Rechtssatz
Der OGH hält auch weiterhin daran fest, dass die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (§ 333 Abs 1 ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (§ 333 Abs 4 ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt ist; Mitbedienstete des Verletzten die diesem Personenkreis nicht angehören, haften für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (mit ausführlicher Begründung).
4 Ob 16/78 | OGH | 06.06.1978 |
Veröff: SZ 51/75 = EvBl 1979/35 S 97 = JBl 1979,382 = DRdA 1979,214 (kritisch Grillberger) = SozM IA/e,1165 = IndS 1980 H4,1200 = ZAS 1982,50 (Kommentar von Selb) |
4 Ob 35/78 | OGH | 05.09.1978 |
Beisatz: Auch keine analoge Anwendung des § 332 ASVG auf Arbeitsunfälle unter "gewöhnlichen" Arbeitskollegen. (T1) |
8 Ob 164/80 | OGH | 23.04.1981 |
nur: Der OGH hält auch weiterhin daran fest, dass die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (§ 333 Abs 1 ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (§ 333 Abs 4 ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt ist. (T2) |
9 ObA 322/98p | OGH | 10.02.1999 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ob eine Gleichstellung vorliegt oder ob einer der Vorgesetzte des anderen ist, läßt sich nur aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Rahmen der gemeinsam zu leistenden Arbeit ermitteln. (T4) |
14 Os 130/00 | OGH | 12.12.2000 |
Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch bei Beschäftigung von Leasingarbeitskräften. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19780606_OGH0002_0040OB00016_7800000_001
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