OGH 1Ob214/97w

OGH1Ob214/97w27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Versicherung Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Bertram Grass und Mag.Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Gemeinde A*****, vertreten durch Dr.Paul Sutterlüty, Dr.Wilhelm Klagian und Dr.Claus Brändle, Rechtsanwälte in Dornbirn und dem Nebenintervenienten Eugen W*****, vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 1,350.574,50 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 450.191,50 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 25.April 1997, GZ 4 R 70/97v-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.Dezember 1996, GZ 7 Cg 79/96d-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.845 S (darin 3.307,50 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 5.November 1992 brannte es in einem Haus im Gebiet einer Vorarlberger Gemeinde. In der Küche dieses Gebäudes war 1959 ein „Tänzer-Heißluftherd“ eingebaut worden. Dessen Rauchabzugsrohr verlief nach einem kurzen Bogen in Richtung zur Decke und von dort über eine Maueröffnung in den benachbarten Vorraum, wo es - unterhalb der Holzdecke geführt - nach einem weiteren Bogen in den Kamin mündete. Die Rohroberkante hatte zur Holzdecke des Vorraums einen Abstand von 12 cm. Nach der Vorarlberger Bautechnikerverordnung hätte der Abstand eines Rauchrohrs ohne Wärmeisolierung - wie hier - zu ungeschützten brennbaren Bauteilen - wie etwa Holz - 50 cm betragen müssen. Im Frühjahr 1992 wurde der Heißluftherd durch einen anderen ersetzt. Dabei wurde im März 1992 auch die Rauchrohrführung geändert und der Mauerdurchlaß zum Vorraum etwa 50 cm oberhalb des Bodenniveaus angelegt. Ab dieser Höhe verlief das Rohr im Vorraum ungesichert senkrecht bis etwa 20 cm unter der Holzdecke und von dort waagrecht zum Rauchfang in der Ecke. Das Rohr hatte ein Spenglermeister angefertigt. Ob er es auch montierte, konnte nicht festgestellt werden. Die Hauseigentümerin stellte „ziemlich gleich“ nach dem Rohreinbau fest, daß es „heiß wird und sich verfärbt“. Der Gemeinde wurde die Herdauswechslung und die Änderung der Rohrführung nicht angezeigt. Am 28.August 1992 führte ein Gehilfe des Bezirkskaminfegers eine Kehrung durch. Dabei nahm er die Art der Rohrmontage wahr und hielt sie für unbedenklich. Es fiel ihm jedoch auf, daß im Vorraum - im Bereich des senkrechten Rohrverlaufs - verschiedene Gegenstände, wie Staubsauger, Besen und Wäsche abgelegt waren. Er machte die Hauseigentümerin darauf aufmerksam, daß diese Sachen aus dem Nahbereich des Rohres wegen „Entzündungsmöglichkeit“ zu entfernen seien. Er sprach jedoch kein Heizverbot aus und ergriff auch keine sonstigen Maßnahmen. So unterblieb auch eine schriftliche Mitteilung an die Gemeinde.

Der Brand war in jener Vorraumecke ausgebrochen, in dem das 2 m lange und ungeschützte Rohr „in den Rauchfang verlief“. Brandursache war die Art der Rohrführung. Diese war feuergefährlich. Die vom senkrechten Rohrteil ausgehende latente Brandgefahr bestand „in der jederzeit möglichen unbewußten oder unkontrollierbaren Anlagerung bzw Näherung von brennbaren Stoffen und Gegenständen“. Die Feuergefährlichkeit des waagrechten Rohrteils ergab sich aus der Unterschreitung des in der Vorarlberger Bautechnikerverordnung vorgeschriebenen Sicherheitsabstands zwischen einem ungeschützten Rauchrohr und brennbaren Bauteilen. Vor dem Schadensereignis waren im Bereich des senkrechten Rohrverlaufs „verschiedene brennbare Stoffe“ - wie ein Wäschekorb, ein Besen und Kleidungsstücke - gelagert. Es ist möglich, daß der Brand gerade dort ausbrach, weil die in diesem Bereich herumliegenden Sachen Feuer fingen. Der Brand kann aber auch im Deckenbereich - wegen des zu geringen Abstands zwischen Rohr und Holzdecke - begonnen haben. Wahrscheinlicher ist ein „Brandausbruch im Bereich des senkrecht verlaufenden Rohrs“. Die Feuergefährlichkeit der Rohrführung war für den Rauchfangkehrer erkennbar.

Die letzte behördliche Feuerbeschau vor dem Schadensereignis wurde am 1.Juli 1991 vom Kommandanten der Gemeindefeuerwehr durchgeführt. Beigezogen war ein Sachverständiger der Brandverhütungsstelle Bregenz. Damals war noch der „Tänzer-Heißluftherd“ vorhanden. Im Vorraum war der Rohrverlauf noch nicht senkrecht. Der Feuerwehrkommandant fragte die Hauseigentümerin über den Rohrverlauf. Er ging ihm auch nach. Dabei war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der unzureichende Sicherheitsabstand des waagrecht verlegten Rohrteils zur Holzdecke wahrnehmbar. Eine Beanstandung unterblieb. Hätte im Zeitraum von März 1992 bis zum Schadensereignis eine Feuerbeschau stattgefunden, wären die geänderte Rohrführung und daher auch die Feuergefährlichkeit „sowohl des senkrechten als auch des waagrechten Rohrteils erkennbar gewesen“.

Die beklagte Partei legt jeweils zu Beginn eines Jahres fest, in welchen Gemeindebereichen feuerpolizeiliche Kontrollen durchgeführt werden. Es ist jedoch „in der Praxis nicht möglich, jedes Objekt einmal im Jahr einer Feuerbeschau zu unterziehen“.

Der Brandschaden der Hausbewohner belief sich - abgesehen von Zinsen und Kosten - auf 2,482.935 S. Davon beglich die Feuerversicherung - infolge Unterversicherung - bloß einen Teilbetrag von 2,166.553 S und erhielt diesen Aufwand von der klagenden Partei als Haftpflichtversicherer des Kaminkehrers refundiert. Letztere bezahlte außerdem „Direktansprüche der Geschädigten“ von 316.382 S und Zinsen von 131.779 S. An Anwaltskosten entrichtete sie 70.000 S und an Aufwendungen für „Gutachten zur Schadensursache“ 16.415 S.

Die beklagte Partei wurde mit Schreiben vom 3.November 1995 aufgefordert, der klagenden Partei zwei Drittel aller Aufwendungen zu ersetzen.

Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 1,350.574,50 S sA und brachte vor, Organe der beklagten Partei hätten den Brandschaden durch Verletzung des § 7 Vbg FeuerpolizeiO, wonach die Feuerbeschau einmal jährlich durchzuführen sei, mitverursacht und -verschuldet.

Die beklagte Partei wendete ein, daß der Rauchfangkehrer eine schriftliche Mitteilung über Mißstände unterlassen habe, obgleich er die Beachtung feuerpolizeilicher Vorschriften überwachen müsse. Die beklagte Partei habe daher nach den Kehrarbeiten am 28.August 1992 auf einen bauordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes vertrauen dürfen. Der Spengler habe das Rauchabzugsrohr nicht nur angefertigt, sondern auch montiert. Auch dieser hätte auf die Einhaltung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften achten müssen. Der klagenden Partei sei aber nicht nur dessen Mitverschulden, sondern auch jenes der Hauseigentümerin, der die Brandgefahr sogar bekannt gewesen sei, anzurechnen. Der Brand wäre selbst dann unvermeidbar gewesen, wenn Organe der beklagten Partei die Feuerbeschau innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführt hätten, weil diesen das feuergefährliche Rohr nicht hätte auffallen müssen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsansicht, daß der Umfang der Ersatzpflicht der beklagten Partei nicht davon abhänge, ob sich der Feuerversicherer „auf eine Gefahrenerhöhung“ hätte berufen können. In einem solchen Fall hätte die beklagte Partei den Geschädigten unmittelbar Ersatz zu leisten gehabt. Das schadensursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Kaminkehrers liege auf der Hand. Dieser hätte ein Heizverbot aussprechen und eine Meldung an die beklagte Partei erstatten müssen. Es sei jedoch auch Organen der beklagten Partei ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Gemäß § 7 Vbg FeuerpolizeiO sei in den Monaten April bis August jährlich wenigstens einmal in allen Gebäuden des Gemeindebereichs eine Feuerbeschau durchzuführen. Dabei sei zu überprüfen, ob die Feuerstätten und Rauchfänge den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Wäre eine solche Feuerbeschau im Zeitraum von März bis August 1992 veranlaßt worden, wäre dabei die feuergefährliche Rohrführung erkennbar gewesen. Die Unterlassung der Feuerbeschau stelle eine - für das Schadensereignis kausale - Schutznormverletzung dar. Nicht maßgeblich sei, ob die beklagte Partei „in der Praxis“ jedes Objekt einmal jährlich einer Feuerbeschau unterziehen könne. Das Beweisverfahren habe zwei mögliche Schadensursachen ergeben. Demnach stehe kein Verhalten der Hauseigentümerin fest, das ihr als Sorgfaltsverletzung gegenüber eigenen Gütern vorgeworfen werden könnte. Eine Kürzung des Regreßanspruchs wegen eines Mitverschuldens der Hauseigentümerin scheide daher aus. Wenn mehrere Personen unabhängig voneinander eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt hätten, sei die Ersatzpflicht „durch Einzel- und Gesamtabwägung proportional aufzuteilen“. Diese sei zwischen Kaminkehrer und Gemeinde im Verhältnis von 1:1 zu teilen. Die beklagte Partei habe daher der klagenden Partei die Versicherungsleistung gemäß § 67 VersVG im Ausmaß von 50 % zu ersetzen. Das ergebe einen Zuspruch von 1,350.574,50 S.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil ab. Es sprach der klagenden Partei 900.383 S sA zu, wies das Mehrbegehren von 450.191,50 S sA ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß dem Versicherungsnehmer der klagenden Partei „eine rechtswidrige Unterlassung wegen Nichteinhaltens der Vorschrift des § 6 Vbg FeuerpolizeiO“ zur Last falle. Danach habe der Rauchfangkehrer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die Einhaltung feuerpolizeilicher Vorschriften ständig zu überwachen und darauf zu achten, daß sich insbesondere die Feuerstätten und Rauchfänge dauernd in einem bauordnungsgemäßen Zustand befänden. Die Übertretung dieser Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB sei schadenskausal gewesen. Die klagende Partei gestehe jedoch ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers ohnehin zu. Zunächst sei daher zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß Organen der beklagten Partei ein Mitverschulden anzulasten sei. Nicht zweifelhaft sei, daß der beklagten Partei als Rechtsträger „eine rechtswidrige Unterlassung wegen Nichteinhaltens der Vorschrift des § 7 Vbg FeuerpolizeiO“ zuzurechnen sei. Auch diese Schutznormverletzung sei schadenskausal gewesen, wäre doch die Feuergefährlichkeit der Rohrführung im Zuge einer Feuerbeschau erkennbar gewesen. Haftungsvoraussetzung sei jedoch auch ein Verschulden. Die schuldlose Verletzung einer Schutznorm habe derjenige zu beweisen, dem ihre Übertretung anzulasten sei. Der Feuerwehrkommandant sei als Organ Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB. Für solche Personen sei der Sorgfaltsmaßstab gegenüber § 1297 ABGB verschärft. Maßgeblich sei die übliche Sorgfalt derartiger Sachverständiger, wobei es auf den „Leistungsstandard der betreffenden Gruppe“ ankomme. Danach sei dem Feuerwehrkommandanten ein Schuldvorwurf zu machen. Zum einen wären Maßnahmen gegen den „seit Jahren bestehenden Mangel in der waagrechten Führung des Rauchrohres“ zu veranlassen gewesen, zum anderen wäre die durch die Änderung der Rohrführung im März 1992 bewirkte weitere Feuergefahr wahrnehmbar gewesen, wenn die vorgeschriebene Feuerbeschau in den Monaten April bis August 1992 stattgefunden hätte. Damit sei nicht auszuschließen, daß als Folge einer solchen Feuerbeschau jene Mängel beseitigt worden wären, die als Brandursache in Frage kämen. Alle Unklarheiten in dieser Beziehung gingen „zu Lasten der beklagten Partei als Übertreter der Schutznorm“. Für die Rechtsfolgen einer Schutznormverletzung sei nicht von Belang, daß es der beklagten Partei „in der Praxis nicht möglich sei, jedes Objekt einmal im Jahr einer Feuerbeschau zu unterziehen“. Die beklagte Partei hätte „die personellen und finanziellen Voraussetzungen“ zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags herbeiführen und damit die jeweilige Durchführung der Feuerbeschau im Einklang mit dem Gesetz gewährleisten müssen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei jedoch auch der Hauseigentümerin gemäß § 1304 ABGB ein Mitverschulden anzulasten. Diese habe zwar nicht gegen Bestimmungen des Vorarlberger Baurechts verstoßen, sie habe jedoch der Aufforderung des Rauchfangkehrers, zu nahe am Rohr abgelegte brennbare Gegenstände vor Beginn der Heizperiode zu entfernen, nicht entsprochen. Die Kausalität dieser Sorgfaltswidrigkeit für das Schadensereignis sei zu unterstellen. Dabei spreche der erste Anschein für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Brandverhütungsvorschriften und dem eingetretenen Schaden. Das beruhe darauf, daß Sicherheitsvorschriften, die auf allgemeinen Erfahrungen beruhten, einen typischen Verkettung von Ursachen nahelegten. Wer einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Ursachenzusammenhang behaupte, habe „die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen (typischen) Verlaufs“ zu beweisen. Den von der klagenden Partei erbrachten Anscheinsbeweis dafür, daß der Brand im unteren Rohrbereich ausgebrochen sei, hätte die beklagte Partei lediglich durch den Beweis entkräften können, der Brandausbruch im waagrechten oberen Rohrverlauf sei gleich wahrscheinlich. Ein solcher Beweis liege nicht vor. Der klagenden Partei könne „als Legalzessionarin gemäß § 67 VersVG ... indirekt die Mitverschuldensquote“ der Hauseigentümerin eingewendet werden, weil der Zessionar in die Rechtsstellung des Versicherten eintrete. Die klagende Partei hätte daher im Verhältnis zum Feuerversicherer das Mitverschulden der Hauseigentümerin einwenden und den Ersatzbetrag kürzen müssen. Deren Verschulden trete jedoch deutlich hinter jenes des Kaminkehrers zurück, weshalb eine Verschuldensteilung in diesem Rechtsverhältnis von 1:1 angemessen sei. Die beklagte Partei und der Versicherungsnehmer der klagenden Partei hafteten für den Brandschaden gemäß § 1302 ABGB solidarisch. Der Regreß eines Solidarschuldners gegen einen anderen richte sich nach § 896 ABGB. Diese auch für Deliktsobligationen geltende Bestimmung sehe einen „anteilsmäßigen Regreß“ nach dem besonderen Verhältnis der Mitschuldner vor. Dieses Verhältnis ergebe sich im Falle von Schadenersatzansprüchen aus dem „Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen“, dem Anteil am Rechtswidrigkeits- und Verursachungszusammenhang sowie dem Verschuldensgrad. Das führe im Verhältnis der Streitteile zu einer Aufteilung von 1:1. Der geltend gemachte Ersatzbetrag sei jedoch vorab um ein Drittel zu kürzen, weil die klagende Partei ihre Leistung als Haftpflichtversicherer des Kaminkehrers wegen eines Mitverschuldens der Hauseigentümerin in diesem Ausmaß zu reduzieren gehabt hätte. Demzufolge habe die beklagte Partei nur ein Drittel der gesamten Aufwendungen der klagenden Partei von 2,701.149 S zu ersetzen. Der Zuspruch sei daher auf 900.383 S sA zu beschränken und das Mehrbegehren abzuweisen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei erkannte das Berufungsgericht zutreffend die rechtlichen Voraussetzungen des Prima-facie-Beweises. Soweit dieses auch die festgestellte Verletzung einer Anweisung zur Brandverhütung durch die Hauseigentümerin für schadenskausal hielt, wurde von der im Anscheinsbeweis liegenden Beweiserleichterung daher nicht an sich unzulässig Gebrauch gemacht (vgl etwa OLG Köln in VersR 1992, 115 [grundsätzlich zu Brandverhütungsvorschriften]). Ob aber die beklagte Partei den Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall tatsächlich erbrachte, fällt, wie in der Revisionsbeantwortung zutreffend dargelegt wird, nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern ist eine reine Frage der Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 22 vor § 266 mN aus der Rsp).

Nach Ansicht der klagenden Partei hätte der Feuerversicherer den Forderungsübergang gemäß § 67 Abs 1 VersVG nicht zum Nachteil seiner Versicherungsnehmerin - der Hauseigentümerin - geltend machen und daher deren (allfälliges) Mitverschulden am Brandschaden nicht einwenden können. Demzufolge sei es auch einem ersatzpflichtigen Dritten verwehrt, dem Regreßanspruch des Feuerversicherers die Einwendung entgegenzusetzen, der Versicherungsnehmer habe seinen Schaden (teilweise) selbst verschuldet, weil das auf dessen mittelbare Belastung hinausliefe. Da der Feuerversicherer hier die Leistung an seine Versicherungsnehmerin von der klagenden Partei als Haftpflichtversicherer eines ersatzpflichtigen Dritten refundiert erhalten habe, könne auch die beklagte Partei, die für denselben Schaden als weitere Ersatzpflichtige aus dem Titel der Amtshaftung solidarisch hafte, kein Mitverschulden der Hauseigentümerin einwenden.

Die klagende Partei verkennt den rechtlichen Gehalt des § 67 Abs 1 Satz 2 VersVG. Danach geht bloß ein verbleibender Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers dem Regreßanspruch des Versicherers vor, wenn dieser - wie hier der Feuerversicherer - etwa wegen Unterversicherung nur einen Schadensteil ersetzte und auch der Anspruch gegen den Dritten - etwa wegen eines Mitverschuldens des Versicherungsnehmers - hinter dem Gesamtschaden zurückbleibt (ZVR 1995/118; ZVR 1985/14; ZVR 1984/103; SZ 49/18; VersR 1963,75 [Wahle]; Sieg in Bruck/Möller, VVG8 Anm 66, 88 zu § 67; Prölss/Martin, VVG25 Anm 4 B a) zu § 67 mwN). Dieses Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bestimmt jedoch nicht den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG, sondern nur dessen Wirkung (Sieg in Bruck/Möller aaO Anm 66 und 88 zu § 67).

Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dieser Forderungsübergang setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht des Versicherers bestand (7 Ob 263/97w mzwN aus Lehre und Rsp; JBl 1997, 100 [Schauer]; SZ 69/17). Die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers geht daher auch bei zweifelhafter Deckung (7 Ob 263/97w; VersRdSch 1989, 55) oder im Fall einer Kulanzzahlung über (7 Ob 263/97w; VersRdSch 1992, 405). Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG ist demnach die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs (Sieg in Bruck/Möller aaO Anm 96 zu § 67; Prölss/Martin aaO mwN). Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen (7 Ob 263/97w [hier bezogen auf den Einwand des Mitverschuldens des Versicherungsnehmers an einem Brandschaden]; SZ 49/18; Sieg in Bruck/Möller aaO Anm 96 zu § 67).

Leistet der Haftpflichtversicherer auf Rechnung seines Versicherungsnehmers, der als Solidarschuldner mit anderen Personen für den Brandschadens haftet, kann die Rechtsposition der anderen ersatzpflichtigen Dritten nicht dadurch verschlechtert werden, daß die Zahlung des Haftpflichtversicherers an den Feuerversicherer den Schadenersatzanspruch des Geschädigten überstieg. Jeder andere Solidarschuldner kann daher gegen den Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers eines Solidarschuldners auch ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden (Sieg in Bruck/Möller aaO Anm 96 zu § 67). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, wäre es daher an der klagenden Partei gelegen, den Anspruch des Feuerversicherers um die dessen Versicherungsnehmer anzulastende Mitverschuldensquote zu kürzen, hätte doch auch jener Solidarschuldner, dem die klagende Partei aufgrund einer Haftpflichtversicherung im Rahmen des § 149 VersVG Deckung zu gewähren hatte, ein Mitverschulden des Geschädigten im Regreßprozeß des Feuerversicherers einwenden können.

Nach der auf Rechnung des Versicherungsnehmers erfolgten Zahlung des Haftpflichtversicherers geht daher auch der Ausgleichsanspruch gemäß § 896 ABGB aufgrund des § 67 Abs 1 VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte, weil die in letzterer Gesetzesstelle gebrauchte Wendung „Schadenersatzanspruch“ im weitesten Sinn zu verstehen ist und daher auch Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche erfaßt (VersRdSch 1992, 405 mwN aus der Rsp; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 896 mzwN; Prölss/Martin aaO Anm 1 B 2 zu § 67). Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das - wie bereits erörtert - die Rechtsposition eines im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen anderen Solidarschuldners nicht belasten.

Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht gemäß § 896 ABGB entsteht, richtet sich, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern (JBl 1997, 100; Gamerith in Rummel aaO Rz 6 zu § 896), das sich hier aus dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen ergibt (Gamerith in Rummel aaO Rz 6 d zu § 896 mN aus der Rsp). Dabei ist der vom Gericht zweiter Instanz herangezogene Aufteilungsschlüssel nicht zu beanstanden.

Dieses Ergebnis kann - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht schon aus 7 Ob 5/95 (= SZ 68/107) abgeleitet werden. Dort wurde - aufgrund des Schutzzwecks des § 67 Abs 2 VersVG - ausgesprochen, daß der Anspruch des Geschädigten nach Leistung des Versicherers nur im Ausmaß des Ausgleichsanspruchs eines durch die bezeichnete Regelung privilegierten Ersatzpflichtigen gegen einen nach dieser Gesetzesstelle nicht privilegierten Mittäter übergeht. Dementgegen ist hier kein Sachverhalt nach § 67 Abs 1 und 2 VersVG in Verbindung mit §§ 896 und 1302 ABGB zu beurteilen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß dem Berufungsgericht, soweit es die Berechnungsgrundlage vor Ermittlung des gerechtfertigten und der klagenden Partei daher zuzuerkennenden Ausgleichsanspruchs um ein Drittel (Mitverschuldensquote des Versicherungsnehmers des Feuerversicherers) kürzte, kein Rechtsirrtum unterlief.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

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