OGH 6Ob50/97i

OGH6Ob50/97i20.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Pramer und Dr.Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei

Die G*****, vertreten durch Dr.Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 222.314,74 S, infolge des Rekurses der einschreitenden Partei "DIE G*****", ***** vertreten durch Dr.Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.November 1996, GZ 4 R 44/96k-25, womit aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Dezember 1995, GZ 5 Cg 87/95d-12, sowie das gesamte Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen und weiters der Antrag der einschreitenden Partei "DIE G*****", ***** auf Berichtigung der Parteibezeichnung abgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Bezahlung von auftragsgemäß durchgeführten Werbemaßnahmen (Anschlag von Wahlplakaten). In der Fakturenklage wurde die beklagte Partei mit Die G***** bezeichnet. Diese Bezeichnung scheint auch in der Klagebeantwortung der anwaltlich vertretenen, als Beklagte einschreitenden Partei auf (ON 2).

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Auftrag zu den Werbemaßnahmen von der Bundes- oder der Linzer Gemeinderatsfraktion der beklagten politischen Partei erteilt worden sei.

Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung der Klägerin das Ersturteil sowie das gesamte Verfahren als nichtig auf, wies die Klage zurück und wies weiters den Antrag der politischen Partei "DIE G*****", ***** (ON 23) auf Berichtigung der Parteibezeichnung der beklagten Partei ab. Die Verfahrenskosten beider Instanzen wurden gegenseitig aufgehoben. Aufgrund der von ihm durchgeführten Zwischenerhebungen (§ 473 Abs 2 ZPO) stellte das Berufungsgericht fest, daß keine politische Partei mit der Bezeichnung "Die G*****" eine Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt habe, wohl aber zwei politische Parteien mit ähnlichen Namen, nämlich 1. "DIE G*****, ***** und 2. "V*****". In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß der Mangel der Parteifähigkeit einen Nichtigkeitsgrund darstelle. Politische Parteien erlangten Rechtspersönlichkeit durch Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres. Es hätten nur die beiden im Zwischenverfahren erhobenen politischen Parteien ihre Satzungen hinterlegt, das namensähnliche, in der Klage als beklagte Partei bezeichnete Rechtssubjekt existiere nicht. Ein Sanierungsversuch sei erfolglos geblieben. Die Klägerin habe erklärt, die "V*****" in Anspruch nehmen zu wollen, der Rechtsvertreter der beklagten Partei habe sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Klage gegen die politische Partei "DIE G*****, *****" gerichtet gewesen sei. Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO sei nur möglich, wenn die Partei "in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar sei. Dieser Grad der Sicherheit sei hier nicht gegeben, was schon aus den entgegengsetzten Äußerungen hervorgehe. Wer beklagte Partei sei, bestimme allein der Kläger in der Klage. Im Rahmen des Sanierungsversuches komme es auf die subjektive Absichtserklärung der klagenden Partei an. Zumindest bei einer nachträglich erzielten Einigkeit der Parteien wäre eine Richtigstellung der Parteibezeichnung möglich.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der einschreitenden politischen Partei "DIE G*****", ***** mit dem Antrag auf Aufhebung und Abänderung dahin, daß der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Erstgerichtes nicht Folge gegeben werde; hilfsweise wird die ersatzlose Behebung und der Auftrag an das Berufungsgericht zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin beantragt.

Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Eine absolute Unzulässigkeit des Rekurses liegt nicht vor (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO). Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO meritorisch zu erledigen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 519 mwN).

Strittig ist die Frage der von der Rekurswerberin angestrebten Berichtigung des Parteinamens der Beklagten von der in der Klage angeführten Bezeichnung "Die G*****" ***** auf "DIE G*****", *****. Unter der von der Klägerin gewählten und von der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung übernommenen Bezeichnung existiert kein Rechtssubjekt. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung wäre gemäß § 235 Abs 5 ZPO nur zulässig, wenn nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt wäre, wer die beklagte Person sein soll. Durch die Richtigstellung darf nicht anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden. Wer Beklagter ist, muß sich bei einer objektiven Betrachtungsweise aus den Klageangaben nach dem gesamten Inhalt der Klage ergeben. Die Parteistellung des Beklagten muß daraus klar und deutlich hervorgehen (RZ 1993/9; 2 Ob 601/92; SZ 54/61; Fasching, ZPR2 Rz 323). Dem Berufungsgericht ist bei der Verneinung dieser Frage kein Rechtsirrtum unterlaufen. Der Rekurswerberin kann zwar zugestimmt werden, daß es bei der Auslegung des Klagevorbringens, wer als Beklagter in Anspruch genommen werden soll, nicht auf die nachträgliche Erklärung der Klägerin und ihre subjektive Absicht, gegen wen die Klage gerichtet sein sollte, ankommt (7 Ob 599/86), genausowenig kommt es aber auch auf die im Zwischenverfahren geäußerte subjektive Ansicht der Rekurswerberin an. Maßgebend ist vielmehr - wie schon ausgeführt - das einer objektiven Betrachtung zu unterziehende Klagevorbringen. Danach kann aber nicht ausreichend verläßlich beurteilt werden, welche der beiden existenten politischen Parteien geklagt werden sollte (dabei ist mangels gegenteiliger Behauptungen zu unterstellen, daß beide Parteien ihren Sitz in Linz an derselben Adresse haben). Sie haben verwechselbar ähnliche Namen. Die von der Klägerin gewählte Bezeichnung enthält auch die Kurzbezeichnung "V*****", was für den von der Klägerin vertretenen Standpunkt spricht, sie habe die politische Partei "V*****" klagen wollen. Für den Standpunkt der Rekurswerberin spricht der Umstand, daß die in der Klage angeführte Bezeichnung der Beklagten den Passus "V*****" nicht enthält und daß die verwendete Bezeichnung mit Ausnahme der Kurzbezeichnung "V*****" die vollständige und richtige Bezeichnung der zweiten existenten politischen Partei (der Rekurswerberin) darstellt, die nach deren Meinung von Anfang an geklagt worden sein soll. Für beide Standpunkte liegt somit die erforderliche Klarheit, die ausschließlich aufgrund der Klageangaben gegeben sein muß, nicht vor. Bei einem solchen Sachverhalt, der Deutungen in die eine oder die andere Richtung zuläßt, kann von einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO keine Rede sein. Wenn am angegebenen Ort des von der Klägerin als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjekts ein solches unter der gewählten Bezeichnung nicht existiert, wohl aber zwei Rechtssubjekte mit ähnlicher Bezeichnung, geht die Unklarheit zu Lasten der klagenden Partei. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist nicht möglich. In der Nichtigerklärung des Verfahrens wegen Inanspruchnahme einer nicht existenten Partei liegt daher keine rechtliche Fehlbeurteilung. Ob auch die Klage aus diesem Grund berechtigt zurückgewiesen wurde oder ob nicht vielmehr der Klägerin Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt hätte werden müssen, braucht mangels Anfechtung durch die Klägerin nicht untersucht werden.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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