OGH 7Ob11/19x

OGH7Ob11/19x30.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H ***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Christian Bauer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.206.740,88 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2018, GZ 2 R 127/18s-21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00011.19X.0130.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geprüft; sie liegt nicht vor. Eine angeblich mangelhafte Begründung des Berufungsurteils, die – wie hier – seine Überprüfung nicht hindert, begründet nämlich keine Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0042206; RS0042133). Die Klägerin bekämpft unter diesem Revisionsgrund in Wahrheit die vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen und dessen Beweiswürdigung. Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt aber auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft (6 Ob 178/10k; 6 Ob 24/12s; RIS-Justiz RS0123663).

2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft die Klägerin erneut die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Mit der Rechtsrüge können aber tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn der Schluss des Richters logisch unmöglich ist (RIS‑Justiz RS0043356 [insbes T3]). Solche Fehler des Berufungsgerichts vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Im Übrigen ist die Anwendung von Erfahrungssätzen dann Beweisfrage, wenn sie der Weg ist, mit dem aus einem vorliegenden Tatsachensubstrat weitere Tatsachen erschlossen werden (vgl 3 Ob 241/13g; RIS‑Justiz RS0043503). Tatfragen sind in dritter Instanz unbekämpfbar (RIS‑Justiz RS0042903 [T5, T7]). Ausgehend– von dem vom Berufungsgericht festgestellten und durch das Vorbringen der Beklagten gedeckten – Sachverhalt vermag die Klägerin, nicht aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl RIS‑Justiz RS0043312).

3. Das Berufungsgericht ist zu einer allgemeinen Beweiswiederholung nicht verpflichtet. Es hat nur die ihm erheblich erscheinenden Beweise aufzunehmen (RIS‑Justiz RS0042149). Das Berufungsgericht hat den Anforderungen des § 488 Abs 4 ZPO entsprochen; von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichts, kann insofern keine Rede sein (vgl RIS‑Justiz RS0112459). Die Verlesung der Aussage des nicht erschienenen Zeugen erfolgte nach Erörterung im Hinblick auf § 488 Abs 4 ZPO mit Zustimmung beider Parteien. Einen Mangel des Berufungsverfahrens vermag die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen.

4. Die Klägerin macht insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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