Rechtssatz
Prozesspartei ist nicht derjenige, der als Kläger auftreten wollte oder als Beklagter in Anspruch genommen werden sollte, sondern nur derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (Bedeutung des Umstandes, dass Vollmacht des Klagevertreters von einer anderen Person unterschrieben wurde).
5 Ob 75/73 | OGH | 16.05.1973 |
Veröff: EvBl 1973/281 S 578 |
4 Ob 107/76 | OGH | 05.10.1976 |
Veröff: GesRZ 1977,30 = RZ 1977/102 S 211 = IndS 1977 H6/1063 |
4 Ob 316/80 | OGH | 15.04.1980 |
Auch; Beisatz: Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei von "Hans Hruschka" in "Fa Hans Hruschka, Inhaber Othmar (auch Otmar) Hruschka" durch das Berufungsgericht zulässig. (T1) |
5 Ob 555/81 | OGH | 28.04.1981 |
nur: Prozeßpartei ist nicht derjenige, der als Kläger auftreten wollte oder als Beklagter in Anspruch genommen werden sollte, sondern nur derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt. (T2) Veröff: SZ 54/61 |
4 Ob 127/81 | OGH | 01.12.1981 |
nur T2; Veröff: Arb 10065 |
7 Ob 556/82 | OGH | 29.04.1982 |
nur T2 |
3 Ob 557/82 | OGH | 23.06.1982 |
nur T2 |
5 Ob 681/82 | OGH | 14.09.1982 |
nur T2 |
6 Ob 738/82 | OGH | 01.12.1982 |
Auch; Beisatz: Ohne Bedeutung ist, was sich der Kläger unter der gewollten Bezeichnung vorgestellt hat. (T3) |
5 Ob 645/83 | OGH | 05.07.1983 |
Auch; nur T2 |
4 Ob 374/83 | OGH | 20.09.1983 |
nur T2 |
8 Ob 1504/84 | OGH | 20.06.1984 |
nur T2; Beisatz: Hier: Geklagt wurde eine Firma, deren Inhaber vor Klagseinbringung verstorben war. Aus dem Klagevorbringen war eindeutig zu entnehmen, daß der derzeitige Inhaber des Baumeisterunternehmens geklagt wurde, weil es sich um Ansprüche aus Bauarbeiten dieses Baumeisterbetriebes handelte. Daher Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die den Betrieb führende Witwe. (T4) |
4 Ob 365/84 | OGH | 09.10.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: (Auch) Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO in der Fassung des Art IV Z 39 der ZVN 1983 BGBl 1983/135. (T5) Veröff: RdW 1985,213 = ÖBl 1985,82 |
7 Ob 606/91 | OGH | 10.10.1991 |
nur: Prozesspartei ist nicht derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt. (T7) Veröff: RZ 1993/9 S 70 |
9 ObA 209/99x | OGH | 01.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall war von Anfang an sämtlichen Beteiligten klar, wen der Kläger in Anspruch nehmen wollte, nämlich seinen wahren Arbeitgeber. (T8) |
6 Ob 219/99w | OGH | 16.09.1999 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Berichtigung der Klageangaben gar nicht angestrebt wird. Die Klägerin selbst hat klargestellt, daß sie nicht die Einschreiterin, sondern nur die am ***** geborene namensgleiche Person geklagt hat und klagen will. (T9) |
1 Ob 24/01p | OGH | 30.01.2001 |
Auch; Beisatz: Nur dann, wenn sich jene Person, die beklagt sein soll, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig ergibt, ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung möglich. (T10) |
1 Ob 30/10h | OGH | 09.03.2010 |
nur: Prozesspartei ist nur derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt. (T11) |
2 Ob 212/20w | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19730516_OGH0002_0050OB00075_7300000_001
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