Spruch:
Bei der Einbringung des Betriebes eines Einzelkaufmannes als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen im Sinne des § 8 StruktVG tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein; die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte des Einzelkaufmannes gehen nur durch Einzelübertragung auf die Kapitalgesellschaft über
Der Rekurswerberin, deren Parteistellung von der Beklagten bestritten wurde, muß bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Vorfrage die Stellung einer Partei und damit auch ein Rekursrecht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der ihr die Parteistellung aberkannt und die Klage mangels Parteifähigkeit der ursprünglichen Klägerin zurückgewiesen wurde, zugebilligt werden
Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung findet dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt. Erweist sich die angestrebte Richtigstellung der Parteienbezeichnung als unzulässig, dann hat das Berufungsgericht den Mangel der Parteifähigkeit des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtssubjektes von Amts wegen wahrzunehmen
OGH 4. Feber 1976, 8 Ob 7/76 (OLG Wien 10 R 166/75; KG St Pölten 2 a Cg 267/74)
Text
Am 7. August 1973 kam es in Kapfenberg zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Lastkraftwagenzügen. Die Erstbeklagte war der Halter und der Zweitbeklagte der Lenker des einen Kraftwagenzuges. Eigentümer des Zugwagens des anderen LKW-Zuges, der beim Unfall beschädigt wurde, war die prot. Firma Spedition C S.
Die Klage wurde von der Firma Spedition C S eingebracht. Nach mehrfacher Modifizierung des Klagebegehrens wurde schließlich für die Beschädigung des Zugwagens Ersatz eines Schadens von 161.873.30 S begehrt. Im Laufe des Verfahrens wendeten die Beklagten den Mangel der Klagslegitimation ein. Der beim Unfall beschädigte Zugwagen sei schon im Unfallszeitpunkt im Eigentum der Firma S Spedition und Transporte GmbH gestanden und für diese Firma zugelassen gewesen. Die als Klägerin auftretende Firma Spedition C S existiere nicht.
Die klagende Partei replizierte, die Firma Spedition C S sei mit 30. September 1973 in die bereits bestehende Firma S Spedition und Transporte GmbH aufgegangen und am 4. Oktober 1973 im Handelsregister gelöscht worden. Sie stellte die Bezeichnung der klagenden Partei auf "S Spedition und Transporte Gesellschaft m. b. H. richtig.
Die Beklagten sprachen sich gegen diese Parteiänderung aus. Der Klagsvertreter legte dann eine Vollmacht der Firma S Spedition und Transporte GmbH vom 7. April 1975 vor. Die kollektivzeichnungsberechtigten Prokuristen dieser Gesellschaft K F und E L genehmigten die bisherige Prozeßführung seitens dieser Gesellschaft. 1 Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich eines Betrages von 148 373 S statt und wies das Mehrbegehren von 13 500 S ab.
Das Urteil blieb im abweisenden Teil unangefochten. Aus Anlaß der Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes in seinem stattgebenden Teil und in diesem Umfange auch das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Die Untergerichte gingen zur Frage der Parteiänderung bzw. der bloßen Berichtigung der Parteienbezeichnung von folgendem Sachverhalt aus:
Am Unfallstag (7. August 1973) war Kommerzialrat C S Alleininhaber der prot. Firma Spedition C S und Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Firma S Spedition und Transporte GmbH. Der beim Unfall beschädigte Zugwagen des Lastkraftwagenzuges stand im Eigentum der Firma Spedition C S. Der Anhänger war für die Firma S Spedition und Transporte GmbH zugelassen. Der Lastkraftwagenzug war am 7. August 1973 auf Rechnung und Gefahr der Firma Spedition C S eingesetzt. Mit Notariatsakt vom 28. September 1973 brachte C S im Sinne des § 8 des Strukturverbesserungsgesetzes vom 23. Jänner 1969, BGBl. 69/1969, i. d. F. BGBl. 417/1970 und BGBl. 493/1972 die Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens Spedition C S zum Stichtag 1. Jänner 1973 zum Zwecke der Fortführung dieses Unternehmens in die Spedition und Transporte GmbH als Sacheinlage gegen Gewährung von neuen Geschäftsanteilen ein. Zugleich wurden in der Firma S Spedition und Transporte GmbH eine Erhöhung des Stammkapitals und Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Die durch den Generalversammlungsbeschluß vom 28. September 1973 beschlossenen Änderungen der S Spedition und Transporte GmbH wurden am 4. Oktober 1973 im Handelsregister eingetragen und an diesem Tage auch die Firma Spedition C S gelöscht. Kommerzialrat C S ist am 18. Dezember 1973 gestorben.
Das Erstgericht änderte im Spruche seines Urteils die Bezeichnung der klagenden Partei von ursprünglich "Spedition C S" auf "S Spedition und Transporte Gesellschaft m. b. H". Es war der Ansicht, daß es sich nicht um eine Parteienänderung, sondern bloß um eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung handle. Es führte aus, es sei zwar richtig, daß im Zeitpunkt der Klagseinbringung bis zur Richtigstellung der Parteienbezeichnung die ursprüngliche Klägerin nicht mehr existiert habe. Mit dem Notariatsakt vom 28. September 1973 sei aber das Einzelunternehmen der Firma C S in die GmbH eingebracht worden, wodurch diese Rechtsnachfolgerin hinsichtlich aller Rechte des auf sie übergegangenen Unternehmens geworden sei. Es habe daher nur mehr die S Spedition und Transporte GmbH die Ersatzansprüche hinsichtlich des LKWs geltend machen können, da mit der Übernahme des Einzelunternehmens auch dessen Schadenersatzforderung auf sie übergegangen sei. Es sei daher ursprünglich nicht ein anderes Rechtssubjekt als die nunmehrige, als Klägerin auftretende GmbH mit den Beklagten in ein Prozeßrechtsverhältnis getreten, sonst wäre ursprünglich der Anspruch von einem nicht existierenden Rechtssubjekt, somit von einem Nichts erhoben worden. Handle es sich aber bloß um eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung, sei auch der Vollmachtsmangel durch Vorlage der von der S Spedition und Transporte GmbH ausgestellten Vollmacht geheilt worden.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß es sich um eine unzulässige Parteienänderung handle. Als Klägerin sei die prot. Einzelfirma Spedition C S aufgetreten. Rechtssubjekt der Einzelfirma sei ihr Inhaber gewesen. Die Firma eines Einzelkaufmannes sei nicht ident mit einer Handelsgesellschaft. Es handle sich somit bei der ursprünglich als Klägerin aufgetretenen Einzelfirma und bei der nunmehr als solche auftretenden GmbH um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Die Einbringung der Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens in die GmbH ändere nichts daran, daß der Kaufmann als physische Person bestehe und als solche Prozeßpartei sei. Die Frage der Parteienänderung dürfe nicht mit der Frage der Sachlegitimation vermengt werden. Da die Beklagte der Parteiänderung widersprochen habe, sei sie nicht zulässig. C S sei als Inhaber der Einzelfirma schon vor Einbringung der Klage gestorben. Dieser Firma habe daher vom Prozeßbeginn an die Parteifähigkeit gefehlt. Da durch dessen Tod auch die von ihm erteilte Vollmacht erloschen sei, fehle dem Klagsvertreter auch eine gültige Vollmacht.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der S Spedition und Transporte GmbH nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Vor Eingehen in die sachliche Erledigung des Rekurses war zu prüfen, ob der Firma S Spedition und Transporte GmbH überhaupt ein Rekursrecht zusteht. Dies ist zu bejahen. Im Verfahren erster Instanz wurde die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei auf den Namen der Rekurswerberin bestritten. Von der Lösung dieser Vorfrage hängt die Entscheidung über die Parteifähigkeit hinsichtlich der ursprünglichen Klägerin ab. Bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Vorfrage muß der Rekurswerberin, deren Parteistellung von den Beklagten bestritten wurde, die Stellung einer Partei und damit auch ein Rekursrecht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der ihr die Parteistellung aberkannt und als Folge die Klage mangels Parteifähigkeit der ursprünglichen Klägerin zurückgewiesen wurde, zugebilligt werden (vgl. ähnlich SZ 23/7; Fasching II, 125 Anm. 35).
Die Rekurswerberin macht geltend, durch die Einbringung der Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens in die GmbH sei mit Rücksicht auf die Identität des Inhabers des Einzelunternehmens mit dem Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der GmbH eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Im Wege dieser Rechtsnachfolge sei daher auch die Schadenersatzforderung des Einzelunternehmens auf die GmbH übergegangen, die daher zur Geltendmachung des Anspruches legitimiert sei. Da der Träger des Anspruches von vornherein eindeutig identifizierbar gewesen sei und das ursprünglich als klagende Partei bezeichnete Rechtssubjekt im Zeitpunkte der Einbringung der Klage wegen des bereits vorher eingetretenen Todes des Inhabers nicht mehr existiert habe, könne nicht von einer Parteienänderung gesprochen werden. Diese setze das Bestehen eines zweiten Rechtssubjektes voraus. Auch rechtfertige der Umstand, daß die Klage auf Grund der Vollmacht eines bereits Verstorbenen eingebracht worden sei, nicht die Zurückweisung der Klage.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Lösung der Frage der mangelnden Parteifähigkeit des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtssubjektes "Spedition C S" ist von der Lösung der Frage abhängig, ob die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei von "Spedition C S" auf "S Spedition und Transporte Gesellschaft m. b. H." zulässig war. Es ist daher zu prüfen, ob damit bloß die Bezeichnung für ein und dasselbe Rechtssubjekt infolge dessen ursprünglich unrichtiger Bezeichnung geändert werden sollte, was als bloße Änderung bzw. Richtigstellung der Parteienbezeichnung zulässig wäre, oder ob anstelle des bisherigen Rechtssubjektes ein anderes treten sollte, was als Parteienänderung bzw. Parteienwechsel - zumindest wegen des Widerspruches der Beklagten - unzulässig wäre (vgl. Fasching III, 103 und II, 127; EvBl. 1973/30 u. a.).
Kläger ist diejenige Partei, in deren Namen die Klage eingebracht wurde und für die bzw. in deren Privatrechtsphäre die Ergebnisse des gestellten Sachantrages eintreten sollen. Maßgeblich ist für die Parteistellung des Klägers im Prozeß nur die Rechtsbehauptung in der Klage, aus der sich der Ansprecher ergibt (vgl. Fasching II, 113 Anm. 11). Aus dem Klagsvorbringen geht eindeutig hervor, daß sich der Inhaber der in der Klage bezeichneten Einzelfirma, die kein selbständiges Rechtssubjekt darstellt, sondern nur der Handelsname des Kaufmannes ist (vgl. SZ 26/91), als Träger des Schadenersatzanspruches für den beim Unfall beschädigten LKW bezeichnete und im eigenen Namen das Urteilsbegehren stellte. Dieses Rechtssubjekt ist nicht ident mit dem in der Berichtigung bezeichneten Rechtssubjekt. Die Firma S Spedition und Transporte GmbH stellt ein vom Inhaber der prot. Einzelfirma unabhängiges Rechtssubjekt dar. An der mangelnden Identität der bezeichneten Rechtssubjekte ändert sich auch nichts durch den bereits vor Klagseinbringung eingetretenen Tod des Inhabers der Einzelfirma. Seine Rechte können auf seine Verlassenschaft bzw. auf seine Erben übergegangen sein. Nach § 22 HGB besteht im Falle des Erwerbes eines bestehenden Handelsgeschäftes von Todes wegen auch die Möglichkeit der Fortführung der bisherigen Firma ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes. Eine Berichtigung auf den Namen der Verlassenschaft oder der Erben wird aber gar nicht angestrebt, sondern ganz im Gegenteil ein Rechtsübergang der Forderung auf die GmbH behauptet. Bei der Einbringung des Betriebes eines Einzelkaufmannes als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen im Sinne des § 8 StruktVG handelt es sich nicht etwa um die Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform wie bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß § 241 AktienG 1965 (vgl. EvBl. 1965/240). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin tritt dabei auch keine Gesamtrechtsnachfolge ein, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte des Einzelkaufmannes gehen nur durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über (vgl. Helbich, Umgrundungen, 340; Kastner - Mayer - Frint, Kommentar zum Strukturverbesserungsgesetz, 80 Anm. 222; EvBl. 1973/234). Der Übergang der Schadenersatzforderung auf die GmbH könnte daher nur auf Grund einer Einzelübertragung eingetreten sein. Daraus folgt, daß durch die angestrebte Änderung der Parteienbezeichnung mit der Behauptung der Übertragung der Forderung anstelle des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtsträgers ein anderes Rechtssubjekt treten soll. Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung findet aber dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt. Dieser kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden (vgl. Fasching II, 127 Anm. 40). Erweist sich aber die angestrebte Richtigstellung der Parteienbezeichnung als unzulässig, dann hatte das Berufungsgericht den Mangel der Parteifähigkeit des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtssubjektes von Amts wegen wahrzunehmen. Mit dem Tode des Inhabers der Einzelfirma C S endete dessen Parteifähigkeit (vgl. Fasching II, 125 Anm. 33). Es fehlte somit dem als klagende Partei auftretenden Rechtssubjekt bei Einbringung der Klage an der Parteifähigkeit. Wie bereits oben dargelegt wurde, kommt eine Berichtigung auf den Namen der Verlassenschaft oder der Erben nicht in Betracht, da hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadenersatzforderung deren Übertragung auf die Firma S Spedition und Transporte GmbH mit der Einbringung des Einzelhandelsunternehmens in diese Gesellschaft noch zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgte. Das Berufungsgericht hat daher aus zutreffenden Gründen das dem Klagsbegehren teilweise stattgebenden Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren wegen des Mangels der Parteifähigkeit der klagenden Partei als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Es bedarf daher nicht noch der Überprüfung, ob Nichtigkeit auch wegen des Mangels der - hier sich auch auf die Erben erstreckenden (vgl. EvBl. 1967/267) - Prozeßvollmacht vorliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)