OGH 9ObA209/99x

OGH9ObA209/99x1.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Franz Höllebrand als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Imanli H*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Georg Freimüller und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf R***** T***** H*****-H*****-Speditions-KG, ***** vertreten durch Dr. Gabriel Lansky und Dr. Stefan Prochaska, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 147.991,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 1999, GZ 9 Ra 74/99i-11, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. November 1998, GZ 28 Cga 167/98b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit einer Richtigstellung der Parteienbezeichnung der Beklagten (§ 235 Abs 5 ZPO) zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin entgegenzuhalten:

Ungeachtet der im Revisionsrekurs enthaltenen Zulassungsbeschwerde ist gemäß § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil der Kläger seine Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Entlassung ableitet und der Streitgegenstand S 52.000,-- übersteigt.

Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin steht die Entscheidung des Rekursgerichtes in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039411), wonach sich zu § 235 Abs 5 ZPO aus den EB zur Regierungsvorlage der ZVN 1981 (669 BlgNR XV GP. 52 f zu Z 31, § 235 ZPO) ergibt, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung gerade jene häufigen Fälle treffen wollte, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen werden. Wenngleich bei der Berichtigung von einem existierenden Rechtssubjekt auf ein anderes existierendes Rechtssubjekt Vorsicht geboten ist, um nicht eine unzulässige Parteiänderung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0039808), war im vorliegenden Fall schon von Anfang an sämtlichen Beteiligten klar, wen der Kläger in Anspruch nehmen wollte, nämlich seinen wahren Arbeitgeber (vgl RIS-Justiz RS0039446). Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß die für den Kläger intervenierende Kammer für Arbeiter und Angestellte schon vor Anhängigkeit der Streitsache Ansprüche zwar gegenüber der "Rudolf R***** GmbH, *****", geltend machte, eine unmittelbar folgende ablehnende Antwort aber von der am selben Sitz befindlichen Rudolf R***** T***** H*****-H*****-Speditions-KG erhielt. Daraus ist zweifelsfrei abzuleiten, daß den zuständigen Organen beider Gesellschaften klar war, daß die Rudolf R***** T***** H*****-H*****-Speditions-KG Arbeitgeberin des Klägers war und wahre Beklagte ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte