OGH 8Ob133/03x

OGH8Ob133/03x18.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Erlagssache der Erleger 1. Maria Ö*****, 2. Herbert Ö*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, Johannesgasse 16, wider die Erlagsgegner 1. Elisabeth R*****, 2. Oliver R*****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erleger gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 6. August 2003, GZ 1 R 103/03g-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erleger wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußstrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Erleger pachteten ursprünglich von der Ersterlagsgegnerin eine Landwirtschaft. Die Ersterlagsgegnerin übertrug dann mit Gutsübergabevertrag vom 12. März 2002 das Pachtobjekt dem Zweiterlagsgegner ins Eigentum, wobei sich die Ersterlagsgegnerin ein Fruchtgenussrecht vorbehielt. In der Folge forderte der Zweiterlagsgegner die Erleger zur Zahlung des Bestandzinses auf, woraufhin die Erleger einen Antrag bei Gericht einbrachten, den Betrag in Höhe von EUR 21.075,12 (geforderter Bestandzins) gemäß § 1425 ABGB anzunehmen. Sie stünden zwei Forderungsprätendenten gegenüber, einerseits der Ersterlagsgegnerin als Fruchtnießerin und Vertragspartnerin und andererseits dem Zweiterlagsgegner, der den Bestandzins einfordere. Die geforderte Höhe des Bestandzinses sei nicht berechtigt; es bestünden auch Gegenforderungen.

Das Erstgericht hat den Erlagsantrag zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass das Erlagsgesuch abgewiesen werde, bestätigt und den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zugelassen. Der von den Erlegern gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Erleger vermeinen, das Rekursgericht irre in der Annahme, dass es an einem Vorbringen zum Vorliegen eines Prätendentenstreites mangle, so ist dies eine Frage der Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darstellt (vgl. allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Prätendent nur derjenige sein kann, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Richtigerweise darf von mehreren Forderungsprätendenten nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (vgl. OGH 27. 2. 1991, EvBl 1991/91; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1425 Rz 2a; Reischauer in JBl 2001,541; ähnlich Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1425 Rz 12). Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden (vgl. zur Schlüssigkeitsüberprüfung des Erlagsgerichtes RIS Justiz RS0113469). Da im Erlagsgesuch jedoch nicht einmal behauptet wurde, die Ersterlagsgegnerin habe einen Anspruch auf den Bestandzins erhoben und sei somit ein weiterer Forderungsprätendent vorhanden (im Übrigen hat die Ersterlagsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung AS 39 ausdrücklich die Aktivlegitimation des Zweiterlagsgegners zugestanden), fehlen schon hinsichtlich des Vorhandenseins mehrerer Forderungsprätendenten schlüssige Behauptungen, sodass eine Schlüssigkeitsprüfung bereits aus diesem Grund entfallen konnte. Auf die weiteren Einwände der Erleger ist daher mangels Vorliegen eines Prätendentenstreits nicht mehr einzugehen.

Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darzustellen.

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