OGH 9Ob49/12i (RS0128850)

OGH9Ob49/12i24.4.2013

Rechtssatz

Bei einem Regress nach § 1302 ABGB ist im Hinblick auf deliktsunfähige Mitschuldner auch die Wertung des § 1310 ABGB zu berücksichtigen. So ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Ersatzpflicht mit Rücksicht auf das Vermögen des Deliktsunfähigen ‑ auch eine bestehende Haftpflichtversicherung ‑ sowie darauf, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last zu legen ist, der Billigkeit entspricht.

Normen

ABGB §1302 B
ABGB §1310

9 Ob 49/12iOGH24.04.2013

Veröff: SZ 2013/41

Dokumentnummer

JJR_20130424_OGH0002_0090OB00049_12I0000_002

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