§ 158f VersVG; § 1358 ABGB:
Die Regreßansprüche des Versicherers sind durch das VersVG nicht abschließend geregelt, soweit die versicherungsvertragsgesetzlichen Legalzessionsnormen nicht unmittelbar anwendbar sind.
Soweit der Versicherer die Versicherungssumme übersteigende Leistungen an den Geschädigten erbringt, ist ein Rechtsübergang nach § 158f VersVG ausgeschlossen. Insoweit besteht daher kein Hindernis gegen die Anwendung des § 1358 ABGB. Der erkennende Senat erachtet somit den Versicherer bei einer freiwilligen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der aufgrund eines ihn verpflichtenden Urteils die Versicherungssumme übersteigende Leistungen an den geschädigten Dritten erbringen mußte, aus dem Rechtsgrund des § 1358 ABGB gegen den Versicherungsnehmer als forderungsberechtigt.