Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:
Die Beantwortung der einzigen im Revisionsverfahren noch strittigen Frage, ob die dritte Teilrechnung nach Übermittlung der fehlenden Massenaufstellungen durch die klagende Partei noch vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz am 4. 12. 2001 fällig wurde, hängt - wie die Revisionswerberin zutreffend erkannt hat - von der Auslegung des Punktes 12. ("Zahlungsbedingungen") des von den Streitteilen abgeschlossenen Rahmenwerkvertrages ab. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776 und RS0044298, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Dies ist hier, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, aber nicht der Fall: Die Auffassung des Berufungsgerichtes, Punkt 12. des Rahmenwerkvertrages sei (da es die Beklagte ansonsten völlig einseitig in der Hand hätte, die Prüfzeit endlos auszudehnen und die Fälligkeit der Forderung aus der Teilrechnung hinauszuzögern) dahin zu interpretieren, dass die Beklagte die Klägerin innerhalb der 30-tägigen Prüffrist nach Rechnungslegung am 13. 12. 2000 auf das Fehlen der Massenaufstellungen hinzuweisen gehabt hätte; da dies nicht geschah, sei der Beklagten entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht eine neuerliche Prüffrist einzuräumen; ist - wenn auch vom Berufungsgericht nicht expressis verbis so bezeichnet - als am Vertragszweck orientierte, gesetzeskonforme Vertragsergänzung nach Treu und Glauben (vgl Rummel in Rummel3 Rz 9, 11 und 17 zu § 914 ABGB mwN) anzusehen, die gebilligt werden kann.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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