OGH 4Ob63/12m

OGH4Ob63/12m11.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Unterhaltssache der Antragstellerin L***** H*****, geboren am *****, wider den Antragsgegner Ing. D***** H*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Februar 2012, GZ 43 R 620/11m‑38, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 23. August 2011, GZ 12 FAM 52/11a‑28, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass das Rekursgericht ohnehin keine Bindung an die abweisende Entscheidung im Oppositionsprozess angenommen hat. Vielmehr hat es seine ‑ dem Grunde nach stattgebende und damit auch mit einer allfälligen Bindungswirkung vereinbare - Entscheidung ausschließlich auf jene Teile der erstgerichtlichen Feststellungen gestützt, die auf den vom Erstgericht selbst aufgenommenen Beweisen beruhten. Auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage, ob und wieweit ein Urteil in einem Oppositionsprozess in einem später entschiedenen Unterhaltsverfahren Bindungswirkung entfaltet, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, weil sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner zu den vom Erstgericht aufgenommenen Beweisen (Einvernahme der Antragstellerin, von ihr vorgelegte und vom Dienstgeber des Antragsgegners beigeschaffte Urkunden) schriftlich äußern konnte. Das Unterbleiben seiner Einvernahme als Partei könnte allenfalls einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens begründen, den das Rekursgericht aber verneint hat. Das schließt ein neuerliches Geltendmachen im Revisionsrekurs aus (RIS-Justiz RS0050037; 10 Ob 54/10d mwN). Soweit der Antragsgegner meint, er hätte in seiner Einvernahme Angaben zu einer weiteren Sorgepflicht und zur konkreten Nutzung seines Dienstwagens machen können, übersieht er, dass er dazu in erster Instanz kein Vorbringen erstattet hatte. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

In der Sache kann die Frage, ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Schulausbildung nicht zielstrebig betreibt, nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (RIS-Justiz RS0008857; zuletzt etwa 5 Ob 5/09k). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt im konkreten Fall nicht vor. Das bei einer Gesamtbetrachtung ‑ gerade noch ‑ zielstrebige Betreiben ergibt sich insbesondere daraus, dass die Antragstellerin noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung die Reife- und Diplomprüfung bestanden hat.

Stichworte