OGH 4Ob2340/96p

OGH4Ob2340/96p17.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Kommanditgesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Michael A*****, vertreten durch Dr.Lothar Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 115.961,40 samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4.Juni 1996, GZ 13 R 35/96d-39, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.Dezember 1995, GZ 7 Cg 41/93p-34, abgeändert wurde und infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4.Juni 1996, GZ 13 R 35/96d-39, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.Dezember 1995, GZ 7 Cg 41/93p-34, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beschluß auf Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Bezeichnung der klagenden Partei "N***** Kommanditgesellschaft" zu lauten hat.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 15.210 (darin S 2.535 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Beantwortung beider Rechtsmittel binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Werklohn. Der Beklagte wendete mangelnde Fälligkeit ein; die Ware weise grobe Mängel auf. Nach Durchführung des Beweisverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte die Klägerin den Antrag auf Richtigstellung der in der Klage angeführten Parteibezeichnung "Fa. N*****" in "N*****." Die Anführung des Rechtsformzusatzes sei aufgrund eines Schreibfehlers unterblieben.

Der Beklagte sprach sich gegen eine Berichtigung aus und bestritt die aktive Klagelegitimation.

Die Klägerin ist unter der Firma "N***** Kommanditgesellschaft" im Firmenbuch des Landesgerichtes St.Pölten zu FN 22845x eingetragen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab. Mit dem gleichzeitig erlassenen Urteil wies es auch das Klagebegehren mit der Begründung ab, der als Kläger auftretende persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sei nicht berechtigt, die der Kommanditgesellschaft zustehende Werklohnforderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen die Abweisung des Berichtigungsantrages erhobenen Rekurs Folge und änderte die Bezeichnung der klagenden Partei in "N*****." Es gab auch der Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Gleichzeitig sprach es aus, daß gegen beide Entscheidungen der Revisionsrekurs bzw der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung könne dann gesprochen werden, wenn das Rechtssubjekt als solches unverändert bleibe und nur die zu seiner Identifizierung erforderlichen Angaben berichtigt werden. Dem Beklagten müsse bei Gesamtbetrachtung der Klage erkennbar sein, von wem er in Anspruch genommen werde. Dies sei hier der Fall. Aus den vom Beklagten selbst vorgelegten Urkunden ergebe sich, daß die Kommanditgesellschaft Vertragspartner war. Das allein auf mangelnde Aktivlegitimation begründete klageabweisende Urteil sei somit aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beklagten jeweils gegen die Berichtigung der Parteibezeichnung und die Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteten (Revisions-)Rekurs ist nicht berechtigt.

Nach § 235 Abs 5 ZPO idF des Art IV Z 39 der ZVN 1983 ist es "weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei", wenn die Parteibezeichnung "auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist". Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung jene Fälle erfassen, in denen Fehler bei der Bezeichnung der Partei vom Prozeßgegner zur Bestreitung der (Aktiv- oder Passiv-)Legitimation ausgenützt werden (EB zur RV der ZVN 1983, 669 BlgNR 15.GP 52 f zu Z 31 [§ 235 ZPO]).

Die Richtigstellung der Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, darf aber keinesfalls dazu führen, daß anstelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt in das Verfahren eintritt (Fasching, LB2 Rz 323 mwN) und somit die fehlende Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagter bezeichneten Rechtssubjektes saniert würde (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 235).

Die Rechtsprechung hat eine Berichtigung auch in jenen Fällen als zulässig angesehen, in denen der als Partei gemeinte Rechtsträger eindeutig aus der Klage hervorging, die unkorrekte Parteibezeichnung jedoch - zufällig - auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person paßte, etwa den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des als Partei in Anspruch genommenen Rechtsträgers. Voraussetzung einer Berichtigung ist jedoch, daß die Prozeßpartei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar ist (ÖBl 1985, 82; ecolex 1992, 243; EvBl 1996/129).

Existiert das Rechtssubjekt mit der vom Kläger in der Klage gewählten (unrichtigen) Bezeichnung, ist bei der Prüfung der Frage, ob eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung oder eine unzulässige Parteiänderung vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen (ecolex 1992, 243).

Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch der Anlegung dieses strengen Maßstabes nicht: Die Klägerin ist in der Klage unter der Bezeichnung "Fa. N*****" aufgetreten. Die Bezeichnung der klagenden Partei als "Hans L***** Inhaber d.n.pr.Fa (= der nicht protokollierten Firma) N*****" wurde zuerst vom Beklagten in der Klagebeantwortung gebraucht. Die Klägerin hat diese Bezeichnung nur einmal, nämlich im Schriftsatz ON 5 - offenbar irrtümlich - übernommen. In der Klageausdehnung ON 19 und in der Zeugenbekanntgabe ON 22 verwendete die Klägerin wieder die Bezeichnung wie in der Klage, nämlich "Fa. N*****", während der Beklagte die schon in der Klagebeantwortung gebrauchte Bezeichnung der klagenden Partei weiterverwendete.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat. Auf die Frage, ob eine stillschweigende übereinstimmende Änderung der Parteienbezeichnung (ohne Entscheidung des Gerichts) überhaupt möglich wäre, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Bezeichnung der Klägerin in der Klage deutet auf ein protokolliertes Einzelunternehmen hin, das gemäß § 18 Abs 1 HGB unter dem Familiennamen und (mindestens) einem Vornamen des Unternehmensträgers mit einem gemäß § 18 Abs 2 HGB letzter Satz zulässigen Zusatz geführt wird. Daß ein solches Unternehmen überhaupt existiert, behauptet auch der Revisionsrekurswerber nicht, der - aktenwidrig - von einer Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Inhaber der "nicht protokollierten Firma N*****" auf die tatsächlich bestehende Kommanditgesellschaft ausgeht. Die vom Beklagten ins Spiel gebrachte und von der Klägerin nur einmal irrtümlich übernommene Parteienbezeichnung als Inhaberin einer "nicht protokollierten Firma" ist daher für die Beurteilung der Frage, ob eine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung oder eine unzulässige Parteiänderung vorliegt, ohne Bedeutung. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung von der nicht existierenden protokollierten Einzelfirma auf die gleichlautende existierende Kommanditgesellschaft ist ohneweiteres zulässig. Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, daß durch die angefochtene Berichtigung ein unzulässiger Austausch zweier Rechtssubjekte bewilligt wurde, geht ins Leere. Die vom Rekursgericht erörterte Frage, ob eine Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Komplementär einer Kommanditgesellschaft auf die Kommanditgesellschaft zulässig ist, stellt sich daher im vorliegenden Fall gar nicht, weil die Parteienbezeichnung nie auf eine physische Person als solche, insbesondere nicht als Inhaberin einer "nicht protokollierten Firma" gelautet hat.

Überdies sprechen aber auch alle Umstände im Sinne des § 235 ZPO dafür, daß die Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von der Kommanditgesellschaft erhoben worden ist.

Die Klage stützt sich auf eine Rechnung, die von der Kommanditgesellschaft ausgestellt worden ist. Aufgrund des mit der Kommanditgesellschaft bestehenden Vertragsverhältnisses konnte für den Beklagten gar nicht zweifelhaft sein, daß diese (und nicht eine andere "Fa. "N*****" die zugrundeliegenden Leistungen erbracht hat und ihn nun klageweise in Anspruch nimmt, hatte er doch selbst die ausschließlich mit der KG geführte Korrespondenz vorgelegt. Auch die ihm bekannte Rechnung läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Kommanditgesellschaft sein Vertragspartner ist. Bei Gesamtbetrachtung der Klageangaben im Zusammenhalt mit den von beiden Streitteilen vorgelegten Urkunden war somit für den Beklagten eindeutig erkennbar, daß der Klägerin bei der Parteienbezeichnung insoweit ein Versehen unterlaufen ist, als sie den Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" nicht anführte. Daß der Beklagte dies auch erkannt hat, wird schon daraus deutlich, daß er den Einwand mangelnder Aktivlegitimation nicht schon zu Beginn des Verfahrens erhob.

Durch das Hinzufügen des Rechtsformzusatzes "Kommanditgesellschaft" im Wege der Berichtigung der Parteibezeichnung trat daher nicht ein anderes Rechtssubjekt anstelle des Klägers in den Rechtsstreit ein; vielmehr wurde nur die Bezeichnung jener Prozeßpartei ergänzt, die von Anfang an - auch für den Beklagten eindeutig erkennbar - als Kläger aufgetreten ist.

Dem Revisionsrekurs des Beklagten war daher nicht Folge zu geben und der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes unter Berücksichtigung des im Firmenbuch eingetragenen Firmenwortlautes der Klägerin zu bestätigen.

Da das Erstgericht die Abweisung des Klagebegehrens ausschließlich darauf gestützt hat, daß Franz L***** persönlich nicht Vertragspartner des Beklagten war, ist die vom Berufungsgericht aufgrund der Änderung der Parteienbezeichnung beschlossene Aufhebung und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung zutreffend; dem dagegen erhobenen Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.

Da der Beklagte in einem selbständigen Zwischenstreit unterlegen ist, hat er der Klägerin gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten des (Revisions-)Rekursverfahrens zu ersetzen.

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