was die Zweitbeklagte betreffe, habe das Berufungsgericht die Beweise ergänzt durch Einsichtnahme in den Versicherungsvertrag und daraus festgestellt, dass ein an sich im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 KHVG möglicher Ausschluss der Haftung für Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken nicht erfolgt sei. Gemäß § 333 Abs 3 ASVG gelte das Dienstgeberprivileg dann nicht, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Der Dienstgeber hafte dann außer dem Fall vorsätzlicher Schädigung nur bis zur Höhe der aus einer bestimmten Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme und nur insoweit, als der ersatzpflichtige Schaden tatsächlich von einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt sei. Der Dienstgeber solle im Ergebnis durch die Aufhebung des Privilegs des § 333 Abs 1 ASVG nicht belastet werden. Gelange die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG zur Anwendung, dann treffe den Arbeitgeber im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter einschließlich der Gehilfenhaftung des § 19 Abs 2 EKHG und andererseits die Verschuldenshaftung, die ebenfalls die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Gehilfen einschließe. Mit der Lehre sei davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG auch den Aufseher im Betrieb umfasse, obwohl dieser dort nicht ausdrücklich genannt sei. Diese Personen seien hinsichtlich der Haftung in allen Belangen dem Arbeitgeber gleichgestellt, sodass es systemwidrig wäre, ihre Haftung nicht auch auf die bestehende Haftpflichtversicherungssumme zu beschränken. Ausgehend von diesen Überlegungen wäre die Haftung der Erst- bis Drittbeklagten zu bejahen, allerdings eingeschränkt mit der Haftpflichtversicherungssumme, wenn § 333 Abs 3 ASVG anzuwenden wäre. Dass den Erstbeklagten, wenn auch kein grobes, so doch ein Verschulden treffe, sei zu bejahen. Es sei an ihn der erweiterte Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB anzulegen, der ihn verpflichtet habe, sich zunächst zu vergewissern, ob überhaupt die ihm aufgetragenen Beförderungsarbeiten ausgehend von den technischen Gegebenheiten rechtlich zulässig gewesen seien. Wenn der Erstbeklagte entsprechende Erkundigungen unterlassen und keinerlei Überlegungen dahin angestellt habe, ob er mit seiner Ausbildung den Kran überhaupt bedienen könne und ob der ihm zur Verfügung gestellte Arbeitskorb arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entspreche, habe er zumindest einleitende Fahrlässigkeit zu verantworten.
Allerdings liege hier ein Anspruch nach § 334 Abs 1 ASVG vor, der das Gegenstück zu § 333 ASVG darstelle. Die Ersatzansprüche der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger gegenüber dem Dienstgeber und den ihm gleichgestellten Personen seien im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit originäre zivilrechtliche Aufwandersatzansprüche, die unabhängig davon bestehen, ob dem Verletzten ein privatrechtlicher Anspruch zusteht. Der Zweck liege darin general- und spezialpräventiv, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu erreichen und das Interesse der Betriebe an der Unfallverhütung zu erhöhen. Ausgehend davon, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch im Sinn des § 332 ASVG gegeben sei, sodass auch die Bestimmung des § 332 Abs 5 ASVG nicht zur Anwendung komme, scheide mangels groben Verschuldens eine Schadenersatzpflicht der Erst- bis Drittbeklagten aus.
Zu prüfen sei abschließend, ob dem Drittbeklagten, der nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht als Aufseher im Betrieb anzusehen sei, leichtes Verschulden treffe. Bei ihm könne ungeachtet der Haftungsbefreiung des Erstbeklagten eine Haftung aus leichtem Verschulden begründet sein, welches mit dem originären Ersatzanspruch des § 334 ASVG nicht im Zusammenhang stehe. Ein derartiges Verschulden sei allerdings nicht zu erkennen, sei doch dem Drittbeklagten lediglich eröffnet worden, er solle einen LKW samt Kran und Lenker der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Verfügung stellen, wobei ihm die näheren Modalitäten der zu erbringenden Arbeiten nicht mitgeteilt wurden. Voraussetzung für das Auslösen von Schutzpflichten des Werkerstellers sei, dass der Unternehmer zumindest erkennen könne oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste, dass eine Rechtsgutverletzung überhaupt in Frage komme. Dies sei hier aber zu verneinen.
Die Haftung des Viertbeklagten sei ausschließlich unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit zu betrachten, weil diesfalls nur der Rückersatzanspruch gemäß § 334 Abs 1 ASVG zu Recht bestehen könne. Gravierender gegen den Viertbeklagten zu erhebender Vorwurf sei wohl der, dass er den nicht behördlich zugelassenen Arbeitskorb zur Verfügung gestellt habe. Dem stehe allerdings entgegen, dass der Korb festgestelltermaßen auch früher schon im Zusammenhang mit Kränen zum Einsatz gekommen sei, ohne dass dabei Probleme aufgetreten wären. Gleiche Überlegungen gälten für die Verwendung des nicht zugelassenen Kranes und den Umstand, dass der Erstbeklagte über keine entsprechende Kranführerprüfung verfügt habe, weil dieser zumindest anfangs die Arbeiten problemlos habe bewältigen können. Damit bleibe als Fehlverhalten des Viertbeklagten im Wesentlichen übrig, dass er die letztendlich unfallauslösende falsche Anbringung der langen Ketten nicht verhindert bzw keine entsprechenden Kontrollen vorgenommen und dass er nicht darauf bestanden habe, dass sich die Arbeiter angurten. Diese Unterlassungen begründeten zweifelsohne ein Verschulden, das aber nicht als grob zu qualifizieren sei. Das Umkippen des Korbes als Unfallursache sei für den Viertbeklagten nicht zwingend erkennbar, voraussehbar und abwendbar gewesen, sei es doch durch eine unglückliche und diesem Sinn vom Viertbeklagten nicht beeinflussbare Gewichtsverlagerung der später verletzten Arbeiter im Arbeitskorb geschehen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen in Ansehung der Erst- bis Drittbeklagten erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, jedoch nur in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten berechtigt. Hinsichtlich des Viertbeklagten wird keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht, sodass die Revision insoweit unzulässig ist.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Gemäß § 1 EKHG ist ein Ersatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes davon abhängig, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt wurde. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058229) scheidet die Halterhaftung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, so insbesondere dann, wenn zur Zeit des Unfalls die Fahrbahrkeit aufgehoben war. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch, dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für das Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht (ZVR 1978/265; ZVR 2003/54). Während von der Rechtsprechung die Selbstbeladung eines Lastkraftwagens dessen Betrieb zugeordnet wird (zB ZVR 1983/286), wird der Fall dann anders beurteilt, wenn ein Fahrzeug vor seiner Inbetriebnahme etwa durch Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch seine Fahrbahrkeit vorübergehend aufgehoben wurde und die Motorkraft nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorgang dient. Damit kommt dem Kraftfahrzeug die Eigenschaft einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine zu, auf welche das EKHG nicht anzuwenden ist (ZVR 2000/65; ZVR 2003/54). Liegt aber nicht der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinn des § 1 EKHG vor, scheidet nicht nur die Gefährdungshaftung, sondern auch eine Gehilfenhaftung des Halters nach § 19 Abs 2 EKHG aus. Wenngleich letztgenannte Vorschrift auch für jene Fahrzeuge gilt, welche nicht in den Anwendungsbereich des EKHG fallen, muss es sich aber dennoch stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges handeln (RIS-Justiz RS0058506).
Dem gegenüber umfasst gemäß § 2 Abs 1 des hier anzuwendenden mit 1. 9. 1994 in Kraft getretenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (KHVG) die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Diese Bestimmung umschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes in Anlehnung an § 1 AKHB 1988. Sowohl nach dieser Vorgängerbestimmung als auch nach dem KHVG deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das Gleiche wie "Gebrauch" im Sinne der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes im § 10 Abs 1 dAKB. Er darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinn des § 1 EKHG (4 Ob 578/95; ZVR 2003/54 ua). Durch den Entfall der Wendung "gemäß § 1 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967" in der Vorgängerbestimmung kommt es nunmehr nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1681 BlgNR 18. GP, 12) "nicht mehr auf eine Verwendung des Fahrzeuges... auf Straßen mit öffentlichen Verkehr.... an, sondern auf die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin". Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (VersR 1989, 1187), wonach der Begriff des "Gebrauches" im Sinn des § 10d AKB über jenen des "Betriebes" hinausgeht, ist der Schluss zulässig, dass der Gesetzgeber mit dem Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG einen weiteren über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen wollte (RIS-Justiz RS0116494; RS0088978; ZVR 2003/54). Das Kraftfahrzeug ist daher nun auch bei Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle haftpflichtversichert. Für den Versicherer besteht lediglich die Möglichkeit, gemäß § 4 Abs 1 Z 4 KHVG Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz auszuschließen. Ein derartiger Ausschluss ist im hier zu beurteilenden Fall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht erfolgt, sodass vom Bestehen des Versicherungsschutzes für das vom Drittbeklagten gehaltene Kraftfahrzeug auch während der Verwendung des Ladekrans für das Anheben des Arbeitskorbes auszugehen ist.
Gemäß § 2 Abs 2 KHVG sind jedenfalls mitversichert der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Gemäß § 26 KHVG kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Erst- und Drittbeklagter sind daher grundsätzlich von dem für den LKW auch im Unfallzeitpunkt bestehenden Versicherungsschutz umfasst; die Zweitbeklagte hat für sie - sofern sie eine Haftung für das Unfallgeschehen trifft - einzustehen.
Gemäß § 333 Abs 3 ASVG sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 über die Einschränkung der Schadenersatzpflicht (das bereits von den Vorinstanzen dargestellte Dienstgeberprivileg) nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist. Der Dienstgeber haftet nach dieser Gesetzesstelle nur dann und insoweit, als eine Haftpflichtversicherung besteht; er ist also im Ergebnis durch die Aufhebung seines Haftungsprivilegs in § 333 Abs 3 ASVG nicht belastet (ZVR 1995/122; 9 ObA 126/98i; RIS-Justiz RS0085140). Im Rahmen der Versicherungssumme trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die Verschuldenshaftung, die grundsätzlich auch die Haftung für schuldhaftes Handeln des Gehilfen einschließt (RIS-Justiz RS0085182).
In Anbetracht dieser Bedeutung des Bestehens von Versicherungsschutz kann es somit nicht allein darauf ankommen, ob sich der Unfall beim "Betrieb des Fahrzeuges" ereignet hat. Ausschlaggebend muss vielmehr die Prüfung einer "Verwendung des Fahrzeuges" im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG sein (9 ObA 36/03i). Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung wird auch in einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle eine Verwendung des Kraftfahrzeuges gesehen, und zwar zumindest dann, wenn sie Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzens dient (9 ObA 36/03i). Dass der Einsatz eines Ladekrans, sei es auch für Hebetätigkeiten, außerhalb des Fahrzeuges als Verwendung des KFZ anzusehen ist, kann nicht zweifelhaft sein, handelt es sich doch um einen in diesem Sinne zweckgebundenen Aufbau des Fahrzeuges, zu dessen Betätigung es der Motorkraft bedarf. Es ist daher auch das Anheben des Arbeitskorbes mittels des Ladekranes als ein unter § 333 Abs 3 ASVG zu subsumierender Fall zu sehen.
Wie sich aus dem bereits wiedergegebenen Wortlaut des § 333 Abs 3 ASVG ergibt, nimmt dieser nur auf das Dienstgeberprivileg Bezug. Auch § 333 Abs 4 ASVG normiert lediglich die Geltung der Abs 1 und 2 für dem Dienstgeber gleichgestellte Personen, wie etwa den Aufseher im Betrieb. Reischauer (Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit KFZ-Verkehr und Integritätsabgeltung, DRdA 1992, 317) erachtet die Nichtunterstellung der dem Dienstgeber gleichgestellten Personen unter § 333 Abs 3 ASVG als sachgerecht, sofern der Dienstgeber Halter eines schädigenden KFZ ist. Für das Verhalten der ihm gleichgestellten und mit seinem Willen beim KFZ Tätigen hafte er nach § 19 Abs 2 EKHG wie für sein eigenes Verschulden, auch seien ihm diese Personen im Rahmen der Gefährdungshaftung voll zuzurechnen. Sei dagegen die dem Dienstgeber gleichgestellte Person selbst Halter des KFZ, so sei § 333 Abs 3 ASVG nicht unmittelbar anzuwenden. Vielmehr sei eine Analogie geboten, um die gleichgestellten Personen haften und ihnen auch die Haftungsbeschränkung dieser Gesetzesstelle zukommen zu lassen. § 333 ASVG bedenke dieses Halterproblem nicht, weil er das Dienstgeber-KFZ als schädigendes vor Augen habe und dabei Probleme der Haftung von gleichgestellten Personen nicht auftreten. In Wertungseinheit mit der Dienstgeberhaftung bestehe aber bei einschlägiger Versicherungsdeckung einerseits kein Grund, dem Dienstgeber gleichgestellte Personen geringer haften zu lassen als den Dienstgeber und andererseits auch kein Grund, sie haftungsmäßig höher zu belasten. Dieser Rechtsansicht folgend wurde in der Entscheidung SZ 66/110 der Aufseher im Betrieb, der gleichzeitig Halter des schädigenden Fahrzeuges war, der Bestimmung des § 333 Abs 3 ASVG unterstellt. In seiner Entscheidung 8 ObA 287/94 ging der erkennende Senat darüber hinaus und erachtete die Nichtnennung der dem Dienstgeber gleichgestellten Personen im § 333 Abs 3 ASVG als offensichtliche legistische Ungenauigkeit, die dahingehend zu korrigieren sei, dass die Haftungsbeschränkung auch für die in Abs 4 genannten Personen insbesondere auch für den Aufseher im Betrieb gelte. Diese Personen seien hinsichtlich der Haftung in allen Belangen dem Arbeitgeber gleichgestellt, sodass es völlig systemwidrig wäre, die Haftung nicht auch bei ihnen auf die bestehende Haftpflichtversicherungssumme zu beschränken. Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt die Richtigkeit dieser Ansicht, wenn weder der Dienstgeber auf dem vom Reischauer aufgezeigten Weg noch - wie darzustellen sein wird - der Halter des Kraftfahrzeuges zur Haftung herangezogen werden kann.
Der von der Bestimmung des § 333 ASVG erfasste Dienstgeber ist grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist (Neumayr in Schwimann ABGB² § 333 Rz 19) oder in dessen Betrieb der Verletzte eingegliedert ist (2 Ob 280/98k). In die Betrachtung ist hier primär jene Dienststelle oder Behörde einzubeziehen, der diese Eigenschaft für den Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung zukommt. Es ist nun völlig unstrittig, dass diese Stelle nicht Halter des unfallbeteiligten LKWs war. Aus der bereits dargestellten Bestimmung des § 2 Abs 2 KHVG ist auch ohne weiteres abzuleiten, dass sie nicht zum Kreis der in der Haftpflichtversicherung des LKWs Mitversicherten zählt. Der Dienstgeber der verletzten Arbeiter scheidet somit nach der gegebenen Sachlage aus dem Anwendungsbereich des § 333 Abs 3 ASVG aus.
Auch der Drittbeklagte als Halter des LKW ist diesem Personenkreis nicht zuzuzählen. Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, dass die Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Überlassung einer Arbeitskraft gegen Entgelt Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag ist, wenn es dem Mieter überlassen ist, wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet (8 ObA 203/02i; RIS-Justiz RS0020656). Stellt der Unternehmer - wie hier - lediglich einen LKW mit Ladekran samt Fahrer zur Verfügung, der nach den Anweisungen des Bestellers einzusetzen ist, dann handelt es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des AÜG. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen, dass der Drittbeklagte nicht einmal über den geplanten Verwendungszweck des LKWs informiert war, lässt sich der Abschluss eines Werkvertrages in keinem Falle ableiten. Vertragsgegenstand war gerade nicht die eigenverantwortliche Herstellung des gewünschten Erfolges (RIS-Justiz RS0021302; Krejci in Rummel³ §§ 1165, 1166 Rz 133 mwH). In dem zwischen dem Viert- und dem Drittbeklagten zustande gekommenen Vertrag ist daher kein Werkvertrag, sondern ein Dienstverschaffungsvertrag zu sehen (vgl den sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt in 8 ObA 203/02i). Der Senat verkennt nicht, dass gemäß § 1 Abs 2 Z 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) vom Geltungsbereich der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband ausgenommen ist. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Qualifikation des Vertrages als Dienstverschaffungsvertrag, hat doch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz insoweit an dieser Rechtslage nichts geändert und wird die Ausnahme damit begründet, dass die Einhaltung der Funktionen des AÜG im öffentlichen Bereich ohnedies gewahrt sein müsste (Leutner/Schwarz/Ziniel AÜG, 40; 4 Ob 138/91). Der Gegenstand des Dienstverschaffungsvertrages erschöpft sich in der Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer, hat aber nicht die Verpflichtung zum Gegenstand, bestimmte Dienstleistungen mit Hilfe der Leihdienstnehmer zu erbringen oder einen bestimmten Leistungserfolg herbeizuführen. Daher übernimmt der Dienstverschaffungspflichtige auch keine Haftung für den vom überlassenen Dienstnehmer zugefügten Schaden (Krejci in Rummel ABGB³ § 1151 Rz 131; ArbSlg 10.351; RIS-Justiz RS0085655).
Der Drittbeklagte haftet daher für den Erstbeklagten weder nach § 1313a ABGB noch - wie eingangs bereits dargestellt - nach § 19 Abs 2 EKHG. Es trifft ihn aber auch kein persönliches Verschulden, war ihm doch die beabsichtigte Verwendung des Kraftfahrzeuges nicht einmal andeutungsweise bekannt. Es wurde auch weder vorgebracht noch ergibt sich aus den Feststellungen, dass er aufgrund der Gestaltung der bisherigen Geschäftsbeziehungen auf eine völlig atypische Verwendung des Ladekrans zur Personenbeförderung hätte schließen müssen, zumal das Fahrzeug selbst keine eine derartige Verwendung ermöglichenden Vorrichtungen, wie etwa eben einen Arbeitskorb, enthielt. In Anbetracht dieses Umstandes war er auch nicht verhalten, einer besonderen Erkundigungspflicht nachzukommen oder den Erstbeklagten in irgendeiner Form zu belehren.
Gemäß § 332 Abs 1 ASVG geht der Anspruch von Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen und die den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können, auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. § 332 Abs 3 ASVG bestimmt zwar allgemein, dass ein Schadenersatzanspruch nach § 333 ASVG auf den Versicherungsträger nicht übergehe, doch ist diese Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie in Bezug auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch ein Verkehrsmittel im Ergebnis bedeutungslos wird. Während § 333 Abs 1 und 2 ASVG der Sache nach zwei vom allgemeinen Ersatzrecht abweichende Regeln enthält (Dienstgeberhaftung bloß für vorsätzliche Schädigung und Vorteilsausgleichung hinsichtlich der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung), nimmt Abs 3 gerade von diesen beiden Sonderregeln die Ansprüche wegen des durch ein Verkehrsmittel herbeigeführten Arbeitsunfalles bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aus. Diese Bestimmung ist daher keine Schadenersatzsonderregel des § 333 ASVG, sondern führt lediglich zum allgemeinen Recht - sei es Gefährdungs- und/oder Verschuldenshaftung - zurück. Bringt aber § 333 Abs 3 ASVG keine schadenersatzrechtlichen Besonderheiten, lässt er sich zwanglos als von der Legalzessionsausschlussregel des § 332 Abs 2 ASVG nicht erfasst begreifen. Die Legalzession des § 332 Abs 1 ASVG stellt sich in Verbindung mit § 333 Abs 3 ASVG zum originären Regressrecht des Sozialversicherungsträgers, das diesem nach § 334 Abs 1 eingeräumt wurde, als lex specialis dar, was dazu führt, dass, soweit § 332 ASVG reicht, § 334 Abs 1 ASVG nicht anzuwenden ist (SZ 66/110; RIS-Justiz RS0084425; Reischauer aaO).
Besteht aber ein originärer Ersatzanspruch gemäß § 334 Abs 1 ASVG - ohne dass dessen konkrete Anwendbarkeit in Ansehung des Drittbeklagten weiter zu prüfen wäre - jedenfalls nicht, könnte er nur aufgrund der Legalzession gemäß § 332 Abs 1 ASVG in Anspruch genommen werden, was jedoch daran scheitern muss, dass ihm gegenüber weder Ansprüche aufgrund Gefährdungs- noch aufgrund Verschuldenshaftung bestehen. Die Vorinstanzen haben daher das gegen ihn gerichtete Regressbegehren zu Recht abgewiesen.
Die vorstehenden Erwägungen zum Ausschluss des originären Regressanspruches des § 334 Abs 1 ASVG treffen auch auf den Erstbeklagten und die mit ihm solidarisch verpflichtete Zweitbeklagte zu. Auch ihnen gegenüber kann im Rahmen des § 333 Abs 3 ASVG nur die Legalzession des § 332 Abs 1 ASVG Anspruchsgrundlage der Klägerin sein. Der Haftungsausschluss gegen den Aufseher im Betrieb, dem - wie dargestellt - auch im Bereich des § 333 Abs 3 ASVG Relevanz zukommt, trifft auch den in diesen Betrieb integrierten Leiharbeiter (8 ObA 5/03y). Als in den Betrieb eingegliedert ist der Erstbeklagte zweifelsohne anzusehen, hat er doch - worauf bereits das Erstgericht verwiesen hat - nicht vorhandene Arbeitskapazitäten der Wildbach- und Lawinenverbauung substituiert und war zudem hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeit an die Weisungen des Viertbeklagten gebunden, gleich einem sonst dem Viertbeklagten unterstellten Arbeiter. Dass die Einordnung in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung möglicherweise nur für relativ kurze Zeit erfolgte, schadet für diese Qualifikation nicht, weil lediglich auf die Enge des Kooperationsverhältnisses als Hauptmerkmal der betrieblichen Eingliederung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0084172; vgl auch 2 Ob 280/98k).
Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich beim Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG um eine Person handeln, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb inne hat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (8 ObA 298/01h; 9 ObA 298/01s; 8 ObA 5/03y ua). Auch hier ist nicht entscheidend, ob eine Dauerfunktion ausgeübt wird, wenn die Qualifikation nur im Zeitpunkt der schadensverursachenden Handlungen besteht (8 ObA 5/03y mwH). Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen wurde beim Fahrzeuglenker dann die Aufsehereigenschaft bejaht, wenn dieser neben der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Fahrzeugbedienung oder -beladung auch noch weitere Pflichten und Befugnisse hat (ZVR 2003/54; RIS-Justiz RS0085576). Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, hatte der Erstbeklagte in dem ihm zugewiesenen Arbeitsbereich eine derartige weitergehende Weisungsbefugnis, lag es doch ausschließlich an ihm, über die Art der Verwendung des Arbeitskorbes zu befinden. So hätte ihm wohl nicht entgegengetreten werden können, wenn er unter Hinweis auf seine Verantwortlichkeit etwa eine andere Befestigung des Arbeitskorbes oder die Verwendung von Sicherheitsgurten angeordnet hätte. Auch lag es ausschließlich an ihm, die Anzahl der zu befördernden Arbeiter und deren Position im Arbeitskorb festzulegen. Schließlich entschied auch nur er, in welcher Art und Weise der jeweilige Hebevorgang durchgeführt wurde.
Ist der Beklagte aber als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, haftet er bei jedem Grad des Verschuldens gemäß § 333 Abs 3 ASVG bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme ausgenommen den Fall der - hier unstrittig nicht gegebenen - vorsätzlichen Verursachung. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in Anbetracht der erfolgten Einordnung in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung der Regressanspruch der Klägerin auch dann kein anderes Schicksal erführe, wenn man den Erstbeklagten als den Verletzten gleichgeordneten Arbeitnehmer ansehen wollte (vgl RIS-Justiz RS0054850; RS0084217), weil sich dann der Regress nach § 332 Abs 5 ASVG richtete, der gleich § 333 Abs 3 ASVG unter anderem wieder bei Verursachung durch Verkehrsmittel auf die bestehende Haftpflichtversicherung Bezug nimmt. Nur bei grober Fahrlässigkeit haftete er darüber hinaus gemäß § 332 Abs 5 lit a ASVG bzw als Aufseher im Betrieb originär gemäß § 334 Abs 1 ASVG.
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Erstbeklagten wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Grobe Fahrlässigkeit (= auffallende Sorglosigkeit) ist extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, das auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist (Reischauer in Rummel ABGB³ § 1324 Rz 3 mwH). Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen (RIS-Justiz RS0030303). Der Verstoß gegen Schutzgesetze bedeutet für sich allein noch nicht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, vielmehr muss der objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (2 Ob 27/99f; 9 ObA 294/01b). Dem Erstbeklagten ist zweifellos Einlassungsfahrlässigkeit schon deshalb vorzuwerfen, weil er sich - obwohl er mit einem Arbeitskorb noch nie zu tun hatte - über dessen ordnungsgemäße Befestigung am Ladekran nicht weiter erkundigte. Allerdings ist diese Fehlleistung, wenn schon nicht entschuldbar, so doch damit zu erklären, dass er auf der Baustelle offenbar erstmalig mit dem Arbeitskorb konfrontiert, ohne weiteres von dessen Funktionstüchtigkeit ausging, zumal er wohl die Vertrautheit der Arbeiter mit dem von ihrer Dienststelle zur Verfügung gestellten Gerät unterstellen durfte. Vor einem derartigen Hintergrund kann aber dann das Führen der Ketten durch die einzig vorhandenen Befestigungsöffnungen nicht mehr als auffallende Sorglosigkeit qualifiziert werden.
Hinsichtlich des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten wäre daher grundsätzlich die Haftung gemäß § 333 Abs 3 ASVG iVm § 332 Abs 1 ASVG bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme für Ansprüche zu bejahen, die ohne Legalzession dem Geschädigten gegen die beiden Beklagten zustehen würden.
Allerdings haben die Beklagten gegen den von der Klägerin erhobenen Anspruch unter anderem auch Verjährung eingewendet. Gemäß § 337 Abs 2 ASVG gelten für die Verjährung von Ersatzansprüchen, die nicht auf § 334 ASVG gegründet werden, die Bestimmungen des § 1489 ABGB, sodass die Klage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. In seinem Erkenntnis 2 Ob 238/02t hat der Oberste Gerichtshof in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass in Anbetracht des Forderungsübergangs in der "juristischen Sekunde" des schädigenden Ereignisses der Legalzessionar bereits ab Schadenseintritt als Gläubiger anzusehen sei, sodass es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht auf die Kenntnis des Verletzten, sondern auf jene des Sozialversicherungsträgers ankomme. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Wenngleich sich der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens aufgrund der Antragstellung des verletzten Arbeiters ermitteln lässt, gibt es keine Feststellungen darüber, wann die Klägerin Kenntnis von dem oder den Schädigern erlangt hat. Ebenso wurde bislang die Behauptung, die Klägerin müsse sich die Kenntnisse der AUVA zurechnen lassen, nicht verifiziert sowie die Frage nicht geklärt, weshalb der gegenüber der AUVA vom Erstbeklagten abgegebene Verjährungsverzicht auch gegenüber der Klägerin wirksam sein sollte. Im fortgesetzten Verfahren werden dazu sowie - sollte der Anspruch nicht verjährt sein - zur Höhe des zustehenden Regressbetrages die entsprechenden Feststellungen zu treffen sein.
Zur Klärung dieser Fragen sind die Urteile der Vorinstanzen in teilweiser Stattgebung der Revision in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten aufzuheben.
Hinsichtlich des Viertbeklagten wird nicht einmal von der Klägerin bestritten, dass diesem die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zukommt. Er ist weder Halter des LKW gewesen noch im Sinne des § 2 Abs 2 KHVG von dessen Haftpflichtversicherungsschutz erfasst. Gegenüber dem Viertbeklagten ist daher § 333 Abs 3 ASVG nicht anwendbar, sondern kommt ihm das Dienstgeberprivileg der Abs 1 und 4 dieser Gesetzesstelle zugute. Ihm gegenüber besteht daher der originäre Rückersatzanspruch der Klägerin gemäß § 334 Abs 1 ASVG für vorsätzliche oder - hier allein zu beurteilende - grob fahrlässige Unfallverursachung.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0026555), die nur im Falle grober Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte. Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber, geht man von den bereits dargestellten Rechtsgrundsätzen zur Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit aus, nicht zu erkennen. Die Klägerin selbst geht davon aus (und Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen), dass der Viertbeklagte beim Einsatz des Arbeitskorbes nicht anwesend war. Die Ansicht der Vorinstanzen, sein in der mangelnden Information des Erstbeklagten zu sehendes Verschulden wiege nicht so schwer, dass es als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei, ist jedenfalls vertretbar und bildet keine krasse Überschreitung des Ermessensspielraumes.
Die Revision ist in Ansehung des Viertbeklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeklagten auf § 52 Abs 1 ZPO, hinsichtlich des Drittbeklagten auf §§ 50, 41 ZPO. Da der Drittbeklagte - wie dargestellt - nicht Solidarschuldner der übrigen Parteien ist, ist davon auszugehen, dass die gemeinsam vertretenen Erst- bis Drittbeklagten ihren Rechtsanwalt nach Kopfteilen entlohnen (RIS-Justiz RS0035919). Der von den Erst- bis Drittbeklagten nach der Berufungsbeantwortung eingebrachte - diese ergänzende - vorbereitende Schriftsatz ist nicht zu honorieren, weil nicht ersichtlich ist, warum dieses Vorbringen nicht bereits in der Rechtsmittelschrift erstattet wurde. In Anbetracht der vorgenommenen Beweisergänzung findet keine Pauchalabgeltung gemäß § 23 Abs 6 RATG statt und ist daher jeweils nur der Einheitssatz von 50 % zuzusprechen.
Die Kosten der Revisionsbeantwortung des Viertbeklagten sind zuzusprechen, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.
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