European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00234.23I.1211.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
1. Die Parteienbezeichnung der klagenden Partei wird berichtigt auf:
P* Inc., * Cayman Islands, als General Partner der P* L.P., * Cayman Islands.
2. Dem Revisionsrekurswird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.342,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die zunächst als Klägerin bezeichnete P* L.P. ist eine Exempted Limited Partnership („ELP“) nach dem Recht der Cayman Islands mit Satzungs‑ und Verwaltungssitz auf den Cayman Islands. Nach den Ergebnissen des vom Erstgericht eingeholten Rechtsgutachtens stellt die ELP (geregelt im Exempted Limited Partnership Act [ELPAct]) eine auf Auslandstätigkeit hin ausgerichtete Sonderform der Limited Partnership („LP“, geregelt im Partnership Law [PLaw]) dar.
[2] Mit der gegenständlichen Klagewird als Aktionärin der Beklagten begehrt, mehrere in der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. 5. 2021 gefasste Beschlüsse für nichtig zu erklären und festzustellen, dass in der selben Hauptversammlung eine Sonderprüfung des Vorstands beschlossen worden sei. Die Klägerin sei eine Exempted Limited Partnership („ELP“) nach dem Recht der Cayman Islands und könne Rechtsstreitigkeiten führen und Geschäfte im eigenen Namen abschließen. Sie handle durch ihren „General Partner“, die P* Inc.,der wiederum durch die Klagevertreterin vertreten werde. Die verkürzte Darstellung im Rubrum der Klage, in der diese Vertretungskette nicht angeführt sei, könne in dieser Form berichtigt werden. In eventu werde gemäß § 235 Abs 5 ZPO beantragt, die Bezeichnung der Erstklägerin zu berichtigen auf P* Inc., die als General Partner der P* L.P. handelt. Der General Partner handle für die ELP und halte das Vermögen der ELP „upon trust“ (Art 16 Abs 1 ELPAct). Unter der bisherigen Parteibezeichnung der Klägerin als ELP sei ihr General Partner zu verstehen, der unter dieser Bezeichnung als klagende Partei auftrete.
[3] Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Die Klägerin sei nicht parteifähig, weil nach dem Recht der Cayman Islands nur der General Partner klagen oder geklagt werden könne. Eine Berichtigung der Bezeichnung der Klägerin scheide aus, weil die mangelnde Aktivlegitimation nicht durch einen Parteiwechsel saniert werden könne.
[4] Das Erstgericht wies die Klage nach Einholung eines Rechtsgutachtens zur Rechts- und Parteifähigkeit einer ELP zurück, weil die Klägerin nach dem Recht der Cayman Islands nicht parteifähig sei. Den Eventualantrag der Klägerin auf Berichtigung der Parteienbezeichnung wies es ab, weil aus dem Vorbringen der Klägerin klar erkennbar sei, dass sie Ansprüche im eigenen Namen und nicht im Namen des General Partners erhebe.
[5] Das Rekursgerichtänderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit verwarf. Die ELP sei nach dem Recht der Cayman Islands zwar nicht rechtsfähig und damit nach österreichischem Prozessrecht nicht parteifähig; nach § 17 Abs 2 UGB könne ein Unternehmer aber vor Gericht seine Firma als Parteibezeichnung führen. Die Berechtigung zur Führung eines Firmennamens sei nach dem Recht des Gesellschaftsstatuts anzuknüpfen (§§ 13 iVm 10 IPRG), sodass der General Partner der Klägerin, der nach dem Recht der Cayman Islands im Prozess unter der Bezeichnung der ELP auftreten könne, in Österreich unter dem Namen der ELP klagen und geklagt werden könne. Die eventualiter beantragte Berichtigung der Parteienbezeichung sei daher nicht erforderlich.
[6] Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil die Frage, ob eine ELP nach dem Recht der Cayman Islands parteifähig sei oder als Klägerin vor österreichischen Gerichten auftreten könne, vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortet worden sei und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
[7] Der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt, ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[8] 1. Die Exempted Limited Partnership (ELP) nach dem Recht der Cayman Islands ist nicht parteifähig:
[9] 1.1. Die Frage der Parteifähigkeit betrifft das Verfahrensrecht (RS0106922). Auf das Verfahren sind stets die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden (RS0076618; RS0009195). Prozessvoraussetzungen – also auch die Frage der Parteifähigkeit – sind nach inländischem Verfahrensrecht zu beurteilen (Neumayr in KBB7 [2023] § 12 IPRG Rz 1; Lurger/Melcher, Handbuch IPR [2021] Rz 7/7; 4 Ob 119/11w [ErwGr 5.2.]; vgl 7 Ob 112/00x; RS0009195 [T19]).
[10] 1.2. Nach inländischem Recht ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat (RS0110705; RS0035327).
[11] 1.3. Ausländische juristische Personen sind parteifähig, wenn sie nach ihrem Personalstatut rechtsfähig sind (9 Ob 74/21d [ErwGr 1. f]; 4 Ob 119/11w [ErwGr 5.3.]; RS0009244; vgl Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Vor § 1 ZPO Rz 10 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]). Die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Rechtsträgers ist nach seinem Personalstatut zu beurteilen (§ 12 IPRG; 4 Ob 119/11w [ErwGr 5.3.]; RS0108521). Maßgeblich ist – außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts (vgl RS0112341) – nach dem österreichischen Kollisionsrecht das Recht des Staats, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat (9 Ob 74/21d [ErwGr 2. f]; RS0077038; RS0077060; RS0108520). Die Verweisung auf das Personalstatut einer juristischen Person ist eine Gesamtverweisung, die Rückverweisungen und Weiterverweisungen einschließt (§ 5 Abs 1 IPRG; RS0108523).
[12] 1.6. Der Sitz der Klägerin liegt auf den Cayman Islands. Auf den Cayman Islands gilt die Gründungstheorie, sodass das caymanische Recht die Verweisung annimmt. Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass die als Klägerin angeführte ELP – entsprechend dem vom Erstgericht eingeholten Rechtsgutachten (§ 4 IPRG) – nach dem Recht der Cayman Islands nicht rechtsfähig ist (Art 16 Abs 1, 2 und 3 ELPAct, vgl Thomale, Die Exempted Limited Partnership der Cayman Islands vor deutschen Gerichten, RIW 2023, 169).
[13] 1.7. Nach dem Rechtsgutachten ergibt sich aus Art 33 Abs 1 ELPAct, dass nach caymanischem Recht nicht die ELP als solche, sondern ihr (oder ihre) General Partner Parteien eines Zivilprozesses der „ELP“ sind (vgl Thomale, Die Exempted Limited Partnership der Cayman Islands vor deutschen Gerichten, RIW 2023, 169), und die ELP als solche nicht parteifähig ist.
[14] 1.8. Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die als Klägerin angeführte ELP (die P* L.P.) im gegenständlichen Verfahren mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig ist. Sie kann daher auch nicht, wie das die Revisionsrekursbeantwortung offenbar im Auge hat, aufgrund der caymanischen „gesellschaftsrechtlichen Organisations- und Firmen-Regelung“ unter ihrer eigenen „Firma“ als Klägerin auftreten.
[15] 2. Der General Partner einer Exempted Limited Partnership (ELP) nach dem Recht der Cayman Islands kann in einem inländischen Zivilprozess nicht unter der Bezeichnung der ELP klagen:
[16] 2.1. Nach dem Ergebnis des eingeholten Rechtsgutachtens dürfen nach den Cayman Islands Court Rules gemäß Order 81, rule 12, die General Partner einer ELP unter der Bezeichnung der ELP klagen oder geklagt werden. Auch nach inländischem Recht ist die Frage, ob eine bestimmte Parteibezeichnung im Verfahren zulässig ist, dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl 4 Ob 581/78; vgl zum § 17 Abs 2 UGB entsprechenden § 17 Abs 2 dHGB: Reuschle in Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB5 [2024] § 17 Rn 26).
[17] Ob der General Partner einer caymanischen ELP in einem inländischen Zivilprozess unter der Bezeichnung der ELP klagen darf, ist daher nach österreichischem Verfahrensrecht als der maßgeblichen lex fori zu beurteilen (siehe oben Punkt 1.1.).
[18] 2.2. Nach § 17 Abs 2 UGB kann ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma, das ist gemäß Abs 1 dieser Bestimmung der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Die Berechtigung zur Führung eines Handelsnamens für juristische Personen und sonstige Personen- oder Vermögensverbindungen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, unterliegt dem Gesellschaftsstatut (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 13 IPRG Rz 4; vgl 6 Ob 67/10m [ErwGr 2. mwN]). Nach Maßgabe des § 17 Abs 2 UGB kann ein ausländischer Rechtsträger daher vor österreichischen Gerichten grundsätzlich unter seiner in einem ausländischen Handelsregister eingetragenen Firmenbezeichnung klagen oder geklagt werden (vgl 4 Ob 581/78).
[19] 2.3. Nach dem Ergebnis des eingeholten Rechtsgutachtens bildet bei der Rechtsform der ELP nach dem Recht der Cayman Islands das Gesellschaftsvermögen ein „objektives Sondervermögen“ im Vermögen des/der General Partner (Art 16 Abs 1 und 2 ELPAct, Art 23 Abs 1 PLaw). Der Name der ELP bezieht sich auf dieses Sondervermögen und die Gesamtheit aller Partner der ELP (Art 5, Art 23 Abs 1 PLaw).
[20] Er stellt damit nicht den (eigenen) Namen oder die Firma des General Partners dar, den dieser nach seinem Gesellschaftsstatut führt. Die Führung der Bezeichnung der ELP durch den General Partner ist daher nicht Teil der Namensführung des General Partners.
[21] 2.4. Mangels sonstiger anwendbarer inländischer Rechtsgrundlage kann somit – im Gegensatz zum (nicht anwendbaren) Prozessrecht der Cayman Islands – der General Partner einer ELP nicht unter der Bezeichnung der ELP klagen.
[22] 3. Die Parteienbezeichnung der Klägerin ist auf ihren General Partner zu berichtigen:
[23] 3.1. Die Parteifähigkeit ist als Prozessvoraussetzung nach § 6 Abs 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen und ihr Mangel ist in jeder Lage des Rechtsstreits zu berücksichtigen, führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens. Das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann (2 Ob 76/24a [ErwGr 3.]; RS0110705 [T2]).
[24] 3.2. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung darf in der Regel zu keiner Änderung des Rechtssubjekts (Parteiwechsel) oder einer Sanierung der Sachlegitimation führen (RS0035266; RS0039808; RS0039530). Wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (unrichtigen) Bezeichnung gar nicht existiert, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung kein strenger Maßstab anzulegen (2 Ob 76/24a [ErwGr 4.]; 5 Ob 224/20g Rz 10 mwN). Ist in diesen Fällen aus dem Vorbringen klar erkennbar, dass ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte, kann der Mangel der Parteifähigkeit durch eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung beseitigt werden (RS0039524; vgl 8 Ob 14/92 [Berichtigung der Bezeichnung eines nicht rechtsfähigen Teilbetriebes]; 4 Ob 2340/96p [Berichtigung einer nicht existenten „protokollierten Einzelfirma“]; 4 Ob 64/99m [Berichtigung eines nicht rechtsfähigen Krankenhaus Sanatoriums auf richtigen Rechtsträger]). Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die Bezeichnung einer GesbR als Partei durch Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die Namen der Gesellschafter zu sanieren (RS0022184; RS0009137; jüngst zur britischen Limited mit Hauptverwaltungssitz in Österreich nach dem Brexit: 10 Ob 41/21h; 9 Ob 74/21d). Gleiches gilt, wenn eine Partei unter einer ihr nicht zustehenden – nicht protokollierten oder sonst unzulässigen – Firma auftritt (4 Ob 581/78; RS0039725; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Vor § 1 ZPO Rz 13 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]).
[25] 3.3. Grundsätzlich bestimmt der Kläger, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung seiner Angaben als solche erkennbar ist (vgl RS0035060 [T2]). Prozesspartei ist derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Begehren der Klage und dem gesamten Vorbringen klar und deutlich ergibt (6 Ob 103/02v; 8 Ob 14/92; RS0039446).
[26] 3.4. Wie sich aus dem eingeholten Rechtsgutachten ergibt, ist nach dem Recht der Cayman Islands gemäß Art 16 Abs 1 ELPAct der (oder die) General Partner Rechtsträger des (Sonder-)Vermögens der ELP im Sinne eines Treuhänders („trustee“) aller Partner. Damit ist aufgrund der Gesellschaftsform der ELP nach caymanischem Recht, insbesondere wegen ihrer fehlenden Partei- und Rechtsfähigkeit, nicht nur aus dem klägerischen Vorbringen ausreichend klar erkennbar, dass der General Partner der ELP den hier klagsgegenständlichen Anspruch geltend macht. Dementsprechendes Einwendungsvorbringen hat die Beklagte in der Klagebeantwortung auch erstattet. Die Klägerin hat im Zuge der Erörterung der Parteifähigkeit der ELP überdies ausdrücklich erklärt, für den Fall der fehlenden Parteifähigkeit die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die P* Inc. als den General Partner der ELP zu beantragen, der für die ELP handle und das Vermögen der ELP halte.
[27] Nach dem eingeholten Rechtsgutachten über das Recht der Cayman Islands ist die Gesellschaftsform der „Incorporated“ gemäß Art 5, 27 Abs 2 CompAct eine rechtsfähige Körperschaft. Auch dass die Beklagte die Stellung dieses Rechtsträgers als General Partner der ELP bestreitet und dazu bisher keine Feststellungen getroffen wurden, steht der Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht entgegen, da die Zulässigkeit der Berichtigung einer Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO nicht auf der Basis von Feststellungen, sondern nach dem Vorbringen der Klägerin zu beurteilen ist (siehe Punkt 3.3.; vgl 5 Ob 224/20g [ErwGr 2.]). Die Frage der Aktivlegitimation, die von der Richtigstellung der Parteienbezeichnung zu unterscheiden ist (vgl 5 Ob 54/10t [ErwGr 2.]; 4 Ob 581/78; RS0035306), wird im Zuge der Sachentscheidung zu behandeln sein.
[28] 3.5. Eine Richtigstellung wird nur dann ausgeschlossen, wenn eine Partei – trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung – auf der von ihr gewählten Parteienbezeichnung beharrt. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn die betroffene Partei nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, den Antrag gestellt hat, die Berichtigung der Parteienbezeichnung zuzulassen, falls das angerufene Gericht in der Frage der Parteifähigkeit zu einer anderen Ansicht gelangen sollte (2 Ob 76/24a [ErwGr 5.]; vgl 6 Ob 128/13m [ErwGr 2.4. f]; 7 Ob 272/06k; RS0107428 [T5]).
[29] Aufgrund der Gesellschaftsform der ELP, insbesondere ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit, stand von Anfang an fest, dass als Kläger nur der genannte General Partner gemeint sein konnte. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den in der Revision gegen die Berichtigung ins Treffen geführten Entscheidungen 8 Ob 112/12x und 1 Ob 93/07v, in denen beide möglichen Rechtspersonen als Parteien in Frage kamen und somit dem Gericht die Wahl der Partei überlassen wurde, ohne sich selbst für eine der beiden bindend zu entscheiden (vgl 6 Ob 128/13m [ErwGr 2.6.]).
[30] Im vorliegenden Fall steht daher einer Berichtigung der Parteienbezeichung auch nicht entgegen, dass die Klägerin für den Fall, dass das Gericht die als Klägerin angeführte ELP für nicht rechts- oder prozessfähig erachtet, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf den im Antrag angeführten General Partner beantragte (vgl 2 Ob 76/24a [ErwGr 5.]).
[31] 3.6. Der Revisionsrekurs bleibt daher erfolglos. Die Parteienbezeichung der Klägerin ist spruchgemäß auf P* Inc. zu berichtigen, wobei zur Verdeutlichung, dass sich die Klage auf das Sondervermögen der ELP bezieht, im Sinne des Antrags der Klägerin der auf die Eigenschaft als General Partner hinweisende Zusatz aufzunehmen war (vgl zur Problematik Thomale, Der Name vertritt im Rubrum die Partei[en], ecolex 2023/30, 51; derselbe, Die Exempted Limited Partnership der Cayman Islands vor deutschen Gerichten, RIW 2023, 169).
[32] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte ist im vorliegenden Zwischenstreit über die Parteifähigkeit und die Berichtigungsmöglichkeit unterlegen (vgl RS0035955 [T7, T16]).
[33] Leistungen einer österreichischen Rechtsanwältin für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer (RS0114955). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955 [T9]). Da hier beides nicht zutrifft, war nur der Nettobetrag zuzusprechen.
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