Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit einer Richtigstellung der Parteienbezeichnung der Beklagten (§ 235 Abs 5 ZPO) zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin entgegenzuhalten:
Ungeachtet der im Revisionsrekurs enthaltenen Zulassungsbeschwerde ist gemäß § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil der Kläger seine Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Entlassung ableitet und der Streitgegenstand S 52.000,-- übersteigt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin steht die Entscheidung des Rekursgerichtes in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039411), wonach sich zu § 235 Abs 5 ZPO aus den EB zur Regierungsvorlage der ZVN 1981 (669 BlgNR XV GP. 52 f zu Z 31, § 235 ZPO) ergibt, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung gerade jene häufigen Fälle treffen wollte, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen werden. Wenngleich bei der Berichtigung von einem existierenden Rechtssubjekt auf ein anderes existierendes Rechtssubjekt Vorsicht geboten ist, um nicht eine unzulässige Parteiänderung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0039808), war im vorliegenden Fall schon von Anfang an sämtlichen Beteiligten klar, wen der Kläger in Anspruch nehmen wollte, nämlich seinen wahren Arbeitgeber (vgl RIS-Justiz RS0039446). Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß die für den Kläger intervenierende Kammer für Arbeiter und Angestellte schon vor Anhängigkeit der Streitsache Ansprüche zwar gegenüber der "Rudolf R***** GmbH, *****", geltend machte, eine unmittelbar folgende ablehnende Antwort aber von der am selben Sitz befindlichen Rudolf R***** T***** H*****-H*****-Speditions-KG erhielt. Daraus ist zweifelsfrei abzuleiten, daß den zuständigen Organen beider Gesellschaften klar war, daß die Rudolf R***** T***** H*****-H*****-Speditions-KG Arbeitgeberin des Klägers war und wahre Beklagte ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
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