Rechtssatz
Die Berücksichtigung der Verkehrsübung kann allenfalls auch zu einer Ergänzung des Vertrages um dasjenige führen, was für den eingetretenen, nicht vorhergesehenen Fall nach Treu und Glauben sowie nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefassten Verhältnisse ausgedrückten Willens zwischen den Parteien rechtens sein soll.
5 Ob 345/66 | OGH | 15.12.1966 |
Veröff: SZ 39,216 |
4 Ob 44/68 | OGH | 24.09.1968 |
Veröff: Arb 8561 = SozM IIIE,400 |
1 Ob 141/69 | OGH | 28.08.1969 |
Veröff: MietSlg 21262(43) |
6 Ob 250/71 | OGH | 22.12.1971 |
Veröff: JBl 1973,468 |
4 Ob 10/74 | OGH | 19.03.1974 |
Veröff: JBl 1975,161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 |
3 Ob 17/75 | OGH | 11.02.1975 |
Beisatz: Ein bestehender Vertrag kann durch Auslegung nach § 914 ABGB nur dahin ergänzt werden, was nach Treu und Glauben sowie nach dem erklärten ("ausgedrückten") Willen der Parteien rechtens sein soll, wenn ein im Vertrag nicht vorgesehener, aber doch in dessen Rahmen liegender Fall eintritt. (T2) |
1 Ob 67/75 | OGH | 30.04.1975 |
Veröff: MietSlg 27564 |
7 Ob 158/75 | OGH | 02.10.1975 |
Ähnlich |
7 Ob 177/75 | OGH | 30.10.1975 |
Beisatz: Bei der Vertragsergänzung wird daher der Vertrag losgelöst von der Absicht der Parteien betrachtet und beginnt somit ein Eigenleben. (T3) |
1 Ob 508/76 | OGH | 28.01.1976 |
Veröff: EvBl 1976/224 S 466 |
5 Ob 550/76 | OGH | 29.06.1976 |
Beisatz: Dabei sind die Interessen beider Vertragspartner zu berücksichtigen. (T4) Veröff: ImmZ 1976,318 |
1 Ob 779/79 | OGH | 14.12.1979 |
Auch; Beisatz: Hier: Österreichisches Hotelreglement (T5) Veröff: SZ 52/189 = JBl 1981,652 |
7 Ob 533/80 | OGH | 28.02.1980 |
Auch |
4 Ob 6/81 | OGH | 17.02.1981 |
Veröff: JBl 1982,49 = DRdA 1983,174 (Klein) |
8 Ob 565/83 | OGH | 08.11.1984 |
Auch; Beisatz: Die Lücke ist so zu schließen, wie es der Gesamtregelung des Vertrages, gemessen an den Absichten der Parteien am besten entspricht. (T6) |
1 Ob 633/85 | OGH | 16.09.1985 |
Veröff: JBl 1986,38 = MietSlg XXXVII/36 |
3 Ob 501/87 | OGH | 27.04.1988 |
Auch; Beisatz: Vertragskorrektur infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Vertragspartners (hier: Einschränkung des Verzichts eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Einhebung der Grundgebühr). (T7) Veröff: JBl 1989,105 |
4 Ob 604/89 | OGH | 21.11.1989 |
Beisatz: Der Richter kann aber im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck einen übereinstimmenden Willen auch dann feststellen, wenn in einem bestimmten Punkt jede Partei etwas anderes gewollt hat, ja sogar dann, wenn sich die Parteien bewusst auf eine zweideutige Fassung geeinigt haben, weil jede von ihnen erwartete, der Richter werde die Bestimmung in ihrem Sinn auslegen; auch in einem solchen Fall wird die Auslegung zur Ergänzung des Vertrages. (T8) |
4 Ob 1101/95 | OGH | 21.11.1995 |
Auch; Beisatz: Dabei ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien hiebei verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. (T9) |
4 Ob 2195/96i | OGH | 12.08.1996 |
Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 69/178 |
6 Ob 202/00z | OGH | 30.08.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der ergänzender Vertragsauslegung ist immer dann vorzunehmen, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten und führt zu einer Ergänzung des Vertrages um dasjenige, was unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Vertragszweckes, sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte einer unter redlichen und vernünftigen Personen geschlossenen Vereinbarung entsprechen würde. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Kaufvertrag hinsichtlich Geschäftsanteilen; Dass ein redlicher Verkäufer die Haftung für Handlungen eines Tochterunternehmens auch nach seinem Ausscheiden aus dem Konzern hätte übernehmen wollen, ist genausowenig anzunehmen, wie dass er die Verpflichtung übernommen hätte, einen derartigen Kundenschutz auch auf einen späteren Anteilskäufer seiner Tochtergesellschaft zu überbinden. Durch eine solche Vereinbarung wäre der Wert seiner Anteile an der Tochtergesellschaft wesentlich herabgemindert und deren mögliche Veräußerung erheblich eingeschränkt worden, sodass weder nach dem Zweck des konkreten Vertrages noch nach der Verkehrssitte oder dem Verhalten redlicher Verkehrsteilnehmer von einer derartigen Vereinbarung ausgegangen werden könnte. (T11) |
1 Ob 283/00z | OGH | 19.12.2000 |
Vgl; Beisatz: Bei ergänzender Auslegung muss ein hypothetischer Parteiwille festgestellt sein. (T12) |
3 Ob 146/01v | OGH | 20.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Tatsachenfeststellungen darüber, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, hätten sie den nicht geregelten Fall bedacht, sind nicht zu treffen. Eine solche Frage ist bereits die nach einem hypothetischen (also bloß zu vermutenden) Willen. (T13) |
7 Ob 236/02k | OGH | 30.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Am Vertragszweck orientierte, gesetzeskonforme Vertragsergänzung nach Treu und Glauben. (T14) |
3 Ob 240/02v | OGH | 22.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Gerade bei der Auslegung von Unterhaltsvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Scheidung sind die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu beachten. (T15) |
6 Ob 157/05i | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet der Unredlichkeit aller Beteiligten bei der Steuerhinterziehung kommt es auf die fiktive Absicht redlicher Parteien an, was sie für den nicht vorbedachten Fall vereinbart hätten. (T16) |
10 Ob 28/05y | OGH | 22.12.2005 |
Auch; Beisatz: Unselbständige vertragliche Nebenpflichten können sich nicht nur kraft besonderer Vereinbarung, sondern auch auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere auf Grund redlicher Verkehrsübung (§ 914 ABGB) oder auf Grund einer besonderen individuellen Interessenkonstellation der Parteien, ergeben. Man orientiert sich dabei vornehmlich am hypothetischen Parteiwillen (was hätten vernünftige und redliche Parteien unter Berücksichtigung der besonderen Interessenkonstellation der Parteien vereinbart?) einerseits und an der redlichen Verkehrssitte (§ 914 ABGB) andererseits. (T17)<br/>Beisatz: Kann ein hypothetischer Parteiwille nicht festgestellt werden, ist der Vertrag gemäß § 914 ABGB durch den Richter nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr sowie nach den Richtlinien des Vertrages dahin zu ergänzen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll. (T18) |
6 Ob 56/06p | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Notwendige Voraussetzung ist eine „Vertragslücke", die allerdings auch erst durch die spätere Entwicklung entstehen kann. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19630620_OGH0002_0050OB00172_6300000_001
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