OGH 9ObA126/98i

OGH9ObA126/98i29.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Raimund Kabelka und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred P*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Franz Grauf und Dr.Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit an der Glan, wegen S 892.814,78 sA und Feststellung (S 200.000; Revisionsinteresse S 800.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Februar 1998, GZ 8 Ra 256/97x-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem durch die 48. ASVG-Novelle neu gefaßten Abs 3 des § 333 ASVG sind dessen Absätze 1 und 2 (Haftungsprivileg des Arbeitgebers) nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Allerdings haftet der Arbeitgeber - ausgenommen die hier nicht vorliegende vorsätzliche Schädigung - nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus. Im Hinblick auf diese haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und der Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung den bisherigen Haftungsausschluß der kaftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß § 175 ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, zu beseitigen (vgl RV 1098 BlgNR 17.GP, 16) umfaßt die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden (DRdA 1994/11; DRdA 1994/27; ZVR 1995/122; RdW 1996, 174). Wenngleich der klagenden Partei zuzustimmen ist, daß § 333 Abs 3 Satz 1 ASVG nur darauf abstellt, ob für das Verkehrsmittel aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht, setzt die Haftungsbegrenzung des Satzes 2 dieser Bestimmung "bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme" notwendig voraus, daß die Versicherung überhaupt einzutreten hat. Der Dienstgeber haftet also nur dann und insoweit, als eine Haftpflichtversicherung besteht; er ist also im Ergebnis durch die Aufhebung seines Haftungsprivilegs durch § 333 Abs 3 ASVG nicht belastet (ZVR 1995/122; vgl auch DRdA 1994/11; DRdA 1994/27; RdW 1996, 174; Mazal, Schmerzengeld für Dienstnehmer trotz Haftungsprivileg, ecolex 1990, 302; Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, Rz 3.3.2.3.2). Da das Fahrzeug, bei dessen Entladung der Kläger verletzt wurde, nicht haftpflichtversichert war und - wie der Revisionswerber nicht mehr bestreitet - insofern nach den maßgebenden Bestimmungen des KFG auch keine Versicherungspflicht bestand, kommt die durch § 333 Abs 3 ASVG normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg nach Abs 1 und 2 der zitierten Bestimmung hier nicht zum Tragen.

Für die vom Revisionswerber behauptete Verpflichtung des Klägers, für sein nicht zum Verkehr zugelassenes und nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendetes Fahrzeug wegen der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit unabhängig von § 59 KFG eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, fehlt jede gesetzliche Grundlage. § 333 Abs 3 ASVG soll - wie gezeigt - keine zusätzliche Belastung des Dienstgebers bewirken und knüpft daher an eine ohnedies bestehnde (obligatorische) Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung an. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers stellt sie daher keine Grundlage für eine aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstgebers abgeleitete Verpflichtung dar, für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des KFG keiner Versicherungspflicht unterliegen, dennoch eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der gewünschten Feststellungen über das Bestehen und den Umfang einer Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten bedarf es nicht, weil - wie schon gezeigt - § 333 Abs 3 ASVG auf die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abstellt und daher eine Betriebshaftpflichtversicherung von vornherein ungeeignet ist, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstgebers zu begründen.

Stichworte