OGH 4Ob64/99m

OGH4Ob64/99m23.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "Krankenhaus Sanatorium M*****", *****, vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wider die beklagte Partei Harald Guschl, Lochau, Mangold Nr. 2, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 25.034 S, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 2. Dezember 1998, GZ 3 R 397/98z-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17. September 1998, GZ 5 C 769/97v-14, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf "Zisterzienserabtei W*****", *****, richtiggestellt.

2. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird ersatzlos aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die in der Klage als "Krankenhaus Sanatorium M*****" bezeichnete (anwaltlich vertretene) Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des Entgelts für erbrachte Leistungen mit dem Vorbringen in Anspruch, er hafte als Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung für die Kosten der stationären Unterbringung seiner Gattin und der Durchführung eines chirurgischen Eingriffes an ihr.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung und wendet ein, seine Gattin hätte bei entsprechender Aufklärung die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus vornehmen lassen, wofür der Krankenversicherer die vollen Kosten übernommen hätte.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht hielt den vom Beklagten erstmals in der Berufung erhobenen Einwand, die Klägerin sei mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht parteifähig, für berechtigt, hob das Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es ging davon aus, daß hinter dem Krankenhaus Sanatorium M***** ein Rechtsträger stehe, der für den eingeklagten Anspruch rechtszuständig sei. Zwar lasse sich die mangelnde Parteifähigkeit dann durch Richtigstellung der Parteibezeichnung verbessern, wenn dadurch ein parteifähiges Gebilde nicht erst geschaffen werde; dies komme hier aber deshalb nicht in Frage, weil die Klägerin in der Berufungsbeantwortung darauf bestehe, parteifähig zu sein. Dieser Standpunkt komme einem erfolglosen Verbesserungsauftrag gleich. Der Mangel der Parteifähigkeit bewirke die Nichtigkeit des mit dem parteiunfähigen Gebilde abgewickelten Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und berechtigt.

Die Klägerin stellt nunmehr in ihrem Rechtsmittel klar, daß Rechtsträger des Krankenhauses Sanatorium M***** die Zisterzienserabtei W***** ist. Sie vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen auch im Rechtsmittelverfahren die Parteibezeichnung richtigstellen müssen, zumal es selbst Auskünfte zur Parteifähigkeit der Klägerin eingeholt und der Beklagte in seiner Berufung auf den (richtigen) Rechtsträger des Krankenhauses hingewiesen habe. Der Inhalt der Klage lasse keine Zweifel daran bestehen, daß das Klagebegehren vom zuständigen Rechtsträger erhoben worden sei. Dem ist zuzustimmen.

Nach stRsp ist der Mangel der Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 49/17; SZ 62/1 ua). Die Parteifähigkeit ist zwar in § 6 ZPO nicht angeführt; sie gehört aber zu den persönlichen Prozeßvoraussetzungen, weshalb diese Gesetzesstelle auch auf den Mangel der Parteifähigkeit angewendet wird (EvBl 1975/65). Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigerklärung des Verfahrens; das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn eine Verbesserung von vorneherein offenbar unmöglich ist, oder wenn diesbezügliche Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (1 Ob 750/79; 2 Ob 233/98y).

Neben der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens kann der Mangel der Parteifähigkeit auch durch eine bloße Änderung der Parteibezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO) - und zwar auch von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht (ÖBl 1975, 61; SZ 62/1 ua) - jederzeit dann beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, wohl aber, wie es hier zutrifft, aus dem gesamten Vorbringen und nicht nur aus den gemäß § 226 Abs 3, § 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes (1 Ob 25, 26/87) klar zu erkennen und nicht zweifelhaft ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte (RZ 1977/102; SZ 54/61; GesRZ 1988, 49 = WBl 1987, 344 mwN; WBl 1993, 57; RdW 1997, 456 ua). Solche Zweifel bestanden hier spätestens dann nicht mehr, als das Berufungsgericht aufgrund seiner Erhebungen die Aussage des als Zeugen vernommenen Verwaltungsdirektors des Krankenhauses bestätigt sah, wonach hinter dem Krankenhaus die Zisterzienserabtei W***** als Rechtsträger stehe.

Nach katholischem Kirchenrecht entstehen juristische Personen unter anderem aufgrund einer Rechtsvorschrift (can. 114 § 1 CIC). Can. 373 CIC bestimmt, daß rechtmäßig errichtete Teilkirchen kraft Gesetzes Rechtspersönlichkeit besitzen. Can. 368 CIC zählt zu den Teilkirchen auch Gebietsabteien, das sind jene gebietsmäßig abgegrenzten Teile des Gottesvolkes, deren Betreuung wegen besonderer Umstände einem Abt übertragen sind, der sie nach Art eines Diözesanbischofs als ihr eigener Hirte zu leiten hat (can. 370). Die Zisterzienserabtei W***** ist eine solche Territorialabtei im Sinne einer unabhängigen Teilkirche (Müller in Listl/Müller/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 334) und damit juristische Person sowohl des Kirchenrechts als auch des staatlichen Rechts, weil in Österreich alle Einrichtungen der katholischen Kirche, die nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit haben, diese auch für den staatlichen Bereich genießen, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konkordats (1934) in Österreich bestanden haben (Pototschnig in Listl/Müller/Schmitz 121; SZ 70/85). Damit stellt sich aber die Frage nach einem (vom Berufungsgericht für unzulässig erachteten) Verbesserungsauftrag an die Klägerin nicht mehr.

Freilich darf eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach Streitanhängigkeit grundsätzlich nicht dazu mißbraucht werden, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt (SZ 54/61; SZ 62/1 ua). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, beharrt doch nunmehr nicht einmal die Klägerin selbst auf dem (unrichtigen) Standpunkt, dem von ihr betriebenen Krankenhaus komme Rechtsfähigkeit zu. Im übrigen hält es die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sogar für zulässig, eine unkorrekte Parteibezeichnung auch dann auf den nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig als Partei gemeinten Rechtsträger zu ändern, wenn die unrichtige Bezeichnung - zufällig - auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person paßt (EvBl 1996/129; 7 Ob 241/98m).

Da die Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen ist, war die von der Klägerin unrichtig gewählte Parteibezeichnung nunmehr durch den Obersten Gerichtshof auf den unstrittigen Rechtsträger des Krankenhauses zu berichtigen. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Berufung inhaltlich zu behandeln haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Stichworte