OGH 1Ob24/01p

OGH1Ob24/01p30.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Kurt S*****, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz/Urfahr, gegen die beklagte Partei Rosa M*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen S 6,945.001,50 s. A., über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2000, GZ 4 R 228/00b-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Richtigstellung der Parteibezeichnung setzt nach § 235 Abs 5 ZPO voraus, dass sich aus dem Klagevorbringen eindeutig und klar ergibt, gegen wen die Klage gerichtet ist und dass nur die Parteibezeichnung unrichtig gewählt wurde. Ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls und bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (4 Ob 315/00b uva). Nur dann, wenn sich jene Person, die beklagt sein soll, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig ergibt, ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung möglich (4 Ob 119/00d; 6 Ob 36/00p; 2 Ob 227/99t; 4 Ob 13/99m; 7 Ob 241/98m; 6 Ob 50/97i; RZ 1993/9; 9 ObA 220/92 uva).

Betrachtet man nun den gesamten Inhalt der Klage, dann ergibt sich die Parteistellung des ruhenden Nachlasses keinesfalls klar und deutlich. Selbst der Kläger erkennt, dass sich nur ein Teil - wenngleich ziffernmäßig der Großteil - der geltend gemachten Ansprüche gegen den ruhenden Nachlass richtet, zu dem sich die Beklagte bedingt erbserklärt hat. Richtet sich aber auch nur ein Teil der Klagsansprüche gegen eine andere Person als die, auf deren Namen die Parteibezeichnung richtiggestellt werden soll, dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach dem (gesamten) Inhalt der Klage in klarer und eindeutiger Weise dieses Rechtssubjekt habe in Anspruch nehmen wollen, vielmehr belangte er jedenfalls auch die Beklagte persönlich; es geht nicht an, das Gericht urteilen zu lassen, wer mit der Klage dann tatsächlich belangt werden sollte. Es kommt daher auch nicht in Betracht, die Parteienbezeichnung in Ansehung eines Teils des Klagebegehrens "richtigzustellen" und so eine zweite Partei in das Verfahren einzubeziehen.

Stichworte