OGH 7Ob19/05b

OGH7Ob19/05b25.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, ***** vertreten durch Scherbaum/Seebacher, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Lessiak, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.361 sA, über die Rekurse der klagenden und beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2004, GZ 15 R 102/04m-46, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. Februar 2004, GZ 11 Cg 215/01g-40, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens hinsichtlich des Rekurses der klagenden Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.754,87 (darin EUR 292,48 an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die I***** GmbH beauftragte die L***** GmbH, deren Haftpflichtversicherer die A***** AG ist, mit der Herstellung einer Kühlanlage. Als Subunternehmerin beauftragte die L***** GmbH die R***** GmbH, deren Haftpflichtversicherer die Klägerin ist. Weiters beauftragte die I***** GmbH die Beklagte mit der Errichtung einer Alarmanlage, die auch den Alarm bei Kühlgeräteausfall über die Telefonleitung an ein Überwachungsunternehmen geben sollte. Diese Anlage war am 6. 12. 1997 bereits fertiggestellt, aber deshalb noch nicht funktionstüchtig, weil die notwendige Anklemmung der Alarmleitung an den Schaltkasten der Kühlanlage noch nicht vorgenommen worden war. Der die Bauaufsicht für die Beklagte auch für die Errichtung der Alarmanlage Führende untersagte den Arbeitern der Nebenintervenientin, die im Auftrag der Beklagten die Alarmanlage herstellte, ausdrücklich, diese am Schaltschrank anzuklemmen. Am 6. 12. 1997 kam es durch eine fehlerhafte Klemme im Schaltschrank zu einem Ausfall der Kühlanlage. Mangels Anklemmung der Alarmleitung an den Schaltkasten wurde das Überwachungsunternehmen nicht verständigt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Auftrag der I***** GmbH an die Beklagte auch das Anklemmen der Alarmanlage an den Schaltschrank beinhaltet hat. Die Beklagte wies die I***** GmbH nicht darauf hin, dass ein Anschluss der Alarmkabel an den Schaltschrank noch nicht vorgenommen worden war. Ein derartiger Anschluss wäre technisch für die Beklagte leicht möglich gewesen. Die Schaltschränke waren mit Schlüsseln versperrt, die üblicherweise jeder Elektriker besitzt. In der Branche werden von einem Errichter einer Alarmanlage nach Fertigstellung der Anlage nur dann nicht der Anschluss der Alarmanlage erwartet, wenn dies im Auftrag ausdrücklich ausgeschlossen wird. Im anderen Fall wird als branchenüblich der Anschluss am Schaltschrank oder zumindest eine entsprechende Warnung an den Auftraggeber erwartet.

Durch den Ausfall der Kühlanlage am 6. 12. 1997 entstand der I***** GmbH ein Schaden, der von den Haftpflichtversicherern ersetzt wurde. Die Solidarregressansprüche, die auf die A***** Versicherungs AG übergegangen sind, zedierte sie an die Klägerin.

Die Klägerin begehrt nun ein Drittel des der I***** GmbH ersetzten Schadens aus dem Titel des Solidarschuldnerregresses. Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie nicht Vertragspartner der I***** GmbH gewesen sei, jedenfalls aber nicht mit der Herstellung des Anschlusses der Alarmanlage an dem Schaltschrank beauftragt gewesen sei. Die I***** GmbH habe sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Die Regressforderung sei verjährt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte den Solidarschuldnerregress gemäß §§ 1302, 896 ABGB, da der Beklagten ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, das kausal für den bei der I***** GmbH eingetretenen Schaden gewesen sei. Die Beklagte sei nämlich verpflichtet gewesen, ihren Vertragspartner davor zu warnen, dass die Alarmanlage noch nicht funktioniere. Die Beklagte hafte daher neben der L***** GmbH und deren Subunternehmerin für den Schaden solidarisch, da sich die Anteile an der Beschädigung durch die einzelnen Schädiger nicht bestimmen lassen. Die Haftpflichtversicherer der beiden Schädiger hätten den Schaden bezahlt, sodass gemäß § 1302 ABGB ein Regressanspruch zustehe, der sich nach § 896 ABGB bestimme. Ein Mitverschulden der Beklagten am Schaden im Ausmaß von einem Drittel erscheine angemessen. Ein Mitverschulden der I***** GmbH bestehe nicht, da es auf die Auftragserteilung nicht ankomme, zumal die Anlage im Zeitpunkt des Schadenseintrittes mit Ausnahme der Anklemmung bereits funktionsfähig gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass das erstgerichtliche Verfahren deshalb mangelhaft sei, da nicht alle beantragten Personen vernommen worden seien und sohin das Beweisverfahren hinsichtlich der Frage des Vertragsinhaltes, ob nämlich nicht festgestellt werden kann, ob auch ein Auftrag zur Anklemmung von der I***** GmbH an die Beklagte erteilt worden sei, ergänzungsbedürftig geblieben sei. Weiters seien die Feststellungen zur Schadenshöhe mit den Beweisergebnissen noch nicht in Einklang zu bringen. Es fehle auch eine Feststellung über den genauen Zeitpunkt der Zahlung durch die Haftpflichtversicherer. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dass sich der Solidarschuldnerregress nach §§ 1302, 896 ABGB nur im Zweifel nach Kopfteilen, primär aber nach der Schwere der jeweils gegebenen Zurechnungsmomente, also vor allem der Schwere des jeweiligen Verschuldens richte. Die Beklagte könne sich daher - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes - sehr wohl darauf berufen, dass sie ein geringerer Schuldanteil treffe als ihre Mitschädiger, und daher eine interne Schadensteilung nach Köpfen nicht angebracht sei. Die Beklagte könne auch einwenden, dass die Mitschädiger dem Geschädigten einen höheren Schadenersatz geleistet hätten als dies ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprochen hätte. Das Erstgericht müsse daher im fortgesetzten Verfahren die Frage der die Schädiger treffenden Quoten entsprechend dieser Rechtsauffassung prüfen. Zur Frage der Verjährung führte das Berufungsgericht aus, dass der Regressanspruch erst nach tatsächlicher Zahlung entstehe. Danach richte sich der Beginn der Verjährungsfrist. Unklar und strittig sei jedoch, ob für den Anspruch die drei- oder die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Grundsätzlich sei § 896 ABGB für jede Art von Solidarschuld, unabhängig von ihrem Entstehungsgrund, anzuwenden. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass für den Regressanspruch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gelte. Es wäre nicht einzusehen, warum der Rückersatzanspruch - wie vom Obersten Gerichtshof vertreten - grundsätzlich erst in 30 Jahren verjähren sollte und der Mitschuldner deswegen schlechter gestellt werde, weil der andere vor ihm gezahlt habe. Dies sei sachlich nicht zu begründen (Ch. Huber, JBl 1985, 403; Koziol, Haftpflichtrecht I³, Rz 14/20). Darüber hinaus stelle sich die Frage, wo der ursprüngliche Schadenersatzanspruch „hingekommen" sei, wenn der eine von zwei Schuldnern mehr bezahlt habe, als seinem internen Anteil entsprochen habe und auf diesen Schadensteil gerade nicht sitzen bleiben solle. Eine solche Konstellation lege das Vorliegen einer Legalzession nahe, wie sie § 1042 ABGB normiere, den der Oberste Gerichtshof vor allem früher herangezogen habe. Das Berufungsgericht schließe sich daher der Lehre Koziols an, wonach bei allen Gesamtschulden die Legalzessionsregel des § 1358 ABGB heranzuziehen sei, da der zunächst herangezogene Mitschuldner hinsichtlich dieses Teiles eine bloß formell eigene, materiell aber fremde Schuld bezahle. § 896 ABGB sei demnach nur als eine Norm aufzufassen, die das Innenverhältnis regle und festlege, inwieweit eine materiell fremde Schuld vorliege und in welchem Umfang eine cessio legis eintrete. Soweit eine Legalzession eintrete, sei allerdings der Anspruch des über seinen internen Anspruch hinaus zahlenden Schädigers gegen seine Mitschädiger von diesem in aller Regel vor oder bei Zahlung zumindest deklarativ anerkannt worden, was zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 1497 ABGB führe. Es sei daher eine Forderung mit unterbrochener Verjährungsfrist übernommen worden, was im Ergebnis dazu führe, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginne.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Verjährung des Rückgriffsanspruches des Schädigers nach §§ 1302, 896 ABGB von der Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes abweiche.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse der klagenden Partei (mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, in eventu Aufhebung des berufungsgerichtlichen Beschlusses) und der beklagten Partei (mit dem Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens).

Die Parteien beantragen wechselseitig, den Rekurs der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, da das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, es kommt ihm aber im Ergebnis (es bleibt bei der Aufhebung) keine Berechtigung zu. Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig.

Unstrittigermaßen liegt hier ein Fall des Solidarschuldnerregresses nach §§ 1302, 896 ABGB iVm § 67 VersVG vor. Zwei von drei nach außen solidarisch haftenden Schädigern haben durch ihre Haftpflichtversicherer dem geschädigten Dritten Ersatz geleistet. Die Haftpflichtversicherer machen den auf sie im Wege des § 67 Abs 1 VersVG übergegangenen (7 Ob 4/92, 1 Ob 214/97w, 6 Ob 34/03y, RIS-Justiz RS0017371, RS0080594) Regressanspruch gegen den dritten Schädiger, die Beklagte, nach Kopfteilen berechnet geltend, da sie den gesamten Schaden und damit auch den Anteil der Beklagten bezahlt haben. Die A***** Versicherungs AG zedierte ihren Regressanspruch an die Klägerin.

Zum Rekurs der Klägerin:

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich auf die Berechnung des Regressanteils primär nach Kopfteilen und auf die Frage der Verjährung des Ausgleichsanspruches.

Die Höhe der Regressforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend „aus dem Seinigen abgetragen hat", richtet sich in erster Linie nach dem „besonderen Verhältnis" der Mitschuldner untereinander (§ 896 ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachens-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht. Nur in Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen (10 Ob 137/00w, 9 Ob 137/99h, 5 Ob 120/03p, RIS-Justiz RS0026803, RS0003080, RS0017522; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³ Rz 14/24). Die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf die besonderen Verhältnisse beruft (10 Ob 137/00w, 7 Ob 306/99x, 9 Ob 137/99h, RIS-Justiz RS0017575).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass vom Erstgericht in diesem Sinne die Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteile der einzelnen Mitschuldner am Entstehen der Gesamtschuld geprüft werden muss, entspricht der dargelegten ständigen Rechtsprechung. Was die Frage der Verjährung des Regressanspruches betrifft, so kann der Oberste Gerichtshof aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht folgen.

Nach einhelliger Ansicht beginnt die Verjährungsfrist bei Regressforderungen gegenüber den solidarisch haftenden Schädigern erst mit der Zahlung des Schadenersatzes zu laufen (7 Ob 91/01k, 6 Ob 34/03y, RIS-Justiz RS0017581, RS0017558, RS0017519). Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei diesem Regressanspruch des Solidarschuldners nach § 896 ABGB um einen eigenen Anspruch, auf den eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluss hat (7 Ob 270/03m, 6 Ob 34/03y, 9 Ob 137/99h, RIS-Justiz RS0026698, RS0017381). Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, das heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, demgegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht (7 Ob 270/03m, RIS-Justiz RS0017539). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch (des Auftraggebers gegen den Subunternehmer) zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (9 Ob 137/99h, 6 Ob 34/03y).

Die Einwände des Berufungsgerichtes gegen diese gefestigte und ständige Rechtsprechung überzeugen nicht. Eine Schlechterstellung des Mitschuldners tritt im Hinblick auf die Solidarverpflichtung eben nicht ein, da es dem Gläubiger vorbehalten ist, von wem er Zahlung begehrt. Werden nicht alle Schädiger (nach der Wahl des Geschädigten) gemeinsam in Anspruch genommen, so soll dies nicht zu einer Entlastung eines Schuldners auf Kosten des anderen führen. Mit der Zahlung des noch vor Verjährung geltend gemachten Schadenersatzanspruchs entsteht gegenüber dem Solidarschuldner ein eigener Anspruch unabhängig vom bereits getilgten Schadenersatzanspruch, der den Ausgleich zwischen den Schädigern herbeiführen soll. Insgesamt wurden vom Berufungsgericht keine neuen Argumente ins Treffen geführt, sodass sich keine Veranlassung ergibt, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen. Auch wenn man also im Sinne der ständigen Rechtsprechung von einer 30-jährigen Verjährungsfrist für Regressansprüche im Sinne der §§ 1302, 896 ABGB ausgeht, erweist sich aber der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als unumgänglich, fehlen doch - wie vom Berufungsgericht dargelegt - entsprechende Feststellungen zum Vertragsinhalt, zur Schadenshöhe und zur Frage, ob besondere Verhältnisse einen vom Kopfanteil abweichenden Regressanspruch rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.

Zum Rekurs der Beklagten:

Die Rechtsausführungen der Beklagten beziehen sich darauf, dass die Rechtssache schon deshalb spruchreif im Sinne einer Klageabweisung sei, weil sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes jedenfalls keine Leistungspflicht der Beklagten zum Anklemmen der Alarmanlage ergebe. Der Regressanspruch unterliege derselben Verjährungsfrist wie der zugrunde liegende Schadenersatzanspruch, aber - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - ohne dass die Verjährungsfrist durch Anerkenntnis unterbrochen worden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung betreffen Fragen der Vertragsauslegung den Einzelfall und es kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn nicht ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106). Die Auslegung einer Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen (RIS-Justiz RS0017910). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nach der Übung des redlichen Verkehrs stattzufinden, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Parteien in den im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewollt hätten (RIS-Justiz RS0017899, RS0017746).

Das Berufungsgericht sprach aus, dass wegen eines Verfahrensmangels erster Instanz das Beweisverfahren zu ergänzen ist. Die Frage des Vertragsinhaltes über das Anklemmen der Alarmanlage ist noch offen. Lediglich für den Fall, dass es bei der Nichtfeststellung einer ausdrücklichen Vereinbarung hinsichtlich des Anklemmens der Alarmanlage an den Schaltschrank bleiben sollte, nahm das Berufungsgericht eine Vertragsergänzung im Hinblick auf die branchenüblichen Gepflogenheiten vor, die im Einzelfall nicht zu beanstanden ist. Das Argument, die Beklagte treffe keine Warnpflicht, da das Anklemmen nicht im Leistungsumfang enthalten sei, negiert die klaren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass sich die Vertragspflicht der Beklagten aufgrund der im Falle der Nichtfeststellung vorgenommenen Vertragsergänzung ergibt. Soweit die Beklagte zur Verjährung des Regressanspruches Stellung nimmt, ist sie auf das oben Dargelegte und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Im Rekurs der Beklagten werden also keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, weshalb er zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.

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