OGH 8Ob26/15d

OGH8Ob26/15d24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr.

 Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** s.r.o., *****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Nevzat T*****, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen 84.760 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Februar 2015, GZ 11 R 20/15i-14, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00026.15D.0324.000

 

Spruch:

Der

außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO

zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist (RIS‑Justiz RS0039300 [T4]). Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen (2 Ob 75/14i). Die Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten, aber eindeutig erkennbaren Partei ist nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Eine Klageänderung liegt selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf (7 Ob 27/08i; 9 ObA 57/01z ua; vgl auch RIS‑Justiz RS0039337).

2. Prozesspartei ist immer derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (RIS‑Justiz RS0039446). Grundsätzlich bestimmt daher der Kläger, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift (RIS‑Justiz RS0035060). Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber ‑ wie hier ‑ für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (RIS‑Justiz RS0039297).

Die Frage nach der Berücksichtigung der Firmenadresse bei der „Beurteilung der Identität einer juristischen Person“ stellt sich hier nicht, weil der Beklagte selbst nicht behauptet, dass eine A***** GmbH existieren würde und durch die vom Rekursgericht vorgenommene Berichtigung der Parteibezeichnung auf „A***** s.r.o.“ ein Parteiwechsel eingetreten wäre. Aus dem gesamten Vorbringen des Beklagten ist im Übrigen ersichtlich, dass er schon bei Zustellung der Klage wusste, dass er von der A***** s.r.o. in Anspruch genommen wird.

3. Andere Gründe macht der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht geltend. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs war daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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