OGH 5Ob555/81

OGH5Ob555/8128.4.1981

SZ 54/61

Normen

UOG §2 Abs2
UOG §54 Abs7
ZPO §1
UOG §2 Abs2
UOG §54 Abs7
ZPO §1

 

Spruch:

Einem Universitätsinstitut (Universitätsklinik) fehlt es an der Parteifähigkeit für die Inanspruchnahme wegen Schadenersatzes

OGH 28. April 1981, 5 Ob 555/81 (OLG Wien 14 R 180/80; LGZ Wien 9 Cg 339/78)

Text

Die Klägerin unterzog sich an der X-Klinik Universität Wien am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien einer Operation.

Mit der Behauptung, als Folge der mißlungenen Operation seien gesundheitliche Störungen aufgetreten und eine kosmetische Behebung erforderlich, hat die Klägerin mit ihrer Klage von der X-Klinik der Universität Wien und vom operierenden Arzt Schadenersatz begehrt.

Aus Anlaß der von den Beklagten gegen das Zwischenurteil des Erstgerichtes, das den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und der Kosten der Behebung der Gesundheitsstörung als Folge der Operation als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannte, erhobenen Berufung hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Klage in Ansehung der X-Klinik der Universität Wien durch Beschluß ausgesprochen. Diese sei ein Institut der Universität Wien und zugleich Krankenabteilung einer öffentlichen Krankenanstalt. Ihr Betrieb füge sich in den Rahmen des Betriebes des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien ein, deren Rechtsträger die Krankenabteilung des öffentlichen Krankenhauses durch die medizinische Fakultät der Universität Wien betreiben lasse.

Durch die enge Verflechtung der öffentlichen Krankenanstalt und der Universitätsklinik könne zwar eine Haftung des Rechtsträgers des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien für Schäden im Rahmen der Krankenbehandlung durch Ärzte der Universitätsklinik nach § 1313a ABGB nicht verneint werden, doch komme der X-Klinik der Universität Wien Rechtspersönlichkeit nicht zu. Es fehle daher an der Parteifähigkeit der von der Klägerin auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Universitätsklinik. Da es sich nicht bloß um eine unrichtige Bezeichnung der Partei handle, könne keine Richtigstellung erfolgen, weil die Klage nicht gegen den Spitalserhalter erhoben wurde und für die Universitätsklinik in Vertretung ihres Vorstandes der Beklagtenvertreter eingeschritten sei, dieser aber die Parteifähigkeit und damit die Prozeßfähigkeit mangle. Dies führe zur amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit des die X-Klinik der Universität Wien betreffenden Verfahrens und des ergangenen Urteils sowie zur Zurückweisung der Klage.

Diesen Beschluß bekämpft die Klägerin, die nunmehr "die Bezeichnung der erstbeklagten Partei mit Gemeinde Wien als Krankenhauserhalter richtig stellt" mit ihrem nach § 519 Z. 2 ZPO zulässigen Rekurs.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Klägerin hat in der auch gegen die X-Klinik der Universität Wien erhobenen Klage lediglich ausgeführt, sie sei an dieser Klinik operiert worden, und jeden Hinweis unterlassen, sie mache die vertragliche Haftung des Krankenhausträgers oder Spitalserhalters geltend. Die Klage wurde der Universitätsklinik zugestellt und für diese schritt der von Universitätsprofessor Dr. Y bevollmächtigte Rechtsanwalt ein.

Die Rekurswerberin zieht selbst nicht mehr in Zweifel, daß der von ihr auf Schadenersatz in Anspruch genommenen X-Klinik der Universität Wien hier Parteifähigkeit nicht zukommt. Sie meint nur, es habe ihr deshalb Gelegenheit geboten werden müssen, diesem Mangel durch die Richtigstellung der Bezeichnung der erstbeklagten Partei auf den Krankenhauserhalter abzuhelfen. Soweit sie sich auf die in EvBl. 1953/93 veröffentlichte Entscheidung beruft, verkennt sie, daß Behörden und Ämter der Gebietskörperschaften nicht parteifähig sind (Fasching II, 120; SZ 6/268; 4 Ob 317/77) und daher offenkundig ist, daß lediglich eine in jeder Lage des Verfahrens der Richtigstellung zugängliche verfehlte Bezeichnung der Prozeßpartei vorliegt, wenn anstelle des Rechtsträgers dessen Amt oder Behörde geklagt wird. Vorliegend hat die Klägerin die Klage gegen eine "Universitätsklinik" gerichtet. Nach § 46 Abs. 7 UOG, BGBl. 258/1975, führen die Institute Medizinischer Fakultäten und die Abteilungen solcher Institute, die zugleich Krankenabteilungen einer öffentlichen Krankenanstalt sind, die Bezeichnung Universitätsklinik. Die Institute sind an den Universitäten als kleinste selbständige organisatorische Einheiten zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben zu errichten (§ 46 Abs. 1 UOG). Den Universitätskliniken obliegt neben den im § 49 UOG erwähnten Aufgaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung auch die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich aus ihrer Stellung als Abteilung eines öffentlichen Krankenhauses ergeben, sowie die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die ihnen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen sind (§ 54 Abs. 7 UOG). Anders als Behörden einer Gebietskörperschaft kommt aber nach § 2 Abs. 2 UOG nicht nur den Universitäten als Einrichtungen des Bundes, sondern auch ihren Fakultäten und Instituten (Universitätskliniken) eine beschränkte Rechtspersönlichkeit zu. Sie sind berechtigt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen sowie die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Universitätsaufgaben ist, zu erwerben. Diese beschränkte Rechtspersönlichkeit kommt zwar hier nicht zum Tragen, wenn eine Universitätsklinik auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden soll, hindert aber die Annahme, daß ein von vornherein nicht parteifähiges Gebilde als Prozeßpartei bezeichnet wurde und daraus erhellt, daß in Wahrheit der hinter der Universitätsklinik stehende Rechtsträger geklagt wurde. Dies wird noch deutlicher, wenn die Klägerin nun eine Berichtigung der Parteibezeichnung in "Gemeinde Wien" anstrebt, weil die Universitätsklinik als kleinste selbständige organisatorische Einheit der Universität eine Einrichtung des Bundes, nicht aber der Gemeinde Wien ist. Soweit die beschränkte Rechtspersönlichkeit der Universität und ihrer Institute nicht reicht, stehen sie für die Republik Österreich.

Daß die Klägerin in Wahrheit die Gemeinde Wien klagen wollte und dies aus dem Vorbringen der Klägerin so klar hervorgeht, daß nicht zweifelhaft ist, gegen wen sich die Klage richtete, trifft nicht zu. Die Berichtigung der Parteibezeichnung ist aber nur unter dieser Voraussetzung zulässig (Fasching III, 112; RZ 1977/102; EvBl. 1973/281; RZ 1969, 51) und darf nicht dazu mißbraucht werden, eine andere Person, die tatsächlich nicht geklagt wurde, in den Prozeß hineinzuziehen (SZ 42/146; JBl. 1974, 101). Da die Universitätsklinik geklagt wurde, diese nach Zustellung der Klage auch im Prozeß eingeschritten ist und hier - wenn auch nicht in diesem Rechtsbereich - eine beschränkte Rechtspersönlichkeit durch das Gesetz zugebilligt ist, handelt es sich nicht um die bloße Änderung der Bezeichnung des in den Rechtsstreit gezogenen Rechtssubjektes, sondern um eine Parteiänderung. Prozeßpartei ist nämlich nicht jene Partei, die als Beklagte in Anspruch genommen werden sollte, hier also etwa der Spitalserhalter, sondern die Person, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (RZ 1977/102 mit weiteren Hinweisen). Fehlt als eine wesentliche Prozeßvoraussetzung die Parteifähigkeit des im Rechtsstreit Auftretenden, hat dies Nichtigkeit des Verfahrens und, wenn dem in Anspruch genommenen Gebilde die Fähigkeit mangelt, zu klagen oder geklagt zu werden, was sich aus der von der Rechtsordnung geschaffenen oder gebilligten Funktion des Gebildes ableitet (vgl. EvBl. 1976/81; JBl. 1974, 101; SZ 41/132 u. a.; Fasching II, 109, 124), die Zurückweisung der Klage zur Folge (SZ 48/76; SZ 44/139; Fasching II 115).

Da die Klägerin nicht nur die Klage gegen die bezeichnete Universitätsklinik erhoben hat, sondern auch während des Verfahrens vor dem Erstgericht weder klarstellte, daß sie die "Gemeinde Wien" in Anspruch nehmen wolle oder sich gegen das Einschreiten der Klinik zur Wehr setzte, kommt ein Verbesserungsversuch in analoger Anwendung des § 6 Abs. 2 ZPO entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht in Frage, weil sie in Wahrheit nicht eine zulässige Richtigstellung der Parteibezeichnung, sondern eine Parteiänderung erreichen will.

Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum den Mangel der Parteifähigkeit der beklagten Universitätsklinik aufgegriffen und ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung mit der Nichtigerklärung von Entscheidung und Verfahren und der Zurückweisung der Klage gegen das im Bereich vertraglicher oder deliktischer Haftung nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde vorgegangen.

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