Rechtssatz
Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, wenn es seine Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.
Normen
ABGB §140 Cb
AußStrG idF WGN 1989 §14 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 C2d2
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2
5 Ob 5/09k | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Schulausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB01536_9300000_001
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