OGH 9ObA109/93 (RS0085182)

OGH9ObA109/9325.10.2012

Rechtssatz

Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. Im Rahmen der Versicherungssumme trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die Verschuldenshaftung, die auch die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Gehilfen einschließt.

Auto — Kfz

 

Normen

ASVG idF 48.ASVGNov §333 Abs3

9 ObA 109/93OGH29.10.1993

Veröff: DRdA 1994,326 (Oberhofer)

2 Ob 64/94OGH13.10.1994

nur: Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. (T1)

8 ObA 287/94OGH22.06.1995

Beisatz: Dies gilt auch bei Unfällen, die durch den Aufseher im Betrieb verursacht worden sind. (T2)

9 ObA 126/98iOGH29.04.1998

nur T1

2 Ob 181/98aOGH02.07.1998

Auch; Beisatz: Diese Haftung schließt nach hM die Gehilfenhaftung gemäß § 19 Abs 2 EKHG ein. (T3) Veröff: SZ 71/120

9 ObA 322/98pOGH10.02.1999

nur T1

8 ObA 179/98aOGH18.03.1999

nur T1; Beisatz: Hier: Unfall mit Seitenstapler, für den nach § 59 Abs 1 KFG 1969 keine Versicherungspflicht besteht. (T4)

9 ObA 150/00zOGH18.10.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Seit der mit der 48. ASVG-Novelle erfolgten Einschränkung des Haftungsprivilegs haftet der Arbeitgeber für durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckte Personenschäden des Arbeitnehmers bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. (T5)

8 ObA 117/02tOGH19.12.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/180

8 ObA 73/03yOGH24.09.2004

nur: Im Rahmen der Versicherungssumme trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die Verschuldenshaftung, die auch die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Gehilfen einschließt. (T6); Veröff: SZ 2004/141

9 ObA 48/11sOGH28.06.2011

nur T1; Beisatz: Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018). (T7); Veröff: SZ 2011/78

2 Ob 178/11gOGH19.01.2012

nur T1; Veröff: SZ 2012/6

2 Ob 214/11aOGH25.10.2012

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2012/114

Dokumentnummer

JJR_19931029_OGH0002_009OBA00109_9300000_002

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