Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass das Rekursgericht ohnehin keine Bindung an die abweisende Entscheidung im Oppositionsprozess angenommen hat. Vielmehr hat es seine ‑ dem Grunde nach stattgebende und damit auch mit einer allfälligen Bindungswirkung vereinbare - Entscheidung ausschließlich auf jene Teile der erstgerichtlichen Feststellungen gestützt, die auf den vom Erstgericht selbst aufgenommenen Beweisen beruhten. Auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage, ob und wieweit ein Urteil in einem Oppositionsprozess in einem später entschiedenen Unterhaltsverfahren Bindungswirkung entfaltet, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, weil sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner zu den vom Erstgericht aufgenommenen Beweisen (Einvernahme der Antragstellerin, von ihr vorgelegte und vom Dienstgeber des Antragsgegners beigeschaffte Urkunden) schriftlich äußern konnte. Das Unterbleiben seiner Einvernahme als Partei könnte allenfalls einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens begründen, den das Rekursgericht aber verneint hat. Das schließt ein neuerliches Geltendmachen im Revisionsrekurs aus (RIS-Justiz RS0050037; 10 Ob 54/10d mwN). Soweit der Antragsgegner meint, er hätte in seiner Einvernahme Angaben zu einer weiteren Sorgepflicht und zur konkreten Nutzung seines Dienstwagens machen können, übersieht er, dass er dazu in erster Instanz kein Vorbringen erstattet hatte. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
In der Sache kann die Frage, ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Schulausbildung nicht zielstrebig betreibt, nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (RIS-Justiz RS0008857; zuletzt etwa 5 Ob 5/09k). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt im konkreten Fall nicht vor. Das bei einer Gesamtbetrachtung ‑ gerade noch ‑ zielstrebige Betreiben ergibt sich insbesondere daraus, dass die Antragstellerin noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung die Reife- und Diplomprüfung bestanden hat.
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