Normen
ABGB §1425 VB
8 Ob 133/03x | OGH | 18.12.2003 |
1 Ob 78/09s | OGH | 05.05.2009 |
nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden. (T1) |
6 Ob 57/12v | OGH | 19.04.2012 |
Beisatz: Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit weiterer Anspruchsberechtigter reicht zur Rechtfertigung eines Gerichtserlags jedenfalls nicht aus. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Erlagsgegner sind möglicherweise Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens. (T3) |
8 Ob 36/13x | OGH | 29.04.2013 |
Auch |
4 Ob 165/14i | OGH | 21.10.2014 |
Auch; Beisatz: Auch wenn aufgrund verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann eine Hinterlegung unter Umständen gerechtfertigt sein. (T4) |
8 Ob 57/15p | OGH | 25.06.2015 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Forderungsprätendent ist derjenige, der Anspruch auf die Leistung, die der Schuldner zu erbringen hat, erhebt. (T5)<br/> |
7 Ob 160/15b | OGH | 16.10.2015 |
Auch |
1 Ob 213/15b | OGH | 24.11.2015 |
Beis wie T5 |
1 Ob 255/15d | OGH | 28.01.2016 |
nur: Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. (T6)<br/>Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T7) |
8 Ob 60/16f | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Beisatz: Die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein. Der Erlagsantrag ist abzuweisen, wenn nach der Schlüssigkeitsprüfung aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger sein kann. (T8)<br/>Beisatz: Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist. (T9) |
7 Ob 101/16b | OGH | 28.09.2016 |
Vgl |
2 Ob 46/16b | OGH | 23.02.2017 |
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/22 |
6 Ob 35/20w | OGH | 25.03.2020 |
nur T6; Beis wie T7 |
4 Ob 208/22z | OGH | 20.12.2022 |
nur T6; Beisatz: Hier: Die Erlegerin behauptet zur begehrten Hinterlegung von Kryptowährungen gar nicht, dass ihre Vertragspartner „gleiche“ oder konkurrierende Forderungen geltend machen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_20031218_OGH0002_0080OB00133_03X0000_001
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