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§ 149 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1959

Sechstes Kapitel.

Haftpflichtversicherung.

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 149.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026572

alte Dokumentnummer

N2195937524J

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