OGH 6Ob685/84 (RS0035060)

OGH6Ob685/8418.4.1985

Rechtssatz

Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift.

Normen

ZPO §1
ZPO §75 Z1
ZPO §235

6 Ob 685/84OGH18.04.1985
7 Ob 599/86OGH19.06.1986

Beisatz: Dem durch diese Angaben nicht gedeckten Willen der klagenden Partei kommt keine Bedeutung zu. (T1)

7 Ob 516/87OGH12.02.1987
1 Ob 541/87OGH27.04.1987

Auch

1 Ob 25/87OGH23.09.1987
1 Ob 502/89OGH07.02.1989

nur: Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. (T2)

8 Ob 14/92OGH10.09.1992

Veröff: WBl 1993,57

4 Ob 2340/96pOGH17.12.1996

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat. (T3)

6 Ob 50/97iOGH20.03.1997

nur: Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift. (T4); Beis wie T1

7 Ob 397/97aOGH26.03.1998

Auch; nur: Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. (T5); Beisatz: Das Gericht hat im Zweifelsfall die Angaben des Klägers auszulegen. (T6)

4 Ob 13/99mOGH04.02.1999

Auch; nur T4

6 Ob 219/99wOGH16.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Parteistellung des Beklagten muss daraus klar und deutlich hervorgehen. (T7); Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Berichtigung der Klageangaben gar nicht angestrebt wird. Die Klägerin selbst hat klargestellt, dass sie nicht die Einschreiterin, sondern nur die am ***** geborene namensgleiche Person geklagt hat und klagen will. (T8)

4 Ob 119/00dOGH15.06.2000

Vgl auch; nur: Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. (T9)

9 ObA 87/04sOGH15.09.2004
4 Ob 140/09fOGH29.09.2009
1 Ob 30/10hOGH09.03.2010
9 ObA 117/11pOGH27.02.2012

Vgl auch

8 Ob 26/15dOGH24.03.2015
2 Ob 212/20wOGH26.05.2021

Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0060OB00685_8400000_001

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