OGH 2Ob227/99t

OGH2Ob227/99t2.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Monika K*****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Österreichisches R*****, Landesverband Wien, ***** 2.) Rainer M*****,

3.) W***** AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 43.100,-- sA und Feststellung (S 10.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 1999, GZ 35 R 83/99m-27, womit infolge Rekurses des Österreichischen R*****, 1040 Wien, *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 28. September 1998, GZ 20 C 2497/97a-19, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der Beschluß des Erstgerichts wird wiederhergestellt.

Das Österreichische R***** ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.580,96 (darin S 930,16 USt) bestimmten Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen zu ersetzen. Es hat die Kosten seines Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichts selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht berichtigte die Parteienbezeichnung der erstbeklagten Partei von "Österreichisches R*****, 1040 Wien, *****", auf "Österreichisches R*****, Landesverband Wien, 1031 Wien, *****". In der Klage sei die erstbeklagte Partei als Österreichisches R*****, 1040 Wien, ***** bezeichnet und in der Klageerzählung als Halter des KFZ mit dem Kennzeichen W ***** in Anspruch genommen worden. Unstrittig sei, daß das Österreichische R*****, Landesverband Wien, 1031 Wien, ***** Halterin dieses KFZ sei. Die klagende Partei habe daher die Berichtigung der Parteienbezeichnung beantragt. Dagegen hätten sich die beklagten Parteien mit der Begründung ausgesprochen, daß es zu einem Austausch der Rechtspersönlichkeit komme. Tatsächlich handle es sich im vorliegenden Fall um eine unpräzise Bezeichnung der erstbeklagten Partei, bei der eine unrichtige Anschrift angegeben worden sei. Aus dem gesamten Klagsvorbringen ergebe sich, daß erstbeklagte Partei die Halterin des Beklagtenfahrzeuges und somit das Österreichische R*****, Landesverband Wien sein sollte.

Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der zweit- und der drittbeklagten Partei (rechtskräftig) zurück, gab dem Rekurs der (zunächst) erstbeklagten Partei Folge, hob den Beschluß des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses und nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt, und daß der Revisionsrekurs zulässig sei, und führte folgendes aus:

"Mit der Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO wollte der Gesetzgeber jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, daß Partei jemand anderer sei als der, der eindeutig gemeint ist, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert (4 Ob 365, 366/84 = RdW 1985/213). Diese Vorschrift stellt eine Festschreibung der vorangegebenen Rechtsprechung dar und sollte eine Berichtigung der Parteienbezeichnung zulassen. Eine Parteienänderung sollte hingegen weiterhin ausgeschlossen bleiben. Es entspricht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie besser, die Richtigstellung einer unkorrekten Bezeichnung der in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise durch die Angaben in der Klagsschrift erkennbaren Partei zuzulassen als eine streng formale Auffassung von der Parteienbezeichnung im Sinne des § 75 Abs 1 ZPO (3 Ob 557/91 = ecolex 1992, 243). Diese Novellierung hat deutlich gemacht, daß es zu den Grundprinzipien des österreichischen Zivilprozesses gehört, selbst Parteienfehler tunlichst auf möglich rasche und ökonomische Art zu sanieren, weil nichts volkswirtschaftlich sinnloser ist, als ein Verfahren durchzuführen, von dem man schon weiß, daß es zur Klärung eines wirklich zwischen bestimmten Parteien offenen Streitfalles nichts beitragen kann (3 Ob 506/86). Bei der Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteienänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung vorliegt, ist dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (unrichtigen) Parteienbezeichnung tatsächlich existiert (7 Ob 740/79). Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung findet nämlich dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt. Dieser kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden (SZ 49/17). Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung liegt immer dann vor, wenn nur die Bezeichnung des Rechtssubjektes geändert werden soll, ohne daß an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solchen behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (5 Ob 240/69). Prozeßpartei ist aber derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (EvBl 1973/281). Wurde zum Beispiel eine Firma geklagt, deren Inhaber vor Klagseinbringung verstorben war, ergab sich aber aus dem Klagevorbringen eindeutig, daß der derzeitige Inhaber des Baumeisterunternehmens geklagt werde, weil es sich um Ansprüche aus Bauarbeiten dieses Baumeisterbetriebes handelte, wurde die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die den Betrieb führende Witwe vom Obersten Gerichtshof zugelassen (8 Ob 1504/84). Immer dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, daß die nur aufgrund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagter bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige Richtigstellung der Parteienbezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden (RZ 1993/9). Ergibt sich daher aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mußten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf die Beklagtenseite entsprechend eng ist (3 Ob 506/86). So ließ der Oberste Gerichtshof auch in 7 Ob 606/91 die Berichtigung der Parteienbezeichnung in einem Fall zu, in der in einem Ort, allerdings in unterschiedlichen Straßen, zwei Personen namens Manfred T. wohnhaft waren. Laut Klagserzählung hatte der in Anspruch genommene Beklagte als Firma "Alpensport Reisen" aus Deutschland bei der klagenden Partei Schipässe gekauft, aber nicht bezahlt. Unter der im Kopf der Klage angegebenen Adresse wohnte aber ein Manfred T., Beamter, der niemals als Firma "Alpensport Reisen" aufgetreten war, niemals irgendwelche Bestellungen in Zusammenhang damit aufgegeben und auch nie in Deutschland wohnhaft gewesen war. Der Oberste Gerichtshof meinte daher, daß sich aus der vorliegenden Klage mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe, daß jene Person geklagt werden sollte, die unter der Firma "Alpensport Reisen" bei der klagenden Partei Schipässe gekauft habe. Es sei dieses Rechtssubjekt auch richtig bezeichnet worden, aber lediglich eine Anschrift angegeben worden, unter der eine andere physische Person gleichen Namens wohnhaft sei. Es sei daher die Richtigstellung der Parteienbezeichnung zwar gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden, doch sei nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar, daß der unter der zunächst angegebenen Anschrift wohnhafte nicht die als Beklagter bezeichnete Person gewesen sei.

Auch das Oberlandesgericht Wien ließ zu 16 R 172/83 eine Berichtigung der Parteienbezeichnung, allerdings auf Klagsseite, von Mietervereinigung Österreichs auf Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien zu. Es habe die Mietervereinigung Österreichs, vertreten durch den Landesobmann geklagt, auch die Prozeßvollmacht sei nur vom Landesobmann der Landesorganisation Wien unterfertigt worden. Adressat des vorgelegten Zessionsschreibens sei die Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, gewesen. Biete daher das Vorbringen der klagenden Partei genügend Differenzierungsmöglichkeiten, die erkennen ließen, welche von zwei oder mehreren Rechtspersönlichkeiten ähnlicher Bezeichnung als Kläger auftrete, sei eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung selbst dann anzunehmen, wenn die ursprüngliche Bezeichnung für sich allein betrachtet ein anderes Rechtssubjekt als den Kläger bezeichne.

Im vorliegenden Fall hat nun die klagende Partei im Kopf der Klage als erstbeklagte Partei "Österreichisches R***** 1040 Wien, *****", angegeben. In der Klagserzählung wird angeführt, daß sich ein Verkehrsunfall zwischen dem von der erstbeklagten Partei gehaltenen, vom Zweitbeklagten gelenkten und von der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeug, W *****, und dem von der Klägerin gehaltenen und gelenkten PKW SW ***** zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort ereignet habe. Der Klagserzählung ist daher zu entnehmen, daß die klagende Partei als Erstbeklagte den Halter des Fahrzeuges W ***** in Anspruch nehmen wollte.

In Anlehnung an die oben zitierte Judikatur erscheint daher eine Berichtigung der Parteienbezeichnung der erstbeklagten Partei auf den tatsächlichen Halter des Fahrzeuges W ***** grundsätzlich zulässig. Es erscheint allerdings fraglich, ob das Vorbringen in der Klage, daß sich ein Verkehrsunfall ereignet habe, an dem das von der Erstbeklagten gehaltene Fahrzeug mit dem Kennzeichen W ***** beteiligt gewesen ist, ausreichend bestimmt ist, um den Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise betreffend die in Anspruch genommene Partei zu determinieren. Aus ON 3, dem Schreiben des Österreichischen R***** an das Erstgericht vom 6. 10. 1997 ergibt sich, daß offensichtlich auch das Österreichische R***** ursprünglich davon ausging, daß die mit der Klage gemeinte erstbeklagte Partei das "Österreichische R*****, Landesverband Wien" sei, da es mitteilte, daß die Angelegenheit zuständigkeitshalber an diesen, *****, 1031 Wien, weitergeleitet worden sei. Erst als die klagende Partei die Berichtigung der Parteienbezeichnung beantragte, sprachen sich die beklagten Parteien dagegen aus und brachten vor, daß es sich bei der Berichtigung um einen Austausch der Rechtspersönlichkeit handle, da das Österreichische R***** und das Österreichische R*****, Landesverband Wien, zwei verschiedene Rechtssubjekte darstellten. Ein konkretes Vorbringen wurde hiezu aber nicht erstattet.

Die beklagten Parteien haben daher zu dieser Frage lediglich Rechtsausführungen gemacht, aber keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet bzw Beweismittel beantragt oder vorgelegt, aus denen entnommen werden könnte, ob das Österreichische R***** und das Österreichische R*****, Landesverband Wien tatsächlich zwei unterschiedliche Rechtssubjekte sind, oder ob letzteres lediglich eine Teilorganisation der ersteren ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auf geeignetes Vorbringen bzw die Beantragung oder Vorlage geeigneter Beweismittel zu drängen haben, aus denen die Frage, ob es sich beim Österreichischen R***** und dem Österreichischen R*****, Landesverband Wien überhaupt um unterschiedliche Rechtssubjekte handelt, geklärt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine Berichtigung der Parteienbezeichnung überhaupt nicht mit einem Personenwechsel verbunden.

Der Revisionsrekurs war zuzulassen, da eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes, ob die oben zitierte Judikatur auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen der laut Klagserzählung als Halter eines bestimmten Fahrzeuges in Anspruch Genommene unrichtig bezeichnet wird - soweit ersichtlich - nicht existiert. Da bei Klagen aus Verkehrsunfällen im Regelfall davon auszugehen sein wird, daß der jeweilige tatsächliche Halter, aber auch der tatsächliche Versicherer des Fahrzeuges in Anspruch genommen werden soll, könnte dies letztlich dazu führen, daß auch Richtigstellungen in Fällen, in denen nicht wie hier eine weitgehende Namensgleichheit vorliegt, sondern zB von der Versicherung X auf die tatsächliche Haftpflichtversicherung Y durchzuführen wären.

Diese Frage erscheint aber von weit über den Anlaßfall hinausgehender Bedeutung.

Da es sich bei der Beklagten um formelle Streitgenossen handelt, ist durch den angefochtenen Beschluß nur die erstbeklagte Partei beschwert. Der Rekurs der zweit- und drittbeklagten Partei war daher mangels Beschwer zurückzuweisen."

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Berichtigung der Parteienbezeichnung zuzulassen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Zu § 235 Abs 5 ZPO existiert eine reichhaltige, vom Rekursgericht teilweise zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofs, bei deren Anwendung auf den Fall der Berichtigung der Bezeichnung einer beklagten Partei, die Halter eines bestimmten, an einem Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeuges ist, sich keine Ausnahmen oder Besonderheiten ergeben. Wie vorzugehen ist, wenn keine weitgehende Namensgleichheit besteht, kann hier auf sich beruhen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Aus dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts ergibt sich somit eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht.

Der Revisionsrekurs ist dennoch zulässig (und berechtigt), weil eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entbehrlich ist:

Beim Vorbringen der beklagten Parteien, die in Rede stehenden Organisationen auf Bundes- und Landesebene stellten zwei verschiedene Rechtssubjekte dar, handelt es sich nicht nur um Rechtsausführungen, wie das Rekursgericht meint; darin enthalten ist bei verständiger Betrachtung in verkürzter Form das Tatsachenvorbringen, es seien zwei (voneinander verschiedene) Vereine gegründet worden. Wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat, wurde bei der Vereinsbehörde sowohl die Bundesorganisation als auch die Landesorganisation jeweils als Verein angemeldet. Es bestehen daher keinen Zweifel daran, daß auch dem Landesverband selbständige Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl zur Entstehung eines Vereines auch Posch in Schwimann2 § 26 ABGB Rz 7, 35 mwN). Damit ist eine Berichtigung der Parteienbezeichnung aber keineswegs ausgeschlossen:

Ergibt sich nämlich aus der Klagserzählung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, wer der Beklagte sein sollte, liegt bei einer entsprechenden Beziehung auf der Beklagtenseite zu der Rechtsperson, die belangt werden soll, selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts keine Klagsänderung (7 Ob 241/98m; vgl 8 ObA 175/97m; ecolex 1992, 243; RIS-Justiz RS0039871, RS0039808, RS0039337). Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil von vornherein klar war, daß das vom Zweitbeklagten gelenkte Unfallsfahrzeug vom Landesverband Wien (und nicht von der Bundesorganisation) gehalten wurde. Der Klage war unzweifelhaft zu entnehmen, daß der Klägerin bei der Bezeichnung bloß ein Versehen unterlaufen war und in Wahrheit nur der Landesverband in Anspruch genommen werden sollte. Unter diesen Voraussetzungen läßt die Judikatur auch eine Einbeziehung eines anderen als des ursprünglich belangten Rechtssubjekts im Rahmen einer Berichtigung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO zu (vgl 7 Ob 241/98m). In Wahrheit handelt es sich nur um die Beseitigung einer Unvollständigkeit bei der Angabe des Vereinsnamens durch Beifügung eines auf den zuständigen Landesverband hinweisenden Zusatzes (vgl ecolex 1992, 243).

Zu Recht hat deshalb das Erstgericht die Berichtigung der Parteienbezeichnung zugelassen, weshalb sein Beschluß wiederherzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41, 50, 52 Abs 1 zweiter SatzZPO. Das zunächst beklagte Österreichische R***** ist im Zwischenstreit über die Berichtigung der Parteienbezeichnung unterlegen (vgl RIS-Justiz RS0035924).

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