OGH 2Ob31/66 (RS0026803)

OGH2Ob31/663.3.1966

Rechtssatz

Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen muss (§ 896 ABGB). Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang.

Normen

ABGB §1302 B

2 Ob 31/66OGH03.03.1966

Veröff: EvBl 1966/373 S 485 = ZVR 1967/14 S 16

8 Ob 35/77OGH27.04.1977

Vgl auch

1 Ob 663/79OGH12.09.1979

Auch

3 Ob 528/79OGH19.09.1979

nur: Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang. (T1) Beisatz: Rückgriff des Käufers einer plangemäß von ihm aufgestellten Liftanlage gegen Hersteller wegen fehlender Sicherheitsvorrichtungen. (T2)

8 Ob 226/80OGH26.03.1981

nur T1

8 Ob 86/83OGH16.02.1984
7 Ob 19/05bOGH25.05.2005

Auch

2 Ob 82/06gOGH21.06.2007

nur: Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus. (T3)

2 Ob 111/09aOGH16.07.2009
2 Ob 112/10zOGH22.06.2011

Auch; nur: Derjenige, der sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, muss ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen. (T4)

1 Ob 204/12zOGH15.11.2012

Auch

7 Ob 24/13zOGH27.03.2013

Auch

9 Ob 49/12iOGH24.04.2013

Vgl auch; nur T3; Bem: Zum Regress bei einem deliktsunfähigen Mitschuldner siehe auch RS0128850. (T5); Veröff: SZ 2013/41

10 Ob 55/14gOGH21.10.2014

Auch; nur T3

6 Ob 205/14mOGH15.12.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19660303_OGH0002_0020OB00031_6600000_001

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