Sechstes Kapitel.
Haftpflichtversicherung.
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 149.
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026572
alte Dokumentnummer
N2195937524J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)