OGH 8Ob22/85 (RS0058506)

OGH8Ob22/8524.10.1985

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge, die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln, wobei die Definition des Begriffes des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs 2 EKHG nach der Vorschrift des § 2 Z 1 KFG zu erfolgen hat.

Auto

 

Normen

EKHG §19 Abs2

8 Ob 22/85OGH24.10.1985

Veröff: JBl 1986,525

2 Ob 2416/96zOGH19.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Diese Vorschrift gilt nicht beim Betrieb eines Rasenmähtraktors. (T1)

9 ObA 298/01sOGH13.03.2002

nur: Die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge, die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln. (T2)

8 ObA 73/03yOGH24.09.2004

Veröff: SZ 2004/141

2 Ob 44/08xOGH30.10.2008

nur: Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln. (T3); Veröff: SZ 2008/158

2 Ob 176/08hOGH17.12.2008

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19851024_OGH0002_0080OB00022_8500000_003

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